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Urteil

7 K 1538/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0527.7K1538.21.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von im Ausland durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte. Die Klägerin ist eine 2010 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck die Zertifizierung und Akkreditierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der kardiovaskulären Medizin ist. Ihre alleinige Gesellschafterin ist eine gemeinnützige Stiftung. Die Klägerin ging aus dem P. E. H. F. (PEHF) hervor, das durch die europäische Gesellschaft für Kardiologie und die Sektion Kardiologie der UEMS (Europäische Vereinigung der medizinischen Fachgesellschaften) gegründet wurde. Am 27.06.2011 beantragte das PEHF bei der nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, einer Einrichtung der Beklagten, die Zuerkennung des Status als „anerkannter Veranstalter“ nach § 10 der Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, um die Anerkennung von Fortbildungspunkten der deutschen Teilnehmer an internationalen, von PEHF zertifizierten Veranstaltungen zu erleichtern. Mit Schreiben vom 21.07.2011 bestätigte die nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung PEHF die Anerkennung als geeigneter Veranstalter. Unter anderem wurde ausgeführt, dass mit der Anerkennung die Zusage verbunden sei, dass die von PEHF selbst veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen ohne Einzelprüfung anerkannt würden. Die Anerkennung sei befristet für jeweils ein Kalenderjahr und müsse rechtzeitig vor Ablauf der Anerkennung schriftlich erneuert werden. Ab 2011 wies die Beklagte der Klägerin jeweils auf Anfrage Veranstaltungsnummern für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland zu. Diese Vergabe von Veranstaltungsnummern hat folgenden Hintergrund: Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die nach §108 SGB V in zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte sind gemäß §§ 95d Abs. 1, 136b Abs. 1 SGB V zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht kann unter anderem durch ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer geführt werden; die Ausstellung der Fortbildungszertifikate ist der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 HeilBG als Aufgabe zugewiesen. § 5 Abs. 2 der Fortbildungsordnung der rheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 (im folgenden Fortbildungsordnung) regelt, dass das Fortbildungszertifikat erteilt wird, wenn der Arzt/die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, die in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 der Fortbildungsordnung ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß § 6 Fortbildungsordnung mit Punkten bewertet und einer Kategorie (A bis K, vgl. § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung) zugeordnet. Die Landesärztekammern erfassen und verwalten den Erwerb der Fortbildungspunkte elektronisch. Hierzu existiert ein elektronisches Erfassungssystem: Jeder Arzt erhält eine Fortbildungsnummer und einen Fortbildungsausweis mit einem der Fortbildungsnummer zugeordneten Barcode, was die Registrierung und Erfassung der im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung erworbenen Fortbildungspunkte ermöglicht. Die Fortbildungsveranstaltungen erhalten eine Veranstaltungsnummer (VNR). Bei der Fortbildungsveranstaltung wird vor Ort der Fortbildungsausweis eingelesen. Die Fortbildungsnummer und die VNR werden sodann webbasiert auf einen zentralen Server übermittelt, den elektronischen Informationsverteiler (EIV). Über diesen EIV werden die VNR, die erworbene Punktzahl und die Fortbildungsnummer elektronisch an die Landesärztekammer weitergeleitet und so die Punkte dem individuellen Fortbildungspunktekonto des Arztes gutgeschrieben. Die Vergabe der VNR an die Klägerin geschah im Zeitraum 2018 bis 2020 dergestalt, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin eine E-Mail an die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Beklagten schrieb und eine Liste von im Ausland stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen übermittelte; diese enthielt den Namen der Veranstaltung und den Veranstaltungszeitpunkt. Als Kursleiter war entweder der Geschäftsführer der Klägerin angegeben oder Prof. Dr. med. K., der ehemalige Vorsitzende des Fortbildungsausschusses der Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung. Teilweise erfolgte eine Abstimmung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Frage, in welche Kategorie gemäß § 6 Abs. 3 der Fortbildungsordnung die Veranstaltung zuzuordnen war. Die Beklagte stellte sodann die