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Urteil

23 K 5159/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0730.23K5159.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Am 2. Januar 2017 trat er als Eignungsübender im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und Feldwebelanwärters nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 der bis zum 4. Juni 2021 geltenden Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 2. September 2017 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Am 28. November 2019 beförderte die Beklagte ihn zum Feldwebel und am 2. Dezember 2020 zum Oberfeldwebel. Aktuell steht er im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Vor dem Eintritt in den Dienst der Beklagten absolvierte der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 erfolgreich eine Ausbildung zum IT-System-Kaufmann. In den Jahren 2004 bis 2006 nahm er in Vollzeit an einer Fortbildungsmaßnahme der Firma Microsoft teil, die er gleichfalls erfolgreich abschloss. In der Folgezeit arbeitete der Kläger bis zum 15. November 2016 in unterschiedlichen Aufgabenbereichen der IT-Technik, sowohl selbständig als auch bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Unter dem 2. August 2021 beantragte der Kläger die Überprüfung seines Einstellungsdienstgrades. Er machte geltend, aufgrund seiner vor dem Eintritt in die Bundeswehr im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Tätigkeiten hätte er sogleich im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels eingestellt werden können. Dem Antrag fügte der Kläger verschiedene Unterlagen zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit vor dem Eintritt in die Bundeswehr bei. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um ein Zertifikat als „Microsoft Certified Professional“ vom 4. Mai 2005, ein Zertifikat als „Microsoft Certified Systems Administrator“ vom 13. Februar 2006, ein Microsoft „Certificate of Achievement“ vom 19. Juli 2013, eine Teilnahmebescheinigung der IHK Köln über die Teilnahme an einem Seminar „Leitfaden für eine erfolgreiche Existenzgründung“ am 26. August 2005, eine Bescheinigung der Universität Bonn vom 3. Mai 2011, nach der der Kläger aufgrund seiner zweijährigen Berufsausbildung als IT-System-Kaufmann und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung die Voraussetzungen für die Studienaufnahme im Fach „Informatik“ erfüllt, eine Studienbescheinigung der Universität Bonn für das Wintersemester 2011/2012 im Fach „Informatik“, ein Arbeitszeugnis der Firma NetCologne über die Tätigkeit als Systembetreuer im Bereich „Betrieb, Gruppe Schulsupport“ in der Zeit vom 15. November 2011 bis 15. Mai 2013 und ein Arbeitszeugnis des Rhein-Erft-Kreises über die Tätigkeit als Systemadministrator in der Zeit vom 15. Mai 2013 bis 30. April 2016. Im von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang findet sich im Anschluss an den Antrag des Klägers eine Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, wonach die Vorbildung des Klägers mit dem DQR-/EQR-Niveau 4 zu bewerten ist. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 – zugestellt am 14. März 2022 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Einstellung im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels ab. Zur Begründung führte sie aus, der Qualifikationsgrad DQR/EQR Niveau 4 reiche nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zwar für die Einstellung im Dienstgrad Stabsunteroffizier, nicht jedoch für die Einstellung in einem höheren Dienstgrad aus. Hiergegen legte der Kläger unter dem 14. März 2022 „Einspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, Ende der 1990er Jahre hätten in dem sich dynamisch entwickelnden Berufsfeld der IT-Branche in Deutschland noch keine standardisierten Weiterbildungskonzepte bestanden. Daher hätten sich herstellerabhängige Weiterbildungen mit der Bezeichnung „IT-Professionals“ herausgebildet. Er habe die Microsoft Zertifizierungen mit insgesamt 6 Examen absolviert. Zwischen August 2004 und April 2006 habe er diese Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit mit etwa 900 Stunden durchlaufen. Das sei zu diesem Zeitpunkt zur Weiterbildung im IT-Sektor die einzige zielführende Möglichkeit gewesen. Erst Jahre später habe die IHK eine herstellerunabhängige Weiterbildungsplattform (Weiterbildungsprofil Operative Professional) implementiert. Diese habe die Bereiche IT-Ausbildung und IT-Professional/Spezialisierung miteinander verbunden. Die Ausbildungsinhalte seien weitgehend deckungsgleich mit der von ihm absolvierten herstellergebundenen Weiterbildungsmaßnahme. Unter Berücksichtigung seiner inzwischen 21-jährigen Berufserfahrung im IT-Sektor und des Umstandes, dass er beim Rhein-Erft-Kreis bereits in die Entgeltgruppe 10 eingestuft gewesen sei, was der Besoldungsstufe A10 entspreche, lägen die Voraussetzungen für eine Einstellung im höheren Dienstgrad vor. Die Beschwerde übersandte der Kläger über das bundeswehrinterne Mailsystem Lotus Notes und mit digitaler Unterschrift an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Mit Beschwerdebescheid vom 12. Juli 2022 – zugestellt am 10. August 2022 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde sei unzulässig, da sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Werde die Beschwerde – wie hier – nicht schriftlich, sondern elektronisch eingelegt, so sei nach § 3a VwVfG ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur erforderlich, das der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz entspreche. Die mit dem Mail-Programm Lotus Notes nutzbare Signatur mit einem Zertifikat der Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) stelle keine qualifizierte, sondern nur eine fortgeschrittene elektronische Signatur dar. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetzes fehle die Akkreditierung des Bundesministeriums der Verteidigung als Zertifizierungsdienstanbieter nach dem Vertrauensdienstegesetz. Die nach § 6 Abs. 2 WBO erforderliche Schriftform werde daher nicht durch die digitale Unterschrift ersetzt. Am Montag, dem 12. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2022 sei nicht bestandskräftig. Er habe die Beschwerde nicht nur per Mail übersandt, sondern auch ausgedruckt und unterschrieben eingelegt. Dies werde auch durch einen „Laufzettel Vorgangsbearbeitung“ des Stabszugs des Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe bestätigt. Dort sei der 15. März 2022 als Eingang des „Einspruchs“ vermerkt; hierbei habe es sich um den schriftlichen Einspruch gehandelt. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf einen etwaigen Formmangel berufen, weil sie ihn entgegen der für sie bestehenden Fürsorgepflicht nicht auf den angeblichen Formmangel hingewiesen habe. Dies hätte jedenfalls im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 8. April 2022 erfolgen müssen. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und 3 SLV in Verbindung mit Nr. 614 und 615 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 lägen vor. Von 2004 bis 2006 habe er erfolgreich eine Fachhochschulausbildung zum IT-Systemadministrator absolviert. Dieser Abschluss sei mit dem heute berufsbegleitend zu erwerbenden Abschluss der IHK als Operative Professional vergleichbar. Im Anschluss an diesen Abschluss sei er auch mehr als neun Jahre in dem Beruf tätig gewesen. Dass damit die Voraussetzungen für die Einstellung als Stabsfeldwebel gegeben seien, werde auch durch die fachlichen Bewertungen von Herrn Oberstleutnant S. (BAPersBw, Abteilung II Personalgewinnung und Berufsförderung) sowie von Herrn Hauptmann D. (Ausbildungsabteilung des Kommandos Informationstechnik der Bundeswehr) gestützt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2022 und des Beschwerdebescheides vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, ihn rückwirkend mit dem Dienstgrad eines Stabsfeldwebels einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den Beschwerdebescheid Bezug und wiederholt, die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid sei nicht formgerecht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden. Es fehle an einer qualifizierten Signatur. Ergänzend trägt sie vor, dass sie an dieser Bewertung des Fehlens einer qualifizierten Signatur auch in Anbetracht des vorgelegten „Laufzettels“ festhalte. Auch bestehe entgegen der Auffassung des Klägers keine Hinweis- oder Belehrungspflicht. Es falle in den Risikobereich des Soldaten, wenn er „unsichere“ Kommunikationswege für die Einlegung einer Beschwerde wähle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn rückwirkend zum 2. September 2017 zum Stabsfeldwebel zu ernennen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO) oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der Bestandskraft des Ausgangsbescheides vom 18. Februar 2022 unzulässig. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO und unter Beachtung der Formerfordernisse aus § 6 Abs. 2 WBO Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Februar 2022 eingelegt. Dabei ist der Ansatz der Beklagten zutreffend, dass die mit elektronischer Post eingelegte Beschwerde nicht den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 WBO entspricht. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde „schriftlich“ einzulegen. Dieses Merkmal ist nur dann erfüllt, wenn eine handschriftliche Unterschrift hinzugefügt oder entsprechend § 3a VwVfG eine qualifizierte Signatur beigefügt wurde. Den Anforderungen an eine qualifizierte Signatur entspricht die elektronische Unterschrift im Lotus Notes System der Bundeswehr nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 1 WB 43.21 –, juris, Rn. 24 und 27. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger die unter dem 14. März 2022 gefertigte Beschwerde am 15. März 2022 auch handschriftlich unterschrieben beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt hat. Zwar ist ein solches Beschwerdeschreiben nicht in der Beschwerdeakte enthalten. Der vom Kläger vorgelegte „Laufzettel Vorgangsbearbeitung“ seiner Personalsachbearbeiterin enthält jedoch unter dem 15. März 2022 den Vermerk „Eingang Einspruch gegen Bescheid“. Dieser Vermerk kann nicht die elektronisch übersandte Beschwerde betreffen, da der Kläger diese unmittelbar an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übersandt hat. Unerheblich ist, dass diese – schriftliche – Beschwerde nicht in die Akten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr gelangt ist. Denn nach § 5 Abs. 1 WBO ist die Beschwerde im Grundsatz beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Die Weiterleitung an die Dienststelle, die über die Beschwerde entscheidet, ist für die Wirksamkeit der Beschwerde nicht erforderlich. Dass die schriftliche Beschwerde insgesamt nicht (mehr) in den Akten enthalten ist, geht nicht zulasten des Klägers. Nach Abgabe der Beschwerde bei der Personalführerin lag die weitere Sachbehandlung nicht in Händen des Klägers. Fehler, die danach in der Sphäre des Dienstherrn geschehen, gehen zulasten der Beklagten. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer noch darauf hin, dass für die Beklagte aus der Fürsorgepflicht keine Hinweispflicht dahingehend bestanden hätte, auf etwaige Formmängel der Beschwerdeeinlegung hinzuweisen. Ob im September 2017 die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SLV für die Einstellung des Klägers als Stabsfeldwebel gegeben waren, namentlich ob die berufliche Qualifikation des Klägers der „Meisterebene“ entsprach, kann dahinstehen. Denn bereits aus grundsätzlichen dienstrechtlichen Gründen ist eine rückwirkende Ernennung des Klägers ausgeschlossen. Die vom Kläger begehrte – erneute – „Einstellung“ stellt eine Ernennung im Sinne des § 4 SG dar. Dabei beinhaltet die Ernennung zwei Elemente, nämlich einerseits die Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und andererseits die Verleihung eines bestimmten Dienstgrades. Dem entspricht auch die dem Kläger ausgehändigte Ernennungsurkunde, mit der er „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ zum Stabsfeldwebel ernannt wurde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SG unterfällt auch die – isolierte – Verleihung eines höheren Dienstgrades den gesetzlichen Regelungen über eine Ernennung. Eine Ernennung – als rechtsgestaltender Verwaltungsakt – ist wegen ihrer konstitutiven Wirkung nicht rückwirkend möglich. Die rückwirkende Begründung des durch dienstliche Bekanntgabe verliehenen Status des Soldaten wäre eine Fiktion, die mangels ausdrücklicher Gesetzesvorschrift unzulässig ist. So schon BVerwG, Urteil vom 24. April 1980 – 2 C 9.78 –, juris, Rn. 18. Die Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ernennung ist dabei – wie sogar auch rückwirkende Amtsübertragungen, die keiner förmlichen Ernennung bedürfen – Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Mit der dienstlichen Bekanntgabe (Überreichung der Urkunde – und bei Wirkungsurkunden Eintritt des in der