Leitsatz: Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG ist auf die Durchsetzung des tatsächlich begehrten Netzzugangs gerichtet. Förderrechtliche Informationsansprüche (z.B. aus § 8 NGA-RR) können auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden. Dementsprechend ist es nicht möglich, den Zugangsverpflichteten zu einer – im vorliegenden Einzelfall erkennbar – überschießenden Angebotslegung zu verpflichten und es dem Zugangsnachfrager anschließend freizustellen, lediglich jene Strecken auszuwählen, die seinem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Der Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG muss den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, hinreichend konkretisieren. Der erforderliche Grad an Konkretisierung lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (hier verneint). Der Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten derKlägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht statt. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009), der sie dazu verpflichtet, der Beigeladenen offenen Netzzugang im Landkreis Emmendingen zu gewähren. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiger Telekommunikationsanbieter mit eigenem Netz bis zum Endkunden. Auch die Beigeladene ist bundesweit tätig. Sie betreibt Telekommunikationsnetze und errichtet und betreibt Glasfasernetze u.a. im ländlichen und suburbanen Raum. Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin der passiven Netzinfrastruktur im streitgegenständlichen Gebiet. Zwischen 2016 und 2018 baute sie hier im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells das Breitbandnetz aus (Breitbandausbau I). Der Landkreis Emmendingen und die betroffenen Städte und Gemeinden beteiligten sich mit einer Investitionshilfe von 7,91 Mio. Euro. Der Bund unterstützte den Landkreis und seine Kommunen dabei mit rund 4 Mio. Euro und das Land Baden-Württemberg mit fast 1,6 Mio. Euro. Die noch verbliebenen „weißen Flecken“ sollen ebenfalls erschlossen werden (Breitbandausbau II). Die Finanzierung der Erschließung dieser meist abgelegenen 808 Adressen erfolgt in Höhe von rund 17,1 Mio. Euro aus Bundesmitteln und von 13,7 Mio. Euro aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg. Der kommunale Anteil von Landkreis und Kommunen beträgt ca. 3,4 Mio. Euro. Nachdem der Landkreis Mitte 2020 den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten hatte, führte er das Ausschreibungsverfahren durch und erteilte der Beigeladenen im März 2021 den Zuschlag. Der Vertragsschluss erfolgte im September 2021. Im Mai 2023 stellte die Beigeladene den Ausbau wegen des Risikos einer unzulässigen Doppelförderung ein. Der Landkreis Emmendingen klagt gegenwärtig vor dem Landgericht Freiburg auf Erfüllung des Ausbauvertrags durch die Beigeladene, ggf. unter der erforderlichen Umplanung mit Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur der Klägerin. Zudem prüft der Landkreis einen Wechsel des Unternehmenspartners. Hierzu findet gegenwärtig ein erneutes Markterkundungsverfahren statt. Vgl. Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Emmendingen mbH, Projekte: Breitband <https://www.wfg-landkreis-emmendingen.de/de/projekte/breitband>, zuletzt abgerufen am 25. April 2025. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 wandte sich die Beigeladene unter dem Betreff „Anfrage auf Erteilung von Informationen gemäß § 8 NGA-RR / § 9 Gigabit-RR sowie auf Unterbreitung eines Angebotes gemäß § 155 Absatz 1 TKG“ an die Klägerin. Sie beantragte die Erteilung von Informationen und Unterbreitung eines Angebots zur Mitnutzung der passiven Netzinfrastruktur der öffentlichen Versorgungsnetze der Klägerin im Gebiet „79312 Emmendingen“. Es sei beabsichtigt, die Infrastruktur dieses Gebietes ab dem 1. März 2023 für den Ausbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu verwenden. Die beantragten Informationen bezogen sich u.a. auf die geografische Lage geeigneter Standorte und Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen, Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen, Leerrohre inklusive Anzahl, Art, Belegung, Materialkonzept, Reserven, Abweichungen, Straßenverteilerkästen und Länge der Leerrohranlagen. Die Beigeladene stützte ihren Auskunftsanspruch auf § 8 Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access-Breitbandversorgung (fortan: NGA-RR) und § 9 Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (fortan: Gigabit-RR). Sie wies zudem darauf hin, im Infrastrukturatlas (fortan: ISA) keine Dokumentation über die gefördert ausgebaute Infrastruktur gefunden zu haben. Für den Fall der Mitnutzbarkeit der passiven Netzinfrastruktur beantragte sie gemäß § 155 Abs. 1 TKG die Unterbreitung eines Angebots zur Mitnutzung. Unter dem 30. Januar 2023 antwortete die Klägerin, dass sie in „79312 Emmendingen“ über keine öffentlich geförderten Infrastrukturen verfüge. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 korrigierte die Beigeladene ihre Anfrage und teilte mit, dass es um das Gebiet „Emmendingen“ gehe. Detaillierte Informationen zu dem angefragten Gebiet seien der Karte in Anlage 1 und dem GIS-ZIP-Datenpaket in Anlage 2 zu entnehmen. Die beigefügte Karte (Beiakte Heft 2, Bl. 63) beinhaltet das Projektgebiet der Beigeladenen, das sich auf nahezu den gesamten Landkreis erstreckt mit Ausnahme kleinerer Gemeindegebiete an den Kreisgrenzen. Mit E-Mail vom 8. März 2023 antwortete die Klägerin, dass eine Anfrage für einen ganzen Landkreis zu unbestimmt sei. Diese Auffassung habe auch die Beigeladene in einem früheren Fall vertreten. Die genaue Lage möglicher Rohrtrassen könne die Beigeladene über eine Auskunft aus dem ISA oder über die Trassenauskunft Kabel erfahren. Sodann könnten für konkrete Anfragen einzelner Rohrtrassen mit jeweils einer Endstelle A und B Projektierungen erstellt und die Rohrtrassen für die Beigeladene reserviert werden. Diese Projektierungen würden nach Aufwand in Rechnung gestellt (ca. 300 bis 500 Euro je Streckenanfrage). Die Klägerin übersandte zugleich ihre Preisliste und einen Vertragsentwurf zur Mitnutzung von öffentlich geförderten Kabelkanalkapazitäten gemäß § 155 TKG. Mit Schreiben vom 23. März 2023 wiederholte die Beigeladene ihren Antrag auf Erteilung von Informationen und Unterbreitung eines Angebots zur Mitnutzung. Ihr Netzausbau sei nunmehr ab dem 31. Mai 2023 geplant. Eine Reaktion der Klägerin blieb in der Folgezeit aus. Am 24. Mai 2023 beantragte die Beigeladene bei der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (fortan: Bundesnetzagentur) im Wege der Streitbeilegung gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG, 1. die Klägerin zu verpflichten, ihr ein Angebot für den Zugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Klägerin in dem von ihr gekennzeichneten Projektgebiet im Landkreis Emmendingen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu unterbreiten, 2. festzustellen, dass die Klägerin die Kosten der Angebotserstellung zu tragen habe, 3. die Klägerin zu verpflichten, ihr innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Angebots einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Klägerin in dem von ihr gekennzeichneten Projektgebiet im Landkreis Emmendingen zu gewähren. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, dass sie bei der Klägerin fruchtlos die Unterbreitung von Angeboten für einen offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG nachgefragt habe. Ihre Nachfrage beziehe sich auf die im Projektgebiet für eine Mitnutzung verfügbaren Leerrohre im geförderten Telekommunikationsnetz der Klägerin im Landkreis Emmendingen. Ihr Projektgebiet sei räumlich bestimmt. § 155 TKG verlange weder die Nennung konkreter Trassenverläufe noch ein vorgelagertes Informationsantragsverfahren. Ein etwaiges Informationsbegehren sei vielmehr Teil des bilateralen Zugangsverfahrens. Da der Klägerin die genaue Lage ihrer gefördert errichteten Infrastruktur bekannt sei, könne sie ohne Weiteres das nachgefragte Angebot auf offenen Netzzugang zu den im Projektgebiet verfügbaren Leerrohren unterbreiten. Sie könne auch nicht auf den ISA verweisen. § 136 Abs. 5 TKG sei wegen der systematischen Trennung des offenen Netzzugangs nach § 155 TKG und der Mitnutzung nach den §§ 136 ff. TKG nicht anwendbar. Davon unabhängig seien die hier relevanten Informationen zu geförderter Infrastruktur im streitgegenständlichen Gebiet nicht im ISA enthalten. Im bilateralen Verfahren habe die Klägerin die Erteilung von Informationen abgelehnt, obwohl sie förderrechtlich nach § 8 NGA-RR dazu verpflichtet sei. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie einerseits die erforderlichen Informationen zurückhalte und andererseits eine Konkretisierung des Zugangsantrags verlange. Mit ihrer Verzögerungs- und Blockadetaktik verhindere sie – auch in anderen Fördergebieten – den vom Gesetzgeber gewollten Netzausbau durch Wettbewerber. Darüber hinaus dürfe die Klägerin die Angebotserstellung bzw. Projektierung nicht von der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung abhängig machen. Die Kosten der Angebotserstellung trage der Zugangsverpflichtete. Die Klägerin erwiderte, dass die Beigeladene vor Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens keinen ordnungsgemäßen Antrag auf offenen Netzzugang bei ihr gestellt habe. Der Zugangsantrag sei zu unbestimmt. Der Antrag nach § 155 TKG müsse – wie andere Zugangsansprüche, z.B. § 138 TKG, auch – konkrete Trassenverläufe mit Anfangs- und Endpunkten der geplanten Telekommunikationslinie bezeichnen. Eine Auskundung erlaube § 155 TKG nicht. Die Vorschrift vermittele nur einen Zugangs-, keinen Informationsanspruch. Das Telekommunikationsgesetz differenziere in dieser Hinsicht sehr genau. Außerdem würden sonst die spezifischen Voraussetzungen des Informationsanspruchs aus § 136 TKG unterlaufen, etwa das Recht des Auskunftsverpflichteten nach § 136 Abs. 5 TKG, auf den ISA zu verweisen. § 8 NGA-RR verdeutliche, dass auch in Fördergebieten ein effizienter Informationszugang über den ISA beabsichtigt sei. Bereits im Juni 2020 habe sie der Bundesnetzagentur alle Informationen über die Trassenverläufe im hier streitgegenständlichen Gebiet bereitgestellt. Wenn im ISA Angaben dazu fehlen sollten, ob es sich um geförderte oder nicht-geförderte Infrastruktur handele, könne die Beigeladene auf dieser Grundlage ihre Ausbauplanung vornehmen und sodann konkrete Zugangsanträge stellen. Darüber hinaus sei sie nicht verpflichtet, die Kosten der Angebotserstellung bzw. Projektierung zu tragen. Dies sei marktüblich und in anderen Fällen des Zugangs zu passiven Infrastrukturen rechtlich anerkannt. Sie dürfe daher vor der Angebotserstellung eine Kostenübernahmeerklärung verlangen. Am 22. August 2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer statt. Mit E-Mail vom 1. September 2023 übersandte die Klägerin der Beigeladenen die Dokumentation der geförderten Maßnahmen, die sie seinerzeit dem Landkreis Emmendingen überlassen hatte. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich die Belegung der Infrastruktur seit dem Abschluss der Fördermaßnahmen geändert haben könnte. Mit Schreiben vom 5. September 2023 ergänzte sie, dass ihre Trassen im ISA vollständig dokumentiert seien. Informationen über verfügbare Kapazitäten seien in ihrer Datenlieferung aus Juni 2023 enthalten. Auch eine Identifizierung der geförderten Infrastrukturen sei möglich, da sich die Fördergebiete im öffentlich zugänglichen Breitbandatlas bis auf die Straße genau erkennen ließen. Damit verfüge die Beigeladene über hinreichende Kenntnisse, um konkrete Zugangsanträge zu stellen. Dies zeige auch ihre Anfrage für fünf konkrete Trassen im Bereich T./V. im Landkreis Emmendingen. Vorliegend gehe es der Beigeladenen jedoch gar nicht um offenen Netzzugang. Ihr Projektgebiet umfasse ca. 50.000 mögliche Trassendatensätze, aus denen sich beliebig viele Strecken kombinieren ließen. Eine Angebotserstellung für alle diese Strecken könne die Beigeladene nicht ernsthaft wollen. Ihr gehe es ausschließlich um Informationen. Die Beigeladene erwiderte, dass es sich bei T. um ein ortsbezogenes, eigenwirtschaftliches Ausbauprojekt handele, während es vorliegend um ein Förderprojekt für den gesamten Landkreis gehe. Diesbezüglich sei sie zur Umplanung gezwungen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Förderprojekts ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Informationen zur geförderten Infrastruktur zu veröffentlichen. Dadurch habe sie das Problem einer möglichen unzulässigen Doppelförderung verursacht, das im Mai 2023 zum Ausbaustopp geführt habe. Auch die am 1. September 2023 übermittelten Daten seien für die erforderliche Umplanung unbrauchbar. Insbesondere bildeten die Daten kein vollständiges Netz ab, weil die seinerzeit bereits bestehende und nach § 155 Abs. 2 TKG von der Zugangsverpflichtung umfasste Infrastruktur der Klägerin fehle. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen halte sie an ihrem Streitbeilegungsantrag fest. Die Fragen zur Informationsbereitstellung zu geförderter Infrastruktur im Rahmen der Zugangsverpflichtung nach § 155 TKG bedürften einer verbindlichen Klärung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) verpflichtete die Beklagte die Klägerin dazu, der Beigeladenen offenen Netzzugang in Form eines Zugangs zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Klägerin im Projektgebiet der Beigeladenen – konkretisiert durch die der Klägerin bereits vorliegende, mit entsprechenden GIS-Daten unterlegte Projektgebietskarte – zu gewähren (Ziffer 1). Sie ordnete weiter an, der Beigeladenen ein Angebot in der Weise zu legen, dass dieses zu jeder einzelnen Leerrohrtrasse folgende Informationen enthalte: Trassenidentifikationsnummer; technische Zugangspunkte zu geförderten sowie als gefördert geltenden Leerrohren mit Geodaten; in der Trasse vorhandene Rohre, deren Anzahl sowie Länge, Typ (einschließlich Innendurchmesser) und Belegung. Zusätzlich seien die Informationen in Form eines GIS-basierten Streckenplans vorzulegen, in dem der Verlauf sämtlicher angebotener Leerrohrstrecken digital dargestellt werde (Ziffer 2). Die Angebotslegung nach Ziffer 1 und 2 habe unverzüglich spätestens bis zum 11. März 2024 zu erfolgen. Die Klägerin sei bis zum 11. April 2024 an dieses Angebot gebunden (Ziffer 3). Ferner untersagte die Beklagte der Klägerin, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen (Ziffer 4) und drohte ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1-4 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 15.000 Euro an (Ziffer 5). Im Übrigen lehnte sie den Antrag der Beigeladenen ab (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beschlusskammer 11 u.a. aus, dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen des Streitbeilegungsantrags vorlägen. Das bilaterale Zugangsverfahren sei erfolglos durchgeführt worden. Mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2023 habe die Beigeladene einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 155 Abs. 1 TKG gestellt. Der Antrag sei hinreichend bestimmt. § 155 TKG erfordere nicht, dass einzelne konkret bezeichnete Strecken benannt würden. Auch die Nennung eines ganzen Landkreises oder eines konkret bezeichneten Gebiets sei hinreichend bestimmt, soweit dieses – wie hier – exakt bestimmbar sei. Das vorherige Einholen von Informationen durch den Zugangsnachfrager über die Infrastruktur, zu der er Zugang begehre, sei ebenfalls nicht erforderlich. § 8 Abs. 1 NGA-RR gewähre dem Zugangsnachfrager ein umfassendes und voraussetzungsloses Informationsrecht. Dieses sei auch § 155 TKG immanent. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Erteilung der von der Beigeladenen im Schreiben vom 1. Februar 2023 angefragten Informationen nicht nachgekommen. Der Verweis auf andere Informationsquellen genüge nicht. Damit obliege es nun der Klägerin, ein Angebot für sämtliche verfügbare Leerrohrstrecken im geförderten Projektgebiet zu erstellen. Nur auf diese Weise werde die Beigeladene in die Lage versetzt, eine Annahme zu erklären bzw. – ggf. auch einzelne – konkrete Leerrohrstrecken auszuwählen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) Bezug genommen, öffentliche Fassung abrufbar unter <https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK11-GZ/2023/BK11-23-0009/BK11-23-0009_Tenor_des_Beschlusses.html>, zuletzt abgerufen am 25. April 2025. Die Klägerin hat am 13. Februar 2024 Klage erhoben. Am 29. Februar 2024 hat sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 15. August 2024 (Az. 1 L 372/24) stattgegeben hat. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Streitbeilegungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, dass es unstreitig sei, dass sie zur Gewährung offenen Netzzugangs verpflichtet sei. Die tenorierte Verpflichtung zur Angebotslegung bedeute jedoch, dass sie für die unzähligen, im Landkreis theoretisch in Betracht kommenden Leerrohrstrecken alle möglichen Zugangspunkte und Verbindungen ermitteln müsse. Das könne nicht richtig sei. Der Zugangsnachfrager müsse die konkret nachgefragten Trassen bestimmen oder jedenfalls bestimmbar bezeichnen. Dann könne sie prüfen, ob es sich überhaupt um Bestandteile des geförderten Netzes handele, ob ausreichende Kapazitäten vorhanden seien und wie der Zugang technisch realisiert werden könne. Die erforderliche Konkretisierung habe die Beigeladene bis heute nicht vorgenommen. Ihre Behauptung, die ihr mittlerweile vorliegenden Informationen seien unvollständig, sei nicht nachvollziehbar. Im Streitbeilegungsverfahren habe sie der Beigeladenen die fördermittelrechtlich geschuldete Dokumentation zum Fertigstellungszustand übersandt. Weder von Seiten des Landkreises noch von Seiten des Bundes sei die Erfüllung ihrer förderrechtlichen Verpflichtungen beanstandet worden. Für den ISA verwende sie die GIS-Daten aus ihrem Bestandssystem. Dieses beinhalte sowohl die streitgegenständlichen geförderten Netzbestandteile als auch etwaige Nachbelegungen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung habe sie erfahren, dass die Angaben, ob eine Infrastruktur gefördert sei, unvollständig seien. Sie arbeite an der Behebung dieses Problems. Die Daten zur aktuellen Belegung der Leerrohre habe sie der Beklagten bereits übergeben. Diese habe die Daten aber noch nicht im ISA veröffentlicht. Welche Informationen der Beigeladenen noch fehlten, um die von ihr konkret benötigten Leerrohrstrecken zu ermitteln, sei nicht plausibel dargelegt oder bilateral nachgefragt worden. Dass die Beigeladene Informationsansprüche habe, sei unstreitig. Darauf könne die Beklagte den Beschluss aber nicht stützen, weil eine Verpflichtung zur Angebotslegung und nicht zur Auskunftserteilung ausgesprochen worden sei. Das tenorierte Angebot könne darüber hinaus nur insgesamt angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Beigeladene nicht einzelne Strecken aus dem Angebot auswählen. Dies ergebe sich aus § 150 BGB, der eine unveränderte und uneingeschränkte Annahme vorsehe. An der Anmietung sämtlicher Leerrohrstrecken im nahezu gesamten Landkreis habe die Beigeladene jedoch ersichtlich kein Interesse. Die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgebrachten Einwände gegen den Eilbeschluss vom 15. August 2024 (Az. 1 L 372/24) griffen nicht durch. Das Gericht habe zutreffend erkannt, dass es der Beigeladenen in erster Linie um Informationen gegangen sei. Isoliert betrachtet könne der Wortlaut ihrer Anfrage zwar die zeitgleiche Stellung eines Zugangsantrags indizieren. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sei aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern auch der verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Anfragen der Beigeladenen nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Sie habe pauschal auf eine Landkarte mit dem Umriss ihres Projektgebiets verwiesen. Eine solche undifferenzierte Antragstellung widerspreche dem Zweck des § 155 TKG, einen gezielten und sachgerechten Zugang zu passiver Netzinfrastruktur zu ermöglichen. Zudem widerspreche die Behauptung der Beigeladenen, Zugang zum gesamten Projektgebiet zu begehren, ihrem Vortrag, das Fördergebiet entspreche dem Gebiet, in dem sie nach dem Ausbauvertrag mit dem Landkreis Emmendingen verpflichtet sei, Haushalte anzuschließen. Ihr gehe es demnach offensichtlich nicht darum, alle Strecken im Fördergebiet zu beanspruchen. Zwar sei es richtig, dass ein Zugangsantrag nicht zu begründen sei. Das bedeute aber nicht, dass jeder Zugangsantrag ungeprüft hingenommen werden müsse, insbesondere wenn der Umfang des angekündigten Ausbauvorhabens fernliegend erscheine. Auch der von ihr an die Beigeladene übersandten Vorleistungsvertrag hänge noch von der konkreten Benennung der zu nutzenden Strecken durch die Beigeladene ab. Die Auffassung der Beklagten, ein Zugangsantrag nach § 155 Abs. 1 TKG dürfe so offen formuliert werden, dass alle passiven Zugangsprodukte erfasst und verschiedene Angebote zu erstellen seien, überzeuge ebenfalls nicht. Sie entbehre einer gesetzlichen Grundlage und würde den Zugangsverpflichteten unverhältnismäßig belasten. Der in § 155 Abs. 1 TKG normierte Zugang zu „fairen und angemessenen Bedingungen“ schütze indes nicht nur den Zugangsnachfrager vor unangemessenen Zugangshürden, sondern auch den Zugangsverpflichteten vor übermäßigen und unzumutbaren Verpflichtungen. Daher sei die Bestimmtheit eines Antrags essentiell. Des Weiteren seien telekommunikationsrechtliche Informations- und Zugangsansprüche strikt voneinander zu trennen. Der Informationsanspruch habe vorbereitende Funktion und komme nur zum Tragen, wenn dem Zugangsnachfrager wesentliche Informationen für sein Vorhaben und die Stellung des Zugangsantrags fehlten. Lägen ihm die wesentlichen Informationen bereits vor, bedürfe es vor dem Zugangsantrag keiner Informationsanfrage. Mache der Zugangsnachfrager zunächst einen Informationsanspruch geltend, könne er diesen jedoch nicht – wie vorliegend geschehen – im Wege eines auf offenen Netzzugang gerichteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG geltend machen. Dies folge, wie das Gericht zutreffend begründet habe, aus dem Wortlaut des § 155 TKG und der Gesetzessystematik. Auf welcher Rechtsgrundlage Informationsansprüche im Zusammenhang mit offenem Netzzugang durchgesetzt werden könnten, sei hingegen offen. Darauf komme es für die Beurteilung der streitgegenständlichen, auf Gewährung offenen Netzzugang gerichteten Beschlusskammerentscheidung aber auch nicht an. Davon unabhängig sei sie – anders als Beklagte und Beigeladene behaupteten – ihren Informationspflichten vollständig nachgekommen. Sie habe der Beigeladenen sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt, die sie für die Ermittlung der geförderten Infrastruktur im streitgegenständlichen Gebiet, für die Ausbauplanung und damit auch für die Formulierung eines auf konkrete Leerrohrtrassen bezogenen Zugangsbegehrens benötige. Aus der förderrechtlichen Dokumentationspflicht folge zudem keine Verpflichtung, tagesaktuelle und individuelle Verfügbarkeitsauskünfte zu erteilen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Sie trägt ergänzend vor, dass die Klägerin ihre Dokumentationspflichten nicht erfüllt habe. Die Daten im ISA seien hinsichtlich der Angaben zu geförderter Infrastruktur unvollständig. „Gefördert“ meine dabei auch die nach § 155 Abs. 2 Satz 1 TKG als gefördert geltende Infrastruktur. Für gesicherte Informationen zum Ausbau‑/Förderstatus im Landkreis sei die Beigeladene daher auf die Klägerin angewiesen. Ohne die tenorierte Angebotslegung könne sie ihren eigenen Ausbau im Projektgebiet nicht weiter konkretisieren und eventuell notwendige Umplanungen vornehmen. Sie werde daran gehindert, mit der Klägerin in einen Wettbewerb um Neukunden im Glasfasersegment einzutreten. Die Gewährung offenen Netzzugangs sei jedoch essentieller Bestandteil der beihilfe- und unionsrechtlichen Verpflichtungen und der Klägerin von vornherein bekannt gewesen. Der streitgegenständlichen Anordnung zur Angebotslegung stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene dieses ggf. nur teilweise annehmen werde. Der Zugangsberechtigte könne erst nach Vorlage des Angebots prüfen, ob er unter den darin enthaltenen Entgelten und Bedingungen bereit sei, das Angebot entsprechend seiner ursprünglichen Planung anzunehmen. An ihrer Beschlusskammerentscheidung halte sie auch nach dem Eilbeschluss vom 15. August 2024 (Az. 1 L 372/24) fest. Die Beigeladene habe mit den Anfragen vom 2. Januar und 1. Februar 2023 einen ordnungsgemäßen Zugangsantrag gestellt. Die Anfragen seien in ihrem Wortlaut als unbedingter Zugangsantrag nach § 155 TKG formuliert. Die Einschränkung „für den Fall der Mitnutzbarkeit“ schließe lediglich solche Strecken aus, auf denen keine Kapazitäten verfügbar seien. Der offene Netzzugang sei auch ausdrücklich „gleichzeitig“ zur Informationserteilung beantragt worden. Dagegen sei nichts einzuwenden, da die Anträge nicht in einem Stufenverhältnis stünden. Die Klägerin habe die Anfrage ebenfalls als unbedingten Zugangsantrag aufgefasst, wie ihr anschließendes Verhalten zeige. Sie habe die Abgabe eines Zugangsangebots abgelehnt und zugleich auf den Antrag zur Informationserteilung reagiert. Der Zugangsantrag sei hinreichend konkretisiert gewesen. Der räumliche Bereich sei durch die vorgelegte Karte und das GIS-Datenpaket eindeutig vorgegeben. Der Antrag erstrecke sich auf die in diesem Gebiet befindliche passive Netzinfrastruktur der Klägerin, zur der offener Netzzugang gewährt werden könne. Einer konkreten Benennung einzelner Anfangs- und Endpunkte der jeweiligen Strecken bedürfe es nicht. Um das Risiko eines erfolgreichen offenen Netzzugangs nicht unbillig auf die Zugangsberechtigte zu verlagern, dürften die Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Anfrage nicht zu hoch angesetzt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in der Regel nur der Zugangsverpflichtete über die benötigten Informationen zu den einzelnen Strecken und Trassenabschnitte verfüge. Das begehrte Zugangsprodukt sei in den Anfragen ebenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Aus dem Gesamtkontext der Anfragen ergebe sich, dass die Beigeladene die Begriffe „passive Netzinfrastrukturen“ und „Leerrohre“ synonym verwende. Die Klägerin habe die Anfrage ebenfalls auf das Zugangsprodukt Leerrohre bezogen, wie die Übersendung ihres Standard-Vertragsentwurfs zur Mitnutzung öffentlich geförderter Kabelkanalkapazitäten nach § 155 TKG zeige. Unabhängig hiervon wäre es statthaft, einen Zugangsantrag offen zu formulieren, sodass verschiedene Zugangsprodukte, z.B. Leerrohre und Bitstrom, nachgefragt würden und sich der Zugangsnachfrager erst nach Vorlage der Angebote, etwa aus ökonomischen Erwägungen, für ein Zugangsprodukt entscheide. Dass die Klägerin infolge dieses Zugangsantrags möglicherweise eine Vielzahl von Trassen anzubieten habe und dies einen großen Aufwand für sie darstelle, sei unerheblich. Im Übrigen sei dies allein dadurch verursacht, dass sie der Beigeladenen keine Informationen zur Verfügung gestellt habe, die es ihr ermöglicht hätten, spezifischere Anfragen zu stellen. Der offene Netzzugang dürfe hierdurch jedoch nicht ausgehebelt werden. Aus § 150 Abs. 2 BGB ergebe sich nichts Anderes. Wenn bei der Annahme nur hinsichtlich der Menge vom Angebot abgewichen werde, sei zu prüfen, ob das Angebot eine Höchstmenge beinhalte oder nur als Ganzes Bestand habe. Ersteres führe zu einem wirksamen Vertragsschluss über die geringere Menge. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Das von der Klägerin zu legende Angebot sei keine nur im Ganzen annahmefähige Einheit. Die Annahme des Angebots nur bezüglich eines Teils der Strecken wäre demnach keine abändernde Annahme i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB, sondern eine folgenlose Abweichung von der Höchstmenge. Im Übrigen verpflichte das in § 155 Abs. 1 TKG enthaltene Einigungsgebot die Klägerin, auch eine nur teilweise Annahme des von ihr angebotenen offenen Netzzugangs zu akzeptieren. Eine Trennung von Informations- und Zugangsansprüchen gebe es nicht. Die Gesetzessystematik spreche dagegen. Während für Mitnutzungsansprüche nach §§ 138 ff. TKG mit § 136 TKG eine Rechtsgrundlage für Informationsansprüche vorliege, habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem offenen Netzzugang nach § 155 TKG auf die Schaffung eines gesonderten Informationsanspruchs verzichtet. Stattdessen sei der Informationsanspruch § 155 TKG immanent und könne gemeinsam mit dem Zugangsantrag im Streitbeilegungsverfahren durchgesetzt werden. § 155 Abs. 1 TKG vermittele einen direkten, im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG durchsetzbaren Zugangsanspruch. Würde man den Zugangsberechtigten demgegenüber zur Durchsetzung vermeintlich vorgeschalteter, förderrechtlicher Informationsansprüche auf eine separate Durchsetzung durch die Behörde oder auf den zivilgerichtlichen Weg verweisen, würde der Zweck des § 155 Abs. 1 TKG untergraben, die infolge der Förderung mögliche Wettbewerbsverzerrung wieder auszugleichen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Beschluss und im gerichtlichen Verfahren. Sie trägt ergänzend vor, dass die Klägerin mit einer systematischen Verzögerungs- und Verweigerungstaktik versuche, bereits auf der Stufe der Angebotslegung ihre Zugangsverpflichtungen aus § 155 TKG zu unterlaufen. Dadurch entstünden irreversible Nachteile für den Wettbewerb und die Bevölkerung in den weiterhin unversorgten Gebieten. Sie selbst sei dadurch einer massiven Rechts- und Planungsunsicherheit sowie erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Das Risiko einer unzulässigen Doppelförderung beruhe allein darauf, dass die Klägerin ihre Informations- und Dokumentationspflichten verletzt habe. Die für ihre eigene Netzplanung erforderlichen Informationen zur vorhandenen Infrastruktur der Klägerin habe sie bereits unter dem 1. Februar 2023 angefragt, gleichzeitig mit dem Antrag auf offenen Netzzugang nach § 155 TKG. Bis heute habe ihr die Klägerin jedoch weder die für eine Umplanung erforderlichen Informationen bezüglich der geförderten und als gefördert geltenden Infrastrukturen geliefert noch das für eine Neu-Kalkulation notwendige Zugangsangebot mit den wirtschaftlichen Konditionen vorgelegt. Dass die Klägerin trotzdem eine Konkretisierung des Zugangsantrags verlange, sei treuwidrig. Unabhängig hiervon habe sie keinen Anlass für eine weitere Konkretisierung, weil sie im gesamten Projektgebiet einen umfassenden Zugang begehre. Die Ausführungen des Gerichts im Eilbeschluss vom 15. August 2024 (Az. 1 L 372/24) überzeugten nicht. Sie ließen entscheidungsrelevante Tatsachen sowie Argumente der Beschlusskammer unberücksichtigt und seien teils widersprüchlich. Bei ihrem Schreiben vom 1. Februar 2023 handele es sich um einen ordnungsgemäßen Zugangsantrag nach § 155 Abs. 1 TKG. Das Schreiben bedürfe keiner Auslegung. Der Wortlaut sei eindeutig auf einen Zugangsantrag gerichtet, was auch der Verweis auf die Zwei-Monatsfrist des § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG verdeutliche. Die gleichzeitig beantragte Informationserteilung sei ausdrücklich zum Zwecke des offenen Netzzugangs erfolgt. Sie und die Klägerin seien im bilateralen Verfahren auch übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Zugangsantrag nach § 155 TKG gestellt worden sei. Dies zeige sich darin, dass die Klägerin in ihrer Antwort vom 8. März 2023 auf den Zugangsantrag Bezug genommen, ihr eine Preisliste sowie den Mustervertrag „Mitnutzungsvertrag_Leerrohr_155 TKG“ übersandt und die Angebotserstellung von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig gemacht habe. Das übereinstimmende Verständnis beider Beteiligten gehe jeder anderen Interpretation vor. Soweit das Gericht auf Vortrag im Streitbeilegungsverfahren verweise, dürfe ein solches nachträgliches Verhalten bei der Auslegung ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen sei nach allseitigem Verständnis sowohl die Zugangs- als auch die Informationsverpflichtung Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens gewesen. Der Zugangsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Annahme des Gerichts, es habe jegliche Angabe zum bevorzugten Zugangsprodukt gefehlt, sei unzutreffend. Sie habe nach den Standorten und Leitungswegen der passiven Netzinfrastrukturen und nach Anzahl, Art, Durchmesser etc. der Leerrohre gefragt. In den unionsrechtlichen Breitbandleitlinien 2013 werde der Zugang zu passiver Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene in erster Linie als Zugang zu Leerrohren definiert. § 7 Abs. 2 NGA-RR bestätige dieses Verständnis. Auch die Klägerin habe den Antrag auf Leerrohre bezogen, wie der übersandte „Mitnutzungsvertrag_Leerrohr_155 TKG“ belege. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn das Gericht einerseits ausführe, dass es dem Zugangsnachfrager nicht auf ein bestimmtes Zugangsprodukt ankommen müsse, andererseits die fehlende Angabe eines bevorzugten Zugangsprodukts als zu unbestimmt bewerte. Mit den Feststellungen der Beschlusskammer zur räumlichen Bestimmbarkeit des Zugangsantrags habe sich das Gericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Danach lasse sich das Projektgebiet anhand der vorgelegten Geodaten maßstabunabhängig lagegenau abbilden und sei dadurch eindeutig abgrenzbar. Die Annahme des Gerichts, ein Zugang zu sämtlichen dieser Strecken könne aus ökonomischen Gründen nicht ernsthaft beabsichtigt sei, gehe fehl. Die ökonomische und technische Beurteilung von Netzausbauplänen liege allein bei ihr. Auch über den räumlichen Umfang des Zugangsantrags entscheide allein der Zugangsnachfrager. Im vorliegenden Fall ergebe sich dieser aus dem vom Landkreis Emmendingen definierten Förder- und Erschließungsgebiet. Dieses umfasse 808 Haushalte, was bei zwei Zugangspunkten pro Ausbau bereits 1.616 Zugangspunkte bedeute. Für verbindende Teilstücke kämen weitere Zugangspunkte hinzu, sodass ggf. tausende Zugangspunkte erforderlich sein könnten. Dies entspreche dem Umfang anderer Zugangsverfahren. Des Weiteren habe das Gericht die Frage, ob sich aus § 155 TKG auch Informationsansprüche ergäben, offengelassen, weil die Klägerin nicht zur Erteilung von Informationen, sondern zur Gewährung offenen Netzzugangs verpflichtet worden sei. Dies sei unzutreffend. Ziffer 2 des Beschlusses verpflichte die Klägerin unmissverständlich zur Informationserteilung im Rahmen des Zugangsangebots. Es handele sich um Informationen, die bei der Klägerin aufgrund der förderrechtlichen Bestimmungen in § 8 NGA-RR ohnehin vorhanden seien. Anders als das Gericht meine, gehe es nicht um eine Streckenplanung durch die Klägerin. Die konkrete Streckenplanung nehme allein die Beigeladene vor, und zwar auf Basis der Informationen zu der mit der Zugangsverpflichtung belegten Infrastruktur der Klägerin. Wie die Beschlusskammer ausführlich begründet habe, werde sie erst durch diese Informationserteilung im Rahmen der Angebotslegung in die Lage versetzt, ihren Anspruch auf offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG zu realisieren und das Angebot ggf. für konkrete Strecken anzunehmen. Anders als die Klägerin und das Gericht meinten, sei dies auch nicht nach § 150 Abs. 2 BGB als neuer Zugangsantrag zu werten. Es entspreche der gesetzlichen Konzeption des § 155 TKG, dass auf einen Zugangsantrag hin ein Angebot gelegt werde und die Parteien sodann in ergebnisoffene Verhandlungen träten. Der Inhalt der Vereinbarung könne dabei vom ursprünglichen Zugangsantrag abweichen. Demgegenüber hätte eine Anwendung von § 150 Abs. 2 BGB zur Folge, dass im Falle der Ablehnung des vom Zugangsverpflichteten gelegte Angebots die Zwei-Monatsfrist des § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG neu zu laufen beginne. Dies sei vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Davon unabhängig greife die vom Gericht vertretene Trennung von Zugangs- und Informationsansprüchen zu kurz. Die in § 8 NGA-RR vorgeschriebenen Dokumentations- und Informationspflichten stünden nicht isoliert neben der Verpflichtung zur Gewährung offenen Netzzugangs, sondern dienten deren Umsetzung. Diese unionsrechtlichen Vorgaben seien gemäß § 155 Abs. 4 TKG bei der Anwendung und Auslegung des § 155 Abs. 1 TKG zu berücksichtigen. Die Beschlusskammer habe zutreffend herausgearbeitet, dass der Anspruch auf Erteilung der für den offenen Netzzugang erforderlichen Informationen der Zugangsverpflichtung nach § 155 TKG immanent sei. Die Informationserteilung sei auch keine Vorstufe des Antrags nach § 155 TKG. Demgegenüber ermögliche es die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Klägerin, ihre Zugangsverpflichtung durch Verletzung ihrer Informations- und Dokumentationspflichten zu umgehen. Dies widerspreche den förderrechtlichen Informations- und Dokumentationspflichten nach § 8 Abs. 1 NGA-RR und § 9 Gigabit-RR und schade dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Breitbandausbau, ebenso wie der Versorgung und dem Wettbewerb auf Endkundenebene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 1 L 372/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Kammer kann unmittelbar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 über die Klage entscheiden. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beigeladenen gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Auch ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens geben. Nachgelassene oder – wie hier – nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 – 6 C 5.20 –, juris Rn. 5. Das ist hier nicht der Fall. Der am 5. Mai 2025 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Beigeladenen beinhaltet lediglich eine Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Frage der Revisionszulassung, insbesondere der Erörterungen aus der mündlichen Verhandlung. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 15. August 2024 im zugehörigen Eilverfahren 1 L 372/24 ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Gewährung offenen Netzzugangs unter Ziffer 1 des Beschlusses ist § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG. Nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG legt die Bundesnetzagentur faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte des jeweils beantragten Netzzugangs fest, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Eingang eines Antrags beim Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG zustande kommt. Nach § 155 Abs. 1 TKG müssen Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren. Die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG lagen zum Zeitpunkt des Streitbeilegungsantrags der Beigeladenen nicht vor. Es fehlte an einem vorherigen, ordnungsgemäßen Zugangsantrag der Beigeladenen an die Antragstellerin. Weder die Anfrage vom 1. Februar 2023 noch die vorangegangene Anfrage vom 2. Januar oder die nachgehende Anfrage vom 23. März 2023 genügen den Anforderungen, die an einen Antrag auf Gewährung offenen Netzzugangs i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG zu stellen sind. Die Kammer hat in einer früheren