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Urteil

6 K 4235/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0708.6K4235.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahr 1993 geborene Kläger stammt aus A. im Bezirk E. im Westjordanland und ist staatenloser Palästinenser arabischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2014 auf dem Luftweg mit einem Studentenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. September 2017 stellte der Kläger einen Antrag, sein vormals wegen Nichtbetreibens eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2017 durch Bescheid vom 4. Oktober 2017 nachkam. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 7. November 2017 trug der Kläger zu den Gründen für seinen Antrag im Wesentlichen vor, er habe seine I. verlassen, um in Deutschland zu studieren. Er habe hier jedoch nicht studieren können, da er die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. In seiner Heimatstadt A. habe er zusammen mit der Familie seines Onkels, d.h. auch mit seinen Cousins, in einem Haus gelebt. Aus diesem Grund seien häufig israelische Soldaten – auch unter Gewaltanwendung – ins Haus gekommen und hätten Kontrollen und Durchsuchungen durchgeführt. Sein Zwillingsbruder sei einmal mitgenommen und für eine Woche inhaftiert worden. Weiterhin seien seine Cousins zu mehrjährigen Haftstrafen (15 und 5 Jahre) verurteilt worden. Er sei einmal bis zum Auto mitgenommen, aber weil seine Mutter laut geschrien habe, wieder freigelassen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 31 ff. Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und verneinte Abschiebungsverbote (Ziffer 4). Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Sollte er diese Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in das Westjordanland (Autonome Region Palästina) abgeschoben (Ziffer 5). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 6. Juni 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei vorverfolgt ausgereist und im Falle der Rückkehr drohe ihm erneut Verfolgung. Er sei durch den israelischen Staat verfolgt worden. Seine Cousins seien wegen unterstellter politischer Tätigkeit – angebliche Teilnahme an gewaltsamen Protesten gegen Israel – verhaftet und inhaftiert worden. Da ihm eine vergleichbare Tätigkeit wie seinem Cousin unterstellt werde, habe seine Verhaftung auch unmittelbar bevorgestanden. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Verhaftung ohne ein rechtsstaatliches Verfahren. Ein Cousin sei im Oktober 2024 nach 14 Jahren aus der Haft entlassen worden und lebe wieder in A.. Dort werde er ein- bis zweimal im Monat durch die israelischen Sicherheitskräfte kontrolliert. Ferner bestehe an seinem Herkunftsort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit israelischen Siedlern. Seine Mutter sei bei den Protesten der Siedler auch bereits verletzt worden. Darüber hinaus seien ihm und der Familie bereits im Zuge der geschilderten Festnahme des Cousins die grünen ID-Karten entzogen worden, die ein Arbeiten im israelischen Gebiet erst ermöglichten. Eine Arbeitsaufnahme sei ihm und der Familie damit unmöglich geworden. Soldaten hätten danach mehrmals die Wohnung durchsucht und Zeugnisse etc. mitgenommen. Weiterhin sei zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm als einem aus dem westlichen Ausland einreisenden Palästinenser die Einreise ins Westjordanland erlaubt werde. Zudem finanziere er zusammen mit einem anderen in Deutschland lebenden Bruder seine in A. lebenden Brüder und seine Mutter. Bei einer Rückkehr könne er diese nicht finanzieren. Seine dort lebenden Brüder seien Tagelöhner und arbeiteten beispielsweise auf Baustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach allgemein öffentlich zugänglichen Quellen habe sich die Situation in der Heimatstadt des Klägers seit dem Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheids vom 16. Mai 2018 nicht in einer Weise geändert, die eine andere als die getroffene Entscheidung zuließe. Insbesondere gelte dies auch seit dem Beginn der Operation Israels im Nachgang der Ereignisse des 7. Oktober 2023. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24. Juli 2024 (Bl. 74 GA) und vom 4. September 2024 (Bl. 83 ff. GA) verwiesen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz (dazu II.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (dazu III.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a), Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 22 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 17. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, juris, Rn. 9. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 2316/16.A –, juris, Rn. 26. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 26. Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f., und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 24. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfender Verfolgung zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfenden Verfolgung durch einen relevanten Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG geflohen ist, noch, dass der Kläger bei einer Rückkehr ins Westjordanland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit solchen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. 1. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Vortrag gegenüber dem Bundesamt dahingehend präzisiert hat, Angehörige des israelischen Militärs seien im Zeitraum von 2012 bis 2014/2015 jeden Tag in das Haus seines Onkels gekommen, in dem er ebenfalls gewohnt habe, und hätten die Wohnung zerstört und sie geschlagen, ist schon eine Anknüpfung an einen relevanten Verfolgungsgrund nicht erkennbar. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist es zu diesen Maßnahmen durch das israelische Militär gekommen, weil dieses seine Cousins beschuldigte, das Militär immer mit Steinen zu bewerfen. Insofern war der Kläger lediglich als Bewohner des Hauses von diesen Maßnahmen betroffen. Dass sein Zwillingsbruder für eine Woche inhaftiert und er selbst einmal fast mitgenommen worden sei, wie in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt. Entgegen des Vortrags des Klägers in seiner Klagebegründung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine vergleichbare Tätigkeit wie seinen Cousins unterstellt werde. Vielmehr ist der Kläger hauptsächlich aus dem Westjordanland ausgereist, um in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren. 2. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr ins Westjordanland als staatenloser Palästinenser nicht von einer Gruppenverfolgung bedroht ist. Eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung kann zunächst angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch ohne Feststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes Verfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen. Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 11.11 –, juris, Rn. 3; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition, Stand: 1. Mai 2025, Rn. 34 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung vorliegend nicht erfüllt. Insoweit lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln zunächst Folgendes entnehmen: Das Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, ist seit 1967 von Israel besetzt und wird vom israelischen Militärkommandanten regiert. Das Westjordanland ist völkerrechtlich als besetztes Gebiet anerkannt, was bedeutet, dass Israel als Besatzungsmacht die rechtliche Pflicht hat, die dortige Zivilbevölkerung zu schützen. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 12. Die Osloer-Abkommen zielten durch eine Reihe von Vereinbarungen, die zwischen 1993 und 1995 zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) unterzeichnet wurden, darauf ab, den israelisch-palästinensischen Konflikt durch einen politischen und territorialen Kompromiss zu lösen. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA), die mit dem ersten Osloer Abkommen eingerichtet wurde, übernahm die Zuständigkeit für die zivilen Angelegenheiten im Westjordanland und im Gazastreifen sowie teilweise die Sicherheitsbefugnisse. Durch die Abkommen wurde das Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde in 16 Bezirke aufgeteilt, von denen 11 im Westjordanland liegen. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 9; Institute für National Security Studies, Undermining the Status Quo in the West Bank: Implications of Government Moves from the Perspective of Central Command, 25. Juni 2023, S. 2; The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of origin information report Palestinian Terrritories, 1. April 2022, S. 7. Innerhalb dieses Rahmens wurden die Gebiete des Westjordanlands und des Gazastreifens in drei Kategorien (A, B und C) unterteilt: Die palästinensischen Bevölkerungszentren fallen meist in die Gebiete A und B, die ländlichen in Gebiet Kobi Formal ist die PA für die Sicherheit im Gebiet A (ca. 18 Prozent des Westjordanlands) zuständig, aber israelische Sicherheitskräfte führen auch hier Einsätze durch. Im Gebiet B, das 22 Prozent des Westjordanlands ausmacht, ist die PA für die Verwaltung und Israel für die Sicherheit zuständig. Im Gebiet C, das ca. 60 Prozent des Westjordanlandes umfasst, ist Israel alleine für die Sicherheit zuständig und hat den Großteil des Gebiets C entweder zu geschlossenen Militärzonen oder Zonen für Siedlungen erklärt. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 9 ff.; Institute für National Security Studies, Undermining the Status Quo in the West Bank: Implications of Government Moves from the Perspective of Central Command, 25. Juni 2023, S. 2; KAS, Die neue israelische Regierung und ihre Agenda im Westjordanland, Januar 2023, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 13; The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of origin information report Palestinian Terrritories, 1. April 2022, S. 8; KAS, Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, September 2021, S. 1 f. Momentan leben mehr als 3 Millionen Menschen in der West Bank. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 9. Die Kleinstadt A., aus der der Kläger stammt, ist südlich der Stadt E. im Westjordanland in Zone B gelegen, steht damit unter israelischer sicherheitspolitischer Kontrolle und palästinensischer Zivilverwaltung, und weist derzeit ca. 13.468 Einwohner auf. Vgl. Palestinian Central Bureau of Statistics: Projected Mid – Year Population für E. Governate by Locality 2017 – 2026, https://www.pcbs.gov.ps/statisticsIndicatorsTables.aspx?lang=en&table_id=698 Bei Einsätzen der israelischen Armee können die Palästinenser generell nicht auf den Schutz ihrer Sicherheitskräfte hoffen. In der palästinensischen Gesellschaft verliert die PA zunehmend an Vertrauen, denn die Sicherheitskooperation scheint vorrangig der Sicherheit Israels und dem Machterhalt der PA zu dienen als dem Schutz der palästinensischen Bevölkerung. Innerhalb der Palästinensischen Gebiete kann die PA zudem nur unzureichend für Recht und Ordnung sorgen. Die israelischen Behörden halten ihre Besatzung in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (Shin Bet), der Israeli National Police , und der Grenzpolizei bestehen. Israel behält die wirksame zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im gesamten Westjordanland bei. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 23 f. Menschenrechtsorganisationen werfen den israelischen Behörden vor, gegen palästinensische Sicherheitshäftlinge im Westjordanland spezielle Verhörmethoden einzusetzen, darunter körperliche Misshandlungen und andere Maßnahmen wie Isolation, Stresspositionen, Drohungen, schmerzhaftes Fesseln, Schlafentzug etc. Dazu kamen in den Haftanstalten in der Westbank lange Einzelhaft, Nahrungsmangel, der Witterung Aussetzen und Drohungen, die Unterkunft der Familie zu zerstören. Vgl. HRW, World Report 2025, Israel and Palestine, Events of 2024, 1. Januar 2025, S. 5 f.; Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 16 f.; HRW, World Report 2024, Israel and Palestine, Events of 2023, 1. Januar 2024, S. 5 f.; USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 4 ff.; UNHRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Occupied Palestinian Territory, including East-Jerusalem, and Israel, 9. Mai 2023, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 23 f. USDOS berichtet, dass zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über ungesetzliche oder willkürliche Tötungen, willkürliche oder ungerechte Inhaftierungen, auch von Palästinensern in Israel und den besetzten Gebieten, Einschränkungen für in Jerusalem lebende Palästinenser, darunter willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie und das Zuhause, erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten gehörten. Vgl. USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 1 f. Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr 1999. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt, bzw. wenn eine unmittelbare Bedrohung vorliegt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 23 f.; siehe auch USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 4 ff. Israelische Soldaten, die der übermäßigen Gewaltanwendung oder der Misshandlung palästinensischer Zivilisten beschuldigt werden, unterliegen dem israelischen Militärrecht. Verurteilungen sind sehr selten, und die Strafen milde. Laut der israelischen Menschenrechtsorganisation B´Tselem liegt die Chance, dass eine Beschwerde zu einer Anklage führt, bei 3 Prozent. Vgl. Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 17; HRW, World Report 2024, Israel and Palestine, Events of 2023, 1. Januar 2024, S. 5; USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 1 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 23 f. Siedler, die palästinensische Personen, Eigentum und landwirtschaftliche Ressourcen angreifen, genießen im Allgemeinen Straffreiheit und de facto Schutz durch die israelische Armee. Vgl. Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 16 f.; HRW, World Report 2024, Israel and Palestine, Events of 2023, 1. Januar 2024, S. 5; United Nations General Assembly, Israeli settlements in the Occupied Palestinian Territory, including East Jersusalem, and the occupied Syrian Golan, Report of the Secretary-General, 23. September 2021, S. 2 und 7 ff. Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die besetzten Gebiete aus. Die PA übt im Westjordanland ein unterschiedliches Maß an Autorität aus, sie verfügt über keine Autorität über Jerusalem. Die Palästinenser im Westjordanland unterliegen Gesetzen, die vor 1967 in Kraft waren, sowie den vom israelischen Militärkommandeur im Westjordanland erlassenen militärischen Verordnungen und in den relevanten Bereichen dem Recht der PA. Israelis, die in den Siedlungen der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. Palästinenser, die in Gebiet B leben, fallen unter das Zivil- und Strafrecht der PA, während Israel die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit behält. Die Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und sicherheitsrelevanten Straftaten ist intransparent. Palästinenser unterliegen in erster Linie dem Militärrecht und werden für alle Vergehen vor Militärgerichte gestellt. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 17 f.; B´tselem, The Military Courts, 11. November 2017, S. 1 f. Weder die israelischen Militärgerichte noch die palästinensische Justiz, denen die Palästinenser im Westjordanland unterworfen sind, sind unparteiisch oder unabhängig. Vgl. Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 15; B´tselem, The Military Courts, 11. November 2017, S. 3. Im Militärgerichtssystem übernimmt das israelische Militär die Rolle des Gesetzgebers, der Polizei, des Staatsanwalts, des Richters und der Jury. Darüber hinaus sind Richter und Staatsanwälte Militäroffiziere, entweder im aktiven Dienst oder in der Reserve. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 39. Prozesse von Palästinensern aus der Westbank wegen Sicherheitsvergehen gehen vor israelischen Militärgerichten mit einer viel höheren Verurteilungsrate und längeren Strafen einher als bei Prozessen vor zivilen Gerichten in Israel. Laut MCW enden 95 Prozent der Fälle in Militärgerichten mit einer Verurteilung. HRW spricht von einer Verurteilungsquote von fast 100 Prozent. Laut Amnesty International erfüllen manche israelischen Militärgerichte nicht die internationalen Standards für faire Prozesse. Die zivilen, israelischen Gerichte, welche die Jurisdiktion über Ost-Jerusalem und für israelische Siedler in der Westbank ausüben, sind grundsätzlich unabhängig und bieten in der Regel einen ordnungsgemäßen Verfahrensschutz. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 41; Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 15; HRW, World Report 2024, Israel and Palestine, Events of 2023, 1. Januar 2024, S. 5 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 19 f.; B´tselem, The Military Courts, 11. November 2017, S. 3. Die Regierung hat dem israelischen Militär (durch die israelischen Verteidigungsstreitkräfte) die Aufgabe übertragen, für die Sicherheit im Westjordanland zu sorgen. Dazu gehören auch traditionelle Polizeieinsätze auf militärischen Befehl. Der Oberste Gerichtshof Israels hat entschieden, dass israelische Soldaten palästinensische Häuser im Westjordanland ohne richterlichen Beschluss durchsuchen dürfen, während für die Durchsuchung der Häuser israelischer Siedler im selben Gebiet ein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Diese fast nächtlichen Razzien, an denen oft zwischen 10 und 100 bewaffnete Soldaten beteiligt sind, beinhalten gewaltsames Eindringen, manchmal unter Einsatz von Sprengstoff, um Türen aufzubrechen. Familien, darunter Kinder und alte Menschen, werden mit vorgehaltener Waffe festgehalten, während Soldaten die Bewohner durchsuchen, verhören und manchmal Gewalt gegen sie anwenden. Die Razzien können zwischen 15 Minuten und mehreren Stunden dauern und gelten als Mittel, Angst zu verbreiten, Informationen zu sammeln und gelegentlich Häuser als Militärstützpunkte zu missbrauchen. Im Rahmen ihrer Militäroperationen führen die israelischen Streitkräfte seit langem Such- und Festnahmeaktionen im Westjordanland durch. Zwischen 2017 und März 2023 führten die israelischen Kräfte über 23.000 Such- und Festnahmeaktionen im Westjordanland durch, durchschnittlich 10 Razzien pro Tag. Nach dem 7. Oktober 2023 haben die ISF die Razzien und Massenverhaftungen im Westjordanland intensiviert. Die Zahl der Such- und Festnahmeaktionen erreichte im ersten Halbjahr 2024 3.400, ein Niveau, das normalerweise für ein ganzes Jahr erreicht wird. Nach Angaben der UNO ereigneten sich über 70 % der palästinensischen Todesfälle in den drei Monaten nach dem 7. Oktober 2023 bei Such- und Festnahmeaktionen sowie anderen Operationen der israelischen Streitkräfte. Die Hälfte der Todesfälle wurde bei Operationen gemeldet, die keine bewaffneten Zusammenstöße beinhalteten. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 20. Palästinenser werden von den israelischen Behörden auch regelmäßig über längere Zeiträume ohne Anklage inhaftiert. Vgl. Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 17 f. Das Verteidigungsministerium ist befugt, eine Person für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in Verwaltungshaft zu nehmen – ohne Anklageerhebung, Haftbefehl, richterlichen Beschluss oder Feststellung einer strafrechtlichen Schuld –, wenn es der Ansicht ist, dass die Person die Sicherheit des Staates gefährdet. Der Verteidigungsminister ist befugt, diesen Verwaltungshaftbefehl wiederholt zu verlängern. