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Urteil

7 K 4060/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0429.7K4060.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er war bei der E. am Standort in Bielefeld beschäftigt. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit einem in Vertretung unterzeichneten Vordruck wurde die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers beim Landschaftsverband Rheinland beantragt. Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 stimmte der Beklagte der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu, woraufhin der Beigeladene gegenüber dem Kläger die Kündigung aussprach. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Bielefeld ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25. August 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juli 2022. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 zurück. Am 24. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass er im Erfolgsfalle beabsichtigte, eine arbeitsgerichtliche Restitutionsklage zu erheben, um die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung feststellen zu lassen. Dies werde zu einer Erhöhung seiner Ansprüche gegen die Insolvenzmasse führen. Die Zustimmung des Beklagten zu der betreffenden Kündigung mit Bescheid vom 27. Juli 2022 sei bereits wegen des Fehlens eines wirksamen Antrags des Beigeladenen nichtig. Im diesbezüglichen Vordruck sei Herr S. im Zusammenhang mit der E. als Antragsteller angegeben. Von wem die Unterschrift auf dem betreffenden Vordruck stamme, sei ungeklärt. Allerdings werde auch im Zusammenhang mit der Unterschrift auf die E. verwiesen. Dass der Beigeladene die Z. mit der Antragstellung beauftragt und Herr S. als Mitarbeiter der Personalabteilung der E. den ausgefüllten Vordruck lediglich ausgedruckt habe, erschließe sich nicht. Denn es sei bereits nicht erkennbar, dass Herr S. Mitarbeiter der E. (gewesen) sei. Sein Name finde sich nämlich nicht in der Liste aller Mitarbeiter, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sei. Zudem enthielten die Eintragungen in dem verwendeten Vordruck keinen Hinweis auf den Beigeladenen oder die von diesem beauftragte Z.. Demgemäß sei davon auszugehen, dass Herr S. den Antrag auf Zustimmung zu der in seinem Falle – desjenigen des Klägers – ausgesprochenen Kündigung im Namen der E. gestellt und gegebenenfalls auch selbst unterschrieben habe. Diesbezüglich könne sich der Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Bestätigung einer Beauftragung der Z. vom 7. Juni 2022 berufen. Zumindest stehe diese Bestätigung nämlich nicht im Zusammenhang mit der Beantragung der Zustimmung der in seinem Falle – demjenigen des Klägers – ausgesprochenen Kündigung. Nach alledem sei diese Zustimmung nicht erkennbar durch den Beigeladenen oder die Z. beantragt worden. Von einer nachträglichen Heilung dieses Mangels etwa durch eine erneute Antragsstellung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da ihm – dem Kläger – gegenüber unmittelbar im Anschluss an den Erlass des Bescheides vom 27. Juli 2022 die Kündigung ausgesprochen worden sei. Gegen eine nachträgliche Heilung spreche zudem, dass nach Erteilung der Zustimmung eine Kündigung nur innerhalb eines Monats zulässig sei. Der Landschaftsverband Rheinland sei ferner örtlich unzuständig gewesen. Beim Standort der E. in Bielefeld habe es sich um einen selbstständigen Filialbetrieb mit eigenem Betriebsrat gehandelt. Dass nach Auffassung des Beklagten die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Juli 2022 führe, überzeuge nicht. Des Weiteren sei entgegen der Darlegung des Beklagten auch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt. Der Schwerbehindertenbeauftragte, Herr U., sei lediglich im Hinblick auf die Erteilung einer Zustimmung zu einer sein Arbeitsverhältnis betreffenden Kündigung angehört worden. Ausschließlich in diesem Zusammenhang sei er nämlich kontaktiert worden. Dass er auf Nachfrage mitgeteilt habe, Gesamtschwerbehindertenvertreter der E. (gewesen) zu sein, genüge nicht. In dieser Funktion sei er gerade nicht angesprochen worden. Auch auf das Widerspruchsverfahren könne sich der Beklagte insoweit nicht mit Erfolg berufen, da eine Möglichkeit zur Stellungnahme lediglich mit einem an die Adresse des Standortes der E. in Köln gerichteten Schreiben eingeräumt worden sei. An diesem Standort sei Herr U. jedoch nicht beschäftigt (gewesen), das betreffende Schreiben habe ihn auch nicht erreicht. In der Sache sei der Beklagte ferner unzutreffend von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Dessen Annahme, ihm – dem Kläger – hätten für eine Tätigkeit im so genannten Abwicklungsteam die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt, sei unzutreffend. Da mithin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden habe, treffe die Bewertung des Beklagten, dass aufgrund der erfolgten Stilllegung des Betriebes der E. keine andere Entscheidung als die Zustimmung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses – desjenigen des Klägers – habe getroffen werden können, nicht zu. Deswegen seien auch die aufgezeigten Mängel des Bescheides vom 27. Juli 2022 nicht unbeachtlich. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass alle für eine Entscheidung maßgeblichen Umstände ermittelt worden und unbeachtliche Umstände außer Betracht geblieben seien. Das Fehlen eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses könne demgegenüber bereits ganz grundsätzlich nicht unbeachtlich sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe überdies auch deswegen nicht vorgelegen, weil der Standort der E. in Kreuztal weiterbetrieben worden sei. Zudem habe er – der Kläger – die örtliche Unzuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland bereits im Verwaltungsverfahren gerügt, weswegen angesichts des Ausspruchs der Kündigung ihm gegenüber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 27. Juli 2022 Verfahrensmängel nicht als unbeachtlich angesehen werden könnten. Denn die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null beruhe auf der fehlerhaften Wertung, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht bestanden habe; der Weiterbetrieb des Standortes der E. in Kreuztal und die Erbringung von Abwicklungsarbeiten durch das so genannte Abwicklungsteam seien folglich unberücksichtigt geblieben. Da der Beklagte mithin unzutreffend von einer örtlichen Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland ausgegangen sei, könne eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, die die konkreten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, nicht angenommen werden. Von einem Ermessensfehler sei demgemäß schon deswegen auszugehen, weil der Beklagte seine Entscheidung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffen und erhebliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt worden sei, da diese nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers gestanden habe. Auch das Arbeitsgericht Bielefeld habe die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Der Betrieb, in dem der Kläger tätig gewesen sei, sei stillgelegt worden. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer seien gekündigt worden, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Ob der Kläger im so genannten Abwicklungsteam habe eingesetzt werden können, sei gegebenenfalls arbeitsgerichtlich zu entscheiden. Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sei mit Schreiben vom 2. Juni 2022 in Vertretung für den Beigeladenen gestellt worden. Er – der Beklagte – habe davon ausgehen dürfen, dass ein Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt habe. Zumindest sei dessen Handlung durch den Beigeladenen im weiteren Verlauf des Verfahrens genehmigt worden. Zum Vorwurf der örtlichen Unzuständigkeit habe bereits der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 Ausführungen enthalten und auch das Arbeitsgericht Bielefeld habe darauf hingewiesen, dass allein die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Juli 2022 führe. Dies folge aus § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X. Infolge der Insolvenz sei der Betrieb der E. vollständig und dauerhaft stillgelegt worden, es habe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden. Deswegen habe er – der Beklagte – keine andere Entscheidung treffen können, als der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Im Verwaltungsverfahren habe der zuständige Sachbearbeiter mit der Schwerbehindertenvertretung der E. telefoniert, diese sei zudem im Widerspruchsverfahren angeschrieben worden und habe die Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass aus wirtschaftlichen Gründen bereits unverzüglich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der überwiegende Teil der Arbeitnehmer der E. von der Erbringung der Arbeitsleistung habe freigestellt werden müssen. Vergütungsansprüche hätten aus der Insolvenzmasse nicht mehr bedient werden können. Im Insolvenzverfahren sei demgemäß nach wie vor die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Am 29. April 2022 sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Betrieb der E. endgültig stillzulegen. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes sei an allen Standorten umgesetzt worden. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2022 sei der Kläger dem Standort der E. in Bielefeld zugeordnet gewesen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei (auch) dieser Standort von ihm – dem Beigeladenen – geführt worden, sodass sich ab diesem Zeitpunkt der Betriebssitz insgesamt in Köln befunden habe. Eine Sozialauswahl sei im Hinblick auf die ausgesprochenen Kündigungen nicht vorgenommen worden, da sämtliche Arbeitnehmer gekündigt worden oder auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausgeschieden seien. Lediglich der Standort der E. in Kreuztal sei nicht stillgelegt, sondern vor der Kündigung aller Arbeitnehmer veräußert worden. Im Zuge der Veräußerung seien die dortigen Arbeitsverhältnisse am 1. Juni 2022 gemäß § 613a BGB übergegangen. Demgegenüber sei am Standort in Bielefeld im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers kein Geschäftsbetrieb mehr vorhanden gewesen. Ohnehin habe eine örtliche Unzuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland nicht die Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Juli 2022 zur Folge. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die Schwerbehindertenvertretung der E. ordnungsgemäß beteiligt worden. Für alle Standorte der E. sei Herr U. als Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig gewesen. An welchem Standort dieser tätig gewesen sei, sei irrelevant. Überdies sei der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die bevollmächtigte Z. in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung der E. gestellt worden. Namentlich sei der seinerzeit in der Personalabteilung der E. tätige Herr S. angegeben worden. Diese Personalabteilung sei sowohl für die E. als auch für deren ebenfalls insolvente Holding tätig gewesen. Sie habe bei der Erstellung des Antrags unterstützende Tätigkeiten geleistet, insbesondere habe sie diesen ausgedruckt und sich als Ansprechpartner für Rückfragen angegeben. Dass einige Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt freigestellt worden seien, da diese aus Gründen der Insolvenzabwicklung zunächst noch weiter beschäftigt worden seien, wirke sich schließlich nicht auf die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer aus. Eine Sozialauswahl sei auch vor diesem Hintergrund nicht angezeigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dessen Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen wurde und das Kündigungsschutzverfahren in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wiederaufzunehmen wäre, sofern die in seinem Falle aufgrund der zunächst erteilten Zustimmung des Beklagten ausgesprochene Kündigung mit der rechtskräftigen Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 rückwirkend unwirksam würde. Allgemein dazu zuletzt nur OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 – 12 A 2175/21 –, juris, Rn. 35 ff. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Voraussetzung für deren Erteilung ist in formeller Hinsicht gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt die Zustimmung schriftlich oder elektronisch beantragt. Befindet sich der Betrieb in der Insolvenz geht das Antragsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Siehe dazu nur Mushoff , in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB IX, § 170 (2018), Rn. 28. Entgegen der Auffassung des Klägers hat vorliegend der Beigeladene einen solchen Antrag gestellt. Ein Antrag im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX muss, um als Antrag erkennbar zu sein, einen gewissen Mindestinhalt enthalten. Erkennbar sein muss insbesondere der Antragsteller. Allgemein dazu im Anwendungsbereich von § 22 VwVfG etwa Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 22, Rn. 45. Obschon die Eintragungen in dem im Falle des Klägers verwendeten Vordruck als Antragsteller Herrn S. ausweisen, besteht kein Zweifel daran, dass Antragsteller im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Beigeladene war. Hiervon ist nicht nur die Beklagte ausgegangen. Vielmehr fand ein gerade für Fälle der Insolvenz entworfener Vordruck Verwendung und die darin enthaltenen Eintragungen benennen als Insolvenzverwalter den Beigeladenen. Hinzu kommt, dass Herr S. ausdrücklich (auch) als zuständige Personalsachbearbeitung angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund war Antragsteller erkennbar der Beigeladene. Demgemäß bedarf keiner weiteren Aufklärung, von wem der betreffende Vordruck der Beklagten übermittelt wurde und welche Schlussfolgerungen für die Person des Antragsstellers hieraus gegebenenfalls gezogen werden könnten. Dass der Antrag überdies in Vertretung für den Beigeladenen unterzeichnet wurde, begründet ebenfalls keinen Zweifel am Vorliegen eines Antrags des Beigeladenen im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass insoweit ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, obschon nicht abschließend geklärt ist, von wem der Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unterzeichnet wurde. Selbst wenn dieser von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt worden wäre, hätte für den Beigeladenen überdies die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung entsprechend § 184 BGB bestanden. Allgemein dazu Mushoff , in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB IX, § 170 (2018), Rn. 27. Bereits im weiteren Vorbringen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wäre eine solche Genehmigung zu erblicken. In formeller Hinsicht ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene seinen Antrag im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beim Landschaftsverband Rheinland gestellt und dieser mit Bescheid vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt hat. Die örtliche Unzuständigkeit des Landschaftsverbands Rheinland hat zunächst nicht zur Folge, dass es an einem Antrag im Sinne des § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fehlt. Wird die Zustimmung zu einer Kündigung bei einer örtlich nicht zuständigen Behörde beantragt, muss diese nämlich den Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an das zuständige Integrationsamt weiterleiten. Siehe dazu nur Mushoff , in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB IX, § 170 (2018), Rn. 46. Dass der Landschaftsverband Rheinland den Bescheid vom 27. Juli 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 erlassen hat, verhilft der Klage des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg. Hat ein örtlich unzuständiges Integrationsamt über einen Antrag gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entschieden, führt dies nämlich zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Entscheidung. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht bereits deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. Aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. Juli 2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 vermag der Klägers überdies deswegen nichts für sich herzuleiten, weil gemäß § 42 Satz 1 SGB X eine Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Siehe dazu auch Mushoff , in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB IX, § 170 (2018), Rn. 48. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn in der Sache eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, wenn also aus rechtlichen Gründen die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers und des Zwecks der verletzten Vorschrift jedenfalls im Ergebnis nicht anders ausfallen durfte. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 12 A 1635/10 –, juris, Rn. 50. Dies betrifft auch Fälle der Ermessensreduzierung auf Null. Dazu etwa Schütze , in: Schütze (Hrsg.), SGB X, 9. Aufl. 2020, § 42, Rn. 11. So liegt der Fall hier. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 168 SGB IX beseitigt eine öffentlich-rechtliche Verbotsschranke, deren Anordnung dem Zweck dient, bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 – 12 A 2175/21 –, juris, Rn. 52. Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, können daher nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 – 12 A 2175/21 –, juris, Rn. 54. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die im Falle des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 durch den Beklagten erteilte Zustimmung die allein sachgerechte Entscheidung. Da im Falle des Klägers – soweit ersichtlich – die Voraussetzungen des § 172 SGB IX, wonach in einigen Fällen das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen hat oder erteilen soll, nicht vorlagen, handelte es sich bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers um eine Ermessensentscheidung. Diese erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Dazu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 – 12 A 2175/21 –, juris, Rn. 52. Das Ermessen des Beklagten war auf Null reduziert. Denn der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen tritt bei einer Betriebsstilllegung erkennbar zurück, weil es in diesem Fall regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung fehlt und eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch das Zustimmungsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden soll. Siehe dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 12 A 3861/18 –, juris, Rn. 11. Da auch der Kläger keinen Zusammenhang zwischen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner Schwerbehinderung aufgezeigt hat, wäre in seinem Falle jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Zustimmung ermessensfehlerhaft gewesen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Klägers darauf, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der E. am Standort in Kreuztal nicht gekündigt worden seien. Da dieser Standort veräußert wurde, ist auch insoweit ein Zusammenhang zwischen der nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Schwerbehinderung nämlich nicht erkennbar. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass einzelne Arbeitnehmer der E. (auch am Standort in Bielefeld) noch in einem so genannten Abwicklungsteam beschäftigt wurden. Denn wenn feststeht, dass ein Betrieb eingestellt und nicht weiter fortgeführt wird, besteht für eine Ermessensentscheidung, dass Schwerbehinderte für Abwicklungsarbeiten noch weiter zu beschäftigen sind, kein Spielraum. Neumann , in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 172, Rn. 13 unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, Urteil vom 2. November 1988 – 7 K 1006/88 –, juris. Dahinstehen kann des Weiteren, ob vorliegend das Integrationsamt gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX insbesondere eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung eingeholt hat. Denn auch eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 170 Abs. 2 SGB IX ist gemäß § 42 Satz 1 SGB X unschädlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Siehe nur Vossen , in: Ascheid/Preis/Schmidt (Hrsg.), Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 170 SGB IX, Rn. 16. So liegt der Fall – wie gezeigt – hier. Da das Ermessen des Beklagten – wie gezeigt – auf Null reduziert war, stößt die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auch in der Sache nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.