Beschluss
8 L 667/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0602.8L667.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Januar 2025 (8 K 676/25) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2025 (Az. N01 BG) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Januar 2025 (8 K 676/25) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2025 (Az. N01 BG) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 29. Januar 2025 (8 K 676/25) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2025 (Az. N01 BG) anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Die Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung Erfolg haben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2025 ihn voraussichtlich in eigenen Rechten verletzt. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Nach summarischer Prüfung liegt ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz des Antragstellers als Nachbar bestimmt sind, vor. Die erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungs- bzw. bewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im (faktischen) Baugebiet haben. Diese Schutzwirkung ist auch bei einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nicht vom Planungswillen der Gemeinde abhängig, sondern gesetzlich vorgegeben. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt nur zu einer im genannten Umfang drittschützenden Baugebietsfestsetzung. Diese Auslegung der Ermächtigungsgrundlage bzw. von § 34 Abs. 2 BauGB ist geboten, weil die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Die dem Einzelnen auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung seines Grundstücks erscheinen deswegen gerechtfertigt, weil die Nutzung der anderen Grundstücke im Gebiet in derselben Weise beschränkt ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u. a. –, juris, Rn. 30, m. w. N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 8 K 5086/12 –, juris, Rn. 32 ff. Ausgehend hiervon liegt voraussichtlich ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers vor. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 der Antragsgegnerin, der für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festsetzt. Bei der von dem Beigeladenen betriebenen Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie handelt es sich – zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig – mangels Gemeinbedarfsanlage nicht um ein Vorhaben, das als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 17.95 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1995 – 7 A 3700/91 –, juris, Rn. 13-15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 –, juris, Rn. 44. Nach dieser Vorschrift sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO „Räume“ zulässig. § 13 BauNVO ist drittschützend. Die Vorschrift nimmt an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teil, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betrifft. Sie gewährt dem Nachbarn innerhalb des Baugebietes ein subjektives Abwehrrecht gegen unzulässige freiberufliche und vergleichbare gewerbliche Nutzungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 17.95 –, juris, Rn. 34, und Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 4 B 245.95 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, juris, Rn. 61 f., m. w. N. Zu den von § 13 BauNVO erfassten Tätigkeiten gehört auch die freie heilkundliche Tätigkeit des Beigeladenen als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beschränkung auf „Räume“ in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO berücksichtigt, dass die freien Berufe wohnartig im Sinne von „gleichsam privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Mit der Begrenzung auf Räume trägt § 13 BauNVO zugleich den Anforderungen dieser Gebiete an die Wohnruhe Rechnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 62.07 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf „Räume“ liegt demnach darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz, dass die Nutzung zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken regelmäßig nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Im Einzelfall, besonders bei Gebäuden mit zahlreichen Wohnungen (z. B. Hochhäusern oder Wohnblocks), kann aus § 13 BauNVO sogar folgen, dass die Nutzung von Wohnungen für freiberufliche und ähnliche Zwecke auf wesentlich weniger als 50 % der Wohnungen oder der Wohnfläche zu beschränken ist. Unter besonderen Umständen mögen auch diese angenommenen Grenzen