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Beschluss

1 L 519/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0514.1L519.25.00
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Leitsätze

Eintragung eines Zweitbetriebes (Vermerkung) in der Handwerksrolle

Führung zweier Betriebe im Friseurhandwerk durch einen Betriebsleiter

Umdeutung eines Antrages auf einstweilige Anordnung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers

Tenor
  • 1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf.

Es wird weiter vorläufig festgestellt, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.               Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eintragung eines Zweitbetriebes (Vermerkung) in der Handwerksrolle Führung zweier Betriebe im Friseurhandwerk durch einen Betriebsleiter Umdeutung eines Antrages auf einstweilige Anordnung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers 1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf. Es wird weiter vorläufig festgestellt, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der am 00. 00. 1977 in J., Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist unter der Betriebsnummer N01 in der bei der Antragsgegnerin geführten Handwerksrolle für das Friseurhandwerk gemäß § 7 b HwO als Ausübungsberechtigter im Friseurhandwerk eingetragen. Als Betriebstätte ist die Anschrift P.-straße 000 in 00000 B. eingetragen. Der Antragsteller meldete sodann am 8 Juli 2021 eine weitere Betriebsstätte für „Friseurgewerbe, Kosmetik, Fußpflege, Massage“ nach § 14 GeWO in der G.-straße 00 in 00000 B., bei dem Gewerbeamt der Stadt B. an. Die Betriebsstätten in der P.-straße 000 und der F.-straße 00 liegen ausweislich des Routenplaners „Google Maps“ 3 km voneinander entfernt. Das Gelände zwischen den beiden Betriebsstätten ist flach. Im Februar 2022 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Auskunft, dass die weitere Betriebsstätte nur in die Handwerksrolle eintragen werden könne, wenn für diese die Anstellung einer Betriebsleitung nachgewiesen werde. Eine entsprechende Auskunft wurde dem Ordnungsamt des Rhein-Sieg Kreises gegeben. Dieses hatte sich erkundigt, ob die Eintragung des Antragstellers in die Handwerksrolle nur für die Betriebsstätte P.-straße 000 und nicht auch für die F.-straße 00 gelte. Unter dem 22. Februar 2022 hörte das Ordnungsamt des Rhein-Sieg Kreises den Antragsteller zur beabsichtigten Handwerksuntersagung gemäß § 16 Abs. 3 HwO an. Eine Durchschrift der Anhörung erhielt die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz2 HwO. Unter dem 13. April 2022 wurde dem Ordnungsamt des Rhein-Sieg Kreises durch die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Handwerksuntersagung bestünden. Die Industrie- und Handelskammer erhalte eine Durchschrift. Am 19. April 2022 untersagte das Ordnungsamt des Rhein-Sieg Kreises dem Antragsteller in Ziffer 1. die Fortsetzung der handwerklichen Tätigkeiten im „Friseurhandwerk“ für die Betriebsstätte „F.-straße 00, 00000 B.“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die für den Betriebssitz zuständige Handwerkskammer mitgeteilt habe, dass keine Eintragung für die Betriebsstätte F.-straße 00 bestünde. Ein Betriebsleiter sei nicht bestellt. Außendienstmitarbeiter des Rhein-Sieg Kreises hätten festgestellt, dass Friseurdienstleistungen an der Betriebsstelle erbracht wurden. In Ziffer 2 wurde angeordnet die handwerklichen Tätigkeiten im „Friseurhandwerk“ einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen und im Falle des Zuwiderhandelns das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Unter dem 19. April. 2022 erließ das Ordnungsamt des Rhein-Sieg Kreises ferner einen Bußgeldbescheid in Höhe von 4.795,80 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 e) des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, dass er ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Der Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig, da der Antragsteller verspätet Einspruch eingelegt hatte. Unter dem 3. Mai 2023 stellte der Antragsteller über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier (sic !) Handwerke. Er beantragte die Eintragung der Tätigkeit Barbier als Teil der Tätigkeit „Kosmetiker“ nach Anlage 2 der HwO. Im Juni 2023 erläuterte der Antragsteller, dass er beabsichtige unter der Anschrift F.