Urteil
10 K 4731/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0526.10K4731.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein Schüler der Realschule U.. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte er dort die Klasse 5. Er hat mit den Mitschülerinnen und Mitschülern seiner Klasse einen gemeinsamen WhatsApp-Klassenchat. In dieser Gruppe befinden sich ansonsten keine weiteren Mitglieder. Im März 2023 projizierte der Informatiklehrer der Klasse, Herr Schmitz, während einer Unterrichtsstunde versehentlich sein privates Instagram-Profil auf die Leinwand. Ein Mitschüler des Klägers rief das Profil auf, erstellte einen Screenshot von dem Profilbild und übersendete es in den Klassenchat. Ein weiterer Mitschüler erstellte in WhatsApp daraufhin einen Sticker, bei dem er das Profilbild des Lehrers mit der Aufschrift „Servus“ versah. Anschließend stellte er den Sticker in den Klassenchat. Der Kläger sah den Sticker und sendete ihn ebenfalls in den Klassenchat. Im Folgenden erfuhr der Lehrer von dem Sticker und seiner Verwendung durch den Kläger, weil eine weitere Schülerin ihn ihm auf ihrem Handy zeigte. Der Lehrer rief daraufhin den Kläger und den Mitschüler, der den Sticker erstellt hatte, zu sich vor das Klassenzimmer und befragte sie zu dem Sticker, wobei die Einzelheiten der Befragung zwischen den Beteiligten umstritten sind. Am Ende des Gesprächs forderte der Lehrer den Kläger auf, den Sticker zu löschen. Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte die Schule den Eltern mit, sie müsse den Kläger tadeln. Er habe gegen die Schulordnung verstoßen, weil er Fotos von einem Lehrer bei WhatsApp geteilt habe. Er habe einen Aufsatz mit mindestens 300 Wörtern zu schreiben, in dem er erkläre, warum das Teilen von Fotos eine Straftat darstelle. Der durch seine Eltern vertretene Kläger übersendete an die Schule ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben und forderte darin eine Rücknahme des Tadels. Daraufhin teilte der Schulleiter, Herr Q., mit Schreiben vom 17.05.2023 mit: Ein Widerspruch sei nicht möglich. Der vorliegende Tadel vereine in sich eine schriftliche Missbilligung sowie eine Beauftragung mit einer Aufgabe, die geeignet sei, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei beidem handle es sich um eine erzieherische Einwirkung und nicht um einen Verwaltungsakt. Daher sei nur eine Beschwerde möglich. Dieser helfe er insoweit ab, als dass er den Begriff „Straftat“ durch die Formulierung „Rechtsverstoß“ ersetze und die Länge des Aufsatzes auf 200 Wörter reduziere. Der Kläger habe gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen und ein mit einem Kommentar versehenes Bild seines Fachlehrers in einem Klassenchat geteilt und damit weiterverbreitet. Eine bloße Ermahnung wäre in Anbetracht des Vergehens nicht ausreichend. Demgegenüber könne wegen des Alters und des bis dato fehlerfreien Verhaltens auf eine Ordnungsmaßnahme verzichtet werden. Wegen der diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche scheine der Umfang der Aufgabe etwas zu hoch. Der verwendete Begriff „Straftat“ sei zwar nicht fehlerhaft, scheine aber zu wenig trennscharf, weshalb er ihn ersetze. Der Kläger nahm im Folgenden noch einmal näher Stellung und erklärte, die Schule solle die Sache an die nächsthöhere Behörde vorlegen. Dem kam der Schulleiter nach. Mit Beschwerdeentscheid vom 20.07.2023 wies die Bezirksregierung Köln die Beschwerde des Klägers zurück. Sie erklärte, sie fasse die als „Widerspruch“ bezeichnete Eingabe als Beschwerde auf. Ein Widerspruch wäre unzulässig, weil er sich gegen eine erzieherische Einwirkung wende, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handle. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Insoweit vertiefte sie im Wesentlichen die Begründung des Schulleiters zu der getroffenen Maßnahme. Der Beschwerdeentscheid wurde dem Kläger am 25.07.2023 zugestellt. Am 25.08.2023 hat er Klage erhoben. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Jedenfalls bestehe ein Feststellungsinteresse für seinen Hilfsantrag. Es bestehe eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Er gehöre weiterhin einer allein aus ihm und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern bestehenden WhatsApp-Gruppe an. Es sei nicht auszuschließen, dass dort Bilder oder ähnliche Kommentare verbreitet würden, die der Schule als ahndungsfähig auffallen würden. Außerdem seien mehrere Mitschüler weiterhin im Besitz des streitgegenständlichen Stickers. Es sei daher weiterhin möglich, dass der Sticker erneut in den Klassenchat gepostet werde. In solchen Fällen würde die Schule erneut eine erzieherische Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme festlegen. Zudem liege ein Rehabilitationsinteresse vor. Er sei von seinem Lehrer während des Unterrichts und gemeinsam mit dem anderen Schüler vor der versammelten Klasse aus dem Klassenraum geführt worden, damit über den Sachverhalt gesprochen werden könne. Dadurch hätten alle Mitschülerinnen und Mitschüler von einem vermeintlichen Fehlverhalten erfahren. Dies sei bestärkt worden, als er den Tadel erhalten habe. Es stehe außerfrage, dass die Mitschülerinnen und Mitschüler hiervon Kenntnis erhalten hätten. Dies führe dazu, dass er auch in den Augen der Mitschülerinnen und Mitschüler, also seinem sozialen Umfeld, als ein Schüler angesehen werde, der seinem Lehrer schade. Ferner liege eine Maßnahme vor, die sich typischerweise so kurzfristig erledige, dass regelmäßig kein Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen sei. Eine Strafarbeit müsse für gewöhnlich zeitnah umgesetzt werden. In diesem Fall bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs. Der Beklagte habe durch die vorliegende Maßnahme aber auch tiefgreifend in seine Grundrechte eingegriffen. Er sei vorher schulordnungsrechtlich nicht auffällig gewesen. Jedenfalls für ihn handle es sich um einen tiefgreifenden Eingriff. Die Klage sei auch begründet. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Die von der Schule angeführte Hausordnung gelte nur im schulischen Umfeld. Er habe den Sticker aber in einen privaten WhatsApp-Chat geschickt. Das Schulleben und die geordnete Unterrichtsarbeit würden nicht gestört, wenn ein Sticker in einem privaten WhatsApp-Chat geteilt werde. Jedenfalls sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Zum einen wäre das mildere Mittel einer Verwarnung oder Ermahnung gleich geeignet gewesen. Er habe sich bis zu diesem Zeitpunkt vollkommen fehlerfrei verhalten, habe den Sticker nicht selbst erstellt, sondern nur weitergeschickt und sei erst in der fünften Klasse gewesen. In diesem jungen Alter würde eine Ermahnung noch Früchte tragen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass er sich dem Druck des Lehrers gebeugt und sein Handy gezeigt habe. Der Lehrer habe ihm dann das Handy aus der Hand gerissen, um eigenmächtig im Chatverlauf nach dem Sticker zu stöbern. Damit habe er nicht nur sein Eigentum, sondern den Schutz der Daten der Mitschülerinnen und Mitschüler missachtet. Die Begründung des Beschwerdeentscheids lasse die dort behauptete Interessenabwägung nicht erkennen. Der Kläger beantragt, die schriftliche Missbilligung (Tadel) vom 17.04.2023, sofern ihr nicht bereits durch den Beklagten selbst abgeholfen worden ist, in der Gestalt des Beschwerdeentscheids der Bezirksregierung Köln vom 20.07.2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die schriftliche Missbilligung (Tadel) vom 17.04.2023, sofern ihr nicht bereits durch den Beklagten selbst abgeholfen worden ist, in der Gestalt des Beschwerdeentscheids der Bezirksregierung Köln vom 20.07.2023 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt im Wesentlichen vor: Der Hauptantrag sei unzulässig. Die Klage sei nicht statthaft, weil der Kläger nicht die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts geltend mache. Zudem seien sowohl die erzieherische Einwirkung als auch die Beschwerdeentscheidung rechtmäßig. Auch außerschulisches Verhalten könne durch erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen geahndet werden, wenn es einen Bezug zum Schulleben aufweise und die Pflichtverletzung in dieses hineinwirke. Der Kläger habe das widerrechtlich aufgenommene Bild seiner Lehrkraft in einem Chat geteilt, der ausschließlich aus seinen Mitschülerinnen und Mitschülern bestanden habe. Es liege daher ein unmittelbarer Bezug zum Schulleben vor. Wenn in einer solchen Gruppe etwas kommuniziert und eine Lehrkraft verunglimpft werde, wirke die Respektlosigkeit in den Unterricht hinein. Nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2025 abgewiesen, der dem Kläger am 21.03.2025 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger am auf