etwas überschritten werden können. Niemals darf jedoch die geänderte Nutzungsweise für das einzelne Gebäude prägend werden. Der spezifische Gebietscharakter muss – auch für das einzelne Gebäude – gewahrt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 17, und vom 25. Januar 1985 – 4 C 34/81 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1995 – 7 A 3700/91 –, juris, Rn. 21. Die Beschränkung der Büro- oder Praxisnutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büro- oder Praxiseinheiten, die größer sind als die in dem Hause und in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros oder Praxen, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebieten nicht nur „kleine“ Praxen zulässt (wie § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur „kleine“ Beherbergungsbetriebe zulässig sind), sondern von „Räumen“ spricht. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros oder Praxen vorhanden sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. „Großbüros“ sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50 %-Grenze noch nicht erreicht ist. Allerdings dürfen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Regeln nicht rechtssatzartig angewendet werden. Denn die ausnahmslose Beschränkung der Büro- oder Praxisnutzung auf eine einzige Wohnung in der Größe, wie sie vorgefunden worden ist, kann zu Zufallsergebnissen führen. Werden beispielsweise in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Einzimmerwohnungen zu einem Büro oder einer Praxis zusammengelegt, so wird das Büro bzw. die Praxis immer noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen. Bei einer rechtssatzartigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde ferner verkannt, dass es in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte ist, im konkreten Fall zu beurteilen, ob sich die Büro- bzw. Praxisnutzung noch auf die Nutzung von „Räumen“ beschränkt. Als „Faustregel“ bleibt die Begrenzung der Büro- bzw. Praxisnutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist, aber richtig. Denn bei einer Zusammenlegung von zwei Wohnungen wird regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die in dem Gebäude vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht und deshalb geeignet ist, den Wohnhauscharakter des Gebäudes und damit zugleich den Wohnfrieden in ihm zu beeinträchtigen. Insofern kommt der Zusammenlegung von zwei Wohnungen zu einem Büro oder einer Praxis eine gewisse (widerlegbare) Indizwirkung zu, dass der vorgegebene Rahmen überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 1 B 41/05 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 2085/12 –, juris, Rn. 38 f., und Beschluss vom 22. März 1995 – 7 A 3700/91 –, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 –, juris, Rn. 47. In die erörterten Flächenberechnungen sind dabei nur solche Räume einzubeziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, so dass etwa Sanitär-, Abstell-, Keller-, Treppen- und Flurräume außer Betracht zu bleiben haben. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Mai 2001 – 1 B 99.652 –, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2007 – 1 LA 37/07 –, juris, Rn. 6. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen die Praxisräumlichkeiten des Beigeladenen im Gebäude in der M.-straße 60 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine „Räume“ i. S. v. § 13 BauNVO mehr dar. Zwar bewegen sich die Praxisräumlichkeiten im zulässigen Rahmen entsprechend der beiden erörterten „50 %-Regelungen“. So befinden sich neben der Praxis im Unter- und Erdgeschoss im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss jeweils eine Wohneinheit. Die Praxisräumlichkeiten stellen somit eine Nutzungseinheit neben vier Wohneinheiten dar, so dass weniger als die Hälfte der Anzahl der Wohnungen zur freiberuflichen Tätigkeit genutzt wird. Weiterhin verfügen die Aufenthaltsräume der Praxisräumlichkeiten nach der zur Baugenehmigung gehörenden Wohn- und Nutzflächenberechnung über eine Fläche von 135,74 m², so dass lediglich ein Drittel der Gesamtfläche der Aufenthaltsräume von 399,86 m² im Gebäude in Anspruch genommen und damit auch die zweite o. g. „50 %-Grenze“ deutlich unterschritten wird. Hingegen stellen sich die Praxisräumlichkeiten mit jener Fläche von 135,74 m² aber als wesentlich größer als sämtliche verbleibenden Wohneinheiten im Gebäude dar. Gemessen an der Fläche der Aufenthaltsräume ist die Wohneinheit im zweiten Obergeschoss mit 75,89 m² die größte. Die Praxisräumlichkeiten übersteigen damit die Größe der nach Aufnahme der beruflichen Nutzung noch tatsächlich im Gebäude vorhandenen Wohnungen wenigstens um das ca. 1,8-fache. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich nicht darauf abzustellen, dass der Beigeladene – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – mit der erstmaligen Aufnahme der Nutzung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erd- und Untergeschoss im August 2024 Räume in Anspruch genommen hat, die zuvor eine sich auf diese beiden Geschosse erstreckende Wohneinheit darstellten, so dass zum einen für den Praxisbetrieb nicht zwei Wohneinheiten zusammengelegt worden sind und zum anderen die Praxisräumlichkeiten nicht größer als die im Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit im Gebäude tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten sind. Dem Beigeladenen ist zuzugeben, dass die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung, dass eine „Begrenzung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist […] richtig“ sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 18, daraufhin deuten mag, dass die Ermittlung der nicht zu überschreitenden Wohnungsgröße durch eine in die Vergangenheit gerichtete Betrachtungsweise erfolgen muss und somit auf die vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit vorgefundenen Wohnungsgrößen abzustellen ist. Das dort genannte Beispiel dafür, dass dieses Kriterium zu Zufallsergebnissen führen kann, deutet hingegen eher auf ein anderes Verständnis hin. So heißt es in der bereits zitierten Entscheidung weiter: „Werden beispielsweise in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Einzimmerwohnungen zu einem Büro zusammengelegt, so wird das Büro immer noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 18. Dem ist nach Auffassung des Gerichts eher zu entnehmen, dass auf die Größe der nach Aufnahme der Nutzung der freiberuflichen Tätigkeit noch verbleibenden Wohnungen abzustellen ist. Dies ergibt sich wohl ebenso aus der Formulierung in jener Entscheidung, dass „maßgeblich […] die tatsächlichen Verhältnisse“ sind und „sich deshalb ein das gesamte Erdgeschoss umfassendes Büro nicht mehr innerhalb der Bandbreite der vorhandenen Wohnungsgrößen halten“ würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 19. So ist wohl auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 2085/12 –, juris, Rn. 42, zu verstehen, wonach „[d]ie von der genehmigten Tierarztpraxis in Anspruch genommene Fläche […] größer als die Fläche der im Obergeschoss stattfindenden Wohnnutzung“ ist. Andernfalls stünde es dem freiberuflich Tätigen unter Umständen frei, in einem Gebäude die größte bestehende Wohneinheit – mag deren flächenmäßige Größe die der übrigen Wohneinheiten auch erheblich übersteigen – zur Ausübung seiner Tätigkeit auszuwählen, ohne dass dies in Relation zur Größe der tatsächlich auch zukünftig noch vorhandenen Wohnnutzung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Wohnruhe gesetzt werden müsste. Dass in der Folge das durch die Genehmigungserteilung ausgelöste tatsächliche räumliche Verhältnis von beruflicher Nutzung und Wohnnutzung ausgeblendet werden könnte, erscheint – insbesondere vor dem bereits erörterten Hintergrund für die Zulässigkeit einer freiberuflichen Tätigkeit in Räumen in den in §§ 2 bis 4 BauNVO genannten Gebieten – nicht sachgerecht. Zur Beurteilung der Verträglichkeit der beiden verschiedenen Nutzungen bedarf es vielmehr eines Vergleichs der Inanspruchnahme der Flächen im Gebäude zum Zeitpunkt der (hypothetisch) parallel erfolgenden Nutzungen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei den angestellten Berechnungen, wie mit der einschlägigen Rechtsprechung bereits erörtert, lediglich um „Faustregeln“ handelt, deren rechtssatzartige Anwendung ggf. zu unangemessenen Zufallsergebnissen führen kann, so dass darüber hinaus stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die ein anderes Ergebnis – losgelöst von den flächenmäßigen Verhältnissen – rechtfertigen können. Besondere Umstände, die dazu führen, dass die vergleichsweise großflächige Ausdehnung der Praxisräumlichkeiten im Bestandsgebäude ausnahmsweise nicht zu einer unzulässigen Zurückdrängung der Wohnnutzung führt, sind hier jedoch voraussichtlich nicht gegeben. Dabei ist dem Bauvorhaben zugutezuhalten, dass die Facharztpraxis nicht ohne Weiteres äußerlich erkennbar ist. Den seitens des Beigeladenen