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Urteil

1 K 1180/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0618.1K1180.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist ein frei gewordener Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen.

  • 2.

    Den Industrie- und Handelskammern ist es verboten, zweckfreies Vermögen zu bilden. Dieser Obersatz beschränkt sich ersichtlich nicht auf den bilanziellen Vermögensbegriff i.S.d. Aktivseite der Bilanz. Gemeint ist vielmehr, dass die IHK keine finanziellen Werte bewahren oder bilden darf, welche sie vorrangig vor der Beitragserhebung verwenden könnte, es sei denn die Bildung oder Beibehaltung dient einem aufgabenbezogenen Zweck. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, welcher eben diese Subsidiarität der Beitragserhebung gesetzlich vorschreibt.

  • 3.

    Soweit es im Rahmen des früheren Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung der früheren Nettoposition bedurfte, bedarf es im Rahmen des neuen Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung des (sonst.) Eigenkapitals.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023 wird hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2023 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist ein frei gewordener Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen. 2. Den Industrie- und Handelskammern ist es verboten, zweckfreies Vermögen zu bilden. Dieser Obersatz beschränkt sich ersichtlich nicht auf den bilanziellen Vermögensbegriff i.S.d. Aktivseite der Bilanz. Gemeint ist vielmehr, dass die IHK keine finanziellen Werte bewahren oder bilden darf, welche sie vorrangig vor der Beitragserhebung verwenden könnte, es sei denn die Bildung oder Beibehaltung dient einem aufgabenbezogenen Zweck. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, welcher eben diese Subsidiarität der Beitragserhebung gesetzlich vorschreibt. 3. Soweit es im Rahmen des früheren Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung der früheren Nettoposition bedurfte, bedarf es im Rahmen des neuen Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung des (sonst.) Eigenkapitals. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023 wird hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2023 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des vorläufig veranlagten Beitrags zur Industrie- und Handelskammer für das Jahr 2023. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Die Vollversammlung der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 14. Juni 2022 für sich ein neues Finanzstatut. Dieses führt u.a. zu einer anderen Darstellung der Plan-Bilanz. Anders als bisher werden dort auf Passivseite nicht mehr einzelne Rücklagen ausgewiesen. Stattdessen gibt es den Posten „Eigenkapital“ und eine neue Anlage „Plan-Zweckspiegel“. In diesem „Plan-Zweckspiegel“ weist die Beklagte die bisher als Rücklagen in der Plan-Bilanz geführten Positionen auf. Während das bisherige Finanzstatut in § 15a Abs. 1 Satz 1 die Nettoposition als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz definierte, enthält das neue Finanzstatut keine solche Nettoposition mehr. Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 des neuen Finanzstatuts ergibt sich das (sonst.) Eigenkapital als Unterschiedsbetrag aus dem Vermögen abzüglich der anderen Gliederungsposten (ohne Bezugnahme auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz). Die Vollversammlung der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 22. November 2022 den Wirtschaftsplan für das Jahr 2023. In der Plan-Bilanz zum 31. Dezember 2023 ist ein Eigenkapital in Höhe von 44.626.312,16 Euro ausgewiesen. Der Plan-Zweckspiegel weist als geplanten Stand zum 31. Dezember 2023 die Positionen „Risikovorsorge (Ausgleichsrücklage)“ in Höhe von 9.998.589,02 Euro, die „Rücklage DIHK Digitalisierung“ in Höhe von 627.723,14 Euro und die „Finanzierungsrücklage“ in Höhe von 33.000.000,00 Euro aus. Insgesamt belaufen sich die im Plan-Zweckspiegel zum geplanten Stand 31. Dezember 2023 aufgeführten Posten auf 43.626.312,16 Euro. Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 setzte die Beklagte im Wege der vorläufigen Veranlagung die Zahlung eines Jahresbeitrags für das Jahr 2023 in Höhe von 160,00 Euro gegen die Klägerin fest. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Beitragsordnung und ihre Wirtschaftssatzung für das laufende Jahr. Die Klägerin hat am 6. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Beklagte in unzulässiger Weise Vermögen bilde, insbesondere durch unzulässige Rücklagenbildung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023 hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das neue Finanzstatut führe im Ergebnis zu einer höheren Transparenz mit Blick auf die einzig relevante Frage, ob unzulässiges, weil zweckfreies Vermögen, existiere. Durch den Zweckspiegel im Wirtschaftsplan bzw. die Übersicht Finanz- und Geldvermögen im Jahresabschluss werde völlig transparent nachgewiesen, dass die Beklagte über kein zweckfreies und damit unzulässiges Vermögen verfüge. Nach Hinweis des Gerichts darauf, dass eine Differenz zwischen dem geplanten Eigenkapital zum 31. Dezember 2023 und dem geplanten Stand der Gesamtsumme der im Zweckspiegel aufgeführten Positionen zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 1 Million Euro bestehe, führt die Beklagte aus, dass es nach ihrem Verständnis nicht darauf ankomme, ob das Eigenkapital eine Zweckbindung habe. Es sei den Kammern lediglich die Bildung von zweckfreiem Vermögen verboten, wobei ausschließlich das bilanziell auf Aktivseite ausgewiesene Vermögen maßgeblich sei. Im Übrigen sei die Planbilanz zum 31. Dezember 2023 nicht Gegenstand der Mittelbedarfsfeststellung des Planungszeitraums 2023 und daher nicht Prüfungsgegenstand. Prüfungsgegenstand sei allein die Beitragsfestsetzung durch die Wirtschaftssatzung. Die Wirtschaftssatzung sei der von der Vollversammlung festgestellte Wirtschaftsplan nach § 2 Abs. 1 Finanzstatut. Dieser bestehe aus Plan-GuV und einem Finanzplan nach § 4 Abs. 1 Finanzstatut. Es sei grundhaft fehlgeleitet, bei der Frage der Bemessung der Höhe des Beitrags eines Veranlagungszeitraums die auf das Ende des Veranlagungszeitraums aufgestellte Planbilanz in den Blick zu nehmen. Maßgeblich könne nur das Vermögen sein. Weiter führt die Beklagte aus, die Differenz von 1 Million Euro zwischen dem Eigenkapital in der Planbilanz und der Gesamtsumme der Positionen im Plan-Zweckspiegel ergebe sich daraus, dass nach dem neuen Finanzstatut die Nettoposition, die Ausgleichsrücklage und die anderen Rücklagen zusammengefasst seien zu der Position „Eigenkapital“. Die Nettoposition habe 2022 1 Million Euro betragen, weshalb die Summe des Eigenkapitals in der Planbilanz 2023 um 1 Million Euro höher sei, als die Summe der im Plan-Zweckspiegel 2023 bezifferten Vorsorgezwecke. Ferner wirke sich das in der Plan-Bilanz zum 31. Dezember 2023 dargestellte Eigenkapital nicht auf die Beitragshöhe aus. Dem Gedanken einer Beziehung zwischen Eigenkapital und Beitragshöhe liege die Fehlvorstellung zugrunde, es gebe eine horizontale Bilanzstruktur. In einer nach HGB aufgestellten Bilanz gebe es jedoch ausschließlich eine vertikale Struktur. In der in T-Kontoform aufgestellten Bilanz würden die auf der Aktivseite untereinander (vertikal) ausgewiesenen Posten (Anlagevermögen, Umlaufvermögen etc.) addiert. Und es würden die auf der Passivseite untereinander (vertikal) ausgewiesenen Posten (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten etc.) addiert. § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verbiete es ausdrücklich, Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite zu verrechnen. Deshalb gebe allein das (auf der Passivseite ausgewiesene) Eigenkapital keine Auskunft über das Vermögen (die dem Bilanzersteller zuzurechnenden Vermögensgegenstände (§ 246 HGB)). Eigenkapital und Fremdkapital gemeinsam dienten der Finanzierung aller vorhandenen Vermögenswerte. Das Eigenkapital allein zeige lediglich, in welchem Umfang das auf der Aktivseite dargestellte Vermögen mit Mitteln des Eigenkapitals angeschafft wurde. Das im Vermögenszweckspiegel dargestellte Vermögen erfasse lediglich das liquide Finanz- und Geldvermögen. Die Beklagte verfüge darüber hinaus jedoch über noch weitere Vermögensgegenstände (des Anlagevermögens), welche gleichfalls durch Eigenkapital (und nicht durch Fremdkapital) finanziert seien. Daher folge es der Logik einer Bilanz, dass das Eigenkapital höher sei als die Summe der Posten im Vermögenszweckspiegel. Von Bedeutung sei allein, ob es (auf der Aktivseite ausgewiesenes) liquides Vermögen gebe, das keiner Zweckbindung unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023 ist hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2023 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 160,00 Euro für das Geschäftsjahr 2022 genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG. Die Beklagte hat unzulässigerweise zweckfreies Vermögen gebildet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier allein in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob der dabei zu beachtende Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Den Industrie- und Handelskammern ist es verboten, zweckfreies Vermögen zu bilden, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 8 C 5.23 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, BVerwGE 167, 259-267, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, BVerwGE 153, 315-321, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, Rn. 20, juris. Dieser Obersatz beschränkt sich ersichtlich nicht auf den bilanziellen Vermögensbegriff i.S.d. Aktivseite der Bilanz. Gemeint ist vielmehr, dass die IHK keine finanziellen Werte bewahren oder bilden darf, welche sie vorrangig vor der Beitragserhebung verwenden könnte, es sei denn die Bildung oder Beibehaltung dient einem aufgabenbezogenen Zweck. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, welcher eben diese Subsidiarität der Beitragserhebung gesetzlich vorschreibt. Das am 14. Juni 2022 für ab dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2023 beschlossene Finanzstatut der Beklagten sieht keine „Nettoposition“ mehr vor. Das bisherige Finanzstatut definierte in § 15a Abs. 1 Satz 1 die „Nettoposition“ als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 des neuen Finanzstatuts ergibt sich das (sonst.) Eigenkapital als Unterschiedsbetrag aus dem Vermögen abzüglich der anderen Gliederungsposten. Die Definition des (sonst.) Eigenkapital nach § 15a Abs. 1 Satz 2 des neuen Finanzstatuts enthält also keine Bezugnahme mehr auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz. Die Beklagte kann mithin nach dem neuen Finanzstatut nicht mehr 1 Million Euro als (Plan-)Bilanzposition in Bezug auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz ausweisen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist ein frei gewordener Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9/19 –, BVerwGE 167, 259-267, Rn. 29. Dies hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht getan. Dies ergibt sich daraus, dass das Eigenkapital laut Planbilanz zum 31. Dezember 2023 44.626.312,16 Euro betragen soll, gleichzeitig aber der Plan-Zweckspiegel zum 31. Dezember 2023 Positionen in Höhe von insgesamt nur 43.626.312,16 Euro ausweist. Für die verbleibenden 1 Million Euro ist ein sachlicher Zweck nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insofern in unzulässiger Weise zweckfreies Vermögen gebildet bzw. bewahrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht bei der (begrenzten) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wirtschaftsplanung auch die Planbilanz als Anhang zum Wirtschaftsplan in den Blick zu nehmen. Denn ohne diese kann das Gericht den klägerischen Vortrag der Bildung zweckfreien Vermögens nicht überprüfen. Aus dem Wirtschaftsplan selbst ergibt sich nämlich nur die Zu- und Abnahme von Positionen, nicht jedoch der Bestand. Dabei überprüft das Gericht nicht die Art und Weise der Bilanzierung, sondern die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung wie sie sich aus der Prognose des Mittelbedarfs ergibt. Auch die von der Beklagten alternativ angeführte ausschließliche zusätzliche Einbeziehung des neuen Plan-Zweckspiegels ist nicht ausreichend. Denn bei ausschließlicher Betrachtung der im Plan-Zweckspiegel aufgeführten Positionen kann das Gericht nicht kontrollieren, ob die Beklagte Vermögen im vorgenannten Sinne bildet oder bewahrt, welchem gerade kein sachlicher Zweck zugewiesen wurde. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, wenn die Beklagte meint, von Bedeutung sei allein, ob es (auf der Aktivseite ausgewiesenes) liquides Vermögen gebe, das keiner Zweckbindung unterliege. Denn auch nicht liquides Vermögen ohne Zweckbindung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG vorrangig vor der Beitragserhebung zur Deckung des Bedarfs heranzuziehen. Selbstverständlich müssen auch finanzielle Werte wie Eigentum an einem Gebäudegrundstück einem sachlichen und zulässigen Zweck dienen, etwa der Nutzung als Behördensitz. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Gericht – auch – die Position Eigenkapital in der Planbilanz in den Blick zu nehmen. Es handelt sich nicht um einen reinen Rechnungsposten. Die Beklagte versucht durch die Definition des (sonst.) Eigenkapitals in § 15a Abs. 1 Satz 2 ihres neuen Finanzstatuts als „Unterschiedsbetrag aus dem Vermögen abzüglich der anderen Gliederungsposten“ (wie bereits in früheren Jahren mit der Veränderung der Nettoposition) eine weitere „atmende“ Rechengröße zu schaffen. Dabei übersieht sie, dass die vom Gesetz in § 3 Abs. 2 IHKG einzig vorgesehene „atmende“ Rechengröße die Mitgliedsbeiträge sind. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhöhung der Nettoposition zu einem mit dem früheren Finanzstatut der Beklagten vergleichbaren Finanzstatut, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9/19 –, BVerwGE 167, 259-267, Rn. 27 ff., ist insoweit unmittelbar übertragbar. Soweit es im Rahmen des früheren Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung der früheren Nettoposition bedurfte, bedarf es im Rahmen des neuen Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung des (sonst.) Eigenkapitals. Nachdem, wie oben dargestellt, nach dem neuen Finanzstatut der Rechnungsposten „Nettoposition“ und die Bezugnahme auf die Eröffnungsbilanz weggefallen sind, hat die Beklagte für das gesamte Eigenkapital einen sachlichen Zweck nachzuweisen. Dies kann sie dem Grunde nach mittels des von ihr verwendeten Plan-Zweckspiegels erreichen, jedoch muss eben für den Gesamtbetrag des Eigenkapitals ein zulässiger sachlicher Zweck vorgesehen sein. Das neue Finanzstatut der Beklagten stellt selbst unmittelbar den Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsplan und der Position „Eigenkapital“ in der (Plan-)Bilanz dar, indem nach § 7 Abs. 2 die geplante Zu-/Abnahme des Eigenkapitals in der Plan-GuV auszuweisen ist. Dies hat die Beklagte auch im Wirtschaftsplans für das Jahr 2023 befolgt und unter Ziffer 19 eine Zunahme des Eigenkapitals in Höhe von 414.231,50 Euro ausgewiesen. Aus der zugehörigen Erläuterung ergibt sich, dass es sich bei diesem Betrag um die Summe des rechnerisch positiven Ergebnisses handelt. Erst durch Betrachtung des Plan-Zweckspiegels ergibt sich, dass die Beklagte dieser Zunahme des Eigenkapitals (richtigerweise) auch einen sachlichen Zweck zugewiesen hat durch entsprechende Erhöhung der Position „Risikovorsorge (Ausgleichsrücklage)“ zwischen der Hochrechnung zum 31. Dezember 2022 (9.584.357,52 Euro) und dem geplanten Stand zum 31. Dezember 2023 (9.998.589,02 Euro). Soweit § 15a Abs. 2 Satz 2 des neuen Finanzstatuts neben der Heranziehung des Ergebnisses für den Ausgleich der Plan-GuV im darauffolgenden Geschäftsjahr die Option eröffnet, das Ergebnis „spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr dem Eigenkapital zuzuführen“, übersieht die Beklagte, dass diese Zuführung zum Eigenkapital nur dann mit der Subsidiarität der Beitragserhebung nach § 3 Abs. 2 IHKG vereinbar ist, wenn es für diese Zuführung zum Eigenkapital einen über das Finanzstatut hinausgehenden sachlichen Grund i.S.e. zulässigen Zwecks gibt. Wenn, wie die Beklagte meint, kein Zusammenhang zwischen dem in der Planbilanz ausgewiesenen Eigenkapital und dem Planzweckspiegel bestünde, so läge im Übrigen ein Verstoß gegen den von der Beklagten bei Aufstellung des Wirtschaftsplans zu beachtenden Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit vor. Dieser Grundsatz beinhaltet unter anderem, dass eine (gerichtliche) Überprüfung auf Einhaltung des bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu beachtenden Rahmens möglich sein muss, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, Rn. 54, juris. Eine solche gerichtliche Überprüfung, ob die Beklagte zweckfreies Vermögen bildet oder bewahrt, wäre bei Unterstellung eines fehlenden Zusammenhangs zwischen Eigenkapital und Planzweckspiegel nach der Darstellung aufgrund des neuen Finanzstatuts nicht möglich. Es wäre für das Gericht aus den Unterlagen zur Wirtschaftsplanung schlicht nicht ersichtlich, ob sich die Beklagte im Rahmen der Wirtschaftsplanung an das Verbot zweckfreies Vermögen zu bilden oder zu bewahren hält. Ob die Wirtschaftsplanung im Übrigen rechtmäßig war, etwa hinsichtlich der Finanzierungsrücklage und der DIHK-Digitalisierungsrücklage, bedarf nach alledem keiner weiteren Klärung. Eine lediglich teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids kommt nicht in Betracht, da eine solche Bezifferung in die Selbstverwaltung und Autonomie der Beklagten eingreifen würde. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 129/17 –, Rn. 156, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.