Urteil
7 K 170/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0430.7K170.24.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 22. Mai 2023 beantragte der Kläger, der als Kinderarzt auch privatärztlich tätig ist, die Befreiung vom kinderärztlichen Notdienst. Hierbei verwies er auf seine nebenberufliche Tätigkeit als Angestellter an der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik Y.. Dort nehme er – so sein Vorbringen –am kinderendokrinologischen- und kinderdiabetologischen Rufdienst teil. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 befreite die Beklagte den Kläger von der Teilnahme am ärztlichen Notdienst, soweit dieser privatärztlich tätig ist. Diese Befreiung befristete die Beklagte bis zum 31. Dezember 2024. Unter der Überschrift „Wichtig“ enthielt der Bescheid zudem folgende Ausführungen: „Wir weisen darauf hin, dass vom Notdienst befreite Ärzte mit einem prozentualen Anteil von 50% zur Finanzierung der durchschnittlich anfallenden Kosten für Einrichtung und Unterhalt der Notdienstpraxis (Miete, Personal, Telefon) herangezogen werden.“ Am 11. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er sich gegen die Auferlegung von Kosten wehren wolle. Zwischenzeitlich habe die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein mit Bescheid für das Quartal 2/2024 vom 23. Oktober 2024 einen Beitrag von 165,- Euro festgesetzt. Diese Festsetzung beruhe nach einer Auskunft der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein auf § 13 Abs. 3a der Satzung der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Gegen diesen Bescheid habe er Widerspruch erhoben. Die im Bescheid vom 11. Dezember 2023 unter der Überschrift „Wichtig“ enthaltenen Ausführungen seien entgegen der Auffassung der Beklagten aus Empfängersicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Diese fänden sich vor der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 11. Dezember 2023, deren Bedeutung aus Empfängersicht darin zur erblicken sei, vorangestellte Regelungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Anfechtung abzuschließen. Ferner deuteten die Ausführungen auf eine zwingend zu setzende, die Befreiung ergänzende Rechtsfolge hin. Der nach alledem in den Ausführungen zur erblickende Verwaltungsakt sei bereits deswegen rechtswidrig, weil es an einer diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Er – der Kläger – nehme nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelange in seinem Falle deswegen nicht zur Anwendung. Darüber hinaus bestimme § 13 Abs. 3 lit. a) der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eine Beitragsfestsetzung ausschließlich gegenüber zugelassenen Leistungserbringern. Auch § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW enthalte lediglich eine Ermächtigungsgrundlage, wonach durch die untergesetzliche Notfalldienstordnung eine Beteiligung der „Notfalldienstverpichteten“ an den Kosten zentraler Notfalldiensteinrichtungen vorgesehen werden „kann“. § 14 Abs. 2 und 3 der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein komme als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Soweit § 14 Abs. 2 GNO auf eine Verpflichtung von Privatärzten zur Tragung der Kosten zentraler Notdiensteinrichtungen nach dem HeilBerG NRW verweise, ergebe sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes bereits keine dahingehende Verpflichtung, diese enthielten lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer untergesetzlichen Regelung. Diese beziehe sich ihrerseits aber nur auf Notfalldienstverpflichtete, zu denen er – der Kläger – nicht gehöre. Soweit § 14 Abs. 3 GNO bestimme, dass auch bei einer Befreiung vom Notdienst eine Heranziehung zur Kostentragung erfolgen „kann“, sei diese Regelung von der Ermächtigungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW nicht gedeckt. Denn er – der Kläger – gehöre aufgrund der Befreiung vom Notdienst nicht zu den „Notfalldienstverpflichteten“. Zudem impliziere die Vorschrift keine Verpflichtung zur Kostentragung. Schließlich verstoße die Vorschrift bei gegenteiliger Auffassung zumindest gegen das Bestimmtheitsgebot. Eine Berechtigung, im Rahmen der Organisationspläne nach § 11 GNO eine Kostentragungspflicht zu statuieren sei ebenfalls nicht vorgesehen. Der Bescheid vom 11. Dezember 2023 habe sich auch noch nicht erledigt. Soweit dessen maßgebliche Ausführungen als belastender Verwaltungsakt anzusehen seien, sei dieser weiterhin Grundlage von bereits ergangenen und zu erwartenden weiteren Bescheiden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für das Jahr 2024. Der Kläger beantragt (wörtlich), den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2023 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ohne Kostenbeteiligung von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2023 keine Regelung dazu enthalte, inwieweit der Kläger als vom Notdienst befreiter Arzt zur Finanzierung von Kosten des ärztlichen Notdienstes herangezogen werde. Der Bescheid weise lediglich auf eine diesbezügliche Verpflichtung hin. Grundlage dieser Verpflichtung sei § 31 Abs. 2 HeilBerG NRW, wonach die Notdienstordnung zur Sicherstellung der Qualität des Notdienstes bestimmen könne, dass die Notfalldiensttätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung zu erfolgen habe und sich die Notfalldienstverpflichteten in diesem Fall an den Kosten dieser Einrichtung zu beteiligen hätten. Hiermit korrespondiere die gemeinsame Notdienstordnung der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NDO könnten zentrale Notdiensteinrichtungen errichtet