Urteil
16 K 4537/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0721.16K4537.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23.07.2024, mit dem festgestellt wurde, dass der Bewilligungsbescheid über NRW-Soforthilfe 2020 wegen seines Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, und der zu erstattende Betrag auf 9.000,00 Euro festgesetzt wurde. Am 29.03.2020 beantragte der Kläger angesichts der Corona Pandemie und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten staatlichen Maßnahmen sowie des damit einhergehenden Einbruchs des Wirtschaftslebens die Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte die beantragte Soforthilfe. Mit E-Mail vom 17.06.2021 teilte der Beklagte dem Kläger unter anderem mit, ihm sei auf Grundlage seiner Angaben im Antragsverfahren eine Förderpauschale ausgezahlt worden, weshalb es nunmehr nach den Vorgaben des Bundes einer nachträglichen Berechnung des Liquiditätsengpasses bedürfe. Ferner übersandte der Beklagte einen Link für ein personalisiertes digitales Rückmeldeformular. Unter dem 18.10.2021 übersandte der Kläger elektronisch dem Beklagten das vorgenannte und von diesem elektronisch bereitgestellte Formular „Rückmeldung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020“. Einleitend hieß es dort: „Dieses Rückmelde-Formular dient der Meldung des vorzeitig freiwillig ermittelten tatsächlichen Liquiditätsengpasses und damit der Berechnung der tatsächlich notwendigen Soforthilfe nach Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums […]. Zu viel gezahlte Soforthilfemittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemachte Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über die Höhe bzw. den Wegfall des Liquiditätsengpasses die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs […] zur Folge haben können. Das Formular passt sich Ihren Eingaben an. Manche Eingabefelder erscheinen daher nicht oder werden automatisch ausgeblendet. Sie sehen die jeweils für Sie zutreffenden Felder und Hinweise. Bitte senden [Sie] das Formular nach Abschluss Ihrer Eingaben ab. Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung Ihrer Angaben und einen passenden Schlussbescheid.“ In dem Formular kreuzte der Kläger unter der Überschrift „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ an: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“ Mit Ankreuzen der Verzichtserklärung wurden die Eingabefelder zu Nr. 2 des Rückmelde-Formulars ausgeblendet. Dort konnten unter anderem Erklärungen zur Inanspruchnahme des (fiktiven) Unternehmerlohns in Höhe von 2.000,00 Euro abgegeben werden. Ebenso wurden die Eingabefelder zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses unter Nr. 3 des Rückmelde-Formulars ausgeblendet. Dementsprechend waren die Angaben unter Nr. 2 und Nr. 3 des Formulars vom Kläger nicht ausgefüllt worden. Hinter der Ermittlung und Nennung des Rückzahlungsbetrags von 9.000,00 Euro setzte er unter Nr. 4 ein weiteres Kreuz vor dem Text „Mir ist bekannt, dass ich für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbständig zurück überweisen muss.“ und der darauffolgenden Angabe der Kontoverbindung für die Überweisung zum Stichwort „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“. Schließlich gab der Kläger durch Ankreuzen noch die Erklärung ab: „Ich wurde nicht förmlich zu einer möglichen Rücknahme des Bewilligungsbescheides von der zuständigen Bezirksregierung angehört. Ein Strafverfahren gegen mich im Zusammenhang mit diesem Antrag auf die NRW-Soforthilfe 2020 ist mir nicht bekannt.“ Nach Absendung des Formulars erhielt der Kläger per E-Mail eine Bestätigung über die Abgabe seiner Rückmeldung am 18.10.2021 mit einer Zusammenfassung seiner Angaben. Über einen persönlichen Link konnte er seine Rückmeldeunterlagen herunterladen und innerhalb einer Korrekturfrist von 14 Tagen nachträgliche Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Korrektur und eine Rückzahlung durch den Kläger erfolgten nicht. Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 23.07.2024 stellte der Beklagte fest, dass sein Bewilligungsbescheid vom 29.03.2020 mit Zugang der Verzichtserklärung keine Rechtswirkungen mehr entfalte (Ziffer 1.) und setzte den zu erstattenden Betrag auf 9.000,00 Euro fest (Ziffer 2.). Zur Begründung führte er aus, der Verzicht führe zur Erledigung des Bewilligungsbescheides. Diese Rechtsfolge trete mit dem Zugang der Verzichtserklärung ein. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die nach dem Verzicht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anders ergehen könne. Grundlage der Rückforderung sei der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der Kläger ohne Rechtsgrund eine Zahlung erhalten habe. Der Kläger hat am 30.07.2024 Klage erhoben. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 23.07.2024 sei rechtswidrig. Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 812 BGB liege nicht vor. Es sei zweifelhaft, dass der erklärte Verzicht rechtswirksam sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23.07.2025 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Feststellungs- und Erstattungsbescheides vom 23.07.2024. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass sein Bewilligungsbescheid mit Zugang des vom Kläger erklärten Verzichts am 30.10.2021 auf den vollständigen Betrag der ausgezahlten Soforthilfe keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (hierzu unter I.), und zu Recht die ihm ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro zurückgefordert (hierzu unter II.). I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.03.2020 über die Bewilligung einer NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro ist gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unwirksam geworden, weil er durch den Verzicht des Klägers auf sonstige Weise erledigt ist. Dass auch der einseitige Verzicht auf durch Verwaltungsakt eingeräumte begünstigende Rechtspositionen, über deren Bestand der Berechtigte verfügen kann, zur Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise führen kann, ist im Verwaltungsrecht allgemein anerkannt, auch wenn einem behördlichen Bescheid, der entsprechend einem wirksam erklärten Verzicht die Unwirksamkeit feststellt oder den (unwirksam gewordenen) Verwaltungsakt aufhebt, lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Dabei ist der Verzicht als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an keine besonderen Erklärungsform gebunden. Er setzt jedoch eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde voraus, eine Rechtsposition aufzugeben und insbesondere nicht mehr gerichtlich geltend machen zu wollen. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers nur dann angenommen werden, wenn für ihn die Erklärung hinreichend bestimmt und zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Verzichtende sich der Bedeutung eines Verzichts bewusst war. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 –, juris Rn. 99 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben konnte die Bezirksregierung als Empfängerin der vom Kläger abgegebenen Verzichtserklärung diese unter der gebotenen Berücksichtigung ihres Kontexts und der Interessenlage der Beteiligten eindeutig, unmissverständlich und unzweifelhaft nur als einen dem Kläger in seiner Bedeutung bewussten Verzicht auf die ihm gewährte NRW-Soforthilfe 2020 verstehen. Er hat in seiner Rückmeldung vom 18.10.2021 im Anschluss an die Nennung des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 9.000,00 Euro unter Nr. 4 des Formulars gesondert angekreuzt, ihm sei bekannt, dass er für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbstständig zurücküberweisen müsse. Die Kontoverbindung war unmittelbar im Anschluss an diese Erklärung abgedruckt. Zuvor hatte er unter Nr. 1 die vom Beklagten vorformulierte und mit den Worten „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ überschriebene Erklärung abgegeben: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“ Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung hat der Kläger damit unmissverständlich angegeben, er habe im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt, und deshalb unwiderruflich erklärt, dass er die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Diese Erklärung ist im Kontext mit der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck insofern eindeutig, als der Kläger bei ihrer Abgabe aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers die bewilligte Soforthilfe unwiderruflich nicht in Anspruch nehmen, also auf sie endgültig verzichten wollte. Dass sich der Kläger bewusst war, gerade aufgrund dieser Verzichtserklärung zur Rückzahlung von 9.000,00 Euro verpflichtet zu sein, hat er ausdrücklich durch Ankreuzen einer entsprechenden weiteren gesonderten Erklärung bestätigt, um Missverständnisse insoweit auszuschließen und die erforderliche Eindeutigkeit zusätzlich zu bekräftigen. Unklarheiten oder Missverständlichkeiten folgten nicht daraus, dass der Kläger mit der vorformulierten Erklärung als untrennbar mit dem Verzicht verbundene Begründung hierfür angegeben hat, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt zu haben. Diese Begründung nahm auf die Förderbedingungen Bezug, die jedem Soforthilfeempfänger aus dem Bewilligungsbescheid als Grundlage der Förderung bekannt waren und durch Auslegung ermittelt werden konnten, auch wenn über die konkrete Berechnung nach den Förderbedingungen seinerzeit unterschiedliche Vorstellungen vorherrschten. Die Verbindung der Verzichtserklärung mit dieser Begründung enthielt für den durchschnittlichen Soforthilfeempfänger unter Berücksichtigung der hierzu gegebenen Erläuterungen und der vorauszusetzenden Kenntnis des Bewilligungsbescheids keine Suggestion, der Verzicht müsse bei