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Beschluss

1 L 1444/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0714.1L1444.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zum Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers aufgrund fehlender persönlicher Zuverlässigkeit.

  • 2.

    Zur Auslegung des Regelbeispiels zur dauerhaft unqualifizierten Führung von Betreuungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers aufgrund fehlender persönlicher Zuverlässigkeit. 2. Zur Auslegung des Regelbeispiels zur dauerhaft unqualifizierten Führung von Betreuungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4857/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer vom 27. Mai 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. 1.In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs überwiege um das Vermögen der vom Antragsteller betreuten Personen zu schützen. Die Antragsgegnerin hat dabei einzelfallbezogen auf die Höhe der beim Betreuten B. in Frage stehenden Summe und dessen Demenz Bezug genommen. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers sei auch als Präventivmaßnahme vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zulässig, weil damit Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut des Schutzes der besonders vulnerablen Personengruppe betreuter Menschen abgewehrt würden. 2. Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer im Bescheid vom 27. Mai 2025 als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Registrierung des Antragstellers als beruflicher Betreuer ist § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG. Danach widerruft die Stammbehörde die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des VwVfG entsprechen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 BtOG oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 BtOG verstößt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das fragliche Verhalten des Antragstellers in der Betreuungssache B. zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als Bestandsbetreuer lag. Vgl. ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 L 953/24 –, Rn. 9 ff., juris; ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2025 – 1 B 140/25 –, Rn. 12, juris und VG Gießen, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 8 L 1391/24.GI –, Rn. 49, juris. Es liegen begründete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Betreuungssache X. B. bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen durch den Antragsteller. Der Antragsteller überwies am 25. Juli 2022 unstreitig einen Geldbetrag i.H.v. 466.397,01 Euro vom Konto des von ihm seit dem 1. Juni 2022 betreuten Herrn B. auf sein eigenes Privatkonto mit dem Verwendungszweck „Ausgleich des X. B.“. Das Ausgangskonto gehörte ursprünglich der verstorbenen Lebensgefährtin des Betreuten, deren Alleinerbe der Betreute war. Der Antragsteller trägt vor, er habe die Summe von 466.397,01 Euro am 25. Juli 2022 auf sein Privatkonto überwiesen, weil er dem Betreuten zuvor am 15. Juli 2022 die gleiche Summe aus seinen privaten Barmitteln aus seinem Tresor ausgehändigt habe. Dies habe er deshalb getan, da auf dem Konto des Betreuten ein Pfändungsauftrag des Finanzamts für die Erbschaftssteuer aus der Erbschaft der verstorbenen Lebensgefährtin des Betreuten gelegen habe und der Betreute sich gewünscht habe liquide zu sein. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Zum einen erscheint es bereits lebensfremd, dass der Antragsteller eine derart hohe Summe an Bargeld in seinem Tresor vorgehalten hat, dass er diese dem Betreuten am 15. Juli 2022 ohne vorherige Abhebung eines solchen Betrages hätte in bar aushändigen könne. Zum anderen ist die angebliche Quittung der Geldübergabe erst nach erfolgter Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers aufgetaucht. Des Weiteren erscheint es fernliegend, dass ein erfahrener Betreuer ohne jede Rückversicherung mit dem Betreuungsgericht bei einer solchen Summe ein derartiges Vorgehen wählt, dessen Problematik der nachträglichen Nachweisbarkeit geradezu ins Auge springt. Es erscheint auch selbst unter Berücksichtigung der Verfügungsgewalt des Antragstellers über das Vermögen des Betreuten fernliegend, dass er eine derart hohe Summe in Bargeld dem Betreuten ausgehändigt hat ohne Sicherheiten für die (nach Vortrag des Antragstellers erst 10 Tage später erfolgte Rückzahlung) zu haben. Die Glaubhaftigkeit kann jedoch dahinstehen. Denn die Unzuverlässigkeit ergibt sich selbst bei Wahrunterstellung der Einlassungen des Antragstellers zu diesen Vorgängen. Denn er handelte als Betreuer grob entgegen der Interessen des Betreuten indem er statt die (zwar noch nicht rechtskräftige, aber bereits fällige) Steuerschuld zu begleichen, die Pfändung des Betrages aktiv weiter umgangen und damit die Begleichung der Steuerschuld hinausgezögert hat. Denn die Nichtzahlung von Steuerschulden führt zu erheblichen Säumniszuschlägen, weshalb ein erhebliches objektives Interesse des Betreuten daran besteht, diese schnellstmöglich zu begleichen. Gerade zur Wahrung derartiger objektiver Interessen ist der Antragsteller als Betreuer berufen, selbst wenn der Betreute – wie der Antragsteller behauptet – unbedingt liquide sein wollte. Letztlich hat der Antragsteller den Betreuten so, selbst wenn es die Idee des Betreuten gewesen sein sollte, diesen bei der rechtswidrigen Umgehung seiner Zahlungspflicht unterstützt und dabei auch noch dem Vermögen des Betreuten geschadet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller damit den Straftatbestand der (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung erfüllt hat. Es kann daneben offenbleiben, ob die Registrierung als beruflicher Betreuer auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG zu widerrufen war. Danach widerruft die Stammbehörde die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des VwVfG entsprechen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist. Zwar wurde der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs zweimal und damit mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen (Beschluss des Amtsgericht Köln im Verfahren N03 vom 11. September 2024 und Beschluss des Amtsgericht Köln im Verfahren N04 vom 27. November 2024). Allerdings beziehen sich beide Beschlüsse des Amtsgericht Köln in ihrer Begründung auf das Verhalten des Antragstellers in der Betreuungssache B.. Das Regelbeispiel des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG der mehrfachen Entlassung wegen fehlender Eignung könnte sich allerdings bei einer teleologischen Auslegung der Vorschrift lediglich auf Entlassungen aufgrund verschiedener Sachverhalte bzw. Verhalten des Betreuers innerhalb desjenigen Betreuerverhältnisses, aus welchem er entlassen wurde, beziehen. Denn es liegt aufgrund der Anknüpfung des Regelbeispiels an das dauerhaft unqualifizierte Führen der Betreuungen i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG nahe, dass die mehrfache Entlassung an mehrfaches Fehlverhalten anknüpfen soll und nicht an mehrere Entscheidungen von Betreuungsgerichten aufgrund desselben Fehlverhaltens. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der Antragsteller ansonsten weiterhin dem Vermögen der von ihm Betreuten schaden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der hier vorliegenden Eilentscheidung halbiert worden (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.