Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Klage des Klägers zu 1 wird die Beklagte unter Aufhebung der den Kläger zu 1 betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf die Klage der Klägerinnen zu 2 bis 4 werden die die Klägerinnen zu 2 bis 4 betreffenden Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 3. August 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Oktober 2023 Asylanträge. Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 13. Dezember 2023 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Er betreibe seit 15 Jahren ein Restaurant. Seit 18 Monaten ließen ihn die Zivilpolizisten und die MHP-Anhänger (Graue Wölfe) nicht in Ruhe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er die HDP nicht wählen solle. Er selbst sei kein Mitglied der Partei. Außerdem habe man von ihm verlangt, dass dieser als Spion für sie tätig werde. Die Personen seien einmal monatlich gekommen und hätten 1.000,- TL Schutzgeld erhalten. Am 19. März 2023 sei sein Laden verwüstet worden. Außerdem habe es eine Hausdurchsuchung bei ihm gegeben, bei der seine Ehefrau gefoltert worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er sich vor JĪTEM. Das sei der Geheimdienst der türkischen Jandarma. Er habe JĪTEM mal in J. gesehen. Nach diesen Ereignissen habe dann keine andere Lösung mehr gesehen, als das Land zu verlassen. Die Klägerin zu 2 schilderte im Rahmen ihrer Anhörung zunächst die Hausdurchsuchung und die Gewalt, die sie dabei erlitten habe. Darüber hinaus trug sie im Wesentlichen vor: Zwischen der Hausdurchsuchung und ihrer Ausreise seien die Polizisten noch einmal bei ihnen vorstellig gewesen. Nach der Ankunft in Deutschland habe ihnen eine Nachbarin berichtet, dass sie zwei weitere Male gekommen seien. Sie befürchte, dass man ihren Ehemann inhaftiere oder töten werde. Mit Bescheid vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02), den Klägern am 23. Januar 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung und auch das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nicht glaubhaft gemacht. Die Kläger haben am 29. Januar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Bei der Anhörung habe der Sprachmittler des Bundesamtes keine Rücksicht auf die Beeinträchtigung des Hörvermögens bei der Klägerin zu 2 genommen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, ausführlich und detailliert die Fluchtgründe zu schildern. Eine inländische Fluchtalternative habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Situation in der Türkei habe von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden können, dass sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Es bestünden jedenfalls Abschiebungsverbote. Wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage in der Türkei werde es ihnen nicht möglich, im Falle einer Rückkehr ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Die Kläger haben ursprünglich u.a. beantragt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage insoweit zurückgenommen. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bestehe auch aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 4. März 2025 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 1 begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Januar 2024 (Gesch.-Z.: N02) ist, soweit sie den Kläger zu 1 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1 in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner Verbindungen zur HDP droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers zu 1 für insgesamt glaubhaft. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung von den Begegnungen mit Polizisten sowie Mitgliedern der „Grauen Wölfe“ detailliert und anschaulich berichtet. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Klägers zu 1, wonach er als Geschäftsmann sowohl in organisatorischer als und in finanzieller Hinsicht eine nicht unerhebliche Rolle für die Durchführung politischer Aktivitäten der HDP in seiner Heimatregion gespielt hat, auch davon überzeugt, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch aktuell ein Interesse am Kläger zu 1 wegen dieser besonderen Verbindungen zur HDP hat. Zwar ist die Mitgliedschaft in der HDP oder eine politische Nähe zur HDP allein noch kein hinreichender Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird in der Praxis zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z.B. Bücher über „Konföderalismus“, d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort. Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, allein deshalb, weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist. Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 129. Personen, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, müssen bei Einreise in die Türkei mit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln können strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei gewertet wird oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus. AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 14 f. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können mobile Kommunikationsendgeräte (Handy, Tablet, Laptop) von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge/Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 22. Auch nicht öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Laut Angaben von P. von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. Wird etwas Problematisches vorgefunden, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaftung“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 248 f. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen- Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 249. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Hiervon ausgehend beinhaltet die Rückkehr des Klägers ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein. Zudem wird weiterhin glaubhaft von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichtet. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte. VG Bremen, Urteil vom 6. Januar 2023 – 2 K 1549/20. Eine interne Schutzmöglichkeit hat der Kläger zu 1 nicht. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Klage der Klägerinnen zu 2 bis 4 ist demgegenüber nur im tenorierten Umfang begründet. Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit besteht nur für den Kläger zu 1. Auch steht den Klägerinnen zu 2 bis 4 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG zu. Dieser Anspruch besteht erst dann, wenn die den Kläger zu 1 betreffende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen für die Klägerinnen zu 2 bis 4 nicht. Die bei der Klägerin zu 2 diagnostizierte PTBS ist in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2 das der PTBS zugrundeliegende Trauma in der Türkei erlebt hat, ändert hieran nichts. Der durch die Rückkehr in die Türkei bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung ist durch entsprechende therapeutische Maßnahmen, die – wie bereits erwähnt – in der Türkei angeboten und für die Klägerin zu 2 auch tatsächlich erreichbar wären, zu begegnen. Wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1 erweist sich jedoch die Ziffern 5 des angefochtenen Bescheids auch in Bezug auf die Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als rechtswidrig. Denn dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl das Kindeswohl als auch familiäre Belange entgegen. Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung erweist sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus hinsichtlich der zurückgenommenen Teile aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.