Urteil
1 K 1345/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0618.1K1345.22.00
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Leitsätze
Bedeutung des Kriteriums „verbindlich feststehender Finanzbedarf“ hinsichtlich der Rücklage „IHK Digital“;
Einzelfall einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gebäudesanierungsrücklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedeutung des Kriteriums „verbindlich feststehender Finanzbedarf“ hinsichtlich der Rücklage „IHK Digital“; Einzelfall einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gebäudesanierungsrücklage Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Höhe der vorläufig veranlagten Beiträge zur Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2021 und 2022, zu denen sie herangezogen wurde. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 17. November 2020 wurde sowohl der Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 als auch die Wirtschaftssatzung des Jahres 2021 beschlossen. Mit Nachtragshaushalt 2020 wurde in Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 die Ausgleichrücklage aufgelöst und eine „IHK Digital“ Rücklage gebildet und mit 900.000,- € dotiert. Die Wirtschaftssatzung des Jahres 2021 enthielt einen Rücklagenentwicklungsplan. Dieser sah zum Stand 31. Dezember 2020 eine undotierte Ausgleichsrücklage, eine undotierte Digitaler HUB Rücklage, eine mit 766.000,- € dotierte Sanierung IHK Gebäude Rücklage, eine mit 688.965,- € dotierte Zinsausgleichsrücklage, die mit 900.000,- € dotierte IHK Digital Rücklage und eine mit 20.000,- € dotierte Verein LerNet Rücklage vor. Letztere sollte im Laufe des Haushaltsjahres aufgelöst werden. Aus der Sanierung IHK-Gebäude Rücklage sollten 200.000,- €, aus der Zinsausgleichsrücklage 210.000,- € entnommen werden und aus der IHK Digital Rücklage 255.000,- €. Der Bestand zum 31. Dezember 2021 sah demnach drei undotierte Rücklagen, die Ausgleichsrücklage, die Digitaler HUB Rücklage und die Verein LerNET, vor. Der geplante Bestand der dotierten Rücklagen zum 31. Dezember 2021 sollte bei der Sanierung IHK-Gebäude Rücklage 566.000,- € bei der Zinsausgleichsrücklage bei 444.756,- € und bei der IHK Digital Rücklage bei 645.000,- € liegen. Am 30. Juni 2021 wurde durch die Vollversammlung der Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 beschlossen. Hinsichtlich der Rücklagen ergaben sich keine Veränderungen. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 17. November 2021 wurde die Wirtschaftssatzung des Jahres 2022 beschlossen. Auch dieser Plan enthielt einen Rücklagenentwicklungsplan für das Geschäftsjahr 2022. Die schon 2021 undotierten Rücklagen, Ausgleichsrücklage, Digitaler HUB Rücklage und Verein LerNet Rücklage sollten so verbleiben. Die Sanierung IHK Gebäude Rücklage sollte im Jahr verbraucht werden. Denn die geplante Entnahme für das Jahr 2021 hatte sich auf 365.000,- € erhöht. Der voraussichtliche Bestand zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 401.000,- € sollte bis zum 31. Dezember 2022 verbraucht werden. Aus der mit 478.965,- € dotierte Zinsausgleichsrücklage sollten im Laufe des Jahres 40.000,- € entnommen werden, der Bestand zum Jahresende sollte also auf 438.965,- € belaufen. Der am Jahresanfang geplant auf 654.000,- € dotierten IHK Digital Rücklage sollten geplant 392.000,- € entnommen werden. Der Bestand zum Jahresende 2022 sollte planmäßig 253.000,- € betragen. Mit Bescheid vom 4. Februar 2022 setzte die Beklagte im Wege der vorläufigen Veranlagung die Zahlung eines Jahresbeitrags für das Jahr 2021 in Höhe von 34,- € und für das Jahr 2022 in Höhe von 223,- € gegen die Klägerin fest. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Beitragsordnung und ihre Wirtschaftssatzung für das laufende Jahr. Die Klägerin hat am 27. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Vermögen bilde, insbesondere durch unzulässige Rücklagen. Das zeige sich an der Dotierung der Digitalisierungsrücklage und der Instandhaltungsrücklage in den Jahren 2021 und 2022. