Urteil
2 K 927/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0804.2K927.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem 17.09.2019 Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks O.-straße 00, 00000 M. (Gemarkung M., Flur 00, Flurstücke 000, 000). Den Rechtsvorgängern der Klägerin wurde ursprünglich eine Baugenehmigung vom 24.02.1972 für das in Rede stehe Mehrfamilienhaus erteilt. Anlässlich einer am 09.08.2017 durchgeführten Brandverhütungsschau stellte der Beklagte fest, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die X. GmbH, T.-straße 00, 00000 I., baugenehmigungspflichtige Änderungen an dem Objekt vorgenommen hatte. Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin daraufhin unter dem 15.05.2018 eine Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung des Umbaus, der Nutzungsänderung und der Aufstockung des in Rede stehenden Mehrfamilienhauses. In Ziff. 1 der Nebenbestimmungen dieser Baugenehmigung wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung die erforderlichen Maßnahmen aus dem Mängelbericht der Brandschau vom 09.08.2017 (Az.00-00 00000/0000), gemäß Brandschutztechnischer Stellungnahme vom 30.01.2018, insbesondere die Sanierung des Treppenhauses und die Herstellung der Feuerwehraufstellfläche, durchzuführen. In Ziff. 28 des genannten Mängelberichts (Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen) wurde gefordert, dass u.a. die Blitzschutzanlage entsprechend den Verwendbarkeitsnachweisen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft und gewartet wird. Über die Durchführung der geforderten Prüfungen und Wartungen sollen nach dem Mängelbericht Nachweise vorgelegt werden. Mit der als „Ordnungsverfügung über die Androhung eines Zwangsgeldes“ überschriebenen Verfügung vom 21.11.2021, der Klägerin am 30.11.2021 zugestellt, wies der Beklagte die Klägerin auf die nach Ziff. 1 der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 15.05.2018 für die Blitzschutzanlage bestehenden Prüfungs- und Wartungspflichten hin. Er forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Prüfungs- und Wartungspflichten zur Vorlage eines Nachweises eines Sachkundigen auf, der den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Blitzschutzanlage bescheinigt. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Forderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht bis spätestens bis zum 31.12.2021 nachkommt, drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 €. Die Verfügung vom 21.11.2021 ist bestandskräftig geworden. Der Beklagte setzte mit Verfügung vom 05.01.2022, zugestellt am 07.01.2022, das Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 € fest und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der der Klägerin obliegenden Verpflichtungen bis zum 15.02.2022 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 35.000,00 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 22.11.2021 aufgefordert habe, bis spätestens zum 31.12.2021 einen Nachweis eines Sachkundigen vorzulegen, der den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Blitzschutzanlage bescheinigt. Dieser Forderung sei die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Die Klägerin hat am 04.02.2022 Klage gegen die Verfügung vom 05.01.2022 erhoben. Sie hat das streitbefangene Grundstück nach ihren gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben im September 2023 an die Q. C. 1 S.a.r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxembugischen Recht mit Sitz in Luxemburg unter der Geschäftsanschrift 00 V.-straße, X-0000 Z. veräußert. Im aktuellen Grundbuchauszug ist nur eine bedingte Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Q. C. eingetragen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die mit der Hausverwaltung beauftragte K. GmbH bereits Mitte Januar 2022 angewiesen habe, die S. GmbH mit der Begutachtung und Planung der Blitzschutzanlage zu beauftragen. Nach der für die 7./8. Kalenderwoche 2022 vorgesehenen Begutachtung werde sie unverzüglich die für die Herstellung einer funktionstüchtigen Anlage erforderlichen Maßnahmen einleiten. Die Verfügung vom 05.01.2022 sei formell fehlerhaft. Es fehle an der gem. § 39 VwVfG NRW erforderlichen Begründung. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sei mit 30.000,00 € unverhältnismäßig hoch, weil die von ihr beauftragte Hausverwaltungs-GmbH sich bereits am 26.10.2021 bei der S. GmbH um ein Angebot für die Planung der modernisierenden Instandsetzung der Blitzschutzanlage bemüht habe. Die mit der Ordnungsverfügung vom 22.11.2021 gesetzte Frist zur Vorlage des Sachkundigennachweises bis zum 31.12.2021 sei zu kurz bemessen. Es sei nicht möglich, innerhalb der gesetzten Frist, einen Vertrag die Erstellung einer neuen Blitzschutzanlage zu marktüblichen Konditionen abzuschließen. Sie habe erst unter dem 26.04.2022 ein Angebot von der W. Blitzschutz GmbH erhalten. Diese sei aber mit einem Betrag von 100.957,18 € nicht marktüblich. Das angedrohte Zwangsmittel von 35.000,00 € sei ebenfalls zu hoch, die Frist zur Vorlage des Sachkundigennachweises sei auch zu kurz bemessen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.10.2024 (36c IN 5074/24) ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vom Amtsgericht zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt A. hat erklärt, den vorliegenden Rechtstreit nicht aufzunehmen. Daraufhin hat der Beklagte erklärt, dass er den Rechtsstreit gem. § 85 Abs. 2 InsO aufnehme. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05.01.2022 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 € und über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 35.000,00 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass das festgesetzte und das angedrohte Zwangsgeld nicht unangemessen hoch und die gesetzten Fristen nicht unangemessen kurz seien. Weder die Rechtsvorgängerin der Klägerin noch die Klägerin selbst hätten seit dem Jahre 2017 ein ernsthaftes Interesse dafür gezeigt, dass die anlässlich der Brandverhütungsschau am 09.08.2017 festgestellten Mängel abgestellt worden seien. Die Klägerin habe erst im Jahre 2019 unter dem Druck einer in Aussicht gestellten Nutzungsuntersagung einige Ad-Hoc-Maßnahmen, wie die provisorische Errichtung von Rettungswegen vorgenommen. Erst auf weitere Anforderung vom 27.09.2021 habe die Klägerin unter dem 12.10.2021 einen Prüfbericht der Firma W. Blitzschutz GmbH vom 30.08.2021 vorgelegt, wonach die bestehende Anlage funktionsuntüchtig sei und die Planung einer neuen Anlage empfohlen werde. Die Klägerin habe den Auftrag zur Erstellung einer neuen Anlage zunächst nicht erteilt, obwohl der von ihr mit der Hausverwaltung beauftragten K.-GmbH bereits Anfang November 2021 Angebote von drei Unternehmen für die Planung einer neuen Blitzschutzanlage vorgelegen hätten. Die Klägerin habe der Firma W. Blitzschutz GmbH erst am 13.05.2022 auf der Grundlage des Angebots vom 26.04.2022 den Auftrag zur Erstellung einer neuen Blitzschutzanlage erteilt. Nach Mitteilung der Firma W. habe sie mit der Erstellung der Anlage noch nicht begonnen, weil die Klägerin die Akontorechnung über ca. 40.000,00 € für Materialkosten nicht bezahlt habe. Die Bevollmächtigten der Klägerin hätten am 08.07.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin die Akontorechnung inzwischen bezahlt habe. Die Blitzschutzanlage sei bislang nicht fertig gestellt worden, weil die Klägerin Forderungen des mit der Herstellung beauftragten Unternehmens (Fa. W.) nicht beglichen habe. Die Klägerin habe das festgesetzte Zwangsgeld von 30.000,00 € am 20.01.2022 bereits gezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 verhandeln und entscheiden, weil sie ordnungsgemäß gem. § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO durch Zustellung der Ladung an ihre Prozessbevollmächtigten zum Termin geladen wurde und ihre Prozessbevollmächtigten mit der ihnen am 18.07.2025 zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Verfahren ist nicht mehr gem. § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen. Es ist nach den Vorschriften der InsO aufgenommen worden. Der Beklagte hat das Verfahren gem. § 85 Abs. 2 InsO aufgenommen, nachdem der Insolvenzverwalter der Klägerin erklärt hatte, den vorliegenden Rechtstreit nicht aufzunehmen. In diesem Fall hat nicht der Insolvenzverwalter das gerichtliche Verfahren zu führen, vielmehr führt der Gemeinschuldner – hier die Klägerin – das Verfahren fort, vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1966 – VIII ZR 110/64 – juris; Stackmann, in: MüKO ZPO, 7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 25. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist auch deshalb nicht entfallen, weil die Klägerin das streitbefangene Grundstück nach ihren Angaben im Jahre 2023 an die Q. C. 1 S.a.r.l., Luxemburg veräußert hat. Die Klägerin ist nach wie vor Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, weil die von der Klägerin benannte angebliche neue Eigentümerin ausweislich des Grundbuchauszugs des Amtsgerichts Leverkusen noch nicht im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen ist. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis auch nicht durch die Veräußerung des Grundstücks verloren. Gem. § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung einer Sache während des Prozesses keinen Einfluss auf den Prozess. Vielmehr führt der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen fort. Dies gilt nach Maßgabe des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei der Veräußerung eines Grundstücks. Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2018 – 7 A 1388/15 -, juris Rn. 28 ff. Eine solche Übernahme ist hier nicht erfolgt. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin besitzt trotz zwischenzeitlicher Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie bei einem Erfolg der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid die Rückerstattung des gezahlten Zwangsgeldes verlangen könnte. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war aufgrund der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 21.11.2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 35.000,00 EUR anzudrohen. Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die Ordnungsverfügung vom 21.11.2021, mit der der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die auf die nach Ziff. 1 der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 15.05.2018 bestehenden Prüfungs- und Wartungspflichten sinngemäß zur Vorlage eines Sachkundigennachweises aufforderte, der den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Blitzschutzanlage bescheinigte, war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsverfügung vom 05.01.2022 unanfechtbar. Die Klägerin ist der Grundverfügung zur Vorlage eines entsprechenden Sachkundenachweises für die Funktionsfähigkeit der Blitzschutzanlage innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung vom 21.11.2021bestimmt worden ist, nicht nachgekommen (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die in der Androhung bis zum 31.12.2021 gesetzte Frist greifen nicht durch. Die Klägerin verkennt, dass über die Angemessenheit der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW dem Pflichtigen zu setzenden Frist bereits mit der Zwangsmittelandrohung abschließend entschieden wird und dass die Zwangsgeldandrohung vom 21.11.2021 mangels Klageerhebung ebenfalls unanfechtbar ist. Dass die Androhung wegen einer unangemessen kurzen Fristsetzung an einem zu ihrer Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW führenden offenkundigen und besonders schwer wiegenden Fehler leidet, ist nicht erkennbar. Der Klägerin mussten bereits bei Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahre 2019 aus Nr. 1 der Nebenstimmungen der ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Baugenehmigung vom 15.05.2018, die auf den Mängelbericht der Brandschau vom 09.08.2017 Bezug nimmt, die Mängel an der Blitzschutzanlage bekannt sein. Der Klägerin war seit Erstellung des Prüfberichts durch die Firma W. Blitzschutz GmbH vom 30.08.2021 auch bekannt, dass die vorhandene Blitzschutzanlage so massive Mängel aufweist, dass sie funktionsuntüchtig ist und deshalb die Installation einer neuen Anlage erforderlich ist. Den Auftrag zur Erstellung einer neuen Blitzschutzanlage hat die Klägerin trotz Kenntnis der Funktionsuntüchtigkeit der bestehenden Anlage zunächst nicht erteilt, obwohl der von ihr mit der Hausverwaltung beauftragten K.-GmbH bereits Anfang November 2021 Angebote von drei Unternehmen für die Errichtung einer neuen Blitzschutzanlage vorgelegen haben. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 30.000,00 Euro entspricht dem angedrohten Betrag. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erhebt, verkennt sie, dass auch über die Angemessenheit des Zwangsgelds bereits bestandskräftig mit der Androhung vom 21.11.2021 entschieden ist. Dass die Androhung wegen eines unangemessen hohen Zwangsgeldes an einem zu ihrer Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW führenden offenkundigen und besonders schwer wiegenden Fehler leidet, ist nicht erkennbar. Das angedrohte Zwangsgeld steht angesichts des Schutzzwecks der verletzten Vorschriften (Blitz- und Brandschutz) in einem angemessen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu veranlassen. Ein unangemessen hohes Zwangsgeld könnte erst dann angenommen werden, wenn es die Kosten wesentlich überschreiten würde, die dem Pflichtigen für die Herstellung rechtmäßiger Zustände entstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das angedrohte Zwangsgeld von 30.000,00 € bleibt noch unter den Materialkosten von 40.000,00 €, die das von der Klägerin zwischenzeitlich beauftragte Unternehmen W. mit Akontorechnung in Rechnung gestellt hat. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 35.000,00 Euro ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte sogar die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln, so dass gegen die Androhung eines nur geringfügig um ca. 17 % erhöhten noch unter den Kosten für das Material der Blitzschutzanlage liegenden Zwangsgeldes erst recht keine Bedenken bestehen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.502,32 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.