-straße 00 in 00000 B. ein Angebot für Herren zu etablieren: Im Rahmen dessen sei insbesondere die Bartpflege (Beratung zum Schneiden und Waschen, Angebot von Pflegeprodukten und Styling von Bärten) beabsichtigt. Dies soll den Kernbereich der Tätigkeit darstellen. Ferner soll die Tätigkeit sich auf einfache Tätigkeiten des Friseurhandwerks (insbesondere Maschinenschnitte) ausrichten. Weitere Nachfragen nach dem „Betriebsprogramm“ des Antragsstellers in der F.-straße 00 ließ der Antragsteller unbeantwortet. Am 23. Mai 2022 erhob der Antragsteller über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Klage (1 K 3136/22) gegen die Untersagungsverfügung des Rhein-Sieg Kreises. Diese wurde infolge Nichtbetreibens am 24. November 2022 eingestellt. Ein weiterer Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes des Rhein-Sieg Kreises vom 20. Juni 2023 über einen Betrag von 9.193,20 € wurde auf fristgerechten Einspruch des derzeitigen Prozessbevollmächtigten durch Urteil des AG Siegburg - 208 OWi 114/23 (435 Js 3105/23) - vom 1. August 2024 aufgehoben und der Antragsteller aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das Amtsgericht kam zu der Auffassung, dass eine weitere Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer bezüglich der Zweigstelle nicht erforderlich sei, da der Antragsteller schon in der Handwerksrolle bezüglich des Friseurhandwerks eingetragen sei. Das Urteil wurde rechtskräftig. Unter dem 12. September 2024 wurde vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, die streitgegenständliche Zweigstelle in der F-straße in der Handwerksrolle zu vermerken. Zur Begründung wurde auf das Urteil des AG Siegburg vom 1. August 2024 verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 führte die Antragsgegnerin aus, dass das Urteil des AG Siegburg zu kurz greife. Es ginge vorliegend nicht darum, dass der Antragsteller eine zweite Handwerksrolleneintragung herbeiführen könnte, wie er es selbst beantragt habe, sondern darum, dass eine handwerkliche Leitungsfunktion von der Handwerkskammer auf Anerkennungsfähigkeit zu prüfen sei und im Falle der Anerkennungsfähigkeit durch entsprechende Vermerkung in Bezug auf einen bestimmten Standort (sog. Filiale) im Rahmen der bestehenden Mitgliedsnummer dokumentiert werde. Denke man den Ansatz des Amtsgerichts zu Ende, der jede Erfassung weiterer Betriebsleiterverhältnisse für Standorte im Kammerbezirk derselben Handwerkskammer verwerfe, dürfte der Antragsteller mit der einen bestehenden Handwerksrolleneintragung zwei, drei, ein Dutzend oder sogar 100 Salons im selben Kammerbezirk betreiben und wäre handwerksrechtlich angeblich hinreichend abgedeckt. Dies sei weder die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts noch die des OVG NRW. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei es handwerksrechtlich ebenso rechtmäßig wie erforderlich, unter der Mitgliedsnummer der bestehenden Handwerksrolleneintragung für jede weitere Betriebsstätte zu vermerken, welche qualifizierte Person dort jeweils die handwerkliche Betriebsleitung verantworte. Dies sei auf das Betriebsleiterprinzip der Handwerksordnung zurückzuführen. Dabei gehe es um eine effektive Umsetzung der Gefahrenabwehr, die der Gesetzgeber in den §§ 1 und 7 HwO als Maxime verankert habe. Für die Gefahrenabwehr werde auf die Einwirkung durch fachkundige Personen (Meister oder gleichwertige Qualifikation) gesetzt. Es käme gemäß der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 26. April 1994, - 1 C 17.92 - und des OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 4 B 967/23 - auf eine effektive handwerkliche Betriebsleitung an. Das setzt eine ausreichende Leitung vom Hauptbetrieb aus voraus. Die Antragsgegnerin führt dann für das Friseurhandwerk aus, dass dieses durch sehr kurze Arbeitszyklen geprägt sei. Ein Herrenhaarschnitt könne schon in 20 Minuten hergestellt sein. Abgestimmt auf die gewerkstypisch kurzen Arbeitszyklen müsse ein Betriebsleiter entsprechend kurzfristig eingreifen können, falls Mitarbeiter (ohne es selbst zu merken) korrekturbedürftig arbeiteten. Es handele sich im Friseurhandwerk um körpernahe Leistungen. Nicht zuletzt aus diesem Grund stelle die Antragsgegnerin auf eine fußläufige Erreichbarkeit zwischen zwei Standorten binnen 15 Minuten ab. Auf andere Verkehrsmittel könne nicht abgestellt werden, da die Verkehrszeiten schwankten