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Urteil

22 K 6963/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0519.22K6963.23A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Januar 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 2. März 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe darunter leiden müssen, Kurde zu sein. Er sei zudem sehr oft gefoltert worden. Auf Nachfrage hierzu erklärte er, dass er im Juli oder August 2018 einmal mit seinem Bruder zusammen von der Polizei für drei Tage mitgenommen, befragt und gefoltert worden sei. Danach sei er wieder freigelassen worden. Er sei geschlagen und dazu aufgefordert worden, nicht mehr zur HDP zu gehen. Auf erneute Nachfrage erklärte er, bei einem weiteren kurzen Besuch in einem HDP-Büro sei er 2022 erneut mitgenommen und geschlagen worden. Er sei dazu aufgefordert worden, jede Woche über die HDP zu berichten. Er erklärte, kein HDP-Mitglied zu sein und auch keine Position inne zu haben. Er habe nur Broschüren verteilt und habe mit anderen Männern zusammengesessen. Rechtlichen Beistand habe er nach den Vorfällen nicht gesucht. Mit Bescheid vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 1. Dezember 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat am 6. Dezember 2023 Klage erhoben. Seine Klage war ursprünglich auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet. Zur Begründung seiner Klage nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, dass Kurden seit dem gescheiterten Putschversuch im Sommer 2016 in verstärktem Maße der Willkür der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt seien. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Anerkennung der Asylberechtigung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Denn nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, in Kraft getreten am 27. Februar 2024, sind bei Erlass der Abschiebungsandrohung unter anderem das Kindeswohl sowie familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Vorliegend bestehen familiäre Bindungen, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung derzeit entgegenstehen. Denn die Ehefrau des Klägers befindet sich mit den beiden gemeinsamen und noch minderjährigen Kindern seit dem 8. Juli 2024 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben am 30. Juli 2024 förmliche Asylanträge gestellt. Mit Bescheid vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N02) hat das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Kroatien angeordnet. Der hiergegen gerichtete Eilantrag war erfolgreich. Die hiergegen erhobene Klage ist derzeit beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 22 K 5480/24.A anhängig. Damit verfügen die Ehefrau und die beiden Kinder des Klägers über ein, zwar auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Das Kindeswohl oder familiäre Bindungen können der Abschiebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch dann entgegenstehen, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet (bisher) lediglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 –, juris, m. w. N. Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 17, 25 f. Danach ist eine auch nur vorübergehende Trennung der erst neun- und zweijährigen Kinder des Klägers von einem seiner Elternteile unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK völlig offenkundig unzumutbar. Eine Trennung der Kernfamilie würde hier zu emotionalen Schäden bei allen Familienmitgliedern führen und gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen sowie auch die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und das Kindeswohl beeinträchtigen. Dabei ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Dauer der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau uns seinen beiden Kindern Falle eines Vollzugs der gegen den Kläger ergangenen Abschiebungsandrohung ungewiss. Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 5 war auch die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist, soweit er angefochten ist, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die beiden vorgetragenen Verhaftungen stellen selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Sie stellen sich auf Grund ihrer Art oder Wiederholung nicht als derart gravierend dar, als dass sie als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden können. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten und der zweiten vorgetragenen Ingewahrsamnahme vier Jahre liegen. Ein gesteigertes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ist nicht zu erkennen. Im Übrigen war das Interesse der Polizei auf Mersin beschränkt, so dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrags eine landesweite Verfolgungsgefahr nicht droht; es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger auch in einem anderen Landesteil, etwa in T., wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt hat, ebenfalls Gefahr laufen könnte, wegen seiner nur informell bestehenden Beziehungen zur HDP ins Visier der dortigen Polizeibehörden zu geraten. Insbesondere sind aus den bisherigen Ingewahrsamnahmen keine förmlichen Ermittlungsverfahren erwachsen. Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass vor etwa acht Monaten seine Eltern von der Polizei aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden seien, führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Umstand folgt insbesondere nicht die beachtliche Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.