Beschluss
22 L 837/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0617.22L837.25A.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3016/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3016/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe I. Die Antragstellerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste am 22. September 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Februar 2022 erstmals einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 1. Dezember 2023 rechtskräftig ab. Am 19. Dezember 2024 stellte die Antragstellerin einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag). Zur Begründung machte die Antragstellerin geltend, dass gegen sie ein Haftbefehl und eine Durchsuchungsordnung vorlägen. Sofern sie in die Türkei zurückkehre, werde sie festgenommen. Sie suche deshalb Schutz in Deutschland. In Deutschland würden ihr Vater, ihre Geschwister und ihr Ehemann leben. Mit Bescheid vom 11. März 2025 (Gesch.-Z.: N01), der Antragstellerin am 27. März 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Soweit in der Folgeantragsbegründung vorgetragen werde, dass gegen die Antragstellerin ein Haftbefehl vorliege und ihr bei Rückkehr eine Verhaftung drohe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine substantiierte, individuelle Folgeantragsbegründung bereits bei der erneuten Asylantragstellung erforderlich sei, weil erst auf Grund solcher Darlegung entschieden werden könne, ob ein erneutes Verfahren durchzuführen sei. Die bloße, nicht näher konkretisierte Angabe der Antragstellerin, dass gegen sie gefahndet werde, vermöge das Erfordernis einer substantiierten individuellen Folgeantragsbegründung nicht zu erfüllen. Die Ausführungen bezögen sich lediglich auf die allgemeine Aussage, dass der Antragstellerin bei Rückkehr in die Türkei nunmehr eine Verhaftung drohe. Weder der Verfahrensbevollmächtigte noch die Antragstellerin selbst legten dar, aus welchem Grund die Antragstellerin bei Rückkehr in die Türkei um eine Festnahme fürchten solle. Es sei weder ein Bezug zur Antragstellerin zu erkennen, noch habe die Antragstellerin Dokumente vorgelegt, inwiefern sie von diesem Verfahren betroffen sei. Es werde keinerlei Sachvortrag dargelegt, der eine Bewertung zulasse. Die Antragstellerin hat am 3. April 2025 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Sie habe im Rahmen des Folgeantrags dem Bundesamt umfangreiche Beweisunterlagen vorgelegt. Diese Unterlagen habe das Bundesamt auch entgegengenommen, jedoch offenbar nicht eingescannt und ihr kommentarlos wieder zurückgegeben. Aus den vorgelegten Unterlagen sei zu ersehen, dass in der Türkei gegen sie wegen Beleidigung des Präsidenten und wegen öffentlicher Herabwürdigung der Türkischen Nation ermittelt werde. Auch ein Haftbefehl sei erlassen worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3016/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2022 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3016/25.A nicht vollzogen werden darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf den angefochtenen Bescheid. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 3016/25.A sowie auf die im vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet. Der Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Denn bei dem am 19. Dezember 2024 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag handelt es sich um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 27. März 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. April 2025 die Frist noch nicht verstrichen war. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von der Antragstellerin am 19. Dezember 2024 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Der Erstantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2023 im Verfahren 26 K 7578/22.A abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Bundesamts liegen hier die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage offensichtlich vor. Es sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. von der Antragstellerin vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier (offensichtlich) erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Haftbefehl, der am 21. Oktober 2024 vom 1. Strafgericht in Izmir auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Izmir erlassen worden ist, vorgelegt. Gegenstand ist, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Izmir vom 16. Oktober 2024 ergibt, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung sowie wegen des öffentlichen Herabwürdigens der Türkischen Nation. Die Antragstellerin soll hiernach die Tat am 23. Juli 2024 begangen haben. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des Bundesamts, wonach die Antragstellerin keine Dokumente vorgelegt habe, die ihre Furcht vor einer Verhaftung belegen könnten, jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht haltbar. Darauf, ob dem Bundesamt die Unterlagen bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorgelegen haben, kommt es daher hier nicht an; einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung bedurfte es daher nicht. Der Umstand, dass gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung läuft und diesbezüglich auch ein Haftbefehl erlassen worden ist, ist auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens eingetreten und geeignet, zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung beizutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).