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Beschluss

22 L 1012/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0515.22L1012.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 3562/25.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3562/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2023 (Gesch.-Z.: N02) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3562/25.A nicht vollzogen werden darf. Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris, Rn. 13 ff. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 19. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 21 ff. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 33 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1. Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 – 22 L 1803/23.A –, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 12a L 1629/22.A –, ju-ris, Rn. 4. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind der so verstandene Haupt- und Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 9. April 2025 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17. April 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 22. April 2025 die Frist noch nicht verstrichen war. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die auf-schiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von dem Antragsteller am 9. April 2025 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 25. September 2023 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. November 2024 abgewiesen (22 K 5494/23.A). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Dezember 2024 abgelehnt (11 A 2509/24.A). Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 14. April 2025 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwar einen neuen Aspekt vorgetragen hat. Denn anders als im Asylerstverfahren lässt er in seiner Folgeantragsbegründung vortragen, dass er nicht nur von ihm unbekannten Personen, die vermutlich sein Onkel beauftragt habe, sondern nunmehr auch von der Polizei gesucht werde. Er könne sich erinnern, dass er Freunden gegenüber mal Äußerungen gegen den Staat getätigt zu haben. Wegen dieser Äußerungen sei er nun von seinem Onkel vermutlich angezeigt worden, und deshalb werde er jetzt auch von der Polizei gesucht. Dieser Vortrag ist zwar neu, aber unglaubhaft. Im Asylerstverfahren hat der Antragsteller auf Nachfrage stets ausdrücklich verneint, politisch aktiv gewesen zu sein. Dass jetzt eine irgendwann in der Vergangenheit gegenüber Freunden getätigte staatskritische Aussage dazu führt, dass die Polizei gegen den Antragsteller Ermittlungen einleitet, ist fernliegend und stellt im Vergleich zum bisherigen Vortrag eine erhebliche Steigerung dar. Der Vortrag stellt sich als offensichtlich asyltaktisch motiviert dar. Der Vortrag ist im Übrigen auch in sich nicht plausibel. Der Antragsteller behauptet, dass sein Onkel ihn wegen dieser Äußerungen angezeigt habe. Es ist aber nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie sein Onkel von einer Äußerung des Antragstellers erfahren haben könnte, die dieser angeblich irgendwann in der Vergangenheit Freunden gegenüber getätigt haben soll. Ein derart unsubstantiierter und nicht plausibler und damit als offensichtlich unglaubhaft anzusehender Vortrag ist nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (s.o.) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. September 2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vortragen lässt, dass er „nervös“ und „beängstigt“ sei, ist dies offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen von Abschiebungsverbote zu begründen. Auch der Vortrag, wonach seine Abschiebung zu einer Retraumatisierung führen könne, ist durch nichts belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).