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Beschluss

4 L 1781/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0714.4L1781.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Tenor zu 1. soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Tenor zu 1. soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die von der Antragstellerin (sinngemäß) gestellten Anträge, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Wahlvorschlag von T. B. zur Kommunalwahl 2025 vorläufig zur Wahl zuzulassen; 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2025 gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags wiederherzustellen; 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber Dritten Auskunft darüber zu erteilen, dass der Antragstellerin oder dem Wahlvorschlag derzeit keine Zulassung erteilt wurde, solange über den Widerspruch oder Eilantrag nicht endgültig entschieden ist, haben insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1.) hat keinen Erfolg. Es bestehen schon Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin, da es sich bei ihr nicht um den in dem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber handelt. Jedenfalls ist der Antrag deshalb abzulehnen, weil unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen und Maßnahmen – wie hier die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für die am 14. September 2025 stattfindende Wahl des Bürgermeisters der Antragsgegnerin – allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. insbesondere § 18 Abs. 4, §§ 39 ff. Kommunalwahlgesetz NRW – KommunalwahlG NRW). Im Übrigen fehlt es auch an der nach § 18 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 KommunalwahlG NRW von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags bei dem Wahlausschuss des Kreises einzulegenden Beschwerde. Soweit der von der Antragstellerin am 10. Juli 2025 erhobene „Widerspruch“ als Beschwerde einer Vertrauensperson auszulegen sein sollte, richtet sie sich gegen den Wahlausschuss der Antragsgegnerin und damit jedenfalls gegen den falschen Adressaten. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2.) ist nicht statthaft. Die Antragstellerin begehrt der Sache nach die Zulassung des streitgegenständlichen Wahlvorschlags zu der Bürgermeisterwahl am 14. September 2025. Hierzu bedarf es gemäß § 18 Abs. 3 KommunalwahlG NRW einer entsprechenden ausdrücklichen Zulassung. Diese lässt sich allein durch die Anfechtung des ablehnenden Bescheids des Gemeindewahlausschusses nicht erreichen. Ein Antrag auf Grundlage des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt daher als Grundlage einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend nicht in Betracht. Der Antrag zu 3.) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wahlleiter nach § 19 Abs. 1 KommunalwahlG NRW (nur) die zugelassenen – und nicht auch die zurückgewiesenen – Wahlvorschläge öffentlich bekannt macht. Darüber hinaus ist ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das beschließende Gericht aufgrund des hier streitgegenständlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG festgelegten Streitwerts festgesetzt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.