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Beschluss

15 L 1565/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0723.15L1565.24.00
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Leitsätze

§ 33 Abs. 2a BLV ist unwirksam.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro    festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 33 Abs. 2a BLV ist unwirksam. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Das Verfahren mit den Anträgen, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der AfD-Bundestagsfraktion eine Kopie der für den Bundesrechnungshof maßgebenden aktuellen Fassung der Beurteilungsrichtlinie sowie den zugehörigen Beurteilungsvordruck zur Verfügung zu stellen, 2. dem Antragsgegner zu untersagen, Beförderungen im Bundesrechnungshof in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 vorzunehmen, solange nicht eine aktuelle dienstliche Beurteilung zum Stichtag des 30. April 2024 über den Antragsteller vorliegt, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1 ist unzulässig (dazu I.). Der Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag zu 1 ist unzulässig. Nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO enthält im strengen Sinne zwei prozessuale Sachurteilsvoraussetzungen. Neben der Antragsbefugnis stellt die Forderung nach einem eigenen Recht des Antragstellers gleichzeitig eine Form der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelten aktiven Prozessführungsbefugnis dar. Darunter versteht man die Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenem Namen geltend zu machen. Anträge, bei denen der Antragsteller sich auf Dritten zustehende Rechte beruft, sind unzulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft, also die vom Rechtsinhaber einer anderen Person verliehene Befugnis, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82; Schmidt-Kötters, in: Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO (Stand 1. Januar 2024), § 42, Rn. 114. Ausgehend davon ist der Antrag zu 1 unzulässig. Der Antragsteller macht keinen eigenen, sondern einen nach seiner Auffassung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag zustehenden Anspruch geltend. Allein diese ist nach seiner Auffassung aufgrund von § 33 Abs. 2a Bundeslaufbahnverordnung (BLV) dafür zuständig, eine Beurteilung für ihn zu erstellen. Damit hat die Fraktion selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie diese – vermeintliche – Aufgabe erfüllen kann. Es obliegt nicht dem Beamten, die beurteilende Stelle dadurch in die Lage zu versetzen, eine Beurteilung zu verfassen, dass er dieser die dafür erforderlichen Rechtsquellen – notfalls auf gerichtlichem Wege – verschafft. Es handelt sich vielmehr um eine Aufgabe der beurteilenden Stelle selbst. Damit korrespondierende Ansprüche können alleine ihr zustehen. Dass auch der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Anspruchs sein könnte, ist von vornherein ausgeschlossen. II. Der Antrag zu 2 ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragteller begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, Beförderungen im Bundesrechnungshof in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO vorzunehmen, solange nicht eine von der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag erstellte aktuelle dienstliche Beurteilung zum Stichtag des 30. April 2024 über den Antragsteller vorliegt. Dass das Begehren des Antragtellers darauf abzielt, der Antragsgegnerin Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zu untersagen, bis für ihn eine durch die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag erstellte dienstliche Beurteilung vorliegt und nicht – weiter gefasst – eine dienstliche Beurteilung überhaupt, folgt zum einen aus seinem Antrag zu 1, vor allem aber aus seinem umfangreichen Vorbringen zur Begründung seines Antrags zu 2. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die für eine Auswahlentscheidung erforderliche Beurteilung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung von der AfD-Fraktion erstellt werden muss, weil gemäß § 33 Abs. 2a BLV dieser – und nicht der Antragsgegnerin als Dienstherrin des Antragstellers – die Beurteilungskompetenz zukomme. Diese Zielrichtung des erhobenen Antrags, welcher dem Schutz des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dienen soll, kommt schon in der Antragsschrift zum Ausdruck. In dieser führt der Antragsteller aus, das Fehlen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, eine solche durch die Fraktion vornehmen zu lassen und sie anschließend dem Auswahlverfahren zugrunde zu legen, bewirke eine Verletzung seiner Bewerbungsverfahrensansprüche. Auch sein weiterer Vortrag zeigt, dass es ihm im Kern um die Frage der Maßgeblichkeit (gerade) einer Fraktionsbeurteilung für das Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Bereich des Bundesrechnungshofs geht. Denn der Antragsteller geht davon aus, dass § 33 Abs. 2a BLV die Beurteilungskompetenz „allein“ der AfD-Fraktion überantwortet und den Dienstherrn (die „Stammdienststelle“) „von der Möglichkeit ausschließt, auf der Grundlage eines lediglich extern einzuholenden Beurteilungsbeitrags ein – womöglich abweichendes – eigenes Urteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu fällen“ (Schriftsatz vom 8. Oktober 2024, S. 2 f.). Auch ist der Antragsteller dem Vortrag der Antragsgegnerin, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde bewirken, dass Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO davon abhängen würden, ob und wann der Antragsteller durch die AfD-Bundestagsfraktion beurteilt wird, nicht entgegengetreten. Der so verstandene Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Namentlich besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch ist aufgrund seiner Zielrichtung an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Das Eilverfahren nach § 123 VwGO ist prinzipiell geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Der Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber ist aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss mithin sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der beamtenrechtlichen Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 