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Urteil

23 K 523/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0716.23K523.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der ledige Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 12. September 2022 versetzte die Beklagte den Kläger ab dem 2. Januar 2023 nach J. in Frankreich. Unter dem 10. November 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Mietzuschuss für eine ab dem 15. November 2022 in J. angemietete, 65 m² große Drei-Zimmer-Wohnung. Er gab an, dass die monatliche Leerraummiete 1.220,00 Euro betrage und er diese gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebe, beziehe. Mit Bescheid vom 17. November 2022 bewilligte die Beklagte dem Grunde nach Mietzuschuss nach § 54 BBesG. Dabei setzte sie als zuschussfähige Miete eine monatliche Leerraummiete von 1.060,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse nicht eine nach Lage, Größe, Ausstattung und Mietpreis günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt habe. Daher sei die für den Standort und Besoldungsgruppe vom BAPersBw bestimmte allgemeine Mietobergrenze für eine Person von 1.060,00 Euro zugrunde zu legen. Die Mietobergrenze für zwei Personen könne für ledige Paare nicht festgesetzt werden. Eine solche Berücksichtigung sei gemäß Erlass des BMVg – P III 2 – vom 23. Oktober 2020 lediglich an Dienstorten möglich, an welchen sich eine Vertretung des Auswärtigen Amtes befinde. Hiergegen legte der Kläger am 22. November 2022 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend: Er begehre die Bewilligung von Mietzuschuss für sich und seine Partnerin unter Heranziehung der Mietobergrenze in Höhe von 1.150,00 Euro für zwei berücksichtigungsfähige Personen. Nach dem im Bescheid genannten Erlass vom 23. Oktober 2020 sei im Falle einer durch das Auswärtige Amt festgelegten allgemeinen Mietobergrenze eine Berücksichtigung von nicht verheirateten Lebensgemeinschaften möglich. Dass keine solche Berücksichtigung erfolge, wenn die Mietobergrenze wie im angegriffenen Bescheid auf Grundlage eines Wohnungsmarktlageberichts vom BAPersBw festgesetzt worden sei, stelle eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. Befände sich sein Dienstposten in Paris, so würde die höhere Mietobergrenze für zwei Personen gelten, da das Auswärtige Amt für Paris Mietobergrenzen festgelegt habe. Die Differenzierung danach, wer die jeweilige Mietobergrenze festgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar. Mit Beschwerdebescheid vom 2. Januar 2023 – zugestellt am 6. Januar 2023 – wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der als notwendig anzuerkennende Wohnraum i.S.d. § 54 Abs. 1 BBesG sei nach Ziffer 54.1.6 BBesGVwV als der Wohnraum definiert, der unter anderem der Dienststellung des Besoldungsempfängers und der Zahl der in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspreche. Die Partnerin des Klägers sei keine unterhaltsberechtigte Familienangehörige. Hinsichtlich der Berücksichtigung von nicht verheirateten Partnern habe das Auswärtige Amt auf der Grundlage des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (im Folgenden: „GAD“) von § 54 BBesG abweichende Vorgaben getroffen. Dem habe sich das BMVg mit Erlass vom 23. Oktober 2020 für die Fälle angeschlossen, in denen die typisierende Mietobergrenze durch das Auswärtige Amt festgelegt werde. Das GAD finde indes auf den Kläger mangels Zuweisung zum Auswärtigen Amt keine Anwendung. Da die Mietobergrenze durch das BAPersBw festgelegt worden sei, könnten nicht verheiratete Partner auch nicht auf der Grundlage des erwähnten Erlasses berücksichtigt werden. Es sei allein auf § 54 BBesG abzustellen. Der Kläger hat am 2. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Indem der Ehegatte eines Soldaten bei der Festsetzung der zuschussfähigen Mietobergrenze berücksichtigt werde, der nichteheliche Partner aber nicht, erfolge eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen. Hierfür gebe es keine Rechtfertigung. Dies werde umso deutlicher, als das Auswärtige Amt auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 1 GAD abweichende Regelungen getroffen habe. So heiße es dort ausdrücklich, dass dem Beamten eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner „häuslichen Gemeinschaft“ gehörenden Personen zur Verfügung stehen solle. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erkannt und ziehe abweichend von der BBesGVwV die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 GAD heran, wenn die typisierende Mietobergrenze durch das Auswärtige Amt festgelegt sei. Indem diese Heranziehung allerdings nur erfolge, wenn die Dienstwohnung eines Bundeswehrangehörigen an einem Standort liege, für den durch das Auswärtige Amt eine allgemeine Mietobergrenze festgelegt sei, erfolge eine weitere Ungleichbehandlung. Ob ein solcher Standort begründet sei oder nicht, hänge vom bloßen Zufall ab und sei ausschließlich von der Zuweisung im Rahmen der Versetzung abhängig. Aufgrund der Nichtberücksichtigung seiner Lebenspartnerin habe der Dienstherr zudem gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung und teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 17. November 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 2. Januar 2023 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 10. November 2022 rückwirkend Mietzuschuss unter Berücksichtigung einer Mietobergrenze für zwei Personen von 1.150,00 Euro monatlich bis zum 9. Mai 2025 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor: Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliege, könne diese den begehrten Anspruch nicht begründen. Der Anspruch folge aus § 54 BBesG i.V.m. BBesGVwV. Darin sei, anders als im GAD, eine Berücksichtigung von nichtehelichen Lebenspartnerschaften ausdrücklich nicht vorgesehen. So sei in Ziffer 54.1.6 BBesGVwV bestimmt, dass der zuschussfähige Wohnraum „unter Berücksichtigung der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen“ zu bemessen sei. Daher sei die Berechnung des klägerischen Mietzuschusses rechtmäßig. Die auf den Erlass vom 23. Oktober 2020 gestützte Praxis, wonach nicht verheiratete Lebenspartner unter Anwendung des GAD bei Bestimmung der zuschussfähigen Miete mitberücksichtigt würden, wenn das Auswärtige Amt für den Dienstort eine Mietobergrenze festgelegt habe, sei rechtswidrig. Da kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere, könne der Kläger aus dieser rechtswidrigen Praxis keinen Anspruch herleiten. Der Kläger hat sich im Laufe des Verfahrens von seiner Lebensgefährtin getrennt und lebt seit dem 10. Mai 2025 allein in einer anderen Wohnung in J.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. November 2022 und der Beschwerdebescheid vom 2. Januar 2023 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Mietzuschuss bis zum 9. Mai 2025 auf der Grundlage einer Mietobergrenze von 1.150,00 Euro für zwei berücksichtigungsfähige Personen nicht zu. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 54 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Mietzuschuss, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 % der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs (Eigenbetrag) übersteigt. Die Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung der für zwei berücksichtigungsfähige Personen vom BAPersBw betreffend den Standort und die Besoldungsgruppe des Klägers bestimmten allgemeinen Mietobergrenze in Höhe von 1.150,00 Euro liegen nicht vor. Denn bei dem zur Unterbringung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers bis zum 9. Mai 2025 zusätzlich erforderlichen Wohnraum handelt es sich nicht um notwendigen Wohnraum im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Mit der Tatbestandsvoraussetzung "als notwendig anerkannt" wird der Bewilligung des Mietzuschusses eine Zwischenentscheidung der Verwaltung über die Notwendigkeit des Wohnraums vorgeschaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 14.13 –, juris Rn. 11. Das in § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG normierte Kriterium der Notwendigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, deren Auslegung im Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. zu dem im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – gerichtlich nicht überprüfbaren – Organisationsermessen des Dienstherrn betreffend die dienstbezogenen Anforderungen an den häuslichen Wohnraum: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 14.13 –, juris Rn. 12 f. und OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2628/09 –, juris Rn. 41. Die am Sinn und an der Systematik des § 54 BBesG orientierte Auslegung des Begriffs des notwendigen Wohnraums ergibt, dass bei der Bestimmung notwendigen Wohnraums hinsichtlich der Zahl der in der Wohnung untergebrachten Personen nur unterhaltsberechtigte Familienangehörige eines Soldaten – zu denen gemäß § 11 Abs. 1 LPartG auch eingetragene Lebenspartner zählen – zu berücksichtigen sind. Der nichteheliche Lebenspartner eines Soldaten ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem § 54 BBesG zugrundeliegenden Alimentationsprinzip, welches die bei der Bestimmung des notwendigen Wohnraums berücksichtigungsfähigen Personen im vorgenannten Sinne begrenzt. Bei dem Mietzuschuss handelt es sich als Element der Auslandsbesoldung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG um einen Teil der gesetzlich vorgesehenen Besoldung des Soldaten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2628/09 –, juris Rn. 63. Die verfassungsrechtliche Basis der Besoldung bildet das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Soldaten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, juris Rn. 23 und vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218-257, juris Rn. 66. Wegen der Berücksichtigung der Familie des Soldaten bei seiner Alimentation ist der notwendige Wohnraum i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Abhängigkeit von der Zahl der in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Soldaten zu bestimmen. Denn über den Mietzuschuss als Teil der Besoldung – und über weitere, hier nicht relevante besoldungsrechtliche Ansprüche – soll eine angemessene Alimentation gewährleistet werden. So auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2628/09 –, juris Rn. 63-65 mit Bezug zu Nr. 57.1.3 Abs. 1 Satz 1 BBesGVwV in der damals geltenden Fassung. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn indes nicht, den nichtehelichen Lebenspartner des Soldaten im Rahmen des Mietzuschusses als Teil der Besoldung zu berücksichtigen. Denn dieser ist mangels Eheschließung kein Familienangehöriger. Eine Mehrbelastung, welche durch die Beschaffung von zusätzlichem Wohnraum für einen nichtehelichen Lebenspartner entsteht, ist allein dem – über § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht zuschussfähigen – Bereich der privaten Lebensgestaltung des Soldaten und seines Lebenspartners zuzurechnen. Diese Auslegung des in § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG normierten Begriffs des „notwendigen“ Wohnraums entspricht der Sache nach dem, was – für die Gerichte nicht bindend – in Ziffer 54.1.6 Satz 3 BBesGVwV hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Personen bestimmt worden ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2629/09 –, juris Rn. 40 zur Vorgängerziffer 57.1.3 BBesGVwV. Dort heißt es, dass der Wohnraum notwendig ist, der – neben anderen hier nicht relevanten Gesichtspunkten – unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Besoldungsempfängers angemessen ist. Für die Nichtberücksichtigung von nichtehelichen Lebenspartnern spricht in systematischer Hinsicht die Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 4 BBesG. Danach wird der Mietzuschuss nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der AUV besteht. Zu den im Rahmen einer Kostenerstattung nach der AUV berücksichtigungsfähigen Personen zählen insbesondere Ehegatten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AUV), eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AUV) und Kinder (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AUV), soweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören. Der nichteheliche Lebenspartner ist hingegen nicht umfasst. Der Gesetzgeber geht von einer Übereinstimmung der über § 54 BBesG und über die AUV für eine Wohnung zu erstattenden Kosten aus, weil er auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 4 BBesG Mietzuschuss während der Kostenerstattung nach dem AUV ausschließt. In der Folge müssen die berücksichtigungsfähigen Personen im AUV und § 54 BBesG – trotz des Geltungsvorrangs des BBesG als förmliches Bundesgesetz gegenüber der von der Exekutive erlassenen Verordnung – einheitlich verstanden werden. Soweit der Kläger auf § 27 Abs. 2 Satz 1 GAD verweist, wonach dem Beamten eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zur Verfügung gestellt werden soll, und meint, nach dieser Regelung müsse auch der nichteheliche Lebenspartner bei der Bestimmung notwendigen Wohnraums berücksichtigt werden, ist dies unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips auch hier eine Beschränkung auf Familienangehörige erfolgen müsste, findet das GAD auf den Kläger als Soldat keine Anwendung. Es gilt nur für im Auswärtigen Dienst tätige Beamte. Mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen lässt die Einzelrichterin die Frage, ob der für Personen, die im Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 3 BBesG berücksichtigungsfähig sind, erforderliche