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Beschluss

10 L 821/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0509.10L821.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Klasse der M.-L.-Gesamtschule G. aufzunehmen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2025 anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der M.-L.-Gesamtschule G. – MLGS – zum Schuljahr 2025/2026. Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW – die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – APO-S I – ergeben. Nach diesem Maßstab hat die Schulleiterin zunächst die Aufnahmekapazität der MLGS zutreffend ermittelt. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW –. Die Zügigkeit der MLGS ist auf sechs Züge festgelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie der MLGS – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs.5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert um den Wert 2 zu unterschreiten, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 19 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Da der Schule über die eigentlich vorgesehenen 18 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hinaus ein weiteres Kind mit diesem Bedarf zugewiesen wurde, hat sie nicht 162 (6 x 27), sondern insgesamt 163 Kinder aufgenommen. Auswirkungen auf die Zahl der Schulplätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, zu denen der Antragsteller gehört, ergaben sich dadurch nicht. Angesichts der gerechtfertigten Unterschreitung der Bandbreite war die Schulleiterin nicht gehalten, ein Überschreiten der Obergrenze zu erwägen. Bei der Vergabe der Schulplätze sind Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnten, nicht unterlaufen. Da 207 Kinder angemeldet waren, hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen. Danach berücksichtigt die Schulleiterin zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen nach ihrem Ermessen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Dabei sind in Gesamtschulen stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin den Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt hat. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war die Schulleiterin nicht gehalten, den Antragsteller als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung hatte die Schulleiterin keinen Anlass, eine Aufnahme des Antragstellers als Härtefall zu erwägen. Der Antragsteller bzw. sein Vater hatte nicht geltend gemacht, dass er sich einer Sondersituation ausgesetzt sehe, die aus seiner Sicht eine bevorzugte Berücksichtigung seines Aufnahmeantrags rechtfertigte. Der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers in einem Pflegeheim lebt und sein Vater sich alleinerziehend um den Antragsteller kümmert, war im Aufnahmegespräch vom Vater lediglich auf Nachfrage der Schule als Grund dafür angegeben worden, dass die Mutter im Anmeldebogen nicht vermerkt und bei dem Anmeldegespräch nicht anwesend war. Auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hin musste die Schulleiterin nicht abhelfen. Auch die zu dem ergänzenden Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren angestellten Erwägungen der Bezirksregierung Köln, bei der das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vater des Antragstellers macht geltend, dass die pflegebedürftige Mutter des Antragstellers dauerhaft in einem Heim untergebracht und er als Alleinerziehender berufstätig sei. Er habe keine Betreuungsmöglichkeit für den Antragsteller sowie kein eigenes Kraftfahrzeug. Die nahe gelegene MLGS biete ein Ganztagsangebot. Die weiter entfernt liegende alternative Gesamtschule könne der Antragsteller nur mit einem Bus in 20 Minuten erreichen. Zwar würde ein Besuch der MLGS die Situation des Antragstellers und seines Vaters erleichtern. Die vorgetragenen Umstände führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller unter Verkürzung der Aufnahmechancen anderer um Aufnahme suchender Kinder bevorzugt aufzunehmen wäre. Die von der Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2025/26 festgelegten Härtefallkriterien erfassen diese Fallgestaltung nicht. Danach bejaht sie eine Härte in Fällen - eines alleinerziehenden Elternteils und eines schwer erkrankten/behinderten Geschwisterkindes, - einer schweren Erkrankung/Behinderung des die Aufnahme anstrebenden Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils oder - einer schweren familiären Belastung (z.B. Tod eines Elternteils vor kurzer Zeit). In den ersten beiden Varianten muss neben der Konstellation einer Betreuung des angemeldeten Kindes durch einen alleinerziehenden Elternteil noch ein weiterer belastender Umstand innerhalb der Betreuungsgemeinschaft hinzutreten, um eine außergewöhnliche Sondersituation zu begründen. Diese Ermessenserwägung ist nicht zu beanstanden, denn die Betreuung von Kindern durch alleinerziehende berufstätige Eltern kommt relativ häufig vor. Der zusätzliche Belastungsfaktor stellt sich in der schweren Erkrankung/Behinderung des die Aufnahme anstrebenden Kindes, des betreuenden alleinerziehenden Elternteils oder eines mitbetreuten Geschwisterkindes dar. Er ist dadurch geprägt, dass die Betreuung einer von nur einem Elternteil versorgten familiären Gemeinschaft durch besondere Bedarfe einer darin lebenden schwer erkrankten/behinderten Person zusätzlich erschwert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die vorgetragene gesundheitliche Einschränkung der Mutter des Antragstellers kommt hier nicht zum Tragen, da sie nicht mit dem Antragsteller und seinem Vater zusammenlebt. Seine Berücksichtigung als Härtefall kann der Antragsteller auch nicht darauf stützen, dass er selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer weiter entfernten Schule fahren muss. Es handelt sich dabei nicht um eine außergewöhnliche Sondersituation. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit der angegebenen Fahrtdauer ist zehnjährigen Schülern regelmäßig zumutbar. Bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität und des als weiteres Aufnahmekriterium gewählten Losverfahrens (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) sind keine Fehler erkennbar, die sich auf den Antragsteller ausgewirkt haben könnten. Wie sich aus der Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 19. März 2025, dem Aufnahmeprotokoll vom 18. Februar 2025 und den beigefügten Listen der angemeldeten und der ausgelosten Kinder im vorgelegten Vorgang nachvollziehbar ergibt, hat die Schulleiterin zwei Leistungsgruppen mit 81 Plätzen für Leistungsgruppe I und 82 Plätzen für Leistungsgruppe II gebildet. Ermittelt wurden die Gruppen aus dem Notenschnitt aus den Fächern Mathematik, Sachunterricht und der Gesamtnote Deutsch. Nach Abzug der Plätze für die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hat die Schulleiterin am 18. Februar 2025 das Losverfahren für die den Regelkindern verbleibenden Schulplätze, nach Leistungsgruppen getrennt, durchgeführt. Den angemeldeten Kindern der jeweiligen Leistungsgruppe wurden in alphabetischer Reihenfolge Losnummern zugeteilt. Die Zettel mit den Nummern wurden jeweils in einen Lostopf pro Leistungsgruppe gegeben. Die Schulleiterin hat Lose bis zum Erreichen der Aufnahmekapazität gezogen und in der Reihenfolge der weiteren Ziehungen eine Nachrückerliste erstellt. Das Los des Antragstellers wurde mit Nachrückplatz 6 aus dem Lostopf der Leistungsgruppe I gezogen. Ein solches Vorgehen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit er wörtlich darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2025 anzuordnen, ist er bereits nicht statthaft. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist Fällen vorbehalten, in denen in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Vorliegend wäre in der Hauptsache keine Anfechtungsklage zu erheben, da der Bescheid vom 19. Februar 2025 kein belastender Verwaltungsakt ist, sondern eine Begünstigung versagt. Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag tatsächlich das ursprünglich angestrebte Ziel verfolgen sollte, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung einen Schulplatz freizuhalten, stünde ihm auch ein dahingehender, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfolgender Anspruch nicht zu, weil sich die Versagung der Aufnahme aus den dargelegten Gründen als rechtmäßig erweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Dabei ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.