23 und 31. Vor diesem Hintergrund besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit grundsätzlich nur, wenn die Antragsgegnerin bereits eine Auswahlentscheidung getroffen hat. Eine einstweilige Anordnung, die vorbeugend darauf gerichtet ist, eine Stellenbesetzung losgelöst von einer konkreten Auswahlentscheidung zu verhindern, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller mit Erfolg ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis geltend macht. Dazu muss es nach seinem Vortrag zumindest möglich erscheinen, dass ihm effektive Rechtsschutzmöglichkeiten ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zur Verfügung stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass der Antragsteller durch den Dienstherrn über Auswahlentscheidungen nicht im Wege einer so genannten Konkurrentenmitteilung zuverlässig informiert und demgemäß nicht in die Lage versetzt würde, einer aus seiner Sicht eingetretenen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 1 M 59/13 –, juris, Rn. 4 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 4 S 1055/17 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 11 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – AN 11 E 05.03716 –, juris, Rn. 22. Ausgehend davon besteht für den von einem konkreten Stellenbesetzungsverfahren losgelösten Eilantrag, der – in den Worten des Antragstellers (Schriftsatz vom 3. September 2024, S. 2) – „auf eine Stellenbesetzungssperre für A16-Dienstposten hinausläuft“, wenn und solange der Antragsteller aufgrund des bestehenden Streites über die Maßgeblichkeit der Fraktionsbeurteilung in Ermangelung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung von Auswahlverfahren ausgeschlossen bleibt, das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers erscheint es zumindest möglich, dass er effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen künftige Auswahlentscheidungen schon deswegen nicht erlangen kann, weil er von Ausschreibungen vakanter Stellen keine Kenntnis (mehr) erlangt und sich demgemäß schon gar nicht auf solche Stellen bewerben kann. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie ausgeführt, Stellen würden, wie bisher, auch weiterhin durch Veröffentlichung im Intranet des Bundesrechnungshofs ausgeschrieben und es sei rechtlich nicht geboten, den Antragsteller und andere Beurlaubte gesondert über Stellenausschreibungen zu informieren. Dass aber der Antragsteller als aktuell bei der AfD-Bundestagsfraktion tätiger Beamter keinen Einblick in das Intranet des Bundesrechnungshofs hat, liegt auf der Hand. Ob es zutrifft, dass – wie die Antragsgegnerin geltend macht – der Antragsteller als beurlaubter Beamter über Stellenausschreibungen nicht informiert werden muss, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Denn jedenfalls erscheint es auf der Grundlage der vom Antragteller vorgetragenen tatsächlichen Umstände, die von der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten worden sind, möglich, dass der Antragsteller aufgrund von Unkenntnis über aktuelle Auswahlentscheidungen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht effektiv gerichtlich durchsetzen kann. Dies genügt, um ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu bejahen. 2. Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss in erster Linie anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21 ff. In auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahren übernimmt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache die Funktion des Hauptsacheverfahrens, weil die Stelle nicht mehr verfügbar ist, sobald sie einem erfolgreichen Mitbewerber durch Ernennung auf Dauer übertragen worden ist. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren darf deshalb nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Danach ist in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindenden Konkurrentenstreitverfahren eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, wenn bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr beseitigt werden kann und nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, Beförderungen im Bundesrechnungshof in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zu unterlassen, solange nicht eine von der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag erstellte aktuelle dienstliche Beurteilung zum Stichtag des 30. April 2024 über ihn vorliegt. Denn der AfD-Fraktion kommt keine Kompetenz zu, eine dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zu erstellen. Eine solche ergibt sich namentlich nicht aus § 33 Abs. 2a BLV, weil diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und damit nichtig ist. Gemäß § 33 Abs. 2a BLV sind Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen (Satz 1). § 50 Abs. 2 BLV findet in diesen Fällen keine Anwendung (Satz 2). Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle (Satz 3). Die Vorschrift ist durch Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 11. August 2014 (BGBl. I, S. 13469) in die Bundeslaufbahnverordnung eingefügt worden, nachdem sie durch eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. 18/1762) in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war. Trotz des Umstands, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Vorschrift durch formelles Gesetz erlassen hat, handelt es sich um eine Rechtsnorm auf der Ebene des Verordnungsrechts. Der Gesetzgeber begibt sich bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers und das entstehende Gesamtgebilde ist insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris, Rn. 22. Erforderlich ist demgemäß eine hinreichende Ermächtigung des parlamentarischen Gesetzgebers zum Erlass des Verordnungsrechts, wobei gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die fragliche Vorschrift des Verordnungsrechts erlassen hat, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris, Rn. 22. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Zudem ist die Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 32. Wesentlich in diesem Sinne für eine dienstliche Beurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 34 f. Ausgehend davon fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Art. 33 Abs. 2a BLV. Offen gelassen von VG Köln, Beschluss vom 9. April 2019 – 15 L 1308/18 –, juris, Rn. 43; jedenfalls skeptisch mit Blick auf die Frage, ob für § 33 Abs. 2a BLV eine Ermächtigungsgrundlage besteht Grandjot, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2024, § 33 BLV, Rn. 16. In Betracht kommt insofern alleine § 26 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 geltenden Fassung von Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160; im Folgenden: a.F.). Spätere Fassungen der Norm sind für die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung besteht, nicht maßgeblich; eine solche kann nicht nachgeschoben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris, Rn. 25. § 26 Abs. 1 BBG a.F. lautete: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Darin liegt keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von § 33 Abs. 2a BLV. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich keine Ermächtigung des Verordnungsgebers entnehmen, die Beurteilungskompetenz auf eine Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments zu übertragen. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. enthält, soweit hier von Belang, lediglich eine Ermächtigung zum Erlass allgemeiner laufbahnrechtlicher Vorschriften, wobei diese nach Maßgabe auch des § 21 BBG a.F. erlassen werden durften. Gemäß § 21 BBG a.F. sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen (Satz 1). Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln (Satz 2). Angesichts dieses systematischen Zusammenhangs ermächtigt § 26 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. zwar auch zum Erlass beurteilungsrechtlicher Vorschriften. Dies umfasst aber nicht auch die Ermächtigung zum Erlass von § 33 Abs. 2a BLV. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Regelung einer wesentlichen Frage, die vom Gesetzgeber selbst vorzunehmen ist. § 33 Abs. 2a BLV statuiert nämlich eine Abweichung von dem Grundsatz, dass alleine der Dienstherr Beurteilungen für seine Beamten erstellt. Dieser Grundsatz trägt der hohen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Personalsteuerung des Dienstherrn Rechnung, für welche dienstliche Beurteilungen zentrale Bedeutung haben. Dienstliche Beurteilungen sind – rechtlich wie tatsächlich – das entscheidende Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht des Beamten auf „ein angemessenes berufliches Fortkommen“ entschieden wird. Angesichts dieser Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung können die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht der Verwaltung überlassen bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 31. Wird dem Dienstherrn dieses Instrument genommen und in die Hand von nicht mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Vereinigungen von Abgeordneten gelegt, liegt darin eine weitreichende Einschränkung seiner Personalhoheit. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht lediglich um eine Modalität der Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sondern um eine grundlegende Abweichung vom überkommenen Beurteilungssystem, bei welchem die Beurteilungskompetenz beim Dienstherrn liegt, welcher seine Beamten auf Lebenszeit an sich bindet und für den demgemäß Fragen der Personalsteuerung auch zeitlich von weitreichender Bedeutung sind. Mit dem Einwand der Antragsgegnerin, bei § 33 Abs. 2a BLV handele es sich um einen Systemwechsel, wird die von § 33 Abs. 2a BLV intendierte Änderung zutreffend auf den Begriff gebracht. Der Vergleich des Antragstellers von § 33 Abs. 2a BLV mit Regelungen betreffend die Zuständigkeit zur Erstellung von dienstlichen Beurteilungen, die auch in – sogar unterhalb des Verordnungsrechts stehenden – Beurteilungsrichtlinien vorgenommen werden dürften, greift demgegenüber nicht durch. Denn solche Regelungen betreffen lediglich die Bestimmung der für die Erstellung einer Beurteilung zuständigen Person innerhalb des Kompetenzbereichs des Dienstherrn. § 33 Abs. 2a BLV soll demgegenüber eine Verlagerung der Beurteilungskompetenz aus diesem Bereich heraus bewirken. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Antragstellers darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil als wesentlich im dargelegten Sinne lediglich die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale angeführt hat. Daraus lässt sich nicht schließen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung darüber, ob die Beurteilungskompetenz auf nicht mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Vereinigungen von Abgeordneten übertragen werden darf, nicht wesentlich wäre. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall bot keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil geben auch keinen Anlass für die Annahme, dass es sich gleichwohl – im Sinne eines obiter dictum – auch mit dieser Frage befasst hätte. Ob die mit § 33 Abs. 2a BLV bezweckte Änderung überhaupt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar wäre, wie die Antragsgegnerin in Abrede stellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls müsste der Gesetzgeber selbst eine solche Änderung vornehmen oder jedenfalls dazu ermächtigen. Da es an einer solchen Ermächtigung fehlt, ist § 33 Abs. 2a BLV rechtswidrig und damit nichtig. Auf die weiteren Einwände der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit von § 33 Abs. 2a BLV, namentlich die zwischen den Beteiligten besonders umstrittene Frage, ob die Norm wegen des Grundsatzes der Formenstrenge rechtswidrig ist, weil dem Gesetzgeber der Erlass einer Norm des Verordnungsrechts nur gestattet ist, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs handelt, – vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 207 – und eine solche hier fehlt, kommt es danach ebenfalls nicht an. III. Die Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für das betreffende Dienstverhältnis im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 16, welches sich im Jahr der Antragstellung 2021 auf 104.603,64 Euro beläuft (monatlich 8.716,97 Euro). Dieser Betrag führt dividiert durch den Faktor 4 zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertstufe. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.