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom Dezember 2015 – 10 C 6.15 – und vom 22. Januar 2020 – 8 C 9. bis 11.19 – als zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Rücklagenbildung das Gebot der Schätzgenauigkeit genannt. Während das BVerwG die Rücklagenbildung im Grundsatz als zulässig betrachte, sei klar, dass bei überhöhten Rücklagen unter Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit der Bescheid aufzuheben sei. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei zweifelhaft, ob die Beklagte ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt habe und ob die Schätzungen nachvollziehbaren Kriterien entsprächen. Der Vortrag der Beklagten zur Rücklagenbildung bzw. Beibehaltung sei vage und erfülle nicht das Kriterium der Rechtsprechung zur hinreichenden Konkretisierung. Mit dem Jahresabschluss 2019 habe die Beklagte einen Teil der freigewordenen Mittel – 900.000,- € – in Rücklagen eingestellt und damit gegen staatliches Haushaltsrecht verstoßen. Für das Jahr 2021 und 2022 habe die Beklagte die Instandhaltungs- und die Digitalisierungsrücklage gebildet und geschont. Das sei unter Verweis auf Rechtsprechung des VG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 A 74/16 – , bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt vom 14. September 2020 – 1 L 98/18 - schon rechtswidrig, weil Maßnahmen für Instandhaltung und Digitalisierung im Sinne des Grundsatzes der Jährlichkeit bei der Mittelbedarfsfeststellung des jährlichen Haushalts zu berücksichtigen seien. Ein Vorhalten einer Rücklage über Jahre bevor mit den Instandhaltungsmaßnahmen begonnen werde, führe zur Rechtswidrigkeit der Erhebung des IHK-Kammerbeitrages. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. Februar 2019 - 19 K 1620/17 -, hinsichtlich der Korrelation zwischen Rücklagenbildung und zukünftigen Finanzbedarf in einem Wirtschaftsjahr hin. Nach der dort vertretenen Auffassung sei eine Rücklagenbildung für zukünftige Jahre unzulässig, wenn nicht auch im selben Jahr eine Entnahme geplant sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zum Hintergrund der Planungen der Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2021 und 2022 aus, dass diese in Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 erfolgt seien. Die Beklagte sei sich bewusst geworden, dass die im Jahr 2014 erfolgte Erhöhung der Nettoposition rückwirkend rückgängig zu machen sei und sie die Nettoposition auf das Niveau der Eröffnungsbilanz (Bilanz zum 1. Januar 2006) zurückzuführen habe. Diese Maßnahmen habe sie mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 in der Sitzung der Vollversammlung am 17. November 2020 vollzogen. Zudem habe sie sich entschlossen, die Ausgleichsrücklage vollständig aufzulösen und habe sich stattdessen Kassenkredite einräumen lassen. Die hierdurch frei gewordenen Mittel habe die Beklagte weitestgehend mittels Beitragsreduzierungen und -erstattungen an die beitragszahlenden IHK-Mitglieder ausgekehrt. Einen geringen Teil habe sie für die Dotierung zweckgebundener Rücklagen zur Deckung eines hinreichend konkretisierbaren Finanzbedarfs verwendet. Da es sich bei diesem Finanzbedarf um Kosten der Beklagten handele, die anderenfalls durch Beiträge zu decken gewesen wären, wirke sich die jeweilige Rücklagendotierung denklogisch beitragsentlastend aus. Die zweckgebundenen Rücklagen der Beklagten wiesen nach Maßgabe des § 15a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des Finanzstatutes einen zulässigen Zweck im Rahmen mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten auf und seien mit Blick auf ihren jeweiligen Zweck nicht unangemessen hoch dotiert. Den Rücklagen läge zudem eine Konkretisierung der Inanspruchnahme zugrunde. Die zweckgebundenen Rücklagen erfüllten daher alle rechtlichen Voraussetzungen einer geordneten und rechtmäßigen Haushaltsführung. Die Beklagte habe mit der von ihr dotierten Instandhaltungsrücklage einen erheblichen Finanzbedarf von rund 795.000,- € für sanierungsbauliche Innen- und Außenmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 abgesichert. Es handele sich um ein einheitliches Sanierungsprojekt, für dessen Umsetzung die Beklagte finanzielle Vorsorge habe treffen dürfen. Zweckbestimmte Rücklagen hätten den sachgerechten Zweck, einen erheblichen Finanzbedarf zu decken, der ganz oder teilweise erst in der Zukunft konkret entstehen werde. Die Instandhaltungsrücklage diene dem zulässigen Zweck der Sanierung des IHK-Gebäudes. Die Nutzung des IHK-Gebäudes und dessen Sanierung stünden im sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten. Die Rücklage dotierte zum 1. Januar 2021 in Höhe von 766.000,- €. Im Wirtschaftsplan 2021 sei für das Wirtschaftsjahr 2021 ursprünglich eine Entnahme in Höhe von 200.000,- € geplant gewesen. Die Mittel sollten für sanierungsbauliche Innen- und Außenmaßnahmen verwendet werden. Gemäß der Wirtschaftsplanung 2022 sei insoweit eine vollständige Verwendung der Rücklage für den Aufwand für weitere Innen- und Außenmaßnahmen (in Höhe von insgesamt 429.000,- €) geplant gewesen. Die Rücklage sei folglich angesichts des zu finanzierenden Aufwands nicht überdotiert, sondern sogar etwas unterdotiert und sollte gemäß der Wirtschaftsplanung 2022 zum 31. Dezember 2022 vollständig verwendet und aufgelöst sein. Die Rücklage „IHK Digital“ diene der erforderlichen Digitalisierung der Kammerorganisation. Es handele sich um die Realisierung eines gemeinsamen Digitalisierungsprojekts aller Industrie- und Handelskammern im Bundesgebiet zum Aufbau einer gemeinsamen digitalen Architektur. Der Planung nach sollte diese im Jahr 2023 vollständig verwendet und die Rücklage somit planmäßig zum 31. Dezember 2023 aufgelöst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2022 ist hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 34,- € für das Geschäftsjahr 2021 und 231,- € für das Geschäftsjahr 2022 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (fortan: IHKG). Rechtsgrundlage für die vorläufige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und Wirtschaftsatzung der Beklagten für die Geschäftsjahre 2021 und 2022. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan in Form der Wirtschaftssatzung auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier allein in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob der dabei zu beachtende Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit. Aus diesem folgt wegen der Prognosen innenwohnenden Unsicherheit das Gebot der Schätzgenauigkeit. Hiernach sind angesichts der konjunkturellen Ungewissheiten infolge von Einnahmeausfällen oder ungeplanten Ausgabensteigerungen im Wirtschaftsplan die Haushaltsrisiken verantwortungsbewusst zu begrenzen. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, BVerwGE 153, 315-321, Rn. 16, zitiert nach juris; Landmann/Rohmer GewO/Günther, 93. EL März 2024, IHKG § 3 Rn. 51. Auch bei der Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen muss die Industrie- und Handelskammer die Jährlichkeit der Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplanung und die daran anknüpfende Periodenbezogenheit der Beitragserhebung berücksichtigen, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat. Die Mitglieder der Vollversammlung wurden über die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit zweckgebundener Rücklagen in einer Sonderveranstaltung am 11. November 2020 und über das Prinzip der Jährlichkeit auch bei Rücklagenbeibehaltung nochmals in der Vollversammlung am 17. November 2020 informiert. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage setzt die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks in sachlicher sowie in zeitlicher Hinsicht voraus. Denn nur die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks ermöglicht eine den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit genügende eindeutige Zuordnung von Finanzmitteln sowie die (gerichtliche) Überprüfung der sachgerechten Rücklagenbildung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, Rn. 53 f. und für die Ausgleichsrücklage bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 – Rn. 25, beide juris. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 in diesem Sinne unzulässige Rücklagen gebildet oder beibehalten hat. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass im Jahr 2020 im Nachtragshaushalt für das Wirtschaftsjahr 2020 eine unzulässige Rücklage gebildet worden sei, namentlich die Rücklage IHK Digital in Höhe von 900.000,- € im Nachtragshaushalt für das Wirtschaftsjahr 2020, so ist diesem Einwand das Prinzip der Jährlichkeit entgegenzuhalten. Streitgegenständlich ist die Wirtschaftsplanung der Jahre 2021 und 2022. Selbst fehlerhafte Wirtschaftspläne des Vorjahres wirken nicht in das nachfolgende Wirtschaftsjahr hinein. Jedes Wirtschaftsjahr ist eigenständig zu planen. Insbesondere spricht weder dem Grunde, noch, in den streitbefangenen Wirtschaftsjahren, der Höhe der geplanten Entnahmen nach, etwas gegen die Bildung der Rücklage „Sanierung IHK-Gebäude“. Die Instandhaltungsrücklage ist von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen. Sie diente der in den Jahren 2019 bis 2022 anstehenden Renovierung, Sanierung und dem Umbau des Gebäudebestands der IHK. Soweit der Kläger sich auf die Urteile des VG Magdeburg und des Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, VG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3 A 74/16 – , bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt vom 14. September 2020 – 1 L 98/18 -, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Rücklage beruft, liegt den Urteilen eine andere tatsächliche Konstellation zugrunde. Dort wurde durch die Industrie- und Handelskammer eine Instandhaltungsrücklage angespart, obwohl im Beitragsjahr keine Entnahme zur Investition in das Gebäude geplant war. Zudem hatten die später geplanten Investitionen nur einen geringen finanziellen Umfang. Das ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beibehaltung der Rücklage „Sanierung IHK-Gebäude“ in dem Jahre 2021 war angemessen. Die Angemessenheit der Rücklagen lässt sich dabei nicht ohne Betrachtung des Gesamthaushaltes beurteilen. Zwar war die Höhe der Rücklage „Sanierung IHK-Gebäude“ mit voraussichtlichem Stand zum 31. Dezember 2020 mit 766.000,- € verglichen mit dem jährlichen Umsatzvolumen der Beklagten von etwa 13 Mio. € nicht hoch. Auch die geplante Entnahme von 200.000,- € im Jahr 2021 hatte keine Höhe, die nicht auch im jährlichen Beitragsvolumen, das immerhin bei knapp unter 10 Mio. € lag, hätte bestritten werden können. Allerdings ist es anerkannt, dass die Nutzung und auch die Sanierung von Immobilien nicht nur den Mitgliedern der IHK in dem jeweiligen Geschäftsjahr, sondern auch in den Folgejahren zugutekommt. Im vorliegenden Fall waren laut Sanierungsplan langfristige Investitionen in die Gebäude geplant (Dachsanierung, Dämmung, Klimaanlage). Diese Investitionen gehen deutlich über einen reinen Gebäudeerhalt hinaus. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen in dem Geschäftsjahr 2021 basierten auf einer Kostenschätzung des Architekten A. P. vom 29. September 2020. Der finanzielle Gesamtumfang der Maßnahmen belief sich auf 1,322 Mio. €, davon waren zum Schätzzeitpunkt 269.000,- € bereits verbraucht. Die Entnahme war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch nach Zeitpunkt und Umfang konkret bestimmt. Das Architekturbüro projektierte Sanierungskosten für das Jahr 2021 von 193.500,- €, die Kosten der Sanierung der Garagenanlage mit Signalanlage und Rolltor, Malerarbeiten im Kellergeschoss, Flachdachdämmung im Haupthaus und Anbau und Erneuerung des Bodenbelags im Untergeschoss und im 2/3. Obergeschoss umfassten. Aufgrund dieser Kostenschätzung wurde für das Jahr 2021 eine Entnahme von 200.000,- € geplant und im Nachtragshaushalt 2021 keine haushaltmäßige Veränderung vorgenommen. Irrelevant ist, dass im Verlauf des Jahres 2021 tatsächlich eine höhere Entnahme aus der Rücklage stattfand. Denn eine höhere Entnahme kann sich denklogisch nicht