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 41; USDOS, 2022 Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 9 und 11. Die meisten Palästinenser in israelischen Gefängnissen werden wegen des Verdachts der Gefährdung der Sicherheit festgehalten. Sie haben Zugang zu einem in Israel registrierten Anwalt. Es kann bis zu neunzig Tage nach der Festnahme dauern, bis einer Person Zugang zu einem Anwalt gewährt wird. Diese Frist kann auch verlängert werden. Vgl. The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of origin information report Palestinian Territories, April 2022, S. 69. Nach Angaben der Addameer Prisoner Support and Human Rights Association (Vereinigung zur Unterstützung von Gefangenen und Menschenrechten) befanden sich im Dezember 2023 rund 8.000 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Westjordanland in israelischen Gefängnissen, darunter etwa 2.800 Verwaltungshäftlinge. Nach dem Angriff der Hamas im Oktober beschleunigte sich die Zahl der Inhaftierungen. Diejenigen, die sich nicht in Verwaltungshaft befanden, warteten entweder auf ihren Prozess oder verbüßten ihre von Militärgerichten verhängten Urteile. Inhaftierte Minderjährige werden in der Regel ohne die Anwesenheit eines Anwalts oder eines Erziehungsberechtigten verhört und von einem speziellen Militärgericht abgeurteilt, das wegen mangelnden Schutzes vor Gericht kritisiert wurde. Palästinensische Minderjährige aus Ost-Jerusalem werden vor israelischen zivilen Jugendgerichten verurteilt. Vgl. Freedom House, West Bank* 22/100 Not free, 29. Februar 2024, S. 15; siehe auch The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of origin information report Palestinian Territories, April 2022, S. 69 f. Der Danish Immigration Service berichtet, dass nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 israelische Streitkräfte im gesamten Westjordanland Massenverhaftungen durchgeführt hätten, was zu einem starken Anstieg der Zahl palästinensischer Häftlinge geführt habe. Nach Angaben der Palästinensischen Kommission für die Angelegenheiten von Häftlingen und ehemaligen Häftlingen und des Prisoners Club sei die Gesamtzahl der Verhafteten seit dem 7. Oktober 2023 auf 11.900 Personen gestiegen, darunter 760 Kinder und 430 Frauen. Seit dem 7. Oktober 2023 seien mehr als 10.000 Verwaltungshaftanordnungen erlassen worden, sowohl Neuanordnungen als auch Verlängerungen. Laut dem OHCHR und dem Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in den palästinensischen Gebieten sei es seit dem 7. Oktober 2023 zu Massenverhaftungen gekommen. Die meisten dieser Verhaftungen seien willkürlich erschienen und hätten zur Inhaftierung Zehntausender, darunter Akademiker, Studenten, Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die als „Terroristen“ oder „Gefährder der nationalen Sicherheit“ eingestuft wurden, geführt. In Ostjerusalem würden Berichten zufolge junge Männer und Jungen, manche erst 14 Jahre alt, routinemäßig angehalten und verhört. Razzien im gesamten Westjordanland richteten sich gegen palästinensische Männer und Jugendliche in Flüchtlingslagern und an Kontrollpunkten und würden zunehmend zur Routine. Im Lager Fawwar in Hebron hätten israelische Streitkräfte alle Männer und jungen Männer im Lager verhaftet, da sie männlich waren, und hätten sie einem Verhör unterzogen. Zehn Personen seien anschließend festgenommen und in israelische Internierungslager überstellt worden. Die meisten Verhaftungen erfolgten aufgrund des Verdachts auf sicherheitsrelevante Straftaten. Seit dem 7. Oktober 2023 hätten Berichte darauf hingedeutet, dass Folter und erniedrigende Behandlung palästinensischer Gefangener zugenommen hätten. Viele seien schweren Schlägen und Demütigungen ausgesetzt, und ihnen würden grundlegende Rechte wie der Zugang zu Rechtsbeistand und der Kontakt zu ihren Familien entzogen. Durchgesickertes Filmmaterial und Interviews mit Gefängnisbeamten enthüllten weit verbreiteten Missbrauch, darunter Folter, Erniedrigung und sogar Vergewaltigung. Mindestens 12 Häftlinge seien an den Folgen von Folter gestorben oder es sei ihnen medizinische Versorgung verweigert worden. Laut OHCHR hätten Häftlinge, darunter Frauen und Kinder, von schlechteren Bedingungen in Haftanstalten berichtet, in denen sie körperlichen Angriffen, Schlägen und einer Reihe schwerer Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Dazu gehörten langwieriges Verbinden der Augen, Entzug von Nahrung, Schlaf, Wasser und medizinischer Versorgung, Kälte, das Knien auf Kies, Erpressung und absichtliche Demütigung. Weitere gemeldete Misshandlungen umfassten Elektroschocks, Verbrennungen durch Zigaretten, die erzwungene Einnahme halluzinogener Pillen und die Einsperrung in käfigähnlichen Bedingungen. Gefangene müssten außerdem über längere Zeit nackt oder in Windeln bleiben, ihnen sei der Zugang zu Toiletten verwehrt worden, sie seien Waterboarding unterzogen und stundenlang mit an der Decke gefesselten Händen aufgehängt worden. Laut dem OHCHR sollten die ISF Akte sexuell und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen inhaftierte Männer und Frauen aus Gaza, dem Westjordanland und Ost-Jerusalem begangen haben. Die israelischen Behörden hätten angegeben, bei einigen Verhören „außergewöhnliche Maßnahmen“ anzuwenden. Berichten zufolge umfassten diese Maßnahmen Schläge, Stresspositionen, Isolationshaft, sexuelle Belästigung, Drohungen, schmerzhafte Fesseln, religiöse Demütigung, Schlafentzug, extreme Temperaturen und Drohungen gegen die Familien der Häftlinge. Nach den Massenverhaftungen durch Israel im Westjordanland und im Gazastreifen nach dem 7. Oktober 2023 sei die Überbelegung der Gefängnisse sprunghaft angestiegen, da die Behörden die Zellenkapazität überschritten. Der Ausnahmezustand in den Gefängnissen habe es den israelischen Behörden ermöglicht, das Urteil des Obersten Gerichtshofs über die Mindestwohnfläche in Gefängnissen zu umgehen. Laut Zeugenaussagen im Bericht „Willkommen in der Hölle. Das israelische Gefängnissystem als Netzwerk von Folterlagern“ der israelischen NGO B'tselem seien in für sechs Personen vorgesehenen Zellen zwölf bis 14 Häftlinge untergebracht, wobei einige Insassen gezwungen seien, auf dem Boden zu schlafen. Der israelische Minister für Nationale Sicherheit habe offen erklärt, dass palästinensische Gefangene, die als „Terroristen“ bezeichnet würden, gezielt hart behandelt würden. Nahrungsmittelbeschränkungen führten zu Hunger und Unterernährung; die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen seien mangelhaft; und Berichten zufolge habe über mehrere Wochen hinweg nur eine Stunde pro Tag Wasser zur Verfügung gestanden. Gefangene würden kalten Temperaturen ausgesetzt, während ihnen ihre Decken abgenommen worden seien. Freizeitaktivitäten und Aktivitäten im Freien seien eingeschränkt worden, und die Habseligkeiten der Häftlinge seien konfisziert worden. Gemeinsame und öffentliche Gebete seien verboten worden, und Verstöße gegen die Regeln führten zu Kollektivstrafen für alle Insassen. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 42 f und 48 f. Die meisten palästinensischen Gefangenen wurden im Staat Israel festgehalten, was Besuche durch Familienangehörige erschwere, und nach der Ansicht von Menschenrechtsorganisationen gegen das Völkerrecht, namentlich die Vierte Genfer Konvention, verstoße, die den Transfer außerhalb eines besetzten Gebiets untersage. Vgl. USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 27 f. Mit Blick auf das Vorstehende lässt sich zwar konstatieren, dass im Westjordanland lebende Palästinenser und im gleichen Gebiet lebende israelische Siedler strukturell unterschiedlich behandelt werden und die Maßnahmen des israelischen Militärs nach dem 7. Oktober 2023 intensiviert wurden. Den Erkenntnismitteln lässt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht entnehmen, dass die erwähnten – wenn auch durchaus rigorosen – Maßnahmen des israelischen Militärs gegenüber Palästinensern im Westjordanland an deren Volkszugehörigkeit als Palästinenser anknüpfen. Vielmehr werden diese regelmäßig mit Sicherheitsvergehen begründet. Etwas anderes ergibt sich derzeit auch nicht aus der israelischen Siedlungspolitik. Diesbezüglich ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln folgendes Bild: Nach der Besetzung des Westjordanlands 1967 gründete die israelische Regierung unter der Arbeitspartei zunächst im Jordantal israelische Siedlungen, die als Sicherheitspuffer im Osten Israels dienen sollten. Die in den ersten zehn Jahren der Besatzung entstandenen Siedlungen waren landwirtschaftlich geprägte Gemeinden, die überwiegend von säkularen Zionisten bewohnt wurden. Während der Likud-Regierung von 1977 bis 1984 intensivierte Israel seine Expansionspolitik und gründete über 80 neue Siedlungen im Westjordanland. Viele dieser Siedlungen entstanden entlang des zentralen, von Norden nach Süden verlaufenden Gebirgskamms, der überwiegend von Palästinensern bewohnt ist. Die Bevölkerung besteht größtenteils aus religiösen Zionisten, die die Besiedlung des Landes als religiöse Pflicht ansehen. Israel verfolgte ausdrücklich das Ziel, die demografische Kontinuität der Palästinenser zu unterbrechen und seine Präsenz im gesamten Westjordanland zu festigen. Während sich das Tempo der Besiedlung in den darauffolgenden Jahren verlangsamte – insbesondere nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens von 1992 – entstanden im gesamten Westjordanland seit 1996 über 100 illegale Außenposten, die von religiösen Zionisten bewohnt wurden. Vgl. ACLED, Civilians or Soldiers? Settler violence in the West Bank, 10. Juni 2024, S. 3 f. Aufeinanderfolgende israelische Regierungen haben den Siedlungsausbau im Westjordanland aktiv gefördert, indem sie Siedlungen initiierten, planten und finanzierten und gleichzeitig israelischen Zuzugswilligen finanzielle Anreize boten. Im Westjordanland gibt es derzeit 146 offiziell errichtete Siedlungen und 191 Außenposten. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 14 f. Siedlungen werden offiziell von der israelischen Regierung errichtet, während Außenposten Siedlungen sind, die seit den 1990er Jahren ohne staatliche Genehmigung errichtet wurden und nach israelischem Recht als illegal gelten. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 23. Etwa 700.000 israelische Siedler leben im Westjordanland, davon 465.000 in Gebiet Kobi Israel hat den Siedlungsausbau in Gebiet C kontinuierlich vorangetrieben, indem es Infrastruktur und Dienstleistungen bereitstellte und gleichzeitig israelischen Außenposten erlaubte, palästinensisches Ackerland zu übernehmen. Gleichzeitig sind Palästinenser in Gebiet C starken Einschränkungen ausgesetzt; der Bau grundlegender Infrastruktur wird häufig verboten und/oder abgerissen. Dies hat zu einem diskriminierenden System geführt, das israelische Siedlungen bevorzugt und das Wachstum und die Entwicklung palästinensischer Gemeinden stark einschränkt. Seit der Gründung der gewählten Likud-Partei Ende Dezember 2022, die eine Koalition mit mehreren rechtsextremen und religiösen Parteien, darunter der Partei des Religiösen Zionismus, bildete, hat die derzeitige Regierung eine Reihe von Maßnahmen und Initiativen zur Ausweitung der Siedlungen umgesetzt und die Zahl der Militäroperationen im Westjordanland erhöht. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 14 f. Die am 29. Dezember 2022 vereidigte 37. und von Premierminister Benjamin Netanyahu angeführte Regierung, eine Koalition aus dem rechtskonservativen Likud, den jüdisch-ultraorthodoxen Parteien Vereinigtes Thora Judentum (VTJ) und Schas, sowie den rechtsextremen Parteien Otzma Jehudit, Religiöser Zionismus und Noam, gilt als die rechteste Regierung seit der Gründung des Staates Israel. Aus den Koalitionsvereinbarungen der neuen Regierung geht die politische Strategie gegenüber den besetzten palästinensischen Gebieten bereits deutlich hervor. Vgl. KAS, Die neue israelische Regierung und ihre Agenda im Westjordanland, Januar 2023, S. 1 f. Die Artikel 118–127 des Koalitionsvertrags zwischen Likud und der Partei des Religiösen Zionismus legen fest, dass die Regierung ihre Souveränität im Westjordanland ausüben und verschiedene Maßnahmen zur Konsolidierung, Ausweitung und Stärkung des Siedlungswesens festlegen wird. Artikel 119 des Koalitionsvertrags besagt, dass die Regierung innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Gründung über die Regulierung „junger Siedlungen“ entscheiden wird; d.h. über die Regulierung illegaler Außenposten, die ohne staatliche Genehmigung errichtet wurden, einige davon auf privatem palästinensischem Land. Im Februar 2023 beschloss die Regierung die Regulierung von neun Gemeinden im Westjordanland. Vgl. Institute for National Security Studies, Undermining the Status Quo in the West Bank: Implications of Government Moves from the Perspective of Central Command, 25. Juni 2023, S. 13. Weiterhin wird der jüdischen Bevölkerung das alleinige Anrecht auf „Eretz Israel“ zugeschrieben. Mit der traditionellen Terminologie bezieht sich die Regierung auf ein Territorium, das über die Grenzen von 1967 hinaus auch die besetzten Palästinensischen Gebiete im Westjordanland inklusive Ost-Jerusalem miteinschließt. Vgl. KAS, Die neue israelische Regierung und ihre Agenda im Westjordanland, Januar 2023, S. 1 f. Innerhalb der Rechten gibt es einen Konsens darüber, dass nur das jüdische Volk einen historischen Anspruch auf das Westjordanland hat, dass sich Israel nicht mehr daraus zurückziehen wird und dass es einen palästinensischen Staat zwischen Jordan und Mittelmeer nicht geben kann. Im Koalitionsrahmenvertrag heißt es bereits im ersten Satz: „Das jüdische Volk hat ein exklusives und unveräußerliches Recht auf alle Teile des Landes Israel (…) – Galiläa, Negev, den Golan und Judäa und Samaria.“ Daher ist diese Regierung auch weit davon entfernt, nach einem Kompromiss mit den Palästinensern zu suchen. Vielmehr geht es darum, den Konflikt so weit wie möglich unilateral zu entscheiden und die Kontrolle über weite Teile des palästinensischen Gebiets, insbesondere die C-Gebiete, zu verstetigen. Alle Mitglieder dieser Regierung unterstützen auch mindestens Teilannexionen, sind aber unterschiedlicher Meinung, ob dies gerade strategisch klug sei, der Likud scheint dies eher zu verneinen. Im Koalitionsvertrag mit dem Religiösen Zionismus (§ 118) steht jedoch, dass der Premier eine Politik für die Übertragung der „Souveränität“ (sprich Annexion) des Westjordanlands konzipieren soll. Wie diese genau aussehen soll, ist noch unklar. Likud-Politiker Levin formuliert, an welcher Strategie sich die Koalition hier orientieren sollte, wenn nicht offiziell annektiert wird: Die Regierung müsse versuchen, „ein Maximum an Territorium zu halten und die Souveränität über ein Maximum an Territorium auszuüben, während die arabische Bevölkerung zu diesem Gebiet auf ein Minimum beschränkt wird“. Damit beschreibt Levin einen Prozess, den man als De-facto-Annexion bezeichnen kann, nämlich die rechtliche Integration von Siedlungen und Siedlern in das israelische Rechtssystem, obwohl im Westjordanland Besatzungsrecht herrscht und somit der Oberbefehlshaber der zuständigen Militäreinheit dort auch völkerrechtlich der Souverän ist. Der israelische Think-Tank INSS schließt aus den Koalitionsvereinbarungen, dass Israel sich in einem Prozess der beschleunigten Annexion befinde. In der Tat hat der Likud bereits angekündigt, dass die neue Regierung eine Reform zur „staatsbürgerlichen Gleichstellung der Siedler“ durchführen werde, ohne aber den legalen Status der Territorien zu verändern. Auch haben Teile der Koalition betont, den Status quo auf dem Tempelberg verändern zu wollen – eine Maßnahme, der besonderes Eskalationspotential innewohnt. Vgl. SWP, Israels antiliberale Koalition, 3. Januar 2023, S. 7 f. Der Ausbau der israelischen Besiedlung vor allem der Palästinensischen Gebiete im Westjordanland wird als explizites Ziel des Koalitionsvertrags benannt. Weiterhin gehen aus den Koalitionsvereinbarungen konkrete Pläne der neuen Regierung hervor, aktuell selbst nach israelischem Recht illegale Siedlungen im Westjordanland, sogenannte „ Outposts “, innerhalb der nächsten 18 Monate rückwirkend zu legalisieren. Dies war auch schon zuvor gängige Praxis, bei weitem jedoch nicht in dem angekündigten Ausmaß. Das Vorhaben könnte weit über 100 Outposts betreffen, von denen zehn allein im letzten Jahr neu gegründet wurden. Israelische und internationale Rechtsexperten warnen vor diesem Hintergrund vor einer drohenden de facto Annexion des gesamten Westjordanlands. Ein weiterer Knesset-Beschluss vor Amtsantritt der neuen Regierung erweitert den politischen Einfluss des Ministers für Nationale Sicherheit auf den Polizeiapparat. In der Praxis zeigt sich dies an dem neuen de facto Verbot der palästinensischen Flagge im öffentlichen Raum Israels und Ost-Jerusalems, nachdem Polizeipräsident Kobi Shabati auf Anweisung Ben Gvirs das flächendeckende Entfernen dieser angeordnet hatte. Das de facto Verbot veranschaulicht, wie die Identitätspolitik der neuen Regierung, welche auf eine Verdrängung der palästinensischen Identität abzielt, in den Sicherheitsapparat eindringt. Weitere zu erwartende Maßnahmen der neuen Regierung werden sich unmittelbar auf die Lebenssituation der Palästinenser im Westjordanland und in Ostjerusalem auswirken. Dazu zählt zum einen das Bestreben des Kabinetts, die Straffreiheit für Mitglieder der israelischen Sicherheitskräfte bei Vergehen gegen Palästinenser weiter zu institutionalisieren. Vgl. KAS, Die neue israelische Regierung und ihre Agenda im Westjordanland, Januar 2023, S. 1 f. Finanzminister Bezalel Smotrich von der rechtsradikalen Partei Religiöser Zionismus ist für die Regierungsführung im Westjordanland verantwortlich, einschließlich Landplanung, Abrissarbeiten und der Siedlungsverwaltung. Der Minister leitet auch Initiativen zur Legalisierung von Außenposten, zur Ausweitung der Siedlungen und zur Verbesserung der Dienstleistungen für Siedler. Im Juni 2023 erhielt er die Befugnis, den Genehmigungsprozess für neue Siedlungen zu beschleunigen, und hat die Annexion zu seiner zentralen Politik gemacht, wodurch Siedlungen erweitert und Außenposten legalisiert wurden. Während Außenposten zunächst ohne staatliche Genehmigung errichtet werden, werden viele Außenposten im Laufe der Zeit legalisiert, insbesondere unter der gegenwärtigen Regierung. So wurden beispielsweise im Februar 2023 zehn Außenposten und im Juli 2024 drei weitere legalisiert. Verifizierte Daten von Al Jazeera zeigen, dass Siedler im Westjordanland zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 mindestens 15 illegale Außenposten und 18 Straßen errichteten, zusammen mit Hunderten Metern Zäunen und zahlreichen Straßensperren, was die Bewegungsfreiheit der Palästinenser weiter einschränkte. Dies führte zum Zerfall von mindestens 15 palästinensischen Gemeinden. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 23. Der IGH hat bereits festgestellt, dass die Politik und Praxis Israels einer völkerrechtswidrigen Annexion großer Teile des besetzten palästinensischen Gebiets gleichkommt. Vgl. OCHA, Flash Appeal for the Occupied Palestinian Territory, 11. Dezember 2024, S. 12 f. Die Zerstörung palästinensischen Eigentums und palästinensischer Infrastruktur im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, dauert seit dem Krieg von 1967 an. In den letzten Jahren, insbesondere seit dem 7. Oktober 2023, hat sie jedoch deutlich zugenommen. Zu dieser Politik gehört auch der Abriss von Häusern und Infrastruktur aufgrund fehlender Baugenehmigungen, die laut NRC für Palästinenser kaum zu erhalten sind. Im ersten Halbjahr 2024 wurden 643 palästinensische Gebäude und Infrastruktur zerstört, was einem Anstieg von 42 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Laut dem Jerusalem Legal Aid and Human Rights Center (JLAC) haben israelische Streitkräfte im Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 28. August 2024 im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, 1.433 Gebäude zerstört, was zur Vertreibung von über 3.000 Menschen führte. Die Zerstörungen beschränken sich nicht auf Gebiet C (wo 65 % der Zerstörungen durchgeführt wurden), sondern fanden auch in den Gebieten A und B (zusammen 21 %) sowie in Ostjerusalem (14 %) statt. Auf dieser Grundlage stellte das JLAC fest, dass die zunehmende Häufigkeit dieser Zerstörungen ein umfassenderes Muster systematischer Schäden an palästinensischem Eigentum und Infrastruktur widerspiegelt. Auch Siedler waren an Hauszerstörungen und Sachschäden beteiligt. Bei rund 90 % der rund 1.000 von der UNO zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 24. Juni 2024 dokumentierten Siedlerangriffe kam es zu Schäden an palästinensischem Eigentum. