Beschluss
12 L 1419/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0703.12L1419.25.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4693/25 geführten Klage wird hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.05.2025 wiederhergestellt und bezüglich der Ziffern 2 bis 4 der genannten Ordnungsverfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4693/25 geführten Klage wird hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.05.2025 wiederhergestellt und bezüglich der Ziffern 2 bis 4 der genannten Ordnungsverfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4693/25 hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.05.2025 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 dieser Ordnungsverfügung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (nachträgliche Befristung in Ziffer 1) bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 112 JustG NRW (Abschiebungsandrohung in Ziffer 3) bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 (Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4) bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1 und einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen einerseits der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und andererseits der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung geht zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Das betrifft zunächst Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 11.07.2023 erteilten, bis zum 10.07.2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nachträglich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 08.05.2025 – insoweit nur rechtmäßig, wenn damit das Datum der Bekanntgabe als Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Ordnungsverfügung in Form ihrer Zustellung gemeint ist – befristet hat. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG “kann“ die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Hier ist fraglich, ob die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der der Antragstellerin zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in ihrem Ermessen steht. Jedenfalls hat sie ein solches Ermessen nicht ausgeübt, sondern allein – insoweit zutreffend – ausgeführt, dass ihr kein Ermessen durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnet ist. Ebenso wenig steht hier ein Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Frage, weil die Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt hatte. Die Ausübung des der Ausländerbehörde eigens durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens ist hier schon deshalb in der Sache wichtig, weil die Gründe füreine nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthaltsrechts umso gewichtiger sein müssen, je geringer der Zeitraum zwischen dem nachträglich gesetzten Befristungszeitpunkt und dem Zeitpunkt ist, in dem die Geltung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis ohnedies endet. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Dokumentstand: 01.10.2029, Stand: 140. AL, § 7 AufenthG Rn. 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Das wäre hier der nahe 10.07.2025. Es kann hier deshalb offenbleiben, ob hinzutritt, dass die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53, 54 AufenthG allein noch nicht die nachträgliche Befristung rechtfertigt, sondern zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Ausländer daraufhin auch ausgewiesen werden könnte. Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, weil die wesentlichen Auswirkungen einer nachträglichen Fristverkürzung und einer Ausweisung dieselben seien und die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung nicht durch eine nachträgliche Fristverkürzung unterlaufen werden dürften. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris Rn. 49; vgl. auch die weiteren Nachweise in VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2018 – 12 K 5/18 –, juris Rn. 26, das diese Frage indes selbst offengelassen hat. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds steht zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen und seine nachträgliche Erfüllung stellt eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sachlage dar. Nach der genannten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur würde es aber dem System der Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung widersprechen, wenn der genehmigte Aufenthalt allein wegen Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands beschränkt und beendet werden könnte. Nachträgliche Befristung und Ausweisung entfalten im Wesentlichen dieselben Wirkungen; in beiden Fällen erlischt der Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG). Obwohl bei Änderung der Geltungsdauer das Erlöschen aus verfahrenstechnischen Gründen erst nach Ablauf einer kurzen Frist eintreten kann, würden nach der genannten Auffassung die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung, vor allem der besondere Ausweisungsschutz nach § 55 AufenthG, unterlaufen, wenn statt der Ausweisung ohne Beachtung dieser Ausweisungsbestimmungen die Friständerung verfügt werden dürfte. Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 AufenthG Rn. 60; Hailbronner a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 31 und 45 (jeweils m.w.N.). Ob die Kammer dem folgt, braucht hier nicht entschieden zu werden; insoweit merkt der Einzelrichter aber an, dass gegen die genannte Auffassung sprechen könnte, dass auch der Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, ohne dass dieser durch eine nachträgliche Befristung eingetreten ist, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genauso zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt wie die Ausweisung des Ausländers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Dasselbe gilt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beim Eintritt einer auflösenden Bedingung, die auch darin bestehen könnte, dass erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse entsteht. Auch die einer nachträglichen Befristung zumindest ähnliche Rücknahme des Aufenthaltstitels führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ob in solchen Fällen ebenfalls erforderlich wäre, dass der betroffene Ausländer ausgewiesen werden könnte, erscheint zweifelhaft. Da die Antragstellerin nach allem demnach so zu stellen ist, als hätte die Antragsgegnerin die bis um 10.07.2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich befristet, ist die Antragstellerin derzeit nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weshalb es auch keine Grundlage für die in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene Abschiebungsandrohung gibt und demgemäß auch nicht für das dazu akzessorische Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 4 der Ordnungsverfügung. Ebenso ist der Eilantrag begründet, soweit er auf die in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung abgelehnte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bezogen ist. Denn die Antragsgegnerin hat auch hier nicht das ihr durch die genannte Vorschrift eröffnete Ermessen ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG für zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen für die nachträgliche Befristung und zum anderen für die Versagung der Verlängerung der der Antragstellerin zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Betrag von (2 x 5.000,00 € =) 10.000,00 € ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.