Beschluss
1 L 479/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0520.1L479.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. März 2025 (Az. 1 K 1778/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I.Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der wörtliche Antrag der Antragstellerin war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen. II.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig istoder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. 1.In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung das private Interesse der Antragstellerin überwiege. Die Maßnahme diene dem Gewährleisten eines rechtskonformen Zustands. Andernfalls würden die mit dem Widerruf abzustellenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit weiterhin andauern. 2.Die Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2025 als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. a)Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, der Antragstellerin die Geeignetheitsbestätigung nicht zu erteilen. Gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte i.S.d. Abs. 1 (d.h. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften – hier der SpielV – entspricht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in u.a. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV nicht für Betriebsformen, die unter Betriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GastG fallen. Hierbei handelt es sich u.a. um Gaststättengewerbe, in denen lediglich alkoholfreie Getränke verabreicht werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG). Die der Antragstellerin am 13. Mai 2024 erteilte Geeignetheitsbestätigung bezieht sich auf die Schankwirtschaft „X. V.“ in P.. Wie aus dem Parallelverfahren 1 L 481/25 bekannt ist, verfügte der Gaststätteninhaber J. M. seinerzeit über eine Gaststättenerlaubnis. Diese Erlaubnis hat die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 – zugestellt am 30. Januar 2025 – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen und Herrn J. M. unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt, ab dem 1. März 2025 alkoholische Getränke auszuschenken. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (Az. 1 L 481/25) abgelehnt. Darin hat das Gericht ausgeführt, dass sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die zwangsgeldbewehrte Untersagung des Alkoholausschanks bestehen. Davon ausgehend sind in Bezug auf die der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbestätigung Tatsachen eingetreten, die die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO nachträglich haben entfallen lassen. Mit dem am 30. Januar 2025 wirksam gewordenen, sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Herrn J. M. kommt die Räumlichkeit „X. V.“ nicht mehr als Aufstellungsort für Geldspielgeräte in Betracht. Die Betriebsform des „X. V.“ hat sich durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zwar nicht von Gesetzes wegen in ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gast geändert. Denn bei dem Betrieb einer aufgrund Alkoholausschanks erlaubnispflichtigen Gaststätte handelt es sich um ein einheitliches Gaststättengewerbe, das nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen erlaubnisfreien Teil aufgespalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 45 f. Die Antragsgegnerin hat aber gegenüber Herrn J. M. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 31 GastG erlassen, sondern sich auf die Untersagung des Alkoholausschanks beschränkt. Damit handelt es sich beim Betrieb des „X. V.“ nunmehr um ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG. In einem solchen Betrieb dürfen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. b)Ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung wäre das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet. Die Regelungen des § 1 SpielV dienen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes (vgl. § 33f Abs. 1 GewO). Zur Erreichung dieser Regelungsziele hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, in denen – wie bei Spiel- und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und die deshalb bestimmten Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) unter Wahrung des Jugendschutzinteresses aus anderen Gründen vertretbar erscheint. Der Annahme, dass Letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 4 B 1361/15 –, juris Rn. 11. Vorliegend würde die Gaststätte „X. V.“ bei einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung und ohne Alkoholausschank voraussichtlich in erster Linie zur Befriedigung von Unterhaltungsbedürfnissen aufgesucht, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsanforderungen nach § 1 SpielV erfüllt sind. Dies ist angesichts der mit § 1 SpielV verfolgten Schutzzwecke nicht hinnehmbar. c)Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen erkannt. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung in Richtung Widerruf intendiert ist. Neben dem von ihr angeführten § 1 Abs. 2 SpielV folgt dies unmittelbar aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nr. 1-5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsakts im Allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt – soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 getroffenen Regelungen geht – darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 i.V.m. § 49 Abs. 6 VwVfG NRW „eingearbeitet". Das der Behörde in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert". Aus diesem Grund können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 4 B 1361/15 –, juris Rn. 22 f m.w.N. Davon ausgehend war die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in Richtung Widerruf intendiert. Die Antragstellerin hat keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, die ein Absehen vom Widerruf begründen könnten. Die von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen sind im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 – 4 B 753/18 –, juris Rn. 16. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Klageerwiderung vom 9. April 2025 im Verfahren 1 K 1778/25 zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin unbenommen bleibt, eine andere Gaststätte als Aufstellungsort für die Geldspielgeräte zu wählen. Die ihr am 2. November 2018 von der Stadt Köln erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) bleibt vom streitgegenständlichen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung unberührt. Insofern begründet auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG kein Absehen vom Widerruf. d)Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist eingehalten. 3.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an dem mit § 1 SpielV verfolgten Schutzzwecken, insbesondere dem Jugend- und Spielerschutz, das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen rechtfertigen keine andere Abwägung. Wie bereits dargestellt bleibt es ihr unbenommen, eine andere Gaststätte als Aufstellungsort für die Geldspielgeräte zu wählen. III.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Entfernung der Geldspielgeräte aus der Gaststätte „X. V.“ und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte, wobei für jedes Geldspielgerät ein Betrag von 2.000,- € zugrunde gelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 – 4 B 753/18 –, juris Rn. 25. Der danach im Hauptsacheverfahren bei zwei Geldspielgeräten festzusetzende Betrag in Höhe von 4.000,- € ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.