VNR zur Verfügung. Teils geschah dies auch rückwirkend für Veranstaltungen, die bereits stattgefunden hatten. Anfang 2019 modifizierten die Beteiligten das Verfahren dahingehend, dass die Beklagte nicht mehr für einzelne Veranstaltungen VNR übermittelte, sondern der Klägerin einen Block von mehreren hundert VNR und bei Bedarf weitere VNR zur Verfügung stellte, die die Klägerin sodann den einzelnen Veranstaltungen zuordnete; dies meldete sie der Beklagten zurück, die die VNR in eine Datenbank übertrug. Die Klägerin gab nach Bestätigung durch die Beklagte die VNR an die Veranstalter weiter. Zuletzt bat die Klägerin mit Email vom 19.01.2021 um Zuweisung weiterer Veranstaltungsnummern für Fortbildungsmaßnahmen im Ausland. Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Zusammenhang mit der Aufarbeitung diverser Prozesse in der Anerkennungsstelle festgestellt habe, dass sie keine Grundlage für die Zuteilung von Veranstaltungsnummern an die Klägerin habe. Das bisher geübte Verfahren werde sofort eingestellt. Mit Gebührenbescheid vom 19.02.2021 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für das Jahr 2018 Gebühren in Höhe von 29.450 Euro (Ziffer 1), für das Jahr 2019 in Höhe von 60.650 Euro (Ziffer 2) und für das Jahr 2020 in Höhe von 44.650 Euro (Ziffer 3) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe mit diversen Schreiben zwischen 2018 und 2020 die Anerkennung für zunächst noch nicht ausgewiesene Veranstaltungen beantragt, indem sie um Übermittlung von insgesamt 869 VNR für die Jahre 2018, 2019, 2020 gebeten habe. Insgesamt seien 440 VNR verwendet worden (2018 113, 2019 177, 2020 149). Auf die Anträge der Klägerin seien VNR mit zugewiesenen Kategorien generiert und mittels einer CSV-Datei zur Verfügung gestellt worden. Dieses Dokument habe die Klägerin zur Anerkennung bei der Beklagten eingereicht, indem sie es insbesondere durch die Benennung der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen bearbeitet habe. Die Klägerin habe den Veranstalter, die Leitung und die Dauer der Maßnahme generiert, die Punktezuweisung vorgenommen und die Datei an die Beklagte zurückgesandt, damit die Fortbildungsmaßnahmen als von der Beklagten anerkannte Veranstaltungen an den EIV hätten weitergeleitet und für die Teilnehmer nutzbar gemacht werden können. Mit der Erfassung und Weiterleitung der Daten durch sie, die Beklagte, sei die Anerkennung erfolgt. Die Gebühren ergäben sich aus § 2 Ziffer 18.1.2, 18.2.1, 18.2.2, 18.3.1, 18.3.2 ihrer Gebührenordnung in der Fassung vom 19.11.2016. Hinsichtlich der Begründung wird im Übrigen auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Am 22.03.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es fehle an einer die Gebühr auslösenden Amtshandlung der Beklagten. Für die isolierte Zuweisung einer VNR für eine im Ausland stattfindende und von einem Zertifizierer zertifizierte Fortbildungsmaßnahme sehe die Gebührenordnung der Beklagten keinen Gebührentatbestand vor. Nicht die Zuweisung einer VNR könne die Gebühr auslösen, sondern nur die Anerkennung einer Veranstaltung. Die Beklagte vermische den Begriff der Anerkennung und den der Anrechnung in § 12 Fortbildungsordnung. Nach § 12 Abs. 1 Fortbildungsordnung seien im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen der Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprächen. Eine Anerkennungskompetenz habe sich die Beklagte also selbst nicht zugesprochen. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme erfolge zudem gegenüber dem Veranstalter. Die Anrechnung einer im Ausland stattfindenden Fortbildungsmaßnahme erfolge gegenüber dem Teilnehmer der Veranstaltung. Auch erfolge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Fortbildungsordnung die Anerkennung auf Antrag des Veranstalters . Da sie, die Klägerin, nicht selbst Veranstalterin der Fortbildungsmaßnahmen gewesen sei, könne sie keine Anträge auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme gestellt haben. Auch habe sie nie zum Ausdruck gebracht, dass sie im Namen eines Veranstalters für diesen die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme beantrage. Sie habe immer nur ihre Rolle als Zertifiziererin herausgestellt. Es sei ihr auch gar nicht darauf angekommen, dass die Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden; es sei ihr lediglich um die VNR gegangen. Die VNR sei lediglich für den geringen Teil deutscher Teilnehmer an den Fortbildungsmaßnahmen hilfreich, um später das Fortbildungszertifikat beantragen zu können. Sie verfahre bei den Zertifizierungen nach den Standards for Substantive Equivalency between Continuing Professional Development/Continuing Medical Education