zusätzliche Wohnraum notwendigen Wohnraum im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG darstellt. Diese Frage wohl bejahend Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2022, § 54 BBesG Rn. 14. Folge dieser Auslegung ist entgegen der Ansicht des Klägers keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zwischen am ausländischen Standort in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet schon deshalb aus, weil die Ehe und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – mit Ausnahme von eingetragenen Lebensgemeinschaften – nicht als wesentlich gleich, sondern als wesensverschieden zu betrachten sind. Denn anders als die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Begründung und Auflösung einer Ehe ist ebenso wie ihre rechtlichen Wirkungen im Einzelnen förmlich geregelt, während die Lebensform der nichtehelichen Lebensgemeinschaften an keine Form gebunden ist. Überdies gehen mit der Eheschließung zahlreiche Rechte und Pflichten der Ehegatten – etwa die Verpflichtung zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB – einher. Auch besteht kein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Anerkennung der für zwei berücksichtigungsfähige Personen bestimmten Mietobergrenze aus Gründen der Gleichbehandlung mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die auf Grundlage des Erlasses des BMVg – P III 2 – vom 23. Oktober 2020 Ehegatten gleichgestellt werden, wenn zur Bestimmung der zuschussfähigen Miete des Bundeswehrangehörigen eine vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze angewandt wird. Zwar verstößt die Nichtanwendung dieser Praxis auf Bundeswehrangehörige, die – wie der Kläger – an Auslandsdienstorten verwendet werden, für die das BAPersBw mangels Existenz einer Vertretung des Auswärtigen Amtes selbst allgemeine Mietobergrenzen festlegt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung von im Ausland verwendeten Bundeswehrangehörigen vor. Ein sachlicher, vernünftiger und einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, ist es vom bloßen Zufall abhängig, ob für seinen Auslandsstandort eine allgemeine Mietobergrenze durch das Auswärtige Amt festgelegt worden ist. Indes vermag dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner ehemaligen Lebensgefährtin bei der Anerkennung des notwendigen Wohnraums zu begründen. Wegen der im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesbindung (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG) kann der streitgegenständliche Anspruch dem Kläger nur dann zugesprochen werden, wenn er sich aus dem Gesetz selbst ergibt. In Konsequenz dessen können weder die zum BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften, noch die in dem betroffenen Geschäftsbereich tatsächlich geübte Verwaltungspraxis – auch nicht über Art. 3 Abs. 1 GG – weitergehende Besoldungsansprüche gewähren, die nicht schon in der einschlägigen Norm des Besoldungsgesetzes selbst angelegt, d.h. ihr jedenfalls im Wege der Auslegung zu entnehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2629/09 –, juris Rn. 26-28 m.w.N. Für die Berücksichtigung nichtehelicher Lebenspartner bei der Bestimmung des notwendigen Wohnraums findet sich wie ausgeführt auch nach Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs keine gesetzliche Grundlage im BBesG. Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagten auf Grundlage des Erlasses des BMVg – P III 2 – vom 23. Oktober 2020 geübte Praxis zur Gleichstellung von nicht verheirateten Lebenspartnern mit Ehegatten mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig ist. Die Beklagte verstößt mit dieser Verwaltungspraxis gegen die in § 2 Abs. 1 BBesG normierte strikte Gesetzesbindung. Das Gericht kann dem Kläger schließlich nicht auf Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 GG den begehrten Anspruch zusprechen. Da das Besoldungsrecht der Soldaten abschließend durch den Gesetzgeber geregelt ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG), bleibt kein Raum für die gesetzlich geregelte Besoldung ergänzende Fürsorgeansprüche. Vgl. dazu im Kontext des Versorgungsrechts der Soldaten: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 2 B 4.19 –, juris Rn. 20 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.944,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat insofern den zweifachen Jahresbetrag des geltend gemachten erhöhten Mietzuschusses als Auslandsbesoldung in Höhe von monatlich 81 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.