Urkunde bestimmten Zeitpunktes, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG) wird die Ernennung wirksam. Damit ist sie einer Aufhebung oder Abänderung durch den Dienstherrn – etwa nach §§ 48 ff. VwVfG – entzogen und unterfällt nur noch den spezialgesetzlichen Regelungen über die Beendigung eines Dienstverhältnisses. Mit Eintritt der Bestandskraft kann auch der Soldat/Beamte keine Änderung der Ernennung mehr erreichen. Die diese Grundsätze normativ umsetzende ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG („Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.") – hat daher lediglich klarstellende Funktion. Ein struktureller Unterschied zwischen den Dienstverhältnissen als Beamter oder als Soldat, der eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 4 SG erfordern würde, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1980 – 2 C 9.78 –, a.a.O.; Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Auflage, § 2, Rn. 12. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit des durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geprägten öffentlichen Dienstrechts, so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, juris, Rn. 7, 10 und 20 ff., sowie Beschlüsse vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 –, juris, Rn. 38 ff. und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 35 f. sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 1 A 842/23 –, gelten insoweit für den Bereich der Soldaten keine Abweichungen. Eine gesetzliche Regelung, die abweichend von diesem (verfassungsrechtlichen) Grundsatz eine rückwirkende Ernennung zulässt, existiert nicht. Ließe man eine rückwirkende Ernennung zu, entstünden nicht auflösbare Folgeprobleme. Der rückwirkend höher ernannte Soldat hätte in der Vergangenheit auf der Grundlage des niedrigeren ursprünglichen Dienstgrades Dienst geleistet, wäre diesem Amt entsprechend verwendet, auf der Grundlage der Anforderungen an dieses Amt beurteilt und gegebenenfalls auch befördert worden. Dies alles könnte nach einer rückwirkenden höherwertigen Ernennung nicht rückabgewickelt werden. Unerheblich für die hier zu beantwortende Frage ist, dass nach ständiger Rechtsprechung eine rückwirkende Neufestsetzung der Erfahrungsstufe möglich ist. Denn dies hat alleine besoldungsrechtliche Bedeutung und betrifft weder den Status noch die amtsangemessene Beschäftigung der Soldaten oder die auf dieser Grundlage ergangenen Beurteilungen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine hiervon abweichende Praxis bei der Beklagten bestehen sollte und tatsächlich rückwirkende Ernennungen im höheren Dienstgrad vorgenommen werden. Unabhängig davon, dass der zu verleihende Dienstgrad bei der Ernennung nicht im Ermessen der Beklagten steht, wäre eine solche Vorgehensweise nach den zuvor dargelegten Grundsätzen rechtswidrig, so dass der Kläger hieraus keinen Anspruch herleiten könnte. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, es gebe keine Praxis rückwirkender Ernennungen, sondern es bestehe lediglich die Möglichkeit der Schadlosstellung in status-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Denn der Kläger hat bislang keinen Antrag auf Schadlosstellung gestellt. Der Antrag vom 2. August 2021 ist erkennbar auf eine rückwirkende Ernennung und nicht auf Schadlosstellung gerichtet. So hat auch die Beklagte den Antrag verstanden und dementsprechend mit dem Ausgangsbescheid vom 18. Februar 2022 eine rückwirkende Ernennung im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels abgelehnt. Lediglich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer schon jetzt darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Schadlosstellung wohl am Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern dürfte. Nach dieser Norm tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Verletzte es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch des Primärrechtsschutzes abzuwenden. Ausgehend hiervon wäre der Kläger wohl gehalten gewesen, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Ernennung im – aus seiner Sicht – zu niedrigen Dienstgrad mit der Beschwerde und gegebenenfalls nachfolgend im Wege der Klage anzugreifen. Dies hat er jedoch unterlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.206,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.