werden. Mit den Kosten des Notdienstes befasse sich § 14 NDO. Diese Vorschrift bestimme, dass die Kosten der zentralen Notdiensteinrichtungen von der kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein getragen würden und die Verpflichtung von Privatärzten zur Tragung der Kosten der zentralen Notdiensteinrichtung nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen hiervon unberührt bleibe. Der Kläger sei ohne Befreiung zur Teilnahme am spezifischen Notdienst an einer zentralen Notdiensteinrichtung verpflichtet. Insoweit bestimme der relevante Organisationsplan der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, dass notdienstbefreite Ärzte mit einem prozentualen Anteil von 50 Prozent zur Finanzierung der durchschnittlich anfallenden Kosten für Einrichtung und Unterhalt der Notdienstpraxis herangezogen würden. Eine Kostentragungspflicht ergebe sich demgemäß nicht aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2023, sondern aus den betreffenden Regelungen. Zudem würden diese nicht durch sie – die Beklagte –, sondern vielmehr durch die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein erhoben. All dies könne indes ohnehin dahingestellt bleiben, da der Regelungszeitraum des Bescheides vom 11. Dezember 2023 mit dem Ende des Kalenderjahres 2024 abgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt jedenfalls das für die Zulässigkeit der von ihm bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 88 VwGO) erhobenen Anfechtungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2023 enthält keine Regelung im Hinblick auf die Heranziehung des Klägers zur Finanzierung von Kosten des ärztlichen Notdienstes. Durch Verwaltungsakt auferlegt sind nur solche Verpflichtungen, die in dem – durch die Gründe gegebenenfalls auszulegenden – Tenor, enthalten sind. Verpflichtungen, die lediglich in der Begründung eines Verwaltungsakts als gegeben vorausgesetzt werden, sind nicht ihrerseits durch Verwaltungsakt auferlegt. Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 6 C 28/05 –, juris, Rn. 25. So liegt der Fall hier. Obschon der Bescheid vom 11. Dezember 2023 nicht ausdrücklich zwischen dessen Tenor und der diesbezüglichen Begründung unterscheidet, finden sich die vom Kläger beanstandeten Ausführungen nicht im verfügenden Teil dieses Bescheides. Denn dieser umfasst angesichts der Bezugnahme auf einen Beschluss des Vorstandes der Beklagten lediglich die Befreiung des Klägers vom ärztlichen Notdienst. Zudem sind die betreffenden Ausführungen nicht in der nachfolgenden Begründung des Bescheides vom 11. Dezember 2023 enthalten, vielmehr werden diese durch die Überschrift „Wichtig“ von dieser Begründung abgegrenzt. Zudem macht auch die betreffende Überschrift in der Sache deutlich, dass die nachfolgenden Ausführungen nicht Gegenstand des Tenors des Bescheides vom 11. Dezember 2023 sein sollten, sondern vielmehr einen Hinweis auf die aus Sicht der Beklagten an die Befreiung des Klägers vom ärztlichen Notdienst anknüpfenden Folgen darstellt. Gerade dies hat die Beklagte auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die vom Kläger beanstanden Ausführungen mit dem Kompositum „Wir weisen darauf hin“ eingeleitet werden. Es spricht demgemäß ungeachtet der insoweit fehlenden Zuständigkeit der Beklagten nichts dafür, dass diese eine feststellende Regelung dahingehend ausgesprochen hat, dass der Kläger zur Tragung der Kosten des ärztlichen Notdienstes dem Grunde nach verpflichtet ist. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit berufen. Soweit im Hinblick auf den Ausspruch „Damit reduziert sich Ihre Kostenbeteiligung am Notfalldienst auf 50%.“ angenommen wurde, dass darin eine Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liege und es sich nicht lediglich um die Erteilung eines Hinweises handele, LSG NRW, Urteil vom 28. Juli 2021 – L 11 KA 49/18 –, juris, Rn. 30 ff., unterscheidet sich der zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden Fall ganz wesentlich dadurch, dass dieser Ausspruch unmittelbar einer vorangestellten Regelung im Tenor des seinerzeit streitgegenständlichen Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst unmittelbar nachfolgte und sich in seiner textlichen Gestaltung von dem vorhergehenden Satz nicht abhob. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2023 Grundlage von bereits ergangenen und zu erwartenden weiteren Kostenbescheiden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für das Jahr 2024 sei. Denn ungeachtet des Umstandes, dass dem Bescheid vom 11. Dezember 2023 für sich genommen – wie gezeigt – eine diesbezügliche Entscheidung dem Grunde nach nicht zu entnehmen ist, setzt eine Heranziehung zur Tragung der Kosten des ärztlichen Notdienstes jedenfalls keine diesbezügliche Entscheidung dem Grunde nach durch die Beklagte voraus; Voraussetzung ist allenfalls eine mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 erlassene Befreiung vom ärztlichen Notdienst. Auch insoweit ist folglich kein Anhalt dafür gegeben, dass diesem Bescheid eine darüberhinausgehende Regelungswirkung beizumessen ist. Nach alledem beschränkt sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 11. Dezember 2023 auf die Befreiung des Klägers vom ärztlichen Notdienst. Da sich das Klagebegehren des Klägers nicht auf diese Befreiung erstreckt, fehlt ihm das für die von ihm erhobene Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Kläger in rechtmäßiger Weise zur Tragung der Kosten des ärztlichen Notdienstes herangezogen werden kann, bedarf demnach keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.