vorgelegten Lichterbildern ist zu entnehmen, dass sich das Bauvorhaben – verstärkt durch seinen Eingangsbereich im Untergeschoss – von außen optisch in die vorhandene Wohnbebauung einfügt. Zugunsten des Antragstellers ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Größe der Aufenthaltsräume der Arztpraxis wie dargelegt nicht nur unwesentlich die Fläche der größten im Gebäude dann noch vorhandenen Wohnung übersteigt; sie ist vielmehr beinahe doppelt so groß. Dabei nehmen die Praxisräumlichkeiten zwei der insgesamt sieben Etagen des Gebäudes vollständig in Anspruch; sie erstrecken sich über zwei von fünf Vollgeschossen. Ferner knüpft die Zulässigkeit der freiberuflichen Tätigkeit in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 13 BauNVO nach den obenstehenden Erwägungen daran an, dass diese regelmäßig wohnartig und „gleichsam privat“ ausgeübt werden kann. Jener wohnartige und private Charakter der Berufsausübung erscheint hier angesichts des genehmigten Behandlungsumfangs von 265 Patienten täglich und des damit verbundenen Personenaufkommens im und um das Gebäude, den täglichen Betriebszeiten in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen und der – wenn wohl auch nur in wenigen Fällen erfolgenden – Behandlung mobilitätseingeschränkter Patienten außerhalb der Praxisräumlichkeiten vor den zum Eingang führenden Stufen äußerst fraglich. Damit rechtfertigen auch die Umstände des Einzelfalls kein von den genannten Faustregeln abweichendes Ergebnis, so dass die Wohnnutzung im Gebäude nach summarischer Prüfung in unzulässiger Weise von der Berufsausübung des Beigeladenen zurückgedrängt wird und das Vorhaben daher im Allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 13 BauNVO zulässig ist. Selbst wenn das Bauvorhaben entgegen der vorstehenden Erwägungen im Allgemeinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässig sein sollte, verstieße es voraussichtlich nach summarischer Prüfung jedenfalls gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO können Vorhaben unterbunden werden, die zwar nach § 13 BauNVO grundsätzlich zulässig sind, im Einzelfall aber dennoch gebietsunverträgliche Störungen hervorrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 4 B 61.07 –, juris, Rn. 8. Demnach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Vorschrift stellt sich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Sie soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris, Rn. 20. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 62/07 –, juris, Rn. 8, und Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Die von dem Betrieb der Facharztpraxis im Allgemeinen Wohngebiet ausgehenden Störungen stellen sich im derzeit genehmigten Umfang voraussichtlich nach der Eigenart dieses Baugebietes als unzumutbar dar. Soweit die Anwohner in den seitens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokollen eine regelmäßige Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch die Patienten des Beigeladenen vortragen, ist festzustellen, dass solchen Gefahren, die in keinem Baugebiet hingenommen werden können, mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen ist. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Aufgabe, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2021 – 4 C 5/20 –, juris, Rn. 16, und vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15/12 –, juris, Rn. 9. Dass es sich bei den geschilderten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten um Störungen handelt, die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Räumlichkeiten als Arztpraxis verbunden und von bodenrechtlicher Relevanz sind und daher in die Abwägung einzubeziehen sind, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 100/12.NE –, juris, Rn. 73, VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 – 7 E 6767/15 –, juris, Rn. 105, m. w. N., vermag das Gericht nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass eine den Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen bildende Substitutionsbehandlung opioidabhängiger Personen erfolgt, deren Drogenkonsum nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig mit entsprechenden negativen physischen und psychischen Auswirkungen einhergeht, rechtfertigt eine solche Annahme voraussichtlich nicht, jedenfalls nicht unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Praxisbetriebes. Die von dem derzeit genehmigten Betrieb der Facharztpraxis ausgehenden, im Allgemeinen Wohngebiet