und von der Parkplatzsituation abhingen. Außerdem könne man nicht voraussetzen, dass der Betriebsleiter über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Der Antragsteller trat den Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 entgegen. Die Ausführungen zur Gefahrenabwehr seien nicht überzeugend. Wenn einem Gesellen eine Schere ausrutsche und einen Kunden am Ohr verletze, dann könne im Zweifelsfall ein Arzt gerufen werden. Gleiches gelte, wenn ein Haarfärbemittel falsch eingesetzt werde. Der Schaden sei dann jeweils eingetreten und der Notruf stellt eine auch für den ausübungsberechtigten Betriebsleiter eine alternativlose Maßnahme dar. Es sei lebensfremd, wenn ein Geselle oder Auszubildender, bevor er zur Schere greife, den Ausübungsberechtigten fragen muss, wie er denn nun die Haare schneiden soll. Es mag Bereiche geben, in denen für Kunden eine besondere Gefahrenlage bestehen kann. Das gelte für das Friseurhandwerk nicht. Misslungene Haarschnitte stellten keine Gefahr für Leib und Leben dar. Im Übrigen seien die Öffnungszeiten eines Geschäfts auch länger als die tarifvertragliche Arbeitszeit eines Meisters, der dann zu Hause sei und auch nicht in seinem Betrieb. Der Meister müsse auch privat nicht neben seinem Geschäft wohnen. Es sei auch unverständlich, warum andere Verkehrsmittel etwa Elektroroller gar nicht in die Erwägungen einbezogen werden. Unter dem 19. Dezember 2024 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf “Vermerkung des Standorts F.-straße 00“ angehört. Der Antrag „auf Vermerkung der Betriebsstätte F.-straße 00 in der Handwerksrolle wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2025, zugestellt am 6. Februar 2025, von der Antragsgegnerin abgelehnt. Der „Vermerkung des Standortes F.-straße 00“ in die Handwerksrolle stehe entgegen, dass der Antragsteller für diesen zweiten Standort nicht für die Funktion als Betriebsleiter nicht hinreichend zur Verfügung stehe. Es gehe nicht darum, dass der Antragsteller eine zweite Handwerksrolleneintragung herbeiführen soll, sondern darum, dass eine handwerkliche Leitungsfunktion von der Handwerkskammer auf Anerkennungsfähigkeit zu prüfen ist und im Falle der Anerkennungsfähigkeit durch entsprechende „Vermerkung“ in Bezug auf einen bestimmten Standort (sog. Filiale) im Rahmen der bestehenden Mitgliedsnummer dokumentiert werde. Zur weiteren Begründung wurde im Wesentlichen auf die schon im Schreiben vom 2. Oktober 2024 aufgeführten Argumente Bezug genommen. Hilfsweise wurde der sinngemäß gestellte Antrag abgelehnt, als Betriebsleiter Herrn I. L. Y. für den Standort F.-straße 00 in die Handwerksrolle für das Friseur-Handwerk einzutragen, da dieser für die Position des handwerklichen Betriebsleiters nicht anerkennungsfähig sei, da er über keinen eintragungsfähigen Abschluss nach § 7 HwO verfüge. Am 5. März 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 1708/25) und den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Unter Wiederholung des vorgerichtlichen Vortrags beantragt der Antragsteller ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, die Zweigstelle F.-straße 00 in 00000 B., zu betreiben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt aus, dass sie weder die Schließungsverfügung noch die Bußgeldbescheide erlassen habe. Dieses sei die Ordnungsbehörde des Rhein-Sieg Kreises gewesen. Sie vertrete auch nicht starr die Auffassung, dass jeder, der in die Handwerksrolle eingetragen sei, nur eine Betriebsstätte leiten dürfe. Sie nehme bei der Frage nach der Anerkennungsfähigkeit eines Betriebsleitungsverhältnisses - wie im Bescheid vom 4. Februar 2025 näher ausgeführt und in Einklang mit Rechtsprechung - vielmehr eine in mehrfacher Hinsicht differenzierte Betrachtung vor. Dazu lege der angegriffene Bescheid das maßgebliche handwerksrechtliche Wertungsgefüge dar. Im Ergebnis führe es dazu, dass für die konkrete Konstellation der beiden Betriebsstätten des Antragstellers keine Betriebsleitung durch dieselbe Person anerkennungsfähig sei. Bei der handwerksrechtlichen Betriebsleitung gehe es bekanntlich um Gefahrenabwehr. Um diese in ihrer Wirkung nicht auszuhöhlen, spiele es eine Rolle, wie weit zwei Standorten voneinander entfernt liegen und wie lange der Betriebsleiter für die Distanz benötigt, um zwischen den Standorten zu wechseln. Um die Funktion der Betriebsleitung zu wahren, muss