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Beschluss

9 L 233/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0506.9L233.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23. Januar 2025 anzuordnen, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid vom 23. Januar 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids wird ergänzend ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Es liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller in Italien in seinen Rechten aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt wird. Anders im Anschluss an OVG NRW (etwa Beschluss vom 16. März 2023 – 11 A 252/23.A) die frühere Rechtsprechung des Gerichts, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 9 L 757/23.A –. Die hypothetische Situation des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Italien stellt keine solche extreme Notlage dar, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) zu befriedigen. Nach einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel lassen sich in Italien bezogen auf nicht vulnerable und vulnerable Personen weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes systemische Schwachstellen feststellen. Vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 4 LB 2/23 –, juris Rn. 47 ff (alleinerziehende Personen bzw. Familien mit minderjährigen Kindern).; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 –, juris Rn. 27 ff. (Mutter mit vierjährigem Sohn) und Urteil vom 15. Dezember 2022 – 24 B 22.50020 –, Rn. 21 ff. (junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte); ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 11 A 1497/21.A –, juris Rn. 67 ff. (nur bei Klägern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllen). Vgl. jüngst auch VG Bremen, Beschluss vom 24. März 2025 – 6 V 252/25 –, juris. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt davon ab, ob sie vor ihrer Ausreise aus Italien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen. Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylbewerber die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27. September 2024, S. 2. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben 5–7 Arbeitstage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27. September 2024, S. 4 f. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27. September 2024, S. 13 f. Bei der Rücküberstellung von vulnerablen Personen wird der tatsächlichen Rückführung durch die italienischen Behörden erst zugestimmt, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Italien verweigert die Rückübernahme von Familien, bis ein geeigneter Platz gefunden ist. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an Deutschland, den Rückführungstermin zu verschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 68 zu einer anerkannt schutzberechtigten alleinerziehenden Mutter mit Grundschulkind und Kind unter drei Jahren. Auch für den Fall, dass ein nicht vulnerabler Antragsteller in Italien keine Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung erhält, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er eine noch menschenwürdige Unterkunft findet und seine weiteren Grundbedürfnisse, insbesondere den Verpflegungsbedarf, zwar nicht durch staatliche Sozialleistungen, aber durch Hilfsangebote karitativer Einrichtungen sowie durch eigenes Erwerbseinkommen decken kann. Es aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden wird. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und dies auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 75 ff. und 84 zu der insoweit übertragbaren Situation für nicht vulnerable Schutzberechtigte ohne Zugang zum staatlichen Unterbringungssystem. Soweit der Antragsteller nicht staatlich untergebracht und versorgt werden sollte, wird der Antragsteller auch mit einem Erwerbseinkommen seine elementarsten Bedürfnisse decken können. Dafür ist eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich und zumutbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 99 ff. und 84 zu der insoweit übertragbaren Situation für nicht vulnerable Schutzberechtigte, die keine Stelle auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt finden. Die medizinische Versorgung in Italien ist sichergestellt. In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. 15 Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein. Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27. September 2024, S. 14 ff. Auch für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Antragsteller ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Vgl. zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris (für nicht vulnerable Schutzberechtigte) und Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris (anerkannt schutzberechtigte alleinerziehende Mutter mit Grundschulkind und Kind unter drei Jahren). Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates und seiner Behörden, sich an seine unionsrechtlichen Verpflichtungen zu halten, ergeben sich auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022, wonach Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle. Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der Italienischen Republik in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris, Rn. 32. Der Umstand, dass der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einseitig ausgesetzt hat, rechtfertigt für sich genommen auch nicht die Feststellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 und C-189/24 –, juris Rn. 43. Die Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022 begründen auch keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse. Insoweit ist nicht entscheidend, ob alle tatsächlich für die Abschiebung erforderlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehen. Denn diese sind erst Gegenstand eines gesonderten Verfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde, das erst nach Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheides eingeleitet wird. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden – durch die zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Antragsgegnerin – mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt und das Transportmittel und die ggf. erforderliche Begleitung organisiert. Zudem hängt der Umstand, ob die Abschiebung tatsächlich stattfinden kann, auch davon ab, ob die bzw. der Betroffene zum entsprechenden Zeitpunkt angetroffen wird und sich der Abschiebung nicht wiedersetzt etc. Da weder die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Kenntnis über dieses Verfahren haben können, würde § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem dahingehenden Verständnis der Norm leerlaufen und nie eine Abschiebungsanordnung erlassen werden dürfen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 4 LB 2/23 –, juris Rn. 70 ff. Soweit das Gericht in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass der erklärte Aufnahmestopp wegen der faktischen Unmöglichkeit der Überstellung zu einer Rechtswidrigkeit von Abschiebungsanordnungen betreffend Italien führt, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2023– 9 L 757/23.A –, wird daran auch vor dem Hintergrund, dass in den Jahren 2023 und 2024 tatsächlich einige wenige Dublin-Überstellungen nach Italien erfolgt sind, vgl. BT-Drs. 20/11471, S. 11 und 14, nicht festgehalten. Auch sonstige Gründe für ein Abschiebungsverbot sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK zuvor gemachten Ausführungen Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht gegeben. Krankheiten des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).