Accreditation Systems (CPD/CME). Dieser Standard erfülle die Anforderungen der Ärztekammern an anrechnungsfähige Fortbildungsmaßnahmen, wie sich auch aus der Rubrik FAQ der Beklagten (Frage 17) auf ihrer Homepage ergebe. Die Ärztekammern müssten keine aufwendige Prüfung vornehmen, ob eine Fortbildungsmaßnahme für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden könne; vielmehr könnten die Ärztekammern – gleichlaufend mit Fortbildungsmaßnahmen, die bereits von anderen Ärztekammern anerkannt wurden – diese ohne umfangreiche Prüfung für das Fortbildungszertifikat anrechnen. Nach dem Kenntnisstand ihres Geschäftsführers sei im vergangenen Jahrzehnt nie eine von ihr, der Klägerin, zertifizierte Veranstaltung nicht für ein Fortbildungszertifikat angerechnet worden. Bereits seit 2011 habe die Beklagte Veranstaltungsnummern für von ihr, der Klägerin, zertifizierte Fortbildungsmaßnahmen vergeben. Ziel sei es gewesen, ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für die die Fortbildungsmaßnahmen besuchenden Ärztinnen und Ärzte zu erzielen. Die Zuständigkeit der Beklagten sei zudem örtlich auf ihren Kammerbezirk beschränkt. Die gemeldeten Fortbildungsmaßnahmen hätten aber nicht in ihrem Kammerbezirk stattgefunden. Eine Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, von der die Beklagte behaupte, dass sie sie durchgeführt habe, könne zudem nicht stattgefunden haben. Denn der Beklagten hätten die hierfür benötigten Informationen gar nicht vorgelegen. Insoweit gebe § 8 Fortbildungsordnung detaillierte Voraussetzungen vor, die vorliegen müssten, um eine Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen. Die Vorgaben der Richtlinie zur Fortbildungsordnung der Beklagten vom 06.07.2016, die ausweislich deren § 9 der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens diene, seien nie eingehalten worden. Dass die Beklagte sich nicht an das in der Fortbildungsordnung und der Richtlinie beschriebene Verfahren gehalten habe, verdeutliche, dass sie selber nicht von einem Anerkennungsverfahren im Sinne des § 7 Fortbildungsordnung ausgegangen sei. Dass überhaupt eine Gebühr anfallen könne, sei für sie, die Klägerin, nie erkennbar gewesen. Der Gebührenbescheid sei zudem unbestimmt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich; in der Folge sei die Klage bereits unzulässig. Jahrelang habe die Klägerin von den positiven Entscheidungen ohne jeden Widerspruch profitiert, um sich nun auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit dieser Praxis zu berufen, um die angefallenen Gebühren für die bereits vorgenommenen Amtshandlungen nicht zahlen zu müssen. Es bestehe eine jahrelang praktizierte Vorgehensweise zwischen den Beteiligten, die für beide Seiten von Vorteil gewesen sei. Die Klägerin habe in kurzer Zeit Entscheidungen über die Anerkennung der von ihr vorgelegten Fortbildungsmaßnahmen erhalten, sie, die Beklagte, habe die Anträge mit geringerem Verwaltungsaufwand bearbeiten können. Dass sie für ihre Verwaltungstätigkeit die ihr zustehenden Gebühren nicht verlangen würde, sei nie abgesprochen gewesen. Eine solche Absprache sei im Übrigen auch rechtswidrig. Die eingereichten Veranstaltungslisten seien von ihr überprüft worden. Sodann seien den einzelnen Veranstaltungen die VNR zugeordnet und dann an den EIV gemeldet worden. Sie habe nach einer Prüfung über die Anerkennung entschieden. Die Vergabe von VNR ohne gleichzeitige Anerkennung sei nicht denkbar. Durch die erfolgte Anerkennung seien die Gebührentatbestände nach § 2 Ziffer 18 GebO erfüllt. Die Gebühr falle für die Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile (Status als anerkannte Veranstaltung, Erteilung einer VNR, Eintrag der Punkte im EIV) an. Bei vorheriger Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Fortbildungsmaßnahme entfalle das ansonsten von dem teilnehmenden Arzt zu beantragende Anrechnungsverfahren nach § 12 Fortbildungsordnung. Der Klägerin sei es gerade um die Anerkennung der Fortbildung gegangen, nicht bloß um die Zuteilung der VNR. Die Prüfung, ob die Veranstaltung im Ausland den Vorgaben der Fortbildungsordnung entspreche, sei eine hoheitliche Aufgabe und könne nicht von einem privaten Zertifizierer durchgeführt werden. Die Einstellung der Veranstaltung in den EIV stelle einen hoheitlichen Akt dar, mithin eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Klägerin sei ihr gegenüber stets als Veranstalterin aufgetreten. Sie werde in den eingereichten Listen konsequent als Veranstalterin geführt. Anhaltspunkte für einen anderen – neben der Klägerin auftretenden – Veranstalter seien nicht ersichtlich. Wer die Punktevergabe nach § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung vorgenommen habe, sei irrelevant. Denn sie, die Beklagte, habe die Kriterien ungeachtet der Vorschläge der Klägerin selbst geprüft und bewertet. Ein schriftlicher Bescheid sei zur Anerkennung nicht notwendig. § 9 Abs. 9 ihrer Richtlinie besitze keine Außenwirkung, vielmehr handele es sich um Innenrecht, auf das die Klägerin sich nicht berufen könne. Ein Bescheid müsse nur bekannt gemacht werden. Spätestens mit der Vergabe der VNR und dem Einstellen der Fortbildungsveranstaltung in den EIV sei der Klägerin bekannt gegeben worden, dass ihr Antrag positiv beschieden und die Fortbildung anerkannt wurde. Ungeachtet dessen müsse die Amtshandlung nicht rechtmäßig sein, um eine Gebühr auszulösen, weil die Anerkennung eine begünstigende Handlung sei. Sie besitze auch eine Zuständigkeit für die Anerkennung von Fortbildungen im Ausland. Ihre Zuständigkeit erstrecke sich auf ihre Mitglieder; wo eine Veranstaltung stattfinde, sei irrelevant. Jedenfalls habe die Klägerin ihren Sitz in Y.; sie befinde sich somit in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich. Wenn sie eine Fortbildungsmaßnahme, die im Ausland stattfinde, anerkenne, obliege ihr die Anerkennung für die Mitglieder in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sähe man dies anders, stelle sich im Übrigen die Frage, welche Ärztekammer bei online durchgeführten Veranstaltungen zuständig sei. PEHF habe 2011 den Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsveranstalter nach § 10 Fortbildungsordnung gestellt. Daraufhin sei ihm mit Bescheid vom 21.07.2011 unter Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit die Anerkennung nach § 10 der Fortbildung Ordnung als geeignete Veranstalterin ausgesprochen worden. Also könne die Klägerin nicht vortragen, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Zuweisung von Veranstaltungsnummern Gebühren auslöse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.02.2021 zugestellt. Die Frist begann demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 21.02.2021 zu laufen und endete, da das Fristende (20.03.2021) auf einen Samstag fiel, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 22.03.2021. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 19.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid findet in §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenordnung vom 19.11.2005 in der Fassung vom 19.11.2016 und in der Fassung vom 24.11.2018, in Kraft getreten am 09.10.2019 (im Folgenden GebO), keine Grundlage. Die GebO der Beklagten stützt sich auf § 6 Abs. 4 Satz 2 HeilBG. Danach können die Kammern für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 GebO erhebt die Beklagte Gebühren für die in § 2 GebO ausgewiesenen Amtshandlungen. Eine Amtshandlung im Sinne von § 2 GebO liegt jedoch nicht vor. Der Gebührentatbestand in § 2 Nr. 18 GebO ist nicht erfüllt. Nach § 2 Nr. 18 GebO in der Fassung vom 19.11.2016 werden für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung Gebühren erhoben; gemäß § 2 Nr. 18 GebO in der zum 09.10.2019 geltenden Fassung werden für die Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, in welche Kategorie gemäß § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung die Veranstaltung fällt oder ob es sich um eine Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10 Fortbildungsordnung handelt. Verweist § 2 Nr. 18 GebO auf die Fortbildungsordnung, ist der Gebührentatbestand dann einschlägig, wenn eine Anerkennung im Sinne der Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 (Fortbildungsordnung) in Rede steht. Das ist vorliegend nicht der Fall: Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme ist neben ihrer Anrechnungsfähigkeit eine Voraussetzung dafür, dass die Fortbildung für die Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß §§ 95d, 136b SGB V und den Erwerb des Fortbildungszertifikates berücksichtigt wird. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Fortbildungsordnung, wonach für den Erwerb des Fortbildungszertifikates nur die in § 6 Abs. 3 Fortbildungsordnung geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen setzt unter anderem voraus, dass die in § 8 Fortbildungsordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Fortbildungsordnung erfolgt die Anerkennung auf Antrag des Veranstalters. Für im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen regelt § 12 Abs. 1 Fortbildungsordnung, dass diese auf das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig sind, soweit sie den Anforderungen der Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen; Ärzte müssen gemäß § 12 Abs. 2 Fortbildungsordnung einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen. Diejenigen Veranstaltungen, für die die Beklagte an die Klägerin Veranstaltungsnummern vergab, fanden - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sämtlich im Ausland statt; soweit es online stattfindende Fortbildungen betraf, wurden diese im Ausland ausgerichtet, beispielsweise vom O. in S.; auf Bl. 52 f., 92 f., 122 der Beiakte 1 wird insoweit Bezug genommen. Wäre - wie die Beklagte vorträgt - für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland eine Anerkennung vorgesehen, bedürfte es keiner Differenzierung zwischen Anerkennung und Anrechnung. Der weitere Vortrag der Beklagten, die Anerkennung von im Ausland durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen finde auf Antrag des jeweiligen Arztes statt (und werde einzelfallabhängig geprüft), entspricht zudem nicht den Angaben auf ihrer Homepage. Dort heißt es: „Werden Fortbildungen im Ausland anerkannt? Nein. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen bei der Erteilung des Fortbildungszertifikates zugrunde gelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Bei Kongressen im Ausland muss die zuständige ärztliche Organisation im Gastland eine CME-Zertifizierung aussprechen.“ Siehe https://www.aekno.de/aerzte/fortbildung/fragen-und-antworten, zuletzt besucht am 15.05.2025 Die Kammer vermag auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, dass ein anderes Verständnis nicht praktikabel wäre, weil sich die Frage stelle, welche Ärztekammer für die Anerkennung von virtuell oder online durchgeführten Veranstaltungen zuständig sein sollte. Denn die Satzung sieht hierfür eine Regelung vor. Die Anerkennung erfolgt für Fortbildungsmaßnahmen, die im Kammergebiet durchgeführt werden, § 7 Abs. 3 Fortbildungsordnung. Für Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 3 Kategorien D und I (Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version und Online-Fortbildungsmaßnahmen) Fortbildungsordnung ist für die Anerkennung der Sitz des Anbieters maßgeblich. Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des VG Düsseldorf vom 18.03.2009 können die Beteiligten schon deshalb nichts für oder gegen eine etwaige Anerkennungskompetenz der Beklagten herleiten, da es zu anderen Rechtsvorschriften, nämlich einer 2005 geltenden Weiterbildungsordnung ergangen ist. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit betrifft aber Fragen der Fortbildung, nicht der (fachärztlichen) Weiterbildung. Sieht nach alledem die Fortbildungsordnung der Beklagten für Fortbildungen im Ausland keine Anerkennung vor, hat die Beklagte auch keine Anträge der Klägerin auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung bearbeitet und hat auch keine Anerkennung der von der Klägerin zertifizierten Veranstaltungen durch die Beklagte stattgefunden. § 2 Nr. 18 GebO ist auch keiner erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich, dass dort die Vergabe von Veranstaltungsnummern und die Übermittlung der Veranstaltungsnummern an einen Server (den EIV) erfasst wird. Zwar dürfte das Prozedere der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht bewirkt haben, dass eine Anrechnung auf das ärztliche Fortbildungszertifikat im Sinne von §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 1 Fortbildungsordnung erfolgte, weil die Fortbildungspunkte auf diesem Wege automatisch dem Punktekonto des an der Fortbildung teilnehmenden Arztes gutgeschrieben wurden. Die Fortbildungsordnung differenziert aber nach dem oben Gesagten zwischen anrechnungsfähigen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. § 2 Nr. 18 GebO erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht die Bearbeitung von Anträgen auf Anrechnung. Eine analoge Anwendung des § 2 Nr. 18 GebO auf den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte de facto und auf Veranlassung der Klägerin die Anrechnung zugunsten des an der Fortbildungsmaßnahme im Ausland teilnehmenden Arztes vorgenommen haben dürfte, verbietet sich ebenfalls. Denn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kann für einen belastenden Verwaltungsakt (hier: einen Gebührenbescheid) nicht im Wege der analogen Anwendung einer Norm gewonnen werden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2002 – 6 K 2617/01 –, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 22. März 2023 – 22 K 6429/21 –, juris Rn. 39; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris Rn. 13. Das erhellt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hier feste Gebührensätze in Rede stehen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Fortbildungsstandards im Ausland und die Prüfung der wechselseitigen Anerkennung