Gerichtsbescheid
23 K 3399/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0606.23K3399.25A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der verheiratete Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1988 in B., Syrien, geboren, syrischer Staatsangehörigkeit, islamischer Religionszugehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Januar 2024 und reiste über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich am 25. Januar 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 6. Februar 2025 einen förmlichen Asylantrag stellte. Ausweislich eines EURODAC-Treffers hatte der Kläger zuvor am 21. Dezember 2023 in Bulgarien Finderabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der am 6. Februar 2025 in Düsseldorf durchgeführten Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags erklärte der Kläger, seine Ehefrau – S. Y., geboren am 00.00.1980 – und seine vier Kinder – P. K., geboren am 00.00.2013, C. K., geboren am 00.00.2014, W. K., geboren am 00.00.2016 und X. K., geboren am 00.00.2021 – lebten in Deutschland. Aufgrund der Familienbindung seien er und seine Familie wechselseitig aufeinander angewiesen. Er habe ca. ein Jahr in Bulgarien gelebt und dort internationalen Schutz zuerkannt bekommen. Im Zuge der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gab der Kläger insbesondere an, er habe in Syrien im Sanitärbereich gearbeitet. Unter dem 6. Februar 2025 gab der Kläger eine sog. „Erklärung im Dublin-Verfahren“ ab. Danach sei er mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden. Mit seiner Unterschrift bestätigte er außerdem den Hinweis, wonach ihm bewusst sei, dass dies auch bedeuten könne, dass die Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat herbeigeführt werde. Das Asylverfahren der Ehefrau und Kinder des Klägers ist derzeit anhängig. Den Angaben seiner Ehefrau zufolge verließ diese gemeinsam mit ihren Kindern am 20. Dezember 2024 Syrien und reiste über die Türkei und weitere unbekannte Länder am 25. Januar 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Februar 2025 einen förmlichen Asylantrag stellte. Im Zuge ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags am 6. Februar 2025 in Düsseldorf erklärte die Ehefrau des Klägers, in Deutschland lebten ihr Ehemann – der Kläger –, ihre vier Kinder, ihre kranke Mutter, die „evtl. in V.“ lebe, ihre Brüder, und ihre drei Schwestern. Aufgrund der Familienbindung seien sie und ihre Familie wechselseitig aufeinander angewiesen. Auch gab sie nach einer Belehrung am 6. Februar 2025 die Erklärung ab, sie sei mit einer Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit einverstanden. Sie wisse, dass dies auch die Zusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat bedeuten könne. Am 10. Februar 2025 hörte die Beklagte den Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrags an. Dabei erklärte er, er sei in Bulgarien festgenommen und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Seine Ehefrau und Kinder hätten nicht mit ihm in Bulgarien gelebt. Diese habe er in Deutschland wiedergetroffen. Sie hätten verschiedene Wege genommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen er nicht mit seiner Familie gereist sei, führte er aus: Der Plan sei gewesen, dass er allein aus Syrien ausreise, in Deutschland einreise und dann seine Familie im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland hole. Er sei jedoch in Bulgarien erwischt worden. Er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil Bulgarien ein armes Land sei. Die Lebensumstände seien dort schlecht. Es gebe fast keine Arbeit, sodass er nicht für seine Familie sorgen könne. Die Mieten seien sehr hoch. Außerdem könnten seine Kinder dort nicht die Schule besuchen. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern lebten seine Cousins in Deutschland. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom 20. Februar 2025 teilte Bulgarien unter dem 26. Februar 2025 mit, dass diesem Ersuchen im Dublin-Verfahren nicht entsprochen werde, weil dem Kläger am 19. Februar 2024 in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 8. April 2025 – zugestellt am 14. April 2025 – lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Schließlich ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier Bulgarien – dem Kläger bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dem Kläger drohe in Bulgarien nicht extreme materielle Not. Einer Abschiebung stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau und Kinder des Klägers in Deutschland lebten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich eigenverantwortlich dafür entschieden, getrennte Reisewege auf sich zu nehmen um nach Deutschland zu reisen. Es bestehe die Möglichkeit, die Familienzusammenführung über Bulgarien zu betreiben und dort die Familieneinheit über das offizielle Visaverfahren herzustellen. Der Kläger hat am 16. April 2025 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2025 – 23 L 953/25.A – ab. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Kern geltend: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es stehe nicht fest, dass die Abschiebung i.S.d. § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden könne. In Bulgarien lägen für Dublin-Rückkehrer systemische Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen vor, sodass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber wahrscheinlich sei. Darüber hinaus gebe es systemische Mängel im Asylverfahren. Das Verfahren gewährleiste keine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens i.S.d. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaates Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Akte des Verfahrens 23 L 953/25.A sowie den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang betreffend die Ehefrau und Kinder des Klägers (Az. N01) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt (Ziffer 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint (Ziffer 2), die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Kläger am 19. Februar 2024 subsidiären Schutz zuerkannt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss im zugehörigen Eilverfahren 23 L 953/25.A vom 24. April 2025. Dort ist ausgeführt: „Dieser Schutzstatus besteht auch fort. Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller im jetzigen Zeitpunkt der Fortfall seines Schutzstatus droht. Dies gilt vor dem Hintergrund der von den bulgarischen Behörden an das Bundesamt erteilten Auskunft über den gewährten Schutz. Anhaltspunkte für eine Aberkennung oder Aufhebung des gewährten Schutzstatus ergeben sich daraus nicht. Zu einem anderen Ergebnis würde im Übrigen auch nicht ein eventueller Verzicht auf die Schutzgewährung führen. Nach einem freiwilligen Verzicht auf den gewährten Verfolgungsschutz wäre der Antragsteller so zu behandeln, als würde dieser Schutz fortbestehen. Im Falle einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften ist weiterhin § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig. Die Regelungen der Dublin III-VO und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezwecken, eine unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz, ebenso zu behandeln ist, wie der Fortbestand des Schutzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, juris Rn. 13; zur Vorgängerregelung, Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris Rn. 13, VG Bremen Urteil vom 7. Mai 2021 – 2 K 879/18 –, juris Rn. 27. Denn der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylantragsteller es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern, vgl. BVerwG Urteil vom 2. Dezember 1986 – 9 C 105.85 –, juris Rn. 12. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend den Antragsteller auf die Schutzgewährung in Bulgarien verweisen. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht um. Daher schlägt es auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch, wenn aus europarechtlichen Gründen das Berufen eines Mitgliedstaates auf die Schutzgewährung durch einen anderen Staat ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 EMRK zu erfahren, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed) –, juris Rn. 34 m.w.N. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81 f., und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 84 u. 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 85 u. 98. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. C-541/17 (Hamed und Omar) –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 52 m.w.N. Ausgehend hiervon erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Abschiebung des Antragstellers nicht Art. 4 GRCh entgegensteht, als rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage droht arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so auch OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 41 ff., vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 ff., vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 ff., vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 76 ff., vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 67 ff. und vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 46 ff.; ebenso OVG Sachsen, Urteile vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A –, juris Rn. 42 ff., und vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 36 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris Rn. 16 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 69 ff. Inwieweit eine andere Bewertung in den Fällen einer besonderen Vulnerabilität geboten ist, erfordert stets eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung im Einzelfall. Nach den Erkenntnissen der Einzelrichterin droht dem nicht der Gruppe der Vulnerablen zugehörigen Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass Rückkehrer auf Antrag zumindest vorübergehend wieder in ein Aufnahmezentrum aufgenommen werden. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen und sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft des SAR (State Agency für Refugees), vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123; OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 71 und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 73 ff. Bei nicht schutzbedürftigen Dublin-Rückkehrern sind Verpflegung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und -verfügbarkeiten abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Aufnahmeeinrichtungen geringer ist, als über lange Zeit von der SAR angegeben. Dies beruht darauf, dass in der Praxis nur 3.265 von ursprünglich angegebenen 5.160 offiziellen Unterkunftsplätzen bewohnbar sind, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 84. Ende 2024 lag die Belegungsrate in den Erstaufnahmeeinrichtungen bei 1.579 Asylsuchende, was einer Auslastung von 49 % entspricht, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85. Damit hat sich die Auslastung im Verhältnis zum Jahr 2023 (77 %) um 28 % verringert. Personen mit Schutzstatus dürfen in der Praxis weiterhin bis zu 6 Monate in einem Aufnahmezentrum bleiben, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123. Weiter ist anzunehmen, dass in einem Aufnahmezentrum die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) des Antragstellers in der Regel befriedigt werden. Bulgarien stellt auch weiterhin öffentliche Gelder für die Flüchtlingshilfe zur Verfügung. Ausweislich des bulgarischen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2024 war für „Asyl und Flüchtlinge“ ein Budget von 11.717.200 Lew vorgesehen, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85. Die Aufnahmezentren weisen unbestritten Mängel auf. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Dem liegt zugrunde, dass es bei der Auszahlung von benötigten Mitteln zu Problemen kommt. So erhielt die SAR in den Jahren 2021 bis 2024 keine der beantragten Mittel für Reparaturen oder Renovierungen und im Jahr 2022 lediglich 145.000 Bulgarische Lew (BGN), während die SAR Ende 2023 von einem Bedarf von 10.953.746 BGN für die notwendigen Renovierungsarbeiten ausging, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85 f. Auch wurde in der Vergangenheit immer wieder von hygienischen Mängeln – vor allem Bettwanzen – berichtet. Dieser Situation begegnet die SAR durch monatliche und Ad-hoc- Desinfektionsmaßnahmen. Seit 2018 gibt es drei Mahlzeiten pro Tag in Form von abgepacktem Essen durch Cateringunternehmen. Auch wenn eine schlechte Qualität und unzureichende Menge nach allgemeinen Erkenntnisse wiederholt bemängelt wird, ist eine Unterernährung aufgrund der nach wie vor hohen Flucht- und Abbruchrate, die im Jahr 2024 47 % aller Fälle ausmachte, nicht zu befürchten. Zudem ist davon auszugehen, dass ergänzend Mahlzeiten auch von Nichtregierungsorganisationen gespendet werden, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 86 f. Unabhängig von der Möglichkeit, bei vorhandenen Kapazitäten Aufnahme in einem der Aufnahmezentren zu finden, besteht die Möglichkeit, vorübergehend Unterkunft in einem der landesweit vorhandenen 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ zu erhalten. Dort erfolgt auch eine soziale Beratung und Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Des Weiteren gibt es in Sofia zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen in den Wintermonaten, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5; Datum der Veröffentlichung: 29. September 2023. S. 21 ff., 26. Vor dem Hintergrund dieser Unterstützungsmöglichkeiten sowie der geringen Zahl der subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, vermag die Kammer der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur drohenden Obdachlosigkeit, vgl. Bericht Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, vom 6. August 2023, S. 17 ff., nicht zu folgen. Sie folgt vielmehr weiterhin der Einschätzung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 72 ff., wonach weiterhin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Vor allem kann der Antragsteller spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Aufnahmezentrum verlassen und eine eigene Unterkunft anmieten. Hierbei helfen Nichtregierungsorganisationen. Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokuments nicht anmieten zu können, hat sich dahingehend gelöst, dass nunmehr Ausweisdokumente auch unter Angabe der Adresse eines Aufnahmezentrums ausgestellt werden, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 19 f. Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem volljährigen und arbeitsfähigen Antragsteller nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben ein Recht auf Berufsausbildung, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 88 f.,123. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 4,3 %, Ende Dezember 2023 lag sie bei 4,2 % und im September 2024 lag sie bei nur noch 3,6 %, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2013 bis 2023, vom 9. September 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arb eitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemploymentrate. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz- Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 88 und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 88 m.w.N. Dies gilt auch in Ansehung mangelnder Sprachkenntnisse, welche die Suche nach einer Arbeitsstelle für den Antragsteller erschweren könnten. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas und der IOM Bulgaria, angeboten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 94 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 92 f. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, wird der Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, in Bulgarien eine Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufzunehmen, für die es keiner vorherigen Ausbildung bedarf. So verfügt der Antragsteller bereits über Berufserfahrung, da er nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsland bereits im Sanitärbereich gearbeitet hat. Auch medizinische Aspekte rechtfertigen keine andere Bewertung. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Dublin-Rückkehrer wie der Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, welche die medizinische Grundversorgung sicherstellt. Dieser Zugang ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – durch Beitragszahlungen möglich. Der Mindestbeitrag liegt für Arbeitslose bei ca. 19,13 Euro monatlich. Zudem sind gegenwärtig alle Aufnahmezentren mit Sprechzimmern ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, wenn auch deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Im Übrigen ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich, vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Hamburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2024, S. 2. Zwar umfasst das nationale Gesundheitspaket nach den aktuellen Erkenntnissen nicht die Behandlung aller chronischen Krankheiten oder chirurgischen Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 6; Datum der Veröffentlichung: 29. Juli 2024, S. 16, 18. Allerdings bestehen nach dem vorerwähnten Länderinformationsblatt auf eigene Kosten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Demnach ist der Antragsteller gehalten, notwendige Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen. Systemische Mängel folgen schließlich nicht aus den sozialen Bedingungen in Bulgarien. Ein Wahlrecht, in welchem Land ein Asylgesuch geprüft oder nach Schutzgewährung in Anspruch genommen werden soll, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, der bereits Schutz gewährt hat. Im Übrigen haben anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung als Flüchtling in Bulgarien die Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung (GSU) zu erhalten. Diese Sozialleistungen umfassen insbesondere eine monatliche Sozialhilfe, einmalige Absicherung des Lebensunterhaltes (maximal das Fünffache des garantierten Mindesteinkommens) und Mietkostenübernahme für eine Gemeindewohnung, vgl. zum GSU: https://lex.bg/laws/ldoc/-13038592; zur Sozialhilfe allgemein (Stand 2017): Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Niedersachsen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 18. Juli 2017, 508-516,80/49185, S. 7 und aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Der Antragsteller ist in Bezug auf die von ihm geschilderten wirtschaftlichen und sozialen Probleme gehalten, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind neben Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen, z.B. erbracht durch das Bulgarische Rote Kreuz. Unter anderem auf der vom Bulgarian Council of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform, https://refugee-integration.bg/en/, zuletzt aufgerufen am 23. April 2025, werden Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Einreise Fingerabdrücke abgeben musste, begründet keinen systemischen Mangel. Hierbei handelt es sich um eine auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gebräuchliche erkennungsdienstliche Maßnahme. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein Ziel von Anfang an Deutschland gewesen sei und er von Deutschland aus eine Familienzusammenführung habe betreiben wollen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ein Wahlrecht in Bezug auf den aufnehmenden Mitgliedstaat und den Mitgliedstaat der Familienzusammenführung nicht besteht. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsschrift zu Mängeln im bulgarischen Asylverfahren keine andere Bewertung. Denn die geltend gemachten Mängel betreffen ausschließlich laufende Asylverfahren. Aufgrund der erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes ist dies für den Antragsteller nicht mehr von Relevanz. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Zunächst erwächst ein inländisches Abschiebungsverbot nicht aus familiären Bindungen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Soweit es um die Beziehungen zu den in Deutschland lebenden Cousins geht, besteht kein Abschiebungsverbot, da diese nicht zur Kernfamilie gehören und ein besonderes Hilfs- und Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Es besteht aber auch kein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Ehefrau und vier Kinder des Antragstellers, die einen noch nicht beschiedenen Asylantrag in Deutschland gestellt haben. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass seine Ehefrau und Kinder sich in Deutschland aufhalten würden und diese auf seine Unterstützung angewiesen seien. Weder Art. 6 GG, noch Art. 7 GRCh i.V.m. Art. 8 EMRK gewähren dem Ausländer einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidungen die familiäre Bindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet abzuwägen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 20. Ausgehend hiervon kann vorliegend kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot angenommen werden. In die Betrachtung ist einzustellen, dass der Antragsteller Ende 2023 und seine Ehefrau samt ihren Kindern am 20. Dezember 2024 und damit um mehr als ein Jahr versetzt ausgereist sind und sie bis zu ihrem Zusammentreffen in Deutschland Ende Januar 2025 über ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Der Antragsteller hat in Bulgarien knapp ein Jahr allein gelebt. Auch haben sich die Eheleute bewusst für verschiedene Ausreisewege – mit dem Risiko der Begründung verschiedener Zuständigkeiten für die jeweilige Prüfung des Asylgesuchs – entschieden. Insofern muss sich der Antragsteller darauf verweisen lassen, dass er zur Wahrung der Familieneinheit eine entsprechende Familienzusammenführung in Bulgarien im Rahmen eines Visumsverfahrens beantragen kann. Eine Familienzusammenführung hätte der Antragsteller bereits in Bulgarien unmittelbar nach seiner Schutzgewährung im Februar 2024 betreiben können. Anerkannt Schutzberechtigte wie der Antragsteller haben das Recht, ohne Ablauf einer Wartezeit - insbesondere hinsichtlich ihres Ehegatten und ihrer Kinder - einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Sie erhalten denselben Schutzstatus und die damit einhergehenden Rechte wie ihre Familienmitglieder. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Familienzusammenführung: aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 120 f. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller bereits mehr als ein Jahr von seiner Familie getrennt war, ist ihm und seiner Ehefrau sowie den 11-, 10, 8- und 4-jährigen Kindern eine weitere Trennung für eine Übergangszeit zuzumuten. Hierbei hat es der Antragsteller selbst in der Hand, durch einen zeitnahen Antrag bei den bulgarischen Behörden auf Familienzusammenführung die Trennungsdauer möglichst kurz zu halten. Gegen eine Familienzusammenführung in Bulgarien spricht insbesondere auch nicht der Vortrag des Antragstellers, dass seine Kinder in Bulgarien nicht die Schule besuchen könnten. Denn für anerkannt Schutzberechtigte ist in Bulgarien der vollständige Zugang zu kostenloser Bildung an regulären Schulen gemäß den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen garantiert, vgl. hierzu auch aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 89,123. Dem Schulbesuch voran geht für 5-6-jährige Kinder der Besuch der Vorschule, der kostenfrei ist. Lediglich für den Besuch eines Kindergartens werden Gebühren erhoben. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er könne in Bulgarien nicht für seine Familie sorgen. Es ist dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten, jeweils eine Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie aufzunehmen, wobei zur Gewährleistung einer Betreuung für die Kinder etwa eine Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil in Betracht gezogen werden könnte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die nach den vorerwähnten Erkenntnissen verfügbaren staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund der langen Trennungsdauer in der Vergangenheit erschließt sich zuletzt nicht, weshalb die Ehefrau und die nach Angaben des Antragstellers gesunden Kinder nunmehr auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen sein sollten. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakte zu dem Asylverfahren der Ehefrau und Kinder. Im Übrigen wäre dem Antragsteller eine Unterstützung der Familie während der Übergangszeit einer Trennung auch von Bulgarien aus – etwa durch Geldleistungen – möglich. Darüber hinaus ist seine Familie in Deutschland nicht finanziell schutzlos gestellt, da sie jedenfalls Leistungen nach dem AsylbLG geltend machen können.“ An dieser Bewertung hält die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung für das Hauptsacheverfahren fest. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau ausdrücklich bestätigt haben, mit der Wiederherstellung/Aufrechterhaltung der Familieneinheit einverstanden zu sein, selbst wenn dies bedeuten könne, dass die Familienzusammenführung in einem anderen Mitgliedstaat herbeigeführt werde. Der Kläger ist insoweit – wie erwähnt – gehalten, zur Wahrung der Familieneinheit eine entsprechende Familienzusammenführung in Bulgarien im Rahmen eines Visumsverfahrens zu beantragen. Zudem ist der vom Kläger zitierte § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung erst anordnen darf, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, nur in der nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anwendbar; nicht hingegen in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Schließlich begegnet die unter Ziffer 4 des Bescheids verfügte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken. Auch die mit dem weiteren Antrag erhobene Verpflichtungsklage betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten hat keinen Erfolg. Wie ausgeführt liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.