auf die Beitragshöhe für das laufende Jahr auswirken. Auch hinsichtlich der Planung für das Wirtschaftsjahr 2022 ergeben sich für die Instandhaltungsrücklage keine rechtlichen Beanstandungen. Die Planung war hinreichend konkret, weil sie auf dem aktualisierten Sanierungsplan beruhte, der die geplanten Baumaßnahmen auf die drei Gebäudeteile des IHK Gebäudes aufgeteilt darstellte. Der Sanierungsplan ging nun von einem Gesamtvolumen der Baumaßnahmen von 1,54 Mio. € aus. Dabei wurde in der Kalkulation eine Baukostenreserve von 15 % berücksichtigt. Für 2021 waren Ausgaben in Höhe von 346.885,- € verzeichnet und 2022 in Höhe von 1.342.915,- € geplant. Zudem sollte die Rücklage im Verlauf des Wirtschafsjahres durch vollständige Verwendung für ihren Zweck aufgelöst werden, so dass sich rechtliche Probleme der Beibehaltung einer Rücklage nicht stellen können. Auch die im Haushaltsjahr 2021 geplante Entnahme von 255.000,- € aus der Rücklage „IHK Digital“, die Beibehaltung der Rücklage für das Wirtschaftsjahr 2022 in Höhe von 654.000,- € und die geplante Entnahme im Wirtschaftsjahr 2022 in Höhe von 392.000,- € begegnen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage muss auf einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit basieren. Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2023 – 6 A 11191/22.OVG –, juris, Rn. 43 f. Zweck dieser im Nachtragshaushalt 2020 gebildeten Rücklage ist eine finanzielle Vorsorge für die Kosten, die auf die Beklagte in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 für das gemeinsame Digitalisierungsprojekt aller Industrie- und Handelskammern im Bundesgebiet zum Aufbau einer gemeinsamen Architektur entfallen. Der Zweck der Rücklage deckt eine zulässige Kammertätigkeit ab. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der im Wirtschaftsjahr 2021 zum Jahresende geplanten Beibehaltung der Rücklage in Höhe von 654.000,- € nicht zu beanstanden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27. März 2024 – 8 C 5/23 –, juris, Rn. 29, darf die zweckgebundene Rücklage dann in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden, wenn sie einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich feststehenden Finanzbedarf sichert. Das Gericht verweist dazu ohne weitere Begründung auf § 22 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach Maßnahmen, die den Bund oder das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, nur zulässig sind, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Da es sich um ein gemeinsames Projekt handelt, ist die Beklagte bei Planung und Durchführung des Projektes nicht unabhängig, sondern von dem Dachverband und den anderen Kammern abhängig. Sie hat sich überjährig zur Teilnahme an diesem Projekt festgelegt und ist damit Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Die Planungen der Gremien und der Dachorganisation hat sie durch Vorlage der Unterlagen „Erläuterungen zum IHK Digital – Budget 2021“ und „IHK Digital Haushaltsanschreiben 2022“ konkret verdeutlicht. Dabei wurden die Anteile, die auf die Beklagte entfallen, dargestellt. Dieser Finanzbedarf steht für die Beklagte über das einzelne Wirtschaftsjahr hinaus verbindlich fest. Ob dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten in Wahrnehmung ihres Gestaltungspielraums hinsichtlich der Wirtschaftssatzungen 2021 und 2022 beschlossen hat, aufgrund von Unsicherheiten über die Auswirkungen der neueren beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausgleichsrücklage nicht zu dotieren und daher über eine geringere Liquiditätsreserve im Fall von Beitragsausfällen verfügt, eine eigenständige Bedeutung hinsichtlich der Rücklagenhöhe zukommen kann, kann daher dahinstehen.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder durch eine diesen gleichgestellte Person zu stellen und zu begründen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Klage betrifft eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 Satz 1. GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.