diese Wegezeit eine zeitliche Obergrenze haben, die die Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis für das Friseur-Handwerk bei 15 Gehminuten ziehe. Bei der beantragten einstweiligen Anordnung würde es sich zudem um eine Vorwegnahme der Hauptsache handeln, da das Hauptsacheverfahren auf die Vermerkung in die Handwerksrolle gerichtet ist. Der Kläger würde durch eine einstweilige Anordnung sogar mehr bekommen als in der Hauptsache - nämlich eine Erlaubnis zur Tätigkeit, ohne dass er dazu über die entsprechende Vermerkung in die Handwerksrolle verfüge. Nicht nur, dass er - wie im Hauptsacheverfahren - die gerichtliche Feststellung erhielte, ob eine Betriebsleitung durch ihn selbst anerkennungsfähig wäre. Der Antragsteller verfolge, eine Bewilligung des Gerichts zu erhalten, mit der er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne jegliche Erfassung bei der Handwerkskammer tätig werden möchte. Die Regelungen des § 1 i.V.m. § 7 HwO seien als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Dieser Gedanke ist nach Ansicht der Antragsgegnerin auch bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung zu berücksichtigen, wenn es hinsichtlich eines Antrags auf Vermerkung einer Filiale in der Handwerksrolle darum gehe, zu beurteilen, ob die einstweilige Gewährung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte. Auch wenn man einer Vermerkung nicht dieselbe Vorbehaltswirkung zubilligen sollte wie der Handwerksrolleneintragung, kommt es aber auch bei einer Filiale auf die hier streitgegenständliche Frage an, ob ein tragfähiges / anerkennungsfähiges Betriebsleitungsverhältnis vorliege. Erhielte der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung „grünes Licht", faktisch in der Filiale vorübergehend tätig zu werden, ohne dass klar sei, ob ein anerkennungsfähiges Betriebsleitungsverhältnis besteht, würde er für die Zeit der Verfahrensdauer sogar noch mehr erhalten, wie wenn er in der Hauptsache obsiegen würde und daraufhin eine Vermerkung in die Handwerksrolle erhielte. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber Anträgen auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. März 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2025 würde dem Rechtsschutzinteresse des Antragsstellers nicht umfassend entsprechen. Denn die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen eine Genehmigung versagenden Verwaltungsakt verschafft dem Antragsteller noch nicht – auch nicht vorläufig - die Rechtsstellung eines die Genehmigung Innehabenden. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, „den Betrieb bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten“, bedarf allerdings der Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO. Dieses ist dem Gericht im vorliegenden Fall trotz anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht verwehrt, weil die Antragsgegnerin mit ihrer auch gegenüber dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt des Rhein-Sieg Kreises vertretenen Rechtsauffassung, dass der Antragsteller zur Fortsetzung des Betriebes F.-straße 00 einer „Vermerkung“ in der Handwerksrolle bedürfe und diese nicht vorläge, den anwaltlich vertretenen Antragsteller zu dem so formulierten Regelungsantrag nach § 123 VwGO veranlasst hat. Die Auffassung der Antragsgegnerin über die Rechtswirkungen einer „Vermerkung“ in der Handwerksrolle ist fehlerhaft. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur unumstritten geklärt, dass einer weiteren Eintragung – hier “Vermerkung“ - in der Handwerksrolle im Kammerbezirk keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Betriebsstätte des Handwerkers zukommt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2001 -14 S 1108/01- Rn 7 m.w.N., juris. Denn die Eintragung in die Handwerksrolle ist personenbezogen. Gegenstand der Eintragung ist, wie sich aus § 6 Abs. 1 HwO ergibt, die Person, die in dem Kammerbezirk ein Handwerk betreibt, nicht aber der von ihr unterhaltene Betrieb. Daher sieht die Handwerksordnung keine weitere Eintragung in die Handwerksrolle vor, wenn die eingetragene Person in demselben Kammerbezirk eine weitere Betriebsstätte des Handwerks eröffnet, auf das sich die Eintragung bezieht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 – 1 C 17/92 -, BVerwG Beschluss vom 1. September 1987 – 1 B 88.87, genauso die Vorinstanz OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1987, alle juris; Leisner in BeckOK/Leisner Handwerksordnung, Stand 1. Dezember 2024, Kommentar § 6 Rn 11; Knörr in Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung 5. Auflage 2017 § 6 Rn 13; Den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers könnte das Gericht daher nur ablehnen, denn der Antragsteller ist - nach dem Vorstehenden - bereits durch seine Eintragung in die Handwerksrolle der Antragsgegnerin berechtigt, das zulassungspflichtige Handwerk „Friseur“ selbständig als stehendes Gewerbe im Bezirk der Antragsgegnerin zu betreiben. Die Eintragung in die Handwerksrolle einer Handwerkskammer stellt sich grundsätzlich als einheitlicher, von der Zahl der im Kammerbezirk unterhaltenen Betriebsstätten unabhängiger Vorgang dar. Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Eine so begründete Ablehnung des wörtlichen Antrages auf einstweilige Anordnung würde dem Rechtsschutzinteresse des Antragsstellers nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Denn die Antragsgegnerin bestreitet darüber hinausgehend, dass der Antragsteller beide Betriebsstätte im Kammerbezirk handwerklich führen kann, wie sich dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2025 entnehmen lässt, weil eine fußläufige Entfernung von mehr als 15 Gehminuten zwischen den Betriebsstätten dieses ausschlösse. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage muss der bereits in der Handwerksrolle eingetragene Antragsteller, der eine weitere Betriebsstätte im selben Handwerk und Kammerbezirk betreiben möchte und der Auffassung ist, dass eine handwerkliche Betriebsführung durch ihn auch bei einer Entfernung von mehr als 15 Gehminuten zwischen beiden Betriebstätten möglich sei, eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2025 verbunden mit entsprechenden Feststellungsanträgen erheben. Die Feststellungsklage scheitert nach Auffassung des Gerichts nicht schon an der nach § 43 Abs. 2 VwGO normierten Subsidiarität gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, da die verbindliche Feststellung der Genehmigungsfreiheit eine weiterreichende Rechtskraft hat als die bloße Feststellung der Nichtigkeit oder die gerichtliche Aufhebung des die Genehmigung versagenden Bescheides. Zudem werden hier die besonderen Verfahrensvorschriften der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerade nicht umgangen. Der so das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederspiegelnde Antrag lautet daher, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf. und weiter vorläufig festzustellen, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt. Die so gemäß dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers verstandenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig. Insbesondere steht der Grundsatz der Vorläufigkeit der Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen. Zulässig sind auch vorläufige Feststellungen. Vgl. Kopp/Schenke VwGO Kommentar 29. Aufl. München 2023, § 123 Rn 9. Die Anträge sind auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nach dem ihn – aus zutreffenden Erwägungen - freisprechenden Urteil des AG Siegburg - 208 OWi 114/23 (435 Js 3105/23) - vom 1. August 2024 gegen den Bußgeldbescheid vom 20. Juni 2023 des Rhein-Sieg Kreises die Betriebsstätte F.-straße 00 weiter betreibt, jedenfalls trotz der Betriebsuntersagung vom 19. April 2022 betreiben will. Ihm drohen infolge der auch nach dem Urteil des AG Siegburgs unverändert gebliebenen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin weitere Sanktionen durch das zuständige Ordnungsamt des Rhein Sieg Kreises, insbesondere eine erneute Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO mangels Bestellung eines von der Antragsgegnerin allein wegen der Entfernung der zwei Betriebsstellen für notwendig erachteten Betriebsleiters für die F.