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 21. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konstatiert, es sei den ihm vorliegenden Quellen zu entnehmen, dass israelische Behörden in den letzten Jahren palästinensische Gebäude im gesamten Westjordanland abgerissen, zum Abriss gezwungen oder beschlagnahmt hätten. Häuser und andere lebenswichtige Infrastrukturen würden demnach routinemäßig abgerissen, und die Bewohner würden gewaltsam vertrieben. Dies sei auf Gewalt, Einschüchterung und die Verweigerung von Baugenehmigungen zurückzuführen. Die Beherrschung und Kontrolle der palästinensischen Bevölkerung durch die israelischen Behörden, unter anderem durch eine diskriminierende Land-, Planung- und Wohnungspolitik, sei gut dokumentiert und betreffe Palästinenser überall dort, wo Israel die Kontrolle über ihre Rechte ausübe. Mehr als 73.000 der Palästinenser, die Unterstützung bei der Bereitstellung von Unterkünften benötigten, lebten im Westjordanland, einschließlich Gebiet C, Ostjerusalem und dem H2-Gebiet der Stadt Hebron. Ein restriktives und diskriminierendes Planungsregime mache es den Palästinensern praktisch unmöglich, eine Baugenehmigung zu erhalten, was die Entwicklung von angemessenem Wohnraum und Infrastruktur behindere. Öffentliches (einschließlich „staatliches“) Land werde fast ausschließlich für israelische Siedlungen oder für militärische Ausbildungszwecke genutzt, während die meisten privaten palästinensischen Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen seien, auf denen die Bebauung stark eingeschränkt sei. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das VG Oldenburg, Palästinensische Gebiete, Sicherheitslage, sozioökonomische Lage, Einreisebestimmungen, 17. April 2023, S. 24 m.w.N.; siehe auch USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 17. Die Motive des Abrisses von Bauwerken in palästinensischem Besitz durch das israelische Militär seien vielfältig. Zum einen spielten territoriale Interessen eine Rolle, um den israelischen Siedlungsbau im räumlich begrenzten Westjordanland und Ost-Jerusalem zu ermöglichen. Zum anderen sei der Abriss von Wohnhäusern eine im israelischen Militär etablierte Praxis der Kollektivstrafe am sozialen Umfeld palästinensischer Terrorverdächtiger. Vgl. KAS, Die neue israelische Regierung und ihre Agenda im Westjordanland, Januar 2023, S. 2 f.; USDOS, 2022, Country reports on Human Rights Practices, Israel, West Bank and Gaza, 2023, S. 15 f. Der Sicherheitsrat der Generalversammlung der Vereinten Nationen berichtet über Zusammenstöße im Zuge der Errichtung einer Siedlung mit dem Namen „D.“ durch israelische, ultra-orthodoxe Siedler, in direkter Nähe zur Kleinstadt A.. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen konstatiert diesbezüglich, dass am 3. Mai 2021 Siedler den Außenposten D. auf dem Land der palästinensischen Dörfer A., O. und W. errichtet hätten. Bis zum 31. Mai 2021 umfasste er etwa 40 Gebäude, in denen über 200 Siedler untergebracht waren. Vgl. United Nations General Assembly, Israeli settlements in the Occupied Palestinian Territory, including East Jersusalem, and the occupied Syrian Golan, Report of the Secretary-General, 23. September 2021, S. 3. Die PA wandte sich in zwei schriftlichen Statements an den Sicherheitsrat gegen den – in ihren Augen – illegalen Landraub durch israelische Siedler. Vgl. United Nations General Assembly Security Council, Identical letters dated 28 June 2021 from the Permanent Observer of the State of Palestine to the United Nations addressed to the Secretary-General, the President of the General Assembly and the President of the Security Council, 1. Juli 2021. Das Politmagazin „ The Atlantic “ widmet A. einen Artikel. Darin führt es aus, dass die winzige Siedlung D. in den Plänen der neuen israelischen Regierung und für die Zukunft Israels und des Westjordanlands eine große Rolle spielen werde. Der Grund dafür sei mathematischer Natur. Die neue Regierungskoalition des Landes bestehe aus sechs Parteien, die zusammen nur 48,4 % der Stimmen erhalten hätten. Doch anstatt die Ambitionen der Koalition zu dämpfen, habe die Fragilität dieses Bündnisses ihren extremsten Elementen Auftrieb gegeben, da sie für den Fortbestand der Regierung unverzichtbar geworden seien. Premierminister Netanyahu sei auf den rechtsextremen Flügel seiner Koalition angewiesen, um seine prekäre Position an der Spitze der israelischen Politik zu behaupten. Und dieser Flügel habe Pläne für A. und D. – Pläne, die weit über die beiden Enklaven hinaus nachhallen könnten und möglicherweise das fragliche Machtgleichgewicht zwischen Israel und den Palästinensern im Westjordanland gefährden, das seit fast zwei Jahrzehnten herrsche. Aus der Nähe betrachtet, handele A.s Geschichte von einer kleinen Gruppe von Menschen, deren Lebenswege sich an einem einzigen Ort auf der Landkarte gekreuzt hätten. Doch aus der Ferne betrachtet, spiegele die Erfahrung des Dorfes auch umfassendere geopolitische Trends wider, die die Region in den kommenden Jahren prägen würden. Um zu verstehen, warum, müsse man begreifen, was dort in den zwei Monaten des Jahres 2021 geschehen sei. Der Name A. leite sich vom arabischen Wort „ V. “ ab, was „I.“ bedeute. Die Bewohner seien lange Zeit stolz darauf gewesen, dass israelische Siedler nie in das Land rund um das Dorf eingedrungen seien. Doch im Mai 2021 habe sich das geändert. Als Reaktion auf die Ermordung eines 19-jährigen israelischen Studenten durch einen palästinensischen Angreifer an einer nahegelegenen Bushaltestelle hätten einige jüdische Familien auf dem Hügel nahe A. einen provisorischen Außenposten errichtet. Sie hätten ihn „D.“, nach einem anderen Israeli, D. S., der 2013 an derselben Bushaltestelle getötet worden sei. Israelische Siedler hätten bereits 2013, 2016 und 2018 versucht, an dieser Stelle zu bauen. Doch jedes Mal hätten die israelischen Behörden die illegalen Gebäude umgehend abgerissen und ihre Bewohner vertrieben. Dieses Mal habe die israelische Regierung gezögert, da Netanyahu versucht habe, die extreme Rechte auf seiner Seite zu halten, während er sich wiederholten Wahlen und einem Korruptionsprozess gegenübergesehen habe. Die Bewohner von A. hätten dies nicht getan. Aus Angst vor dem, was passieren könnte, sollte der Außenposten dauerhaft errichtet werden, hätten sie unerbittliche Proteste dagegen gestartet und generell versucht, den Bewohnern von D. das Leben schwer zu machen. Dabei hätten interviewte Teilnehmer betont, dass während dieser Demonstrationen kein einziger Schuss abgefeuert worden sei. Doch es gebe auch Formen der Gewalt ohne Schusswaffen, darunter Sprengstoff und Brandbomben, mit denen die Siedlung später in Brand gesteckt worden sei. Die israelische Armee sei umgehend entsandt worden, um die Demonstranten von der kleinen Gruppe der Siedler zu trennen. Wochen später seien mehrere Dorfbewohner durch israelische Kugeln getötet und Hunderte weitere bei Zusammenstößen mit Soldaten verletzt worden. Doch trotz dieser Verluste – oder vielleicht gerade deswegen – seien die Proteste weitergegangen. Nachdem im Juni 2021 eine neue „Anti-Netanyahu-Regierung“ die Macht in Israel übernommen gehabt habe, hätte diese den Außenposten geräumt, die Gebäude aber intakt gelassen. A. und D. seien wichtig, weil sowohl die israelische Siedlungsbewegung als auch ihre palästinensischen Gegner den Konflikt um diesen kleinen Landstreifen als Modell für die Zukunft der gesamten Region sehen würden – allerdings aus sehr unterschiedlichen Gründen. Für die Siedler möge D. illegal sein, aber es sei kein Zufall. Es sei Teil eines gezielten Versuchs, das Gebiet von E., einem Wirtschafts- und Kulturzentrum im Westjordanland zu zerteilen und die Möglichkeit eines zusammenhängenden palästinensischen Staates auszuschließen. Auf der Karte lasse sich dies deutlich erkennen: D. schließe einen Kreis von Siedlungen ab, die die Region übersäten. D.s eigene Facebook-Seite verkünde offen die Absicht des Außenpostens, „die Verbindung zwischen O., W. und A.“, drei palästinensischen Dörfern, „zu unterbrechen“. Dieser Wunsch werde von einflussreichen Personen in Israels neuer Regierung geteilt, deren Koalitionsvereinbarungen die Verpflichtung zur Wiederbesiedlung D.s beinhielten. Zwar seien israelische Koalitionsvereinbarungen rechtlich nicht bindend und diese würden oft missachtet, aber frischgebackene rechtsextreme israelische Minister wie Bezalel Smotrich und Itamar Ben-Gvir pflegten enge persönliche Verbindungen zu Personen, die es auf die brisantesten Orte im Westjordanland abgesehen hätten – insbesondere auf jene, deren Besiedlung von den israelischen Behörden als illegal eingestuft worden sei. Bis zur Wahl im November hätten die Menschen, die sich an Orten wie D. niederlassen wollten, als Gesetzesbrecher gegolten, jetzt seien sie Gesetzgeber. Man könnte meinen, ein wiedererstarktes D. würde eine Katastrophe für A. bedeuten, doch die interviewten Demonstranten sähen das anders. Für sie wäre es eine Chance, A. zu einem Leuchtturm des Widerstands für das restliche Westjordanland zu machen. Denn wenn auch nur ein einziger Siedler den Außenposten betrete, würden sie wieder ganz A. auf dem Berg marschieren sehen. Israel habe die Siedler vertrieben, weil es befürchte, dass andere im Westjordanland sich von A.s Volksprotesten inspirieren lassen können. Ein Kurswechsel würde die Demonstrationen nur noch stärker zurückbringen. Mit anderen Worten könne man sagen, wenn D. die Ambitionen einer erstarkten israelischen Siedlerbewegung