unzumutbaren Störungen ergeben sich voraussichtlich aber aus den genehmigten Betriebszeiten unter Berücksichtigung der genehmigten Patientenzahl und den daraus resultierenden Folgen. Mit der Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung und der zugehörigen Betriebsbeschreibung wurden folgenden allgemeine Betriebszeiten der Praxis zugelassen: Montags bis freitags von 8.15 Uhr bis spätestens 19.00 Uhr mit einer zwischenzeitlichen Schließung von etwa zwei Stunden zu einer variablen Zeit sowie samstags, sonntags, feiertags von 09.30 Uhr bis 12.15 Uhr und von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Diese umfassen die Kernzeiten für die Substitutionsbehandlung von montags bis freitags von 8.15 Uhr bis 12.15 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonntags, feiertags von 09.30 Uhr bis 12.15 Uhr und von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Der Betrieb erfolgt somit täglich und auch stets in den Abendstunden; Ausnahmen für Sonn- und Feiertage sind nicht vorgesehen, so dass das Vorhaben die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe der Anwohner (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) jedenfalls berührt. Unabhängig von der Frage, ob dies allein nicht bereits üblichen und „wohnartigen“ Betriebszeiten, wie sie nach dem Vorstehenden § 13 BauNVO im Sinne hat, zuwiderläuft, – mögen diese auch einer möglichst umfassenden und ununterbrochenen Behandlung der Patienten dienen, die auf eine tägliche Versorgung angewiesen sind und denen es dennoch ermöglicht werden soll, von samstagsmorgens bis sonntagsabends zu verreisen – tritt jedenfalls aus Sicht des Antragstellers erschwerend hinzu, dass die Praxis unter Bezugnahme auf die zugehörige Betriebsbeschreibung im Hinweis Nr. 4 der Baugenehmigung über einen Patientenstamm von bis zu 265 Personen täglich verfügt. Bei Ausschöpfung der genehmigten Behandlungskapazität sind somit in den Kernzeiten für die Substitutionsbehandlung von montags bis freitags 265 Patienten binnen sieben Stunden Betriebszeit zu versorgen, so dass pro Patient durchschnittlich eine Behandlungszeit von rund 95 Sekunden zur Verfügung steht. Samstags, sonntags und feiertags ist von einer durchschnittlichen Behandlungszeit von rund 51 Sekunden pro Patient bei 3,75 Stunden Betriebszeit auszugehen. Dass der Beigeladene eigenen Angaben zufolge zwischen dem 7. August 2024 und dem 27. März 2025 durchschnittlich lediglich 196 Patienten täglich versorgt hat und die tatsächliche Patientenanzahl die genehmigte Maximalauslastung in der Regel nicht erreichen werde, ist insofern unerheblich, als dass die angefochtene Baugenehmigung einen solchen Betrieb erlaubt und von daher zu prüfen ist, ob er dem Antragsteller zugemutet werden kann. Trotz der durch den Beigeladenen geschilderten Routine des Praxispersonals und der Patienten infolge ihrer täglichen Behandlung sowie der Verkürzung der Behandlungsdauer im Falle einer ausschließlichen Substitutionsbehandlung ohne weitere Leistungen durch den Einsatz eines computergesteuerten Dosierungsautomatens auf eine Minute pro Patient erscheint eine ausnahmslose Einhaltung dieser zur Verfügung stehenden Behandlungszeiten eher unrealistisch. Dass mehrere Patienten oder andere mit den Praxisabläufen vertraute Personen der Antragsgegnerin eine tatsächliche Behandlungsdauer von ca. drei Minuten geschildert haben, spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gegen die Annahme wiederholt erforderlicher längerer Behandlungszeiten. Zudem stünde dem Beigeladenen nach dem Vorstehenden die durch ihn vorgetragene sehr kurze Behandlungsdauer von einer Minute jedenfalls an Wochenenden und Feiertagen aufgrund der kürzeren Betriebszeiten ohnehin nicht zur Verfügung. Es ist daher unter Zugrundelegung der genehmigten Maximalauslastung des Praxisbetriebes – für die sich aus dem derzeitigen tatsächlichen Betrieb geringeren Umfangs nur eingeschränkt Aussagen ableiten lassen – jedenfalls nicht verlässlich auszuschließen, dass Wartezeiten entstehen – mögen sie aufgrund des Behandlungsablaufs und der jeweiligen Behandlungsdauer für den einzelnen Patienten in der Regel auch kurz sein. Insoweit tritt erschwerend hinzu, dass die Betriebsbeschreibung keine Maßnahmen zur Steuerung des Patientenaufkommens enthält. Insofern ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Anzahl von Patienten gleichzeitig in der Praxis erscheint und es dadurch verstärkt zu Wartezeiten kommt. Dass tatsächlich – wie