Urteil
22 K 2813/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0811.22K2813.24A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten am 16. November 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Dezember 2023 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 5. März 2024 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Nach einem Theologiestudium sei er als Religionslehrer und Imam tätig gewesen. 2011 habe er begonnen, in der Bildungseinrichtung der Gülen-Bewegung zu arbeiten. Er habe dort Versammlungen und Seminare organisiert, die Eltern beraten, Reden gehalten, Spendengelder gesammelt und Mitglieder für die Gülen-Bewegung geworben. Er sei stellvertretender Leiter dieser Einrichtungen gewesen. Überhaupt sei er in J., wo er 23 Jahre gelebt habe, stellvertretender Leiter der Gülen-Bewegung gewesen. Am 8. Februar 2016 sei er für vier Tage in Gewahrsam genommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, eine Führungsposition in einer Bewegung innegehabt zu haben, die das Ziel habe, einen Parallelstaat aufzubauen. Er habe religiöse Reden gehalten, ein Konto bei der Bank Asya und sei an vielen Auslandsreisen beteiligt gewesen. Er habe ein Zeitungsabonnement gehabt. Sein Sohn sei auf eine Schule gegangen, die der Bewegung angehöre. Gegen die Auflage, dass er werktäglich beim Revier zu unterschreiben habe, und nach der Verhängung eines Ausreiseverbotes und der Abgabe seines Reisepasses sei er freigelassen worden. Am 27. Juli 2016 sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, welcher ausweislich eines Verhandlungsprotokolls am 24. Januar 2024 noch fortbestanden habe. Seit dem Erlass des Haftbefehls habe er sich von seiner Frau und den gemeinsamen Kindern getrennt; sie hätten getrennte Wohnungen gehabt. Die Wohnung, in der er gemeinsam mit einem Freund gewohnt habe, sei von einer Nichte angemietet worden. Bei der Nichte und einer Schwägerin habe er sich wiederholt mit seiner Frau getroffen. Ein Gerichtsverfahren und damit ein Urteil gegen ihn habe es nicht gegeben. Das sei in Abwesenheit nicht möglich. Der Freund, mit dem er zusammengewohnt habe, habe seine Strafe abgesessen und sei freigelassen worden. Bei Rückkehr in die Türkei werde er definitiv festgenommen werden. Es gebe keine gerechten Gerichtsverhandlungen und eine Haftstrafe von über zehn Jahren werde unangemessen hoch festgelegt. Er müsse auch damit rechnen, gefoltert zu werden, weil er in einer Führungsposition gewesen sei, um ein paar Namen zu nennen. Der Kläger legte dem Bundesamt verschiedene Dokumente vor: Eine nicht datierte Anklageschrift, wonach er der Nutzung der App ByLock beschuldigt werde; in diesem Ermittlungsverfahren sei gegen ihn am 16.November 2016 ein Haftbefehl erlassen worden. Dem Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ein Verhandlungstermin – erneut – verschoben wird, weil es zu seiner Festnahme noch nicht gekommen sei und diese abgewartet werden solle. Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie habe Kindheitspädagogik studiert und abgeschlossen und sei zuletzt als Erzieherin im Fachgebiet Philografie tätig gewesen, d. h. als Ausbilderin für die Entwicklung von Spielen für Kinder im Grund- und Vorschulalter zur Weiterentwicklung ihrer Fertigkeiten. Sie sei auch Ausbilderin von Erziehern gewesen und habe zuletzt als Fachkraft im Büro einer Schule gearbeitet, die nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 per Dekret geschlossen worden sei. Zuletzt habe sie einen Online-Handel betrieben. Am 6. Juli 2017 sei sie als Leiterin eines Vereins in Gewahrsam genommen worden. Sie habe z.B. Stipendien für Spendenaktionen oder Messen oder Kurse für Handwerksarbeit veranstaltet mit dem Ziel, durch Erlöse Tickets für Schüler unterstützen zu können. Als Vorstandsmitglied sei sie Aufsichtspersonen gewesen, die alle Aktivitäten beaufsichtigt habe. Am 12. Juli 2017 sei sie unter Auflagen wieder freigelassen worden. Zuvor sei sie ohne Anwesenheit ihres Anwalts in verschiedenen Räumen, auch zur Nachtzeit, beleidigt und psychisch unter Druck gesetzt worden, damit sie Namen nenne. Sie legte dem Bundesamt ein Gerichtsdokument vom 2. Februar 2021 vor, dass sie von dem Vorwurf der Terrorfinanzierung freigesprochen worden sei. Aktuell bestehe kein Haftbefehl gegen sie. Nach ihrer Freilassung habe sie festgestellt, dass sie permanent verfolgt werde. Es sei darum gegangen herauszufinden, wo sich ihr Mann aufhalte, der seit 2016 auf der Flucht sei. In der Zeit zwischen der Trennung der Familie in 2016 und der gemeinsamen Ausreise Ende Oktober 2023 habe sie mit ihrem Mann telefonisch Kontakt gehalten und ihn in den Wohnungen ihrer Schwester oder ihrer Nichte getroffen. Bei Rückkehr in die Türkei befürchte sie, sofort festgenommen zu werden. Mit Bescheid vom 25. April 2024 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 8. Mai 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Ein noch bestehendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf den Kläger zu 1 sei nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 2 sei zudem vom Vorwurf der Terrorfinanzierung freigesprochen worden. Die Kläger haben am 21. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Bundesamt habe die vorgelegten Beweismittel unzureichend gewürdigt. Insbesondere habe sie das außergerichtlich vorgelegte Verhandlungsprotokoll im Strafverfahren gegen den Kläger zu 1 nicht zur Kenntnis genommen. Hieraus ergäbe sich, dass der türkische Staat weiterhin ein Verfolgungsinteresse habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 325. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Im gerichtlichen Verfahren trägt die Beklagte ergänzend vor, dass auch das Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2024 nichts an ihrer Bewertung ändere. Der türkische Staat habe jahrelang von einer Festnahme abgesehen, so dass dieser anscheinend kein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Kläger zu 1 habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 25. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass den Klägern bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs der Unterstützung und Finanzierung einer Terrororganisation (Gülen/FETÖ) drohen. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die bisher gegen den Kläger zu 1 eingeleiteten strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers zu 1 sowie den vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf der vom Kläger zu 1 vorgelegten Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bursa vom 21. März 2017 und dem Verhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts für schwere Strafdelikte in Bursa vom 18. Juni 2025. Die Echtheit beider Dokumente steht fest. Sie wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den e-Devlet-Account des Klägers zu 1 online in UYAP abgerufen und vom Gericht in Augenschein genommen. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 6 f. und S. 11 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 28 ff. und 62 ff. Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“). Vgl. AA, Lagebericht 2024, Seite 4. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung bis heute an. Vgl. hierzu auch die Darstellung des BFA in Bezug auf die Verhaftungen im Jahr 2024: Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 31 ff. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind recht vage. Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren dazu, zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 34. Vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität existiert eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 64; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 62. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 73; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf den Kläger zu 1 festzustellen, dass er mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllt und damit eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger zu 1 war seit 2011 in einer Bildungseinrichtung der Gülen-Bewegung tätig, zuletzt als stellvertretender Leiter der Einrichtung in J.. Aus den in deutscher Übersetzung vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass gegen den Kläger bereits kurz nach dem Putschversuch ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Bereits am 21. März 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bursa Anklage gegen den Kläger erhoben. Wie sich schließlich dem jüngsten Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 2025 entnehmen lässt, ist das Strafverfahren auch weiterhin anhängig. Auch der gegen den Kläger zu 1 erlassene Festnahmebefehl soll nach dem Beschluss des zuständigen 2. Strafgerichts für schwere Straftaten in Bursa weiter vollstreckt werden. Angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgelegten Unterlagen hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Geschehnisse. Der Vortrag der Kläger stellt sich als uneingeschränkt glaubhaft dar. Die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der türkische Staat „anscheinend“ kein Verfolgungsinteresse (mehr) am Kläger zu 1 habe, teilt das Gericht ausdrücklich nicht. Durch welche Umstände dieser „Anschein“ vorliegend erweckt werden sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Das Bundesamt stellt insoweit darauf ab, dass der türkische Staat den Kläger zu 1 „jahrelang“ nicht festgenommen habe. Dies mag angesichts der großen Zahl an Ermittlungs- und Strafverfahren, die der türkische Staat gegen tatsächliche und vermeintliche Mitglieder und Anhänger der Gülen-Bewegung geführt hat und aktuell führt, aber auch den einfachen Grund haben, dass die zuständigen Stellen überlastet sind; jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das zuständige Strafgericht den nächsten Verhandlungstermin auf den 15. Oktober 2025 bestimmt hat, kann keine Rede davon sein, dass der türkische Staat sein Verfolgungsinteresse am Kläger zu 1 verloren hätte. Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Festnahmebefehl bei Rückkehr des Klägers zu 1 in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung des Festnahmebefehls festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31. Auch die Klägerin zu 2 hat einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar ist sie im Jahr 2021 in einem Strafverfahren vom Vorwurf der Terrorfinanzierung freigesprochen worden. In Anbetracht des gegen den Kläger zu 1 laufenden Strafverfahrens sowie vor dem Hintergrund, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden seit 2024 wieder verstärkt gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder vorgehen, droht auch der Klägerin zu 2 jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (erneute) Strafverfolgung. Schließlich haben auch die Kläger zu 3 und 4 einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die – noch minderjährigen – Kläger zu 3 und 4. Zwar ist die Klägerin zu 4 erst 13 und der Kläger zu 3 16 Jahre alt. Damit sind sie jedoch bereits strafmündig. Vgl. AA, Lagebericht 2024, S. 14. Damit besteht auf für sie jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung. Denn es gab nach den Erkenntnissen des BFA mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 35. Da den Klägern nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.