repräsentiere, dann seien die Proteste in A. dagegen die Reaktion einer aufstrebenden palästinensischen Opposition. Und dieser Widerstand habe nicht mit dem zu tun, was vorher da gewesen sei. Die organischen Aktivitäten der Dorfbewohner gegen die Besatzung – losgelöst von einer politischen Bewegung oder Fraktion – spiegelten den langsamen Zusammenbruch der Palästinensischen Autonomiebehörde wider, von der man einst erwartet hätte, dass sie solche Bemühungen anführe. Vgl. The Atlantic, From This Hill, You Can See the Next Intifada, 6. Februar 2023, S. 2 f. Der umstrittene israelische Siedleraußenposten D. wurde zwischenzeitlich von der israelischen Regierung legalisiert und als Siedlungsland freigegeben. Der Schritt führte zu einer Verurteilung durch die Europäische Union. Vgl. The Jerusalem Post, European Union condemns Israeli authorization of five new settlements, 29. Juni 2024. Peace now berichtet, dass in der Folge am 8. Juli 2024 israelische Behörden eine Erklärung ratifizierten, die etwa 66 Dunam (ein Dunam entspricht ca. 1.000 m 2 ) Land in den Dörfern A. und O. südlich von E. als „Staatsland“ ausweisen. Den palästinensischen Landbesitzern sei eine Frist von 45 Tagen eingeräumt worden, um Einspruch gegen die Erklärung einzulegen und vor dem Berufungsausschuss den Besitzanspruch nachzuweisen. Ziel der Erklärung sei die nachträgliche Legalisierung des illegalen Außenpostens D., der 2021 ohne Genehmigung errichtet wurde. Trotz seines illegalen Status und der erheblichen sicherheitspolitischen Belastung für die Sicherheitskräfte hätten die Siedler dort weiterhin verbleiben dürfen. Vgl. Peace Now, The Israeli Government Declared 66 Dunams as State Land to Legalize the D. Outpost, 11. Juli 2024. Hiervon ausgehend lässt sich insbesondere mit Blick auf die Siedlungspolitik der aktuellen israelischen Regierung zwar das politische Ziel, Teile des Westjordanlands faktisch zu annektieren und die dort bisher lebenden Palästinenser zu verdrängen, feststellen. Die zur Erreichung dieses politischen Ziels beschriebenen ergriffenen Maßnahmen sind jedoch primär mit eigenen israelischen Interessen begründet und nicht vorwiegend auf eine Verfolgung der dort lebenden Palästinenser ausgerichtet. Weiterhin ist derzeit auch noch kein Zustand der faktischen Verdrängung der Palästinenser im Westjordanland erreicht. Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm verfolgt. Vielmehr werden diese Maßnahmen aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 27. Juni 2007 – 10 K 3/07 –, juris, Rn. 60. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit eines solchen Schadens entkräften. 1. Anhaltspunkte, dass für den Kläger bei einer Rückkehr ins Westjordanland die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen würde, sind nicht gegeben. 2. Ferner hat der Kläger auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr ins Westjordanland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen würde. Insbesondere liegt eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise, aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, derzeit nicht vor (siehe I.). 3. Ferner besteht für den Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Eine Einstufung dieses Konflikts als bewaffneter Konflikt ohne internationalen Charakter im Sinne des humanitären Völkerrechts ist ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, ein bestimmter Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder eine bestimmte Dauer des Konflikts. Vielmehr sind die letztgenannten Kriterien alleine bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob der Betroffene in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 20 ff.; Wittmann, in Decker/Bader/Kothe, Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 4 Rn. 61; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 4 Rn. 21. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C - 465/07 – Elgafaji –, juris Rn. 43 und vom 30. Januar 2014 – C - 285/12 – Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 18. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18. Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonderes hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen, zu der jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, gehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 und 23 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. November 2011 bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1 : 800 bzw. 1 : 1.000 verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22, und – 10 C 11.10 –, juris, Rn. 20. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus einem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C - 465/07 – Egafaji –, juris, Rn. 40. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines – nicht notwendig landesweiten – bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 und 14. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Westjordanland, insbesondere auch in seiner Herkunftsregion, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der oben genannten Definition. Insofern hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche bewaffneten Gruppen, jenseits der klägerseits erwähnten Siedler, dort überhaupt aufeinandertreffen sollen. III. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 26. Schutzsuchende können zwar grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 , juris, Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, juris, Rn. 32 ff. Nach der Rechtsprechung des EGMR können aber schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt allerdings dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 84, 105 ff. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) im Fall des Klägers nicht vor. Hinsichtlich der individuellen Fluchtursachen gilt das zu §§ 3 und 4 AsylG ausgeführte entsprechend. Im Übrigen ist zunächst davon auszugehen, dass es dem seinerzeit mit einem Studentenvisum ausgereisten Kläger, der nach den Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung über einen Reisepass und wahrscheinlich noch über eine grüne ID-Karte verfügt, möglich ist, ins Westjordanland zurückzukehren. Denn hierzu lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln Folgendes entnehmen: Palästinenser, die nach 1994 ausgereist sind, können jederzeit in die Gebiete zurückkehren und ihren ständigen Wohnsitz beantragen. Ein palästinensischer Personalausweis ist gleichbedeutend mit einer Aufenthaltsgenehmigung im Westjordanland und im Gazastreifen. Palästinenser, die nicht in das palästinensische Bevölkerungsregister eingetragen sind, dürfen nicht in das Westjordanland und den Gazastreifen einreisen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das VG Oldenburg, Palästinensische Gebiete, Sicherheitslage, sozioökonomische Lage, Einreisebestimmungen, 17. April 2023, S. 38. In Palästina werden drei Arten von Ausweisen verwendet, die jeder Person je nach Geburtsort ausgestellt werden: der Westjordanland-Ausweis und der Gaza-Ausweis, beide in grünem Gehäuse, sowie der israelische Ausweis in blauem Gehäuse. Der Westjordanland-Ausweis wird jedem ausgestellt, der innerhalb der im Jahr 1967 vereinbarten Grenzen geboren wurde. Wer einen Westjordanland-Ausweis besitzt, kann sich nur im Westjordanland bewegen und ist von Israel verpflichtet, seinen Ausweis jederzeit bei sich zu tragen; das Überqueren von Kontrollpunkten ohne Ausweis ist gefährlich. Wer einen Westjordanland-Ausweis besitzt, kann die Grenzen nur mit einer israelischen Genehmigung überqueren. Diese wird jedoch selten an andere Personen ausgestellt als an Personen, die in Israel arbeiten und zunächst eine Reihe von Kriterien erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig, die Genehmigung zu erhalten. Israel berücksichtigt Alter, Familienstand und Vorstrafen der Antragsteller; die genauen Kriterien sind jedoch nicht bekannt. Vgl. Welcome to Palestine, All you need to know about Identification Cards in Palestine, 30. Mai 2017, S. 2. Im Westjordanland kontrolliert Israel alle Ein- und Ausreisepunkte. Israel überwacht auch alle Auslandsreisen aus der Westbank. Bewohner des Westjordanlands dürfen den internationalen Flughafen Ben Gurion nur in Ausnahmefällen benutzen. Palästinenser müssen für Auslandsreisen den Grenzübergang Allenby Bridge nach Jordanien verwenden. Sie benötigen für die Einreise nach Jordanien für den Transit keine besondere Koordination oder Visa. Israel verbat jedoch im Jahr 2021 10.594 Palästinensern aus der Westbank eine Auslandsreise mit der Begründung von Sicherheitserwägungen. Oft wird das Reiseverbot „automatisch“ erlassen – z.B. im Fall von in Terrorismus involvierten Verwandten. Viele Betroffene in den letzten Jahren erfuhren erst am Grenzübergang davon und konnten das Westjordanland nicht verlassen. Im Fall von Beschwerden gegen das Ausreiseverbot wurde diesem in fast der Hälfte der Fälle stattgegeben. UNRWA-„Dokumente“ spielen keinerlei Rolle bei den Entscheidungen der Staaten über die Ein- und Ausreise sowie die vielfältigen Aufenthaltsregelungen. Bei allen Individualentscheidungen zu Ein- und Ausreise und dem Aufenthalt von Palästinensern spielen zeitliche und politische Änderungen und Einflüsse sowie das Profil der Antragsteller und ihrer Familie eine große Rolle. Selbst das Vorliegen einer Genehmigung gewährleistet nicht unbedingt die tatsächliche Ein- oder Ausreisemöglichkeit, bzw. den Aufenthalt. Eine Rückführung kann nur in das Gebiet erfolgen, in welchem der Palästinenser einen offiziellen Wohnsitz/ein registriertes Aufenthaltsrecht hat. Die Einreise von Palästinensern, die aus dem Ausland in die Westbank einreisen, hängt von mehreren Bedingungen ab, einschließlich ihres Registrierungsstatus und der Art ihrer Ausweisdokumente. Alle Einreisepunkte werden von Israel kontrolliert. Die illegale Ausreise aus der Westbank ist strafbar. Palästinenser, die diese Gebiete illegal verlassen haben, werden bei ihrer Rückkehr von den israelischen oder jordanischen Behörden festgenommen und inhaftiert. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete Westjordanland/Westbank, Gesamtaktualisierung am 3. Juni 2022, S. 47 f. Weiterhin ist davon auszugehen, dass es dem Kläger – wie vor seiner Ausreise – möglich ist, seinen Lebensunterhalt auf einem noch zumutbaren Niveau im Westjordanland zu bestreiten. Generell stellt sich die Situation im Westjordanland derzeit wie folgt dar: Seit dem 7. Oktober 2023 haben die israelischen Behörden die Bewegungsfreiheit von 3,3 Millionen Palästinensern im gesamten Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, durch physische Hindernisse oder Zugangsbeschränkungen zusätzlich eingeschränkt. Eine von OCHA im März 2024 durchgeführte Schnellumfrage ergab, dass seit Oktober 2023 im Westjordanland 86 neue Bewegungshindernisse errichtet wurden. Darüber hinaus wurden Änderungen am Status von etwa 100 bereits bestehenden Hindernissen dokumentiert, die zu strengeren Beschränkungen führten, etwa durch die Schließung von Straßentoren, die zuvor normalerweise geöffnet waren, oder durch die Einschränkung der Öffnungszeiten einiger Kontrollpunkte. Zusammen mit der 712 Kilometer langen Sperranlage, die nach wie vor das größte Hindernis im Westjordanland darstellt, kontrollieren, beschränken und stören die Bewegungshindernisse die Bewegungsfreiheit der Palästinenser entweder dauerhaft oder zeitweise, was die territoriale und soziale Fragmentierung weiter verfestigt, die Lebensgrundlagen untergräbt, den Zugang zur Grundversorgung behindert und zur Verschlechterung der humanitären Lage beiträgt. Derzeit gibt es 793 Bewegungshindernisse, die die Bewegungsfreiheit der Palästinenser im Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem und dem H2-Gebiet von Hebron, ständig oder zeitweise kontrollieren, einschränken und überwachen. In der 439.000 Einwohner zählenden Provinz E. gibt es rund 128 Bewegungseinschränkungen, darunter 32 zeitweise besetzte Kontrollpunkte und neun ständig besetzte Kontrollpunkte rund um die Stadt E., das wichtigste Dienstleistungszentrum für Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung für rund 1,3 Millionen Menschen, die in sechs Provinzen im nördlichen Westjordanland leben. Zwei Kontrollpunkte (Kreuzung Huwwara-Awarta und Samaritan Community) sind für Palästinenser gesperrt, werden aber von israelischen Siedlern und Streitkräften genutzt, während häufige Fahrzeugdurchsuchungen, Ausweiskontrollen und temporäre Schließungen an den anderen sieben Kontrollpunkten oft zu erheblichen Verzögerungen führen oder die Menschen zu langen Umwegen zwingen. Zu den Betroffenen gehören laut Bildungsministerium Tausende von Patienten, die einen zuverlässigen Zugang zu den beiden größten Krankenhäusern der Stadt E., R. und Q., suchen, sowie rund 110.000 Schüler und 6.000 Lehrer, die ihre Bildungseinrichtungen erreichen müssen. Nach Angaben der Handelskammer von E. war auch die Wirtschaftstätigkeit in ähnlicher Weise beeinträchtigt: Der Tourismus- und Hotelsektor wurde stillgelegt und konnte erst vor Kurzem seinen Betrieb mit einem Bruchteil seiner Kapazität wieder aufnehmen, der Handelsverkehr ging um mindestens 60 Prozent zurück und rund 20 Prozent der in die Stadt hinein und aus der Stadt hinaus transportierten Güter wurden aufgrund der langen Wartezeiten an den Kontrollpunkten beschädigt. 85 Prozent der Trennungsmauer verlaufen innerhalb des Westjordanlands und behindern den Zugang von/nach Ostjerusalem und den so genannten „Nahtstellengebieten“ zwischen der Mauer und der Waffenstillstandslinie von 1949. Dreizehn Kontrollpunkte entlang der Sperranlage trennen weiterhin Ostjerusalem vom übrigen Westjordanland, von denen nur drei von Palästinensern benutzt werden können, die im Besitz eines Ausweises für das Westjordanland und einer von Israel ausgestellten Genehmigung sind, die nur schwer zu erhalten ist. Die meisten dieser Genehmigungen wurden seit dem 7. Oktober 2023 widerrufen oder ausgesetzt, darunter mehr als 800 Genehmigungen, die für national rekrutierte humanitäre Helfer ausgestellt worden waren. Vgl. OCHA, Fact Sheet, Movement and Access in the West Bank, 1. August 2024, S. 1. Aufgrund der sehr hohen Arbeitslosigkeit im Westjordanland sind viele Palästinenser auf Arbeit in Israel angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie können unter bestimmten Bedingungen außerhalb ihres Wohnsitzes in Israel oder in israelischen Siedlungen arbeiten. Dazu benötigen sie eine Arbeitserlaubnis der israelischen Behörden. Voraussetzung für eine Arbeitserlaubnis ist ein israelischer Arbeitgeber. Neben einer Sicherheitsüberprüfung muss eine Person über 22 Jahre alt und verheiratet sein, um in Israel arbeiten zu dürfen, und über 18 Jahre alt, um in israelischen Siedlungen arbeiten zu dürfen. Diese Vorschriften führen dazu, dass manche Menschen heiraten müssen, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Arbeitserlaubnisse werden nur in Branchen erteilt, in denen palästinensische Arbeitnehmer nicht mit israelischen Arbeitnehmern konkurrieren. Es gab Fälle, in denen israelische Sicherheitskräfte als Kollektivstrafe palästinensischen Gemeinden Arbeitserlaubnisse verweigerten, deren Familien verdächtigt wurden, sich politisch zu betätigen oder Angriffe gegen Israel zu verüben. Um zu ihren Arbeitsplätzen zu gelangen, müssen sie einen der Kontrollpunkte passieren, die für Palästinenser mit israelischer Arbeitserlaubnis vorgesehen sind. Täglich zwischen 4 und 6 Uhr morgens drängen sich Tausende von Menschen in den engen Gassen der Kontrollpunkte. Viele kommen bereits um 3 Uhr morgens oder früher, um sich einen Platz in der Schlange zu sichern, und warten oft über eine Stunde, bis der Kontrollpunkt öffnet. Da ihre israelischen Arbeitserlaubnisse nur begrenzt gültig sind, müssen sie bis zum Ende des Tages wieder zu Hause sein. Manche übernachten jedoch lieber an ihrem Arbeitsplatz, um den harten Bedingungen an den Kontrollpunkten zu entgehen. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 37; The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of origin information report Palestinian Territories, April 2022, S. 19 und 25. Palästinenser werden regelmäßig an Kontrollpunkten festgenommen und körperlicher Misshandlung, Drohungen, Demütigungen und Schikanen ausgesetzt. Vgl. Danish Immigration Service, The West Bank, Security and human rights situation, Januar 2025, S. 36. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt in einer Kurzinformation zur Versorgungslage fest, dass die Aufmerksamkeit seit dem 7. Oktober 2023 vor allem auf den Gazastreifen gerichtet sei, während sich auch die Sicherheitslage im Westjordanland verschlechtert habe und zunehmend volatiler werde. Die steigende Gewalt sei mit Verhaftungen und Bewegungseinschränkungen für Palästinenser im Westjordanland einhergegangen. Mit Stand 24. November 2023 gemeldete Bewegungseinschränkungen innerhalb palästinensischer Städte hätten Al-Bireh, Hebron, E. und Ramallah betroffen. Die Auswirkung des Konflikts in Gaza auf die palästinensische Wirtschaft sei schwerwiegend, darunter auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Menschen und Gütern in der Westbank. 24 Prozent der Arbeitsplätze seien bereits in den ersten Wochen verloren gegangen – das seien 208.000 Jobs. Hunderttausende Palästinenser könnten aufgrund des Verlusts ihrer Arbeitsgenehmigungen für Israel nicht mehr das Westjordanland verlassen. Der Verlust von Arbeitseinkommen habe sich bereits mit Stand 17. November 2023 auf rund 490 Mio. US-Dollar belaufen. Die wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Westjordanlands seien eingeschränkt. Die Produktionskapazitäten und die Lieferketten verlangsamten sich bei Andauern der Behinderungen. Mit Stand 17. November 2023 seien noch essentielle Nahrungsmittel für ungefähr sechs Monate und Weizenmehl für etwa drei Monate vorhanden gewesen. Auch seien die Lebensmittelpreise von Mitte Oktober bis Mitte November stabil geblieben, außer für die Groß- und Einzelhändler, deren Kosten durch die Restriktionen bei den kommerziellen Übergängen gestiegen seien. Bereits im Januar 2023 habe die UNO 800.000 Menschen von den 3,25 Mio. Palästinensern im Westjordanland als hilfsbedürftig eingeschätzt. Demnach sei ein Viertel der Haushalte in der Westbank von „katastrophalen“ (1 %), „schwerwiegenden“ (3 %) oder „extremen“ (21 %) Bedingungen betroffen gewesen. 100.000 Menschen mit generellem Bedarf an humanitärer Hilfe seien seither zu den bereits 800.000 Hilfsbedürftigen dazu gekommen. Einer Meldung vom November 2023 zufolge hätten damals 24 Prozent aller von Lebensmittelunsicherheit betroffenen Palästinenser in der West Bank gelebt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Westjordanland, Versorgungslage vom 9. Februar 2024, S. 1 f. Das World Food Programm berichtet im Februar 2025, dass das Westjordanland eine sich verschärfende Wirtschaftskrise erlebe. Sie sei geprägt von hoher Arbeitslosigkeit, verspäteten Zahlungen der Regierungsgehälter und sinkender Kaufkraft. Die jüngsten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und die damit verbundenen Übergriffe verschärften die Lage zusätzlich. Die kombinierten Auswirkungen von Lieferkettenunterbrechungen, eingeschränkter Konsumbereitschaft und zunehmender Kreditabhängigkeit würden die lokalen Unternehmen weiter schwächen und die wirtschaftliche Notlage verschärfen. Befragte Einzelhändler berichteten von einem starken Rückgang der Kundenzahlen im gesamten Westjordanland. Immer mehr Menschen und Einzelhändler seien zunehmend auf Kredite angewiesen, um Geschäfte zu tätigen. Dies sei vor allem in den nördlichen Gouvernements zu beobachten. In Jenin meldeten alle befragten Geschäfte einen Kundenrückgang von 50 %, während 80 % der befragten Geschäfte in E., Tulkarm und Qalquilya einen ähnlichen Rückgang verzeichneten. Im Januar 2025 blieben die meisten Lebensmittelpreise stabil oder sanken sogar. Einige Artikel verzeichneten jedoch einen Anstieg, insbesondere bei Hühnerfleisch (+ 12 %), Eiern (+ 10 %) und Pflanzenöl (+ 1 %) im Vergleich zum Dezember 2024. Auch die Preise für rotes Fleisch zeigten einen Aufwärtstrend und stiegen im Januar 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 11 %, wobei im Februar 2025 weitere Preissteigerungen zu beobachten waren. Im Westjordanland verzeichneten die Beschäftigungsquoten zwischen dem dritten Quartal 2023 und dem vierten Quartal 2024 einen starken Rückgang um 17,5 Prozent; die Zahl der Arbeitslosen sank von rund 868.000 auf 716.000. Dieser Rückgang war auf erhebliche Arbeitsplatzverluste in systemrelevanten Sektoren wie Handel, Gastgewerbe, Fertigung und Bauwesen zurückzuführen. Die Arbeitslosenquote stieg im vierten Quartal 2024 stark auf 29 %, gegenüber 13 % vor dem Konflikt. Zudem sank die Zahl der in Israel und israelischen Siedlungen arbeitenden Einwohner des Westjordanlands von 178.000 auf nur noch 35.000. Trotz dieser Herausforderungen zeigt der Arbeitsmarkt im vierten Quartal 2024 eine leichte Verbesserung; die Zahl der Erwerbstätigen stieg zwischen dem zweiten und dritten Quartal um 1,8 % von 703.000 auf 716.000. Vgl. World Food Programme, Palestine – Monthly Market Monitor, 28. Februar 2025, S. 1 ff. Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise habe sich im Jahr 2024 der Zugang zu primären und sekundären Gesundheitsdiensten verschlechtert. Primärversorgungszentren seien nur an zwei Tagen pro Woche geöffnet, während Krankenhäuser lediglich mit 70 % ihrer Kapazität operieren. Zudem gäbe es erhebliche Engpässe bei essenziellen Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterialien, wobei Berichten zufolge die Lagerbestände bei bis zu 50 % lagen. Weiterhin seien von Januar bis Oktober 2024 mehr als 300 Angriffe auf medizinische Einrichtungen verzeichnet worden. Vgl. OCHA, Flash Appeal for the Occupied Palestinian Territory 2025, 11. Dezember 2024, S 21. Medicins Sans Frontiers (MSF) beschreibt die Gesundheitsversorgung in der Westbank als kritisch. Zunächst werde der Zugang zur Gesundheitsversorgung durch ein ausgedehntes System von Kontrollpunkten und Straßensperren massiv erschwert. Zu den physischen Hürden im Gesundheitswesen kämen administrative hinzu. Zwischen Oktober 2023 und August 2024 seien 44 % der Anträge von Patienten auf spezialisierte medizinische Versorgung außerhalb des Westjordanlands, in Ost-Jerusalem oder in israelischen Gesundheitseinrichtungen abgelehnt oder noch nicht bearbeitet worden. Ein Vergleich der Anträge von Oktober 2022 bis Mai 2023 mit denen von Oktober 2023 bis Mai 2024 zeige einen Rückgang der Patientengenehmigungsanträge um 48 % und der Genehmigungen um 21 %. Dieser Mangel an Genehmigungen gepaart mit Bewegungseinschränkungen, wirke sich nachteilig auf Patienten mit chronischen Erkrankungen aus, die eine spezialisierte Versorgung benötigten, sowie auf im Westjordanland lebendes medizinisches Personal, dem möglicherweise die Reise nach Ost-Jerusalem untersagt werde. Diese Bewegungseinschränkungen hätten besonders schwerwiegende Auswirkungen auf den Rettungsdienst, auf chronisch Kranke, die regelmäßig behandelt werden müssten, auf die Schwangerschaftsvorsorge und auf die spezialisierte medizinische Versorgung. Krankenwagen müssten durch ein sich ständig veränderndes Labyrinth aus Hindernissen navigieren und seien oft gezwungen, Patienten an Kontrollpunkten zwischen Fahrzeugen umzuladen oder bei plötzlichen Sperrungen alternative Routen zu finden. In E., wo sich das wichtigste Unfallkrankenhaus des nördlichen Westjordanlands befinde, werde die Bewegung der Krankenwagen durch die zahlreichen Kontrollpunkte und Metalltore, die die israelischen Streitkräfte an jedem einzelnen Eingang der Stadt eingerichtet hätten, streng kontrolliert und behindert. So berichtet ein von Medicins Sans Frontiers unterstützter Rettungssanitäter des Palästinensischen Roten Halbmonds, sie seien, als sie mit einem Verletzten von A. nach E. gefahren seien, am Kontrollpunkt Awarta von israelischen Streitkräften angehalten worden. Sie hätten ihre Ausweise und die Begleitperson des Verletzten festgenommen und sie mit vorgehaltener Waffe aufgefordert sich auf den Boden zu setzen. Dies habe 45 Minuten gedauert. Anschließend hätten sie sie durch E. passieren lassen, hätten sie aber am Kontrollpunkt Murabba erneut für weitere 15 Minuten angehalten. Zu diesen Einschränkungen komme die Eskalation gewaltsamer Militärangriffe hinzu, bei denen unverhältnismäßige Taktiken wie Luftangriffe zum Einsatz kämen. Diese Angriffe führten häufig zu Verletzungen, Todesfällen und der Zerstörung lebenswichtiger ziviler Infrastruktur, darunter Straßen, Wasserleitungen und Stromversorgung. Der unvorhersehbare Anstieg der Gewalt habe zudem eine allgegenwärtige Atmosphäre der Angst und Unsicherheit geschaffen, die die psychische Gesundheit der Palästinenser stark beeinträchtige. Bewegungseinschränkungen und israelische Militäreinsätze führten zu erheblichen Störungen der chronischen Gesundheitsversorgung, sodass Patienten wichtige Arzttermine und Behandlungen verpassten. Diese erzwungenen Unterbrechungen der Versorgung hätten verheerende Folgen. Patienten mit chronischen Krankheiten, die regelmäßig Medikamente benötigten, wie z.B. Diabetes, Herzerkrankungen oder andere chronische Erkrankungen, könnten ihre Medikamente ausgehen. Patienten, die regelmäßige Behandlungen wie Chemotherapie, Dialyse oder regelmäßige Bluttransfusionen benötigten, könnten diese Behandlungen aufgrund von Infrastrukturausfällen verpassen. Neben den schädlichen Auswirkungen der zunehmenden Bewegungseinschränkungen und des exzessiven Einsatzes von Gewalt durch die israelischen Streitkräfte sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Bereitstellung durch die zunehmenden Angriffe auf die medizinische Infrastruktur, Krankenwagen und das medizinische Personal weiter beeinträchtigt worden. Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 7. Oktober 2024 habe die WHO 647 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Westjordanland verzeichnet. Diese hätten zu 25 palästinensischen Todesopfern und 120 Verletzten geführt und hätten 123 Gesundheitseinrichtungen und 451 Krankentransporte betroffen. Zu diesen Angriffen gehörten Angriffe auf Gesundheitsinfrastruktur und Krankenwagen, die Inhaftierung von Gesundheitspersonal und Patienten, die Behinderung ihres Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen, Gewaltanwendung gegen Gesundheitspersonal und militarisierte Durchsuchungen von Krankenwagen und Personal. Israelische Streitkräfte umzingelten routinemäßig Krankenhäuser, Flüchtlingslager und Dörfer und hätten so Barrieren für den Zugang zu medizinischer Versorgung geschaffen. In einigen Fällen seien Soldaten sogar in das Krankenhausgelände eingedrungen und hätten sich auf dem Gelände postiert, wodurch Patienten, medizinisches Personal und Verletzte innerhalb und außerhalb der Einrichtung eingeschlossen worden seien. Behelfsmäßige medizinische Einrichtungen, wie beispielsweise Stabilisierungspunkte in Flüchtlingslagern, würden oft beschädigt oder vollständig zerstört, wodurch alternative Zugangsmöglichkeiten zur medizinischen Versorgung unwirksam würden. Ersthelfer und medizinisches Personal würden nicht nur an der Erfüllung ihrer lebensrettenden Aufgaben gehindert, sondern auch häufig von israelischen Streitkräften schikaniert, festgenommen, verletzt und sogar getötet. Zudem verschärfe die von der israelischen Regierung oft tolerierte und sogar geförderte Siedlergewalt, die durch den immer stärkeren Ausbau der Siedlungen angeheizt werde und völkerrechtswidrig sei, diese Probleme erheblich. Diese Art der Gewalt erschwere den Zugang zur Gesundheitsversorgung und beeinträchtige das Wohlergehen der palästinensischen Bevölkerung zusätzlich. Zwischen Oktober 2023 und Oktober 2024 seien mindestens 1.492 Fälle von Siedlergewalt im besetzten Westjordanland registriert worden – durchschnittlich vier pro Tag. Vgl. MSF, „Inflicting harm and denying care“ in the West Bank, 6. Februar 2025, S. 6 ff., 10 f., 19 f. und 34 f. In A. wurde im August 2024 ein neues medizinisches Notfallzentrum der Organisation Medical Aid für Palestinians (MAP) eingerichtet. Es ist nach Angaben der Organisation das erste Notfallzentrum in A., um die medizinische Versorgung für rund 35.000 Palästinenser zu verbessern. Aufgrund zunehmender Siedlerangriffe, militärischer Übergriffe und Straßensperrungen sei der Zugang zu medizinischer Hilfe stark eingeschränkt gewesen. Insbesondere die Proteste gegen einen illegalen Siedlungsaußenposten D. führten zu zahlreichen Verletzten. Das neue Zentrum, das 24/7 geöffnet ist, bietet Notfallversorgung, Diagnostik, Medikamente und einfache chirurgische Eingriffe. Dank eines internen Straßennetzes können auch umliegende Dörfer das Zentrum trotz Straßensperren erreichen. Vgl. MAP, New urgent care centre in A., West Bank, to serve 35,000 Palestians. Ausgehend hiervon ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass es dem alleinstehenden Kläger trotz der beschriebenen auch wirtschaftlich angespannten Lage im Westjordanland gelingen wird, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen und sich ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Zunächst leben in seiner Heimatregion sowohl die Mutter als auch fünf Brüder und eine Schwester des Klägers, die ihn – wie auch vor seiner Ausreise – voraussichtlich in ihrer Wohnung aufnehmen werden. Weiterhin hat der Kläger vor seiner Ausreise in den Bauunternehmen seiner Brüder im Westjordanland und nicht – wie in der Klagebegründung angegeben – in Israel gearbeitet. Da auch seine Brüder gelegentlich Arbeit finden, ist davon auszugehen, dass dies auch beim Kläger, der in Deutschland in einer Bäckerei sowie einem arabischen Restaurant gearbeitet hat und derzeit bei T. in der Motorenproduktion tätig ist, der Fall sein wird. Zudem verfügt der Kläger über einen in Deutschland lebenden Bruder, der als Reinigungskraft bei der Stadt M. arbeitet, und die Familie des Klägers im Westjordanland unterstützt. 2. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.