von Fortbildungspunkten vollziehen sich unter anderen Voraussetzungen als das Anerkennungsverfahren. Hinsichtlich ausländischer Fortbildungen empfiehlt die Bundesärztekammer, Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von den jeweiligen national zuständigen Institutionen anerkannt wurden, für den Erwerb von Fortbildungspunkten anzuerkennen. Vgl. Bundesärztekammer, Informationen und Hinweise zur Fortbildungsanerkennung, Internationale Abkommen zur erleichterten Anerkennung von Fortbildungen für den CME-Punkteerwerb (Stand 15.03.2022), https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-fortbildung/fortbildungshinweise, zuletzt besucht am 15.05.2025. Auch die Beklagte verweist - wie oben bereits ausgeführt wurde - insoweit auf die CME-Zertifizierung im Gastland. Damit steht in Einklang, dass vorliegend in sämtlichen dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Fällen insbesondere keine Prüfung der Übereinstimmung der Fortbildungsmaßnahmen mit den Voraussetzungen gemäß § 8 Fortbildungsordnung durch die Beklagte erfolgt ist: Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 Fortbildungsordnung müssen die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme frei von wirtschaftlichen Interessen sein und Interessenkonflikten des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden. Ausgehend von dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der Beteiligten lagen der Beklagten weder Programmunterlagen noch die Namen der Veranstaltungsleiter und der Referenten vor; ohne entsprechende Unterlagen und Informationen ist eine Prüfung der Industrieunabhängigkeit jedoch nicht durchführbar. Vgl. hierzu etwa VG München, Urteil vom 17. Juni 2021 – M 27 K 19.5022 –, juris Rn. 35 ff. Unterscheidet sich nach alledem die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von der Prüfung der Anerkennung qualitativ, käme auch mit Blick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip eine Übertragung des Gebührentatbestandes auf den Bereich der Anrechnung nicht in Betracht. Dessen ungeachtet fehlte es jedenfalls auch an der für eine Analogie erforderlichen Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke in der Gebührenordnung. Die Beklagte hat keine denkbare Fallgestaltung bei der Fassung der Gebührensatzung übersehen. Hinsichtlich der Anrechnung von Fortbildungen im Ausland hat sie sich vielmehr für eine Gebührenfreiheit entschieden: § 9 Abs. 1 Fortbildungsordnung („Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen“) regelt, dass die Beklagte zum Anerkennungsverfahren Richtlinien erlässt, in denen insbesondere „Gebühren“ geregelt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 Fortbildungsordnung). § 12 Fortbildungsordnung („Fortbildung im Ausland“) sieht dies nicht vor. Die auf Grundlage von § 9 Fortbildungsordnung erlassene Richtlinie zur Fortbildungsordnung vom 06.07.2016 regelt demgemäß in Abschnitt II (§§ 4 – 17) die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen; nach § 16 der Richtlinie zur Fortbildungsordnung vom 06.07.2016 werden für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen Gebühren erhoben. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland ist im Abschnitt IV der Richtlinie zur Fortbildungsordnung vom 06.07.2016 geregelt. Ein Hinweis auf Gebühren findet sich dort nicht. Auch der Gebührentatbestand nach § 2 Nr. 28 GebO ist nicht erfüllt. Danach erhebt die Beklagte eine allgemeine Verwaltungsgebühr, wenn sie Amtshandlungen vorgenommen hat, für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen. Eine Amtshandlung, die einem von der Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient, liegt mit der Vergabe der Fortbildungspunkte und der Veranstaltungsnummern nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Amtshandlung, der Vergabe von Veranstaltungsnummern und Weiterleitung an den EIV besteht. Berührt sind vielmehr nur die Interessen der teilnehmenden Ärzte, der Klägerin sowie der Beklagten. Ob darüber hinaus die Beklagte einen etwaigen Gebührenanspruch verwirkt hätte, weil sie über einen Zeitraum von zehn Jahren in mehreren hundert Fällen von der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 GebO abgewichen ist, wonach der Eingang der Gebühr bei gebührenpflichtigen Handlungen mit einem festen Gebührensatz - solche sieht § 2 Nr. 18 GebO vor - Voraussetzung für die Amtshandlung ist, die Beklagte die Gebühr also in jedem Einzelfall (spätestens) hätte einfordern müssen, bevor sie die Weiterleitung an den EIV vornimmt, bedarf nach alledem keiner näheren Betrachtung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 134.750 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.