den Ostermontag folgenden Dienstag, den 22.04.2025, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Der Hauptantrag ist unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die vorliegende Maßnahme nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für die Frage, ob eine schulische Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist danach zu differenzieren, ob die Maßnahme bloß das Betriebsverhältnis oder ob sie das Grundverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler betrifft. Eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) betrifft das Grundverhältnis, weil sie sich möglicherweise auf die Schulpflicht auswirkt oder dauerhafte und schwerwiegende Auswirkungen auf die Art und Weise des Schulbesuchs haben kann. Sie ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie durch die vorgenannten Auswirkungen in die persönliche Rechtsstellung der Schülerin bzw. des Schülers und der Eltern eingreift. Demgegenüber handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 SchulG NRW genannten erzieherischen Einwirkungen um mildere Mittel, die die Schwelle zu einem nachhaltigen Eingriff in die subjektiven Rechte der Schülerin bzw. des Schülers nicht überschreiten dürfen. Diese erzieherischen Einwirkungen betreffen regelmäßig bloß das Betriebsverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler und sind nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie sich auf die interne Ordnung in der Schule beschränken und nur von objektiv geringer Eingriffsintensität sind. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 23.07.2020 – 2 PA 245/20 –, juris, Rn. 8; Hamburgisches Oberverwaltungs-gericht (HmbOVG), Beschluss vom 21.02.2019 – 1 Bs 10/19 –, juris, Rn. 16; vgl. auch Kumpfert, in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, § 53 Rn. 2.10. Nach diesem Maßstab ist die angegriffene Maßnahme nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Die Schule hat den Eltern des Klägers schriftlich mitgeteilt, ihr Sohn müsse getadelt werden. Außerdem sollte der Kläger im Ergebnis einen Aufsatz mit mindestens 200 Wörtern schreiben, in dem er erklärt, warum das Teilen von Fotos einen Rechtsverstoß darstellt. In dieser Maßnahme kommen mit einer schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Fall 5 SchulG NRW) und der Beauftragung mit einer Aufgabe, die geeignet ist, das Fehlverhalten zu verdeutlichen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Fall 10 SchulG NRW, sog. Strafarbeit), zwei erzieherische Einwirkungen zusammen. Diese betreffen allein das Betriebsverhältnis zwischen der Schule und dem Kläger, weil sie sich in ihren Auswirkungen auf die interne Ordnung in der Schule beschränken und ein nachhaltiger bzw. dauerhafter Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers nicht vorliegt. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Insoweit ist die Klage zwar als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft. Der Kläger verfügt jedoch nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse. Gemäß § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im vorliegenden Fall eines vergangenen Rechtsverhältnisses sind dabei an dieses Feststellungsinteresse die gleichen Anforderungen wie an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17.11.2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 145; vgl. auch Bundes-verwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29.11.2023 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 31. Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Insoweit kommen insbesondere die anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 10. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse dabei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20. Nach diesem Maßstab kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht angenommen werden. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme, das mit deren drohender Wiederholung begründet wird, setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Eine solche konkrete Gefahr besteht nicht. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass die fragliche WhatsApp-Gruppe fortbesteht und nach den Angaben des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort aus der Sicht der Schule zu ahndende Inhalte verbreitet werden und insbesondere der fragliche Sticker erneut gepostet wird. Für eine hinreichend bestimmte Wiederholungsgefahr ist es irrelevant, ob eine nicht näher bezeichnete Person den Sticker oder andere Inhalte, gegen die die Schule möglicherweise vorgehen möchte, in der Gruppe teilt. Es müsste vielmehr der Kläger sein, der dies tut oder zumindest konkret beabsichtigt. Für eine solche Annahme bestehen aber keine näheren Anhaltspunkte. Stattdessen haben die Eltern des Klägers schon in ihrem Schreiben vom 25.04.2023 erklärt, sie hätten ihren Sohn nach dem Vorfall zuhause ermahnt und er sei sich nunmehr bewusst, sich nach der Schulordnung falsch verhalten zu haben (vgl. Bl. 7 der Beiakte 1). Auf dieser Grundlage kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten eine hinreichend vergleichbare Konstellation erneut eintreten wird, zumal es in den letzten zwei Jahren offenbar zu keinem weiteren entsprechenden Vorfall gekommen ist. Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Ein solches Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung der betroffenen Person ergibt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 25. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus der vorliegenden Maßnahme ergibt sich bereits keine Stigmatisierung. Der Kläger wurde von seinem Lehrer mit einem weiteren Schüler aus dem Raum gerufen, um einen Sachverhalt zu klären. Insoweit ist schon nicht erkennbar, inwiefern dem Kläger bereits an dieser Stelle ein Fehlverhalten vorgeworfen worden sein sollte, wenn der Lehrer ihn nur zur Klärung des Sachverhalts aus dem Raum gebeten hat. Außerdem hat die Schule das Verhalten des Klägers durch ein Schreiben an seine Eltern missbilligt und ihm eine Strafarbeit mit einem Umfang von 200 Wörtern aufgegeben. Dabei handelt es sich um eine alltägliche pädagogische Maßnahme, die ohne hinzutretende außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls nicht geeignet ist, das Ansehen eines Schülers in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Kläger hat auch nicht näher vorgetragen, wie sich die Maßnahme etwa konkret auf seine Wahrnehmung in der Klasse ausgewirkt haben soll. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine solche Stigmatisierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauern würde. Ein einzelner Elternbrief oder eine einmalige Strafarbeit von übersichtlichem Umfang trifft in der Schulöffentlichkeit in aller Regel nicht auf ein erhöhtes Interesse. Eine solche vergleichsweise milde pädagogische Maßnahme wirkt im schulischen Alltag selbst dann regelmäßig nicht über den Zeitraum von wenigen Tagen bis allenfalls wenigen Wochen hinaus, wenn die Schule sie zu Unrecht getroffen haben sollte. Ein Feststellungsinteresse lässt sich zudem nicht daraus ableiten, dass sich die angegriffene Maßnahme im Hinblick auf die enthaltene Strafarbeit typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Diese weitere Fallgruppe ist im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) anerkannt. Wenn sich eine angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, soll der betroffenen Person ein Hauptsacheverfahren über den Weg der Feststellungsklage ermöglicht werden. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss für ein Feststellungsinteresse darüber hinaus allerdings auch die weitere Voraussetzung eines qualifizierten, d.h. tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden, Grundrechtseingriffs erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 22 ff. Ein solcher qualifizierter Grundrechtseingriff liegt nach den vorstehenden Ausführungen bei einer derart milden und alltäglichen pädagogischen Maßnahme nicht vor. Er kann auch nicht aus dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung betonten Vorbringen abgeleitet werden, der Lehrer habe ihm das Handy entrissen, um in dem dort bereits geöffneten Klassenchat selbst nach dem Sticker zu suchen. Soweit der Kläger meint, jedenfalls für ihn handle es sich um einen tiefgreifenden Eingriff, zumal er vorher schulordnungsrechtlich nicht auffällig gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs kann nicht auf subjektive Gesichtspunkte abgestellt werden. Damit der u.a. aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebende Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Maßnahmen in Anspruch genommen werden können, nicht unterlaufen wird, ist vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.