-straße 00. Das streitige Rechtsverhältnis besteht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens. Denn die Rechtauffassung der Antragsgegnerin ist hinsichtlich weiterer drohender Sanktionen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO entscheidend, selbst wenn die Überwachung zulassungspflichtiger Handwerke nicht mehr ihr obliegt, sondern ausschließlich der nach Landesrecht zuständigen Behörde, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 - juris, BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 -8 C 8.10- Rn 20 und 23 juris. Hinsichtlich beider Feststellungsanträge besteht auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat hinsichtlich des ersten Feststellungsantrag nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung und der Literatur zu dem Verbot von Mehrfacheinträgen in der Handwerksrolle bei mehreren Betriebstätten im Kammerbezirk offensichtlich einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ein Anordnungsanspruch liegt auch bezüglich des zweiten negativen Feststellungsantrag vor. Zwischen den Beteiligten liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragsgegnerin bestreitet konkret, dass der Antragsteller schon wegen der Entfernung zwischen den Betriebstätten das Friseurhandwerk „meisterhaft“ führen kann. Die Anforderungen an eine handwerkliche Betriebsleitung sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Handwerksmeisterin muss die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Sie hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in ihrer Hand liegen. Sie hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Sie hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und ggfs. zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben, st. Rspr BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 – 1 C 50/88 –, Rn 11 juris; Bei der Frage, ob eine Betriebsleiterin mehrere Betriebstätten in dem obigen Sinne leiten kann, spielt die räumliche Entfernung zwischen den Betriebsstätten eine Rolle. Im Friseurhandwerk erscheint bei räumlicher Nähe die Leitung von zwei Betriebsstätten denkbar, bei 5-10 Gehminuten VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn 3; verneint bei 100 km Entfernung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.Februar 1988, NVwZ-RR 1988, 19, Frage des Einzelfalls VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.Dezember 1966, - 2 K 556/65 - GewArch 1967, 130 zur räumlichen Entfernung beim Fleischerhandwerk bei 7,6 km Entfernung in Luftlinie: OVG NRW, stattgebender Beschluss vom 29. Mai 2024 – 4 B 967/23 - Rn 15 „wahrscheinliche Eintragungsfähigkeit“; Eintragung notwendig, da die Betriebe in verschiedenen Kammerbezirken liegen, juris Ofenbauerhandwerk: BVerwG, Urteil vom 22. November 1994, - 1 C 22/93-, Zurückverweisung zur Aufklärung, juris; Augenoptiker: VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 1994 – 1 A 1271/93 –, juris; Zahntechniker: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 1992 – 3 L 76/91 –, juris; Maurer- Beton- und Stahlbetonbauerbetrieb: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 B 22/93 –, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 1992 – 11 A 10069/91 –, juris Das Gericht kann mangels eigener handwerklicher Sachkunde nicht schon im Eilverfahren ohne weitere Sachaufklärung feststellen, dass ein Ausübungsberechtigter des Friseurhandwerks auch zwei 3 km entfernt liegende Betriebe fachlich-technisch so leiten kann, dass in beiden Betrieben eine handwerkliche Betriebsführung gewährleistet ist. Dass bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Umgekehrt kann das Gericht feststellen, dass die von der Antragsgegnerin bislang vorgetragenen Argumente, warum eine Entfernung von 3 km zwischen den Friseurbetrieben eine handwerkliche Betriebsführung ausschließt,. nicht überzeugen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass das gefahrgeneigte Handwerk des Friseurs eine Erreichbarkeit in beiden Betriebsstätten jedenfalls binnen 15 Gehminuten erforderte, vermögen nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht verständlich, warum andere, schnellere Verkehrsmittel wie Fahrrad oder Elektroroller bei der Frage der Erreichbarkeit der weiteren Betriebstätte grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen. Das strikte zeitliche Erfordernis der Erreichbarkeit binnen 15 min erscheint selbst unter Berücksichtigung der kurzen Arbeitszyklen im Friseurhandwerk gegriffen, um nicht zu sagen „an den Haaren herbeigezogen“. Zu klären bliebe auch, ob digitale Medien, etwa Videotelefonate, bei der Frage der Leitung, Überwachung und Beratung in den Betrieben eine Rolle spielen können. Auch das von der Antragsgegnerin in den Vordergrund gestellte Argument der Gefahrenabwehr überzeugt hinsichtlich des Friseurhandwerks nicht vollständig. Richtig ist zwar, dass mit der Gesetzesnovelle 2003 der