Beschluss
22 L 1901/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0812.22L1901.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6046/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6046/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 6046/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. „Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) gestützt werden. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris, Rn. 14 ff. „Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N. Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil nicht. Das Bundesamt hat ausgeführt, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Republik Türkei keine den Flüchtlingsschutz begründende staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung drohe. Vielmehr ergebe sich aus dem persönlichen Sachvortrag des Antragstellers „eindeutig“, dass er die Republik Türkei allein aus Furcht vor einer zulässigen und zumutbaren staatlichen Strafverfolgung verlassen habe. Das Asyl- und Flüchtlingsrecht habe allerdings die Aufgabe, politisch Verfolgten Schutz und Zuflucht zu bieten und nicht all denen Aufnahme zu gewähren, die mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland andere Wünsche und Hoffnungen verbinden als den Schutz vor politischer Verfolgung, wie vorliegend die Hoffnung auf Schutz vor einer zumutbaren und zulässigen staatlichen Strafverfolgung. Diese Begründung überzeugt nicht. Im Falle der Republik Türkei ist der Vortrag, dass eine Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des tStGB) drohe, vor dem Hintergrund der aktuell geltenden Auskunftslage stets „von Belang“ im Sinne der Vorschrift. Denn das Auswärtige Amt führt seinem aktuellen Lagebericht hierzu aus: „Zur politischen Verfolgung unliebsamer Äußerungen werden auch die Tatbestände der ‚Herabsetzung der türkischen Nation, des Staats der Republik Türkei, der Institutionen des Staates und seiner Organe‘ (Art. 301 tStGB) und der ‚Beleidigung des Präsidenten der Republik‘ (Art. 299 tStGB) extensiv genutzt. Betroffen sind vor allem Journalistinnen/Journalisten, Menschenrechtsverteidigende sowie links-kurdische Kreise. Die Anklageschriften enthalten häufig äußerst fragwürdige Anschuldigungen.“ Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 9 In seiner aktuellen Staatendokumentation führt das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Art. 299 tStGB aus: „‘[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können‘, forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, ‚das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern‘ [...]. Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl.ARTICLE19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden [...]. Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als ‚Terroristenstaat‘ bezeichnete und Präsident Erdoğan beleidigte. Der damalige türkische Innenminister Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten (MWN 9.5.2022). Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [...].“ Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 68 f. Die Schlussfolgerung des Bundesamts, dass die dem Antragsteller konkret drohende Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der „Präsidentenbeleidigung“ belanglos sei, beruht auf einer ausführlichen und komplexen Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Im Wesentlichen stützt sich das Bundesamt auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2024 (AN 4 K 23.30018 – juris). Darin führt das Gericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Aspekt des mit einem sog. „Politmalus“ versehenen Strafverfahrens, im Wesentlichen aus, dass weder die Strafnorm der „Präsidentenbeleidigung“ für sich genommen noch die diesbezüglich in der Türkei angewandte Strafpraxis eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen darstelle. Auch bestünden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Absicht des türkischen Staates, den dortigen Kläger durch die Strafverfolgung im Sinne eines sog. Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals zu treffen. VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2024 – AN 4 K 23.30018 –, juris, Rn. 40. Selbst wenn man die Rechtsansicht des VG Ansbach teilte, wäre die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesamts, wonach die dem Antragsteller im vorliegenden konkret drohende Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der „Präsidentenbeleidigung“ belanglos sei, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Denn auch nach der Entscheidung des VG Ansbach kommt es auf eine eingehende Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob das wegen des Vorwurfs der „Präsidentenbeleidigung“ geführte Strafverfahren einen sog. „Politmalus“ aufweist oder nicht. Da eine solche Würdigung ergebnisoffen zu erfolgen hat, kann also grundsätzlich nie ausgeschlossen werden, dass ein sog. „Politmalus“ und damit eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG gegeben ist. In diesen Fällen ist für eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG somit grundsätzlich kein Raum. Der Rechtsirrtum des Bundesamts besteht mit anderen Worten darin, dass es vom Ergebnis der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf deren „Belanglosigkeit“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen hat. Der Sache nach vertritt das Bundesamt die – so nicht vertretbare – Auffassung, dass der Vortrag des Antragstellers deshalb „belanglos“ sei, weil die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass das konkret in Rede stehende Strafverfahren einen sog. „Politmalus“ nicht aufweise und daher eine politische Verfolgung nicht drohe. Mit diesem Argument lässt sich jedoch – wenn überhaupt – die Unbegründetheit des Asylantrags, nicht aber ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründen. Anders läge der Fall nur dann, wenn auf der Grundlage der maßgeblichen Erkenntnismittel mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass Strafverfahren in der Türkei wegen des Vorwurfs der „Präsidentenbeleidigung“ stets nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und ohne jeden „Politmalus“ durchgeführt würden. Dann – aber nur dann – könnte ein entsprechender Vortrag „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sein. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel (s.o.) kann davon indes nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).