fehlendem Liquiditätsengpass im Sinne der Berechnungsweise des Rückmelde-Formulars zwingend oder unter dem Druck der Strafbarkeit falscher Angaben gar ausweglos abgegeben werden. Für alle Erklärenden war der Verzicht klar erkennbar nur eine Rückmeldeoption, die ausgewählt werden konnte, aber nicht musste. Auf die Erklärenden wurde auch kein rechtlich zu beanstandender Druck gerade dahin ausgeübt, durch einen Verzicht von der grundsätzlich im Rahmen der Rückmeldung erbetenen Angabe von Einnahmen und Ausgaben abzusehen. Das gilt insbesondere sowohl für diejenigen Zuwendungsempfänger, die nach dem Ende des Förderzeitraums selbst die Überzeugung gewonnen hatten, die Soforthilfe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung letztlich nicht benötigt zu haben, als auch für diejenigen, bei denen sich zwar nach der im Rückmelde-Formular vorgesehenen Berechnungsweise kein Liquiditätsengpass ergab, die die Soforthilfe aber dennoch während des Bewilligungszeitraums zumindest teilweise im Rahmen der Zweckbindung eingesetzt hatten. Wer sich dazu entschied, die gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) durch bewusste Abgabe der Verzichtserklärung unwiderruflich nicht in Anspruch zu nehmen, dem musste bewusst sein, damit alle etwaigen rechtlichen Unklarheiten verbindlich auszuräumen, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen und sich eine spätere rechtliche Überprüfung der vom Beklagten vorgesehenen Art der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu versperren. Eine Verzichtsoption im Rückmelde-Formular zu eröffnen, war auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids konsequent und keineswegs treuwidrig, überraschend oder gar strukturell benachteiligend im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Hinweise des Landes auf die Strafbarkeit falscher Angaben im Subventionsverhältnis auch bei Abgabe des Verwendungsnachweises erzeugten keinen rechtlich zu missbilligenden Druck. Darin, dass der Beklagte die Verzichtserklärung formularmäßig vorformuliert hatte, lag schließlich keine Verkürzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 –, juris Rn. 109 ff. und insbesondere Rn. 115 ff. m.w.N. Eine Berücksichtigung des fiktiven Unternehmerlohns bei der Ermittlung des Rückzahlungsbetrages ist mithin nach dem erklärten Verzicht nicht (mehr) möglich. II. Die Rückforderung der dem Kläger ausgezahlten NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro war gleichfalls rechtmäßig. Von einer Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW abgesehen werden, weil der Beklagte von den tatsächlichen Angaben des Klägers in seiner Rückmeldung, ihm sei bekannt, dass er den Rückzahlungsbetrag von XXX Euro selbstständig zurücküberweisen müsse, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen ist. Selbst wenn die Anhörung erforderlich gewesen wäre, weil kein Einverständnis mit dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts erklärt worden ist, wäre ihr Unterbleiben im Ergebnis jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unschädlich, weil offensichtlich ist, dass der etwaige Verstoß gegen die Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die Rückforderung beruht materiell-rechtlich auf einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der die Festsetzung der zu erstattenden Leistung zwingend vorsieht. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a Abs. 1 VwVfG NRW ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend nicht nur ganz oder teilweise im Wege der Schlussfestsetzung ersetzt wird, sondern schon vor einer Schlussfestsetzung durch Verzicht mit Wirkung vom Eingang der Verzichtserklärung bei der Behörde vollständig auf sonstige Weise unwirksam wird. Die Vorschrift hat gerade die Rückabwicklung von Überzahlungen in Subventionsverhältnissen im Blick. Dass § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW als Gründe für das Entstehen einer Erstattungspflicht lediglich die Rücknahme, den Widerruf und den Eintritt einer auflösenden Bedingung nennt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit anders begründete vergleichbare Erstattungspflichten privilegieren wollte, die ihm bei der Normierung nicht vor Augen gestanden haben. Für eine Privilegierung derart begründeter Erstattungspflichten fehlt jeder sachliche Grund. Die Interessenlage zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger ist vielmehr dieselbe wie in den in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW genannten Fällen: Dem Zuwendungsempfänger ist die Zweckbestimmung der Zuwendung bekannt; er verdient ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids keinen Vertrauensschutz, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird; vielmehr schuldet er die Erstattung der Zuwendung. Vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 –, juris Rn. 151 ff. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.