Handwerksordnung das Kriterium der Gefahrgeneigtheit aufgenommen wurde. Der konkrete Begriff der Gefahrgeneigtheit wurde das Abgrenzungskriterium für die Entscheidung über die Zuordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerken in Anlage A oder den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B1. Vgl. Zum Begriff der Gefahrgeneigtheit im Handwerksrecht, Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages , WD 5 - 3000 - 048/19, abgerufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/650744/9e9f2ef9088824b57bb9e9f0d471f32f/wd-5-048-19-pdf-data.pdf Die ursprüngliche gesetzgeberische Zielrichtung der HwO war die „Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks“, das heißt die Aufrechterhaltung eines hohen Qualifikationsstandes handwerklicher Leistungen sowie die „Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft“, also die effektive Ausbildung des Nachwuchses. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 – BVerfGE 13, 97-123, juris (sog. Handwerksbeschluss); Umstritten war bei der Gesetzesnovelle die Zuordnung des Friseurhandwerks (Nr. 38 Anlage A). So sollte dieses laut dem Gesetzentwurf vom 24. Juni 2003, BT-Drs. 15/1206, als nicht gefahrgeneigtes zulassungsfreies Gewerbe in Anlage B1 überführt werden. Erst im Zuge des Vermittlungsverfahrens wurde der Entwurf dementsprechend angepasst, dass das Friseurhandwerk in Anlage A bleiben sollte. In seinem Urteil vom 31. August 2011 führt das BVerwG diesbezüglich aus, dass die nachträgliche Aufnahme des Handwerks in die Anlage A zur HwO nicht einzig auf die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks als Zuordnungskriterium schließen lasse. Vielmehr sei die Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks (jedenfalls) vor dem Hintergrund der Verwendung haarstruktur- oder farbverändernder Chemikalien zu bejahen, die mit Gesundheitsrisiken wie beispielsweise erheblicher Haut- und Augenverletzungen einhergingen. Vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages , WD 5 - 3000 -048/19, Seite 10 abgerufen unter https://www.bundestag.de/ resource/blob/650744/9e9f2ef9088824b57bb9e9f0d471f32f/wd-5-048-19-pdf-data.pdf unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 8/10 –, Rn 32 juris Nur so - also mit der Betonung der Gefährlichkeit der auf dem Kopf eingesetzten Chemikalien - erklärt sich, warum der Barbier mit dem Rasiermesser zulassungsfrei Bartpflege ausüben darf und die kosmetische Fußpflege mit kürzerer Ausbildung zulassungsfrei vorgenommen werden darf, obwohl bei Fußnagelarbeiten hohe Infektionsgefahren insbesondere bei älteren oder chronisch Kranken durch Bakterien und Pilze drohen. Dementsprechend führen in der allgemeinen Wahrnehmung des Friseurhandwerks Friseurgesellen Haarschnitte und Rasuren mit Schere und Messer ohne Rücksprache mit dem Betriebsleiter durch. Es erscheint dem Gericht nicht ausgeschlossen, dass die im Friseurhandwerk notwendige Gefahrenabwehr durch den Antragsteller durch die konkrete Betriebsorganisation beider Betriebsstätten sichergestellt werden kann, etwa dadurch, dass haarstrukturändernde und haarfärbende Arbeiten mit Chemikalien ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit des Antragsstellers stattfinden. Abschließend ist das im Hauptsacheverfahren zu klären. Vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit ist daher vorläufig festzustellen, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Am 15.05.2025 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Auf Seite 16 des Eilbeschlusses vom 14. Mai 2025 wird nach dem zweiten Absatz der folgende Satz eingefügt: „Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.“ Gründe Den Beteiligten musste in diesem Fall vor der Berichtigung kein rechtliches Gehör gewährt werden, weil sich die Berichtigung auf eine reine Formalie bezieht und die Rechtsposition der Beteiligten dadurch nicht verändert wird. Vgl. Michael Kilian/Daniel Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Auflage 2018 Rn. 29 Durch diesen Beschluss wird eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO – nämlich der fehlende Bezug des Kostentenors des Beschlusses zu der Norm des § 154 Abs. 1 VwGO - berichtigt. Dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, ergibt sich bereits aus dem Kostentenor des Beschlusses vom 14. Mai 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.