Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten zu einem Drittel und dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juli 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 4. August 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Mutter sei verstorben sei und sein Vater habe sich eine neue Ehefrau geholt. Es habe niemanden gegeben, der auf ihn aufgepasst habe. Dadurch sei er in mehrere Straftaten verwickelt worden. Als er 16 bis 18 Jahre alt gewesen sei, habe er wegen dieser Taten eine Verurteilung von 32 Jahren Haft bekommen. Mit 18 habe er die Strafe dann angetreten. Mit 25 Jahren sei aus dem Gefängnis wieder rausgekommen. Er habe seinen Personalausweis zurückbekommen und man habe ihm gesagt, dass er bis zum 31. Juli 2023 frei sei. Danach müsse er noch weiter im Gefängnis seine Strafe absitzen, aber er habe einen neuen Anfang für sich gewollt. Deswegen sei er nach Deutschland gekommen. Auf Nachfrage erklärte er, dass es sich bei den Straftaten, wegen denen er verurteilt worden sei, um Diebstahl, Bedrohung sowie Gewaltausübung an den Wächtern im Gefängnis gehandelt habe. Er habe diese Straftaten tatsächlich auch begangen. Gegen einige Urteile habe er vor dem Obersten Gericht geklagt. Die Urteile lägen noch nicht vor. Seine Strafe habe sich jedoch zwischenzeitlich reduziert. Insgesamt habe er noch sieben Jahre abzusitzen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 6. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag und die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Vortrag sei eine konkrete Verfolgungshandlung nicht zu entnehmen. Der Kläger hat am 13. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Als Kurde werde er mit nicht der Prozessordnung entsprechenden Strafverfahren konfrontiert. Auch könne er den Wehrdienst nicht verweigern, weshalb ihm weitere schwere Strafen drohten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist teilweise begründet. Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen gründen. Die Gefahr darf nicht lediglich hypothetisch bestehen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss ihr Eintritt hinreichend sicher sein. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Eine Abschiebung ist insbesondere nach Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat nach dem vorgenannten Maßstab eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger droht eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei. Der Kläger ist ausweislich der Entscheidung des 4. Strafgerichts in J. vom 00.00.2023, die sich in deutscher Übersetzung im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindet, u.a. wegen „Diebstahls von Sachen, die in einem Gebäude über Nacht unter Verschluss gehalten werden“ zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Aus einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Z. vom 00.00.2023 ergibt sich, dass der Kläger insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Jahren, 16 Monaten und 7 Tagen verurteilt worden ist. In dieser Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Klägers auf Haftunterbrechung wegen einer bevorstehenden Neuverhandlung sowie auf Anrechnung der bereits verbüßten Haft entsprochen. Dies deckt sich mit der Aussage des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt, wonach er ab dem 24. April 2023 „beurlaubt“ und aus der Haft entlassen worden sei. Diese „Beurlaubung“ hat der Kläger dann genutzt, um am 25. Juni 2023 illegal die Türkei zu verlassen. Das Gericht geht anhand der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen in zahlreichen Haftanstalten nicht entsprechen und dass es regelmäßig einer verbindlichen Zusicherung durch die türkischen Behörden bedarf, dass die betroffene Person in einer die menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechenden Haftanstalt inhaftiert werden wird. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 18, gilt insoweit folgendes: Die Bedingungen von Strafhaft in der Türkei sind, abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. der Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Grundsätzlich können in türkischen Haftanstalten die EMRK-Standards eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Unterbringung ausgelieferter Personen bestehen. Vor diesem Hintergrund werden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betrifft etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen werden von den Auslandsvertretungen überprüft (sog. „Monitoring“). Zusicherungen werden als belastbar erachtet. Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei liegt hier in Bezug auf den Kläger nicht vor. Einer solchen bedarf es jedoch, um sicherzustellen, dass der Kläger nicht in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 182. Daher existiert für den Kläger das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In einem derartigen Fall ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, den im Auslieferungsverfahren geltenden Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Denn für den Kläger macht es keinen Unterschied, ob er die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe in einer überbelegten Haftanstalt verbüßen muss, weil er ausgeliefert oder weil er abgeschoben worden ist. Die Gefahrenprognose ist in beiden Fällen die gleiche, weshalb für sie asylrechtlich kein anderer Maßstab anzulegen sein kann wie in einem Auslieferungsverfahren. Dort gilt indessen nach gefestigter Rechtsprechung, dass vor einer Rückführung in den Zielstaat eine Zusicherung der zuständigen Behörde einzuholen ist, wenn die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht, was bezogen auf die Türkei regelmäßig der Fall ist. Vgl. (zur Türkei) beispielhaft etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2023 – Ausl 301 AR 105/21 –, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 1 Ausl A 28/20 –, juris. Daher hat die Beklagte vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen ihn verhängten Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Siehe (zu ähnlich gelagerten Fällen) VG Dresden, Urteil vom 21. August 2023 – 3 K 2203/21.A –, juris, Ls 2 u. 3; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2023 – 4 K 204/21 We –, juris, Ls. 4; VG Bremen, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 V 1691/22 –, juris, Rz. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. November 2022 – 22 K 7927/18.A –, juris, Rn. 74; VG München, Urteil vom 15. Juli 2021 – M 1 K 17.49749 –, juris (dort lag eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei vor). Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben wurde, liegt eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Beklagte durch die Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsbescheids dann nicht gehindert ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ zu erlassen. Da dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zusteht, waren auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 3. Februar 2025 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Der Kläger ist in der Türkei für kriminelles Unrecht mit einer Gefängnisstrafe belegt worden. Einen Teil der Gefängnisstrafe muss der Kläger nach seinem Vortrag noch absitzen. Dem wollte er entgehen und ist daher aus der Türkei ausgereist. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz lässt sich diesem Vortrag auch bei wohlwollender Betrachtung nicht entnehmen. Auch der dem Kläger bevorstehende Wehrdienst führt nicht zu einer Schutzzuerkennung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nicht grundsätzlich eine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 –, juris, Rn. 86; VG Bremen, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 2 K 1217/23 –, juris, Rn. 45 ff. m. w. N. Dessen ungeachtet besteht für den Kläger die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Dass er hierzu nicht in der Lage wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.