seitens des Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung behauptet – neben den unmittelbar bei Praxisöffnung eingelassenen zehn Personen alle weiteren Patienten „weitgehend gleichmäßig über die genannten Öffnungszeiten“ verteilt erscheinen, ist weder in der Betriebsbeschreibung schlüssig dargelegt, noch weist diese diesbezügliche Regelungsmechanismen auf. Regelungen, wie der Betriebsablauf in derartigen Fällen so gestaltet werden kann, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter kommen kann, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Es ist fraglich, inwiefern das einzige Wartezimmer im Untergeschoss mit einer Größe von 19,03 m² und einer vorgesehenen Kapazität für zehn Personen genügt, um zu vermeiden, dass die Patienten die Wartezeit im Freien vor den Praxisräumlichkeiten verbringen. Dass Aufenthalte der Patienten im räumlichen Nahbereich bereits vor Öffnung und nach Schließung der Praxis sowie ggf. in Begleitung weiterer Personen, die keine Patienten sind, erfolgen, erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls naheliegend. Für diese Zeiträume sind der Betriebsbeschreibung jedoch auch keine Maßnahmen zu entnehmen, wie dem entgegengewirkt werden soll. Eine derart erhebliche einschlägige Vorbelastung, die dazu führt, dass die oben geschilderten Beeinträchtigungen der Wohnruhe im Wesentlichen nicht auf den Betrieb der Arztpraxis des Beigeladenen zurückzuführen wären, vermag das Gericht bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch wenn der Beigeladene in der Betriebsbeschreibung dargelegt hat, dass ihm lediglich zwei Patienten bekannt seien, die mit einem Pkw zur Behandlung anreisten und dass kein Angestellter der Praxis den Arbeitsplatz mittels Pkws erreiche – was jedenfalls hinsichtlich der grundsätzlich wohl anzunehmenden fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit der Patienten, vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2016 – 7 B 2377/16 –, juris, Rn. 12, plausibel erscheint – ist der Praxisbetrieb nach den dargelegten Schilderungen dennoch mit einem erheblichen und zudem täglichen – mag dieser weit überwiegend auch fußläufig sein – Zu- und Abgangsverkehr verbunden, der sich jedenfalls aufgrund der dargelegten erheblichen Anzahl an Patienten und ggf. zusätzlicher Begleitpersonen binnen kürzester Zeit in einem Allgemeinen Wohngebiet voraussichtlich als unzumutbar darstellt. Dies wird durch die besonders kurze Behandlungsdauer pro Patient noch verstärkt, durch die der Praxisbetrieb zwangsläufig mit einem für die Anwohner besonders störenden ständigen „Kommen und Gehen“ verbunden ist. Unter Beachtung der erörterten kurzen jeweils zur Verfügung stehenden Behandlungsdauer sowie etwaiger nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmender physischer und bzw. oder psychischer Auswirkungen des Opioidkonsums auf die Patienten scheint es kaum möglich, die genannten Störungen allein durch die in der Betriebsbeschreibung zum Ausdruck kommenden und auch seitens der Antragsgegnerin bereits dokumentierten Bemühungen des Beigeladenen und seiner Angestellten, die Patienten immer wieder über die Unerwünschtheit des Aufenthalts im Umfeld der Praxisräumlichkeiten zu informieren, zu verhindern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beigeladene nach Auskunft des Amtsapothekers der Antragsgegnerin einer von 13 Ärzten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ist, der Substitutionsbehandlungen durchführt und der ca. 20 % der auf eine Substitution angewiesenen Personen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin behandelt (weitere 10 % entfallen auf seine Praxiskollegin Frau K.) und damit einen gewichtigen Beitrag zur Gesundheitsfürsorge – in einem nach einer seitens der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein diesbezüglich unterversorgten Gebiet – leistet. Jedoch überschreitet das – gerade einer größtmöglichen Gesundheitsversorgung dienende – Ausmaß der freiberuflichen Tätigkeit ohne ein schlüssiges Betriebskonzept, das den berechtigten Belangen der Wohnumgebung gerecht wird, den in einem Allgemeinen Wohngebiet zumutbaren Rahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 159 Satz 1 i. V. m. § 100 ZPO. Dem Beigeladenen sind die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er einen eigenen Sachantrag gestellt hat, mit dem er unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchst. a und Ziffer 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.