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Beschluss

22 L 834/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0602.22L834.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3009/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von dem Antragsteller am 17. November 2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 3. April 2020 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2020 eingestellt (Az. 26 K 2441/20.A). Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“, den der Gesetzgeber aus Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der sog. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2023 entnommen hat, setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Dies ist mit anderen Worten der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht nur geringfügig ist, sondern ins Gewicht fällt, d.h. beachtlich ist. Die Wahrscheinlichkeit muss sich sowohl auf das tatsächliche Vorliegen des Umstands – also die Wahrhaftigkeit des neuen Vortrags – beziehen als auch die Möglichkeit der Entscheidungserheblichkeit. Dieses Verständnis folgt sowohl aus Art.40 Abs. 2 RL 2013/32/EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, vgl. EUGH, Urteile vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, und vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 42, als auch aus dem EASO Practical Guide on Susequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 30 ff.; https://euaa.europa.eu/sites/default/files/practical-guide-subsequent-applications.pdf , zuletzt abgerufen am 30. Mai 2025, auf den die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 AsylG Bezug nimmt, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59, und in dem darauf abgestellt wird, ob es sich um eine für die Schutzgewährung neue glaubhafte Tatsache mit unmittelbarem Bezug zu den Voraussetzungen der Schutzansprüche handelt, die von entscheidender Bedeutung für die Risikobewertung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland sein könnte. Eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung und Erhebung erforderlicher Beweise besteht zwar erst in dem ggf. wiederaufgenommenen Asylverfahren. Allerdings ist bereits im Rahmen des § 71 Abs. 1 AsylG danach zu fragen, ob das neue Element nach einer ersten Prüfung glaubwürdig oder überzeugend ist, um die Beweiskraft des neuen Sachverhalts zu beurteilen. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 28 L 1670/24 –, juris Rn. 21 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 Rn. 23; EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 31. Bei der vom Bundesamt insofern vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung darf auch widersprüchliches Sachvorbringen im Erstverfahren berücksichtigt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2020 – 10 L 182/20.A –, juris Rn. 19; vgl. zur Berücksichtigung früheren Vorbringens auch EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 31 („Example“). Es ist insofern eine bewertende Gesamtschau des Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die insbesondere die Stimmigkeit und Plausibilität des Vorbringens an sich berücksichtigt. VG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2025 – 2 K 1426/22 –, juris Rn. 35. Schließlich müssen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden. Fehlt es hieran, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachtgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand 1. Oktober 2024, § 71 Rn. 15. Gemessen daran bestehen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände substantiiert glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt hat, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Bei dem Vortrag des Antragstellers zu den Vorfällen 2021 betreffend die Bedrohungen durch IS-Mitglieder handelt es sich zwar um ein neues Element, da dieser Umstand erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens eingetreten ist. Soweit dieser neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Vortrag zu Bedrohungen durch den IS steht, fehlt es jedoch bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des ablehnenden Bescheides vom 3. April 2020 im Erstverfahren hinsichtlich der staatlichen Schutzmöglichkeiten. Auch bei dem Vortrag des Klägers zu dem Angriff auf das HDP Büro im Dezember 2021, in welchem er mitgearbeitet habe, sowie der Aufforderung durch „Zivilpolizisten“ im Juni 2023, Spion bzgl. der HDP zu werden, handelt es sich um neue Elemente, da diese Umstände erst nach der rechtskräftigen Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind. Allerdings tragen diese Umstände nicht mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung bei. Der Anschlag auf das HDP Büro 2021 war den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge lediglich auf die Partei HDP generell, nicht auf ihn persönlich gerichtet. Es fehlt offensichtlich an einer zielgerichteten Verfolgungshandlung ihm gegenüber. Die Aufforderung der „Zivilpolizisten“ am 1. Juni 2023, als Spion für sie zu arbeiten und Informationen über die HDP preiszugeben, die ihn letztendlich zur Ausreise beweget haben soll, stellt sich seinem Vortrag zufolge wieder lediglich als vermeintliche Bedrohung durch IS-Mitglieder dar. So trägt er vor, die Personen hätten gesagt, er solle der „Polizei“ und der „HDP“ nichts sagen, da sonst „ISIS“ zu ihm nach Hause kommt, um ihn zu töten. Die Bedrohung geht demnach auch hier wieder vom IS aus. Der Vortrag steht damit in innerem Sachzusammenhang mit den bereits im Erstverfahren geschilderten Bedrohungen durch IS-Mitglieder. Auch hier fehlt es dann an einer Auseinandersetzung mit den im Bescheid vom 3. April 20220 dargestellten staatlichen Schutzmöglichkeiten. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 3. April 2020 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder nicht und die Antragsgegnerin unter Umständen schon deshalb zu Recht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen hat. Denn unabhängig von dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen sind die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Das Gericht nimmt diesbezüglich Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamts in dem streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).