Entscheidung zu den Anforderungen an einen Zugangsantrag nach § 155 TKG ausgeführt: ‚§ 155 Abs. 1 TKG erfordert einen Antrag auf offenen Netzzugang. Besondere Anforderungen an diesen Antrag lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift – entgegen den Vorschriften der § 138 Abs. 1 Satz 2 und § 154 Abs. 1 Satz 2 TKG, welche notwendige Angaben für einen Mitnutzungsantrag bestimmen – nicht entnehmen. Gleichwohl muss für den Verpflichteten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG handelt. Ziel des Antrags im Rahmen von § 155 Abs. 1 TKG ist eine vertragliche Vereinbarung über den Netzzugang. Sofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, kann nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG die nationale Streitbeilegungsstelle angerufen und eine verbindliche Entscheidung über den Netzzugang beantragt werden. Dementsprechend beinhaltet § 155 Abs. 1 TKG ein Einigungsgebot. Das bilaterale Zugangsverfahren wird nach dem Verständnis der Kammer regelmäßig dergestalt ablaufen, dass auf den Antrag des Berechtigten ein Angebot des Verpflichteten folgt, welches mit der Annahme durch den Berechtig[t]en den Vertragsschluss zwischen den Beteiligten über den Netzzugang begründet. Um den Verpflichteten in die Lage zu versetzen, ein Angebot mit den sog. ‚essentialia negotii‘ zu erstellen, bedarf es im Antrag des Berechtigten bereits wesentliche Informationen zu dem begehrten Netzzugang. [...] darüber hinaus muss für den Verpflichteten erkennbar sein, dass die Zwei-Monatsfrist des § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG zu laufen beginnt. Eine Frist zur Beantwortung des Antrags ist in § 155 TKG selbst – entgegen zum Beispiel § 138 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 TKG, welche eine Zwei-Monatsfrist zur Angebotslegung normieren – nicht geregelt. Sie ergibt sich allerdings aus § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG. Danach kann die nationale Streitbeilegungsstelle angerufen werden, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags eine Vereinbarung zustande kommt. Der Antrag muss also nicht nur innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden, sondern es muss innerhalb von zwei Monaten bereits eine Einigung vorliegen. Mit Blick auf die zweimonatige Frist mit dem sich ggf. anschließenden Streitbeilegungsverfahren muss für alle Beteiligten der Fristbeginn eindeutig erkennbar sein, um dem entsprechenden Einigungsgebot zeitnah nachkommen zu können. Bei alledem sind außerdem die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beachten, die auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 – juris, Rn. 36. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Vgl. stRspr, statt vieler BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – juris, Rn. 16 f. m. w. N.‘ VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023 – 1 L 38/23 –, juris Rn. 12 ff. Daran hält die Kammer weiterhin fest. Dies zugrunde gelegt stellen weder die Anfrage vom 1. Februar 2023 noch die Anfragen vom 2. Januar oder 23. März 2023 einen ordnungsgemäßen, die Zwei-Monatsfrist des § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG auslösenden Antrag auf Gewährung offenen Netzzugangs i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG dar. Zum einen handelt es sich im Kern nicht um einen solchen Zugangsantrag (dazu 1.). Zum anderen sind die Anfragen nicht hinreichend konkretisiert (dazu 2.). 1.Bei den Anfragen der Beigeladenen vom 2. Januar, 1. Februar und 23. März 2023 handelt es sich im Kern nicht um Zugangsanträge i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG. Nach dem Wortlaut der Anfragen begehrt die Beigeladene zwar auch die Unterbreitung eines Angebots nach § 155 Abs. 1 TKG. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts verfolgt sie aber in erster Linie die Erteilung von Informationen gemäß § 8 NGA-RR / § 9 Gigabit-RR. Diese Rangfolge zeigt sich am weiteren Inhalt der Anfragen. So beantragt die Beigeladene die Erteilung diverser Informationen über die passive Netzinfrastruktur der Antragstellerin, unter anderem über Art und geografische Lage der (gesamten) passiven Netzinfrastrukturen. Hierfür setzt sie der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 8 NGA-RR / § 9 Gigabit-RR eine vierwöchige Erfüllungsfrist. Die anschließende Zugangsanfrage steht demgegenüber unter dem Vorbehalt der ‚Mitnutzbarkeit‘ und bezieht sich pauschal auf ‚diese‘ passive Netzinfrastruktur der Antragstellerin. Dass die Beigeladene für die Angebotslegung bereits auf die Zwei-Monatsfrist des § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG (und des § 138 Abs. 2 TKG) verweist, ändert daran nichts. Im Kern werden nach dem objektiven Empfängerhorizont zunächst Informationen begehrt, um darauf aufbauend den – lediglich bereits angekündigten – Antrag auf offenen Netzzugang zu konkretisieren. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Streitbeilegungs- und im gerichtlichen Verfahren bringt eindeutig zum Ausdruck, dass es ihr in erster Linie um die Erteilung von Informationen geht. Sie wirft der Antragstellerin einen Verstoß gegen ihre Informationspflichten vor, den sie im Hinblick auf ihre Zugangsanfrage für treuwidrig hält. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schildert die Beigeladene außerdem, dass sie die Informationen benötige, um ihr eigenes Förderprojekt (Breitbandausbau II) zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelförderung umplanen zu können. Sie stellt weiter klar, erst bei Vorliegen aller Informationen ihren tatsächlichen Bedarf an offenem Netzzugang bestimmen und den Zugangsantrag weiter konkretisieren zu können. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus, wenn sie in Rn. 201 des Beschlusses ausführt, dass die Beigeladene durch das Angebot der Antragstellerin in die Lage versetzt werden soll, die Verfügbarkeit der Strecken erkennen und die angefragten Strecken bestimmen zu können und es ihr hierbei freistehe, unter den angebotenen Strecken alle oder auch einzelne Strecken auszuwählen. Die Antragstellerin weist insoweit jedoch zutreffend darauf hin, dass ein solches Verständnis nicht mit den zivilrechtlichen Grundlagen zum Vertragsschluss vereinbar ist. Denn nach § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Dass die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren vorträgt, es gehe ihr sehr wohl um einen umfassenden Zugang im gesamten Projektgebiet, kann nur in einem allgemeinen Sinn verstanden werden. Dass es ihr ersichtlich nicht um einen Zugang zu sämtlichen in diesem Gebiet vorhandenen Leerrohrtrassen der Antragstellerin gehen kann, zeigt schon der schiere Umfang dieser Infrastruktur. Nach den Angaben der Antragstellerin enthält allein der an den ISA gelieferte GIS-Datensatz für den Landkreis Emmendingen fast 50.000 mögliche Trassendatensätze, aus denen sich beliebig viele Strecken kombinieren lassen. Ein kostenpflichtiger offener Netzzugang zu sämtlichen dieser Strecken wäre schon aus ökonomischen Gründen absurd und kann von der Beigeladenen nicht ernsthaft beantragt sein. Dies offenbart auch ihre Äußerung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der Beschlusskammer, wonach die Anfrage, welche geförderte Infrastruktur vorhanden sei, logischerweise in diesem Augenblick keine Anfrage zur Anmietung von 100 km Trasse darstelle. Macht die Beigeladene nach alledem in erster Linie einen Informationsanspruch geltend, kann sie diesen nicht – wie vorliegend geschehen – im Wege eines auf offenen Netzzugang gerichteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG durchsetzen. § 155 TKG ist schon seinem Wortlaut nach auf ‚Zugang‘ gerichtet, also auf die tatsächliche Bereitstellung, und nicht auf ‚Information‘. § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG stellt ebenfalls nur auf die ‚Vereinbarung über den Netzzugang‘ ab und nicht auf die ‚Erteilung von Information‘. Auch sonst lässt sich dem Telekommunikationsgesetz nichts zur Frage von Informationsansprüchen im Zusammenhang mit offenem Netzzugang entnehmen, anders als bei der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (dort § 136 TKG) und der Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (dort § 153 TKG). Ob sich Informationsansprüche für Zwecke des offenen Netzzugangs neben den förderrechtlichen Bestimmungen wie § 8 NGA-RR und § 9 Abs. 2 Gigabit-RR auch aus § 155 TKG ergeben können – sei es als immanenter Nebenanspruch (so die Antragsgegnerin in Rn. 144 des Beschlusses) oder nach Treu und Glauben i.V.m. § 242 BGB (so die Beigeladene) – braucht das Gericht hier nicht entscheiden. Denn der angefochtene Beschluss verpflichtet die Antragstellerin eben nicht zur Erteilung von Informationen, sondern zur Gewährung offenen Netzzugangs. Das Gericht verkennt nicht, dass der offene Netzzugang von besonderer Bedeutung für die Schaffung echten Wettbewerbs auf Endkundenebene und die unions- und beihilferechtliche Konformität der öffentlichen Breitbandförderung ist. Der Antragsgegnerin und Beigeladenen ist daher zuzustimmen, dass die Verpflichtung zur Gewährung offenen Netzzugangs nicht vereitelt werden darf, indem Informationspflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt werden. Dabei weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die in § 8 NGA-RR geregelten Informationspflichten hinsichtlich des ISA, der interessierten Netzbetreiber und des Breitbandatlas nebeneinander bestehen, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift (‚weiterhin‘, ‚ebenfalls‘) ergibt. Insoweit hat die Antragsgegnerin eine Verweisungsmöglichkeit der Antragstellerin auf den ISA zu Recht abgelehnt (vgl. Rn. 145 des Beschlusses). Nichtsdestotrotz ermöglicht das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsgesichtspunkten (vgl. Rn. 139 des Beschlusses) nur die Durchsetzung des offenen Netzzugangs als solchen. Der in der Regel – aber nicht zwingend (so die Antragsgegnerin zutreffend in Rn. 146-147 des Beschlusses) – vorausgehende Informationsanspruch muss demgegenüber eigenständig durchgesetzt werden. Ob dafür in analoger Anwendung von § 149 TKG oder § 212 TKG ein Streitbeilegungs- bzw. Beschlusskammerverfahren bei der Bundesnetzagentur angestrengt werden könnte, erscheint der Kammer mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut beider Vorschriften zweifelhaft. Denkbar ist aber zum einen, dass die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle des Bundes – die Aufgabenübertragung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 TKG ist gerichtsbekannt – Informationspflichten, die den ISA und den Breitbandatlas betreffen, gemäß § 79 Abs. 2 TKG bzw. § 203 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG durchsetzt, ggf. mit den ihr nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln. Zum anderen ist es vorstellbar, dass die zugunsten interessierter Zugangsnachfrager in den förderrechtlichen Grundlagen enthaltenen Informationspflichten (wie § 8 Satz 3 NGA-RR und § 9 Abs. 2 Gigabit-RR) zivilgerichtlich gegen den Zugangsverpflichteten verfolgt werden können, anders wohl Kind , in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 155 Rn. 3, wonach ein Zugangsnachfrager die Verpflichtungen des geförderten Betreibers vor Einführung des § 155 TKG mangels Anspruchsnorm nicht habe geltend machen können. Stattdessen sei er darauf angewiesen gewesen, dass der Zuwendungsempfänger (die Gebietskörperschaft) die in dem Kooperationsvertrag mit dem Betreiber aufzunehmenden Zugangsverpflichtungen durchsetzt. Ggf. könne ein Anspruch des Zugangsnachfragers gegen die Gebietskörperschaft bestehen wegen der drittschützenden Wirkung des EU-Beihilfenrechts. Ebenso Hindenlang/Kind, „‘Open Access‘ als Schlüssel für den beschleunigten Ausbau von Glasfasernetzen und Wettbewerb“, N&R 2023, 157 (159). 2.Die Anfragen der Beigeladenen vom 2. Januar, 1. Februar und 23. März 2023 stellen auch deshalb keinen ordnungsgemäßen Zugangsantrag nach § 155 Abs. 1 TKG dar, weil sie nicht hinreichend konkretisiert sind. Wie dargestellt muss der Zugangsantrag die wesentlichen Informationen zum begehrten Netzzugang enthalten, um den Verpflichteten in die Lage zu versetzen, ein Angebot mit den sog. ‚essentialia negotii‘ zu erstellen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören bei einer Vereinbarung über den offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG unter anderem das Zugangsprodukt und der Zugangsbereich. Der Zugangsantrag muss daher zumindest – als Ausgangspunkt der daran anschließenden bilateralen Verhandlungen – das bevorzugte Zugangsprodukt und den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, benennen. Davon ausgehend ist der Zugangsverpflichtete in der Lage zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 155 TKG gegeben sind (ob beispielsweise Zugang zu einer Infrastruktur begehrt wird, die öffentlich gefördert i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG ist oder nach § 155 Abs. 2 Satz 1 TKG als gefördert gilt) und welche Kapazitäten in diesem Bereich noch verfügbar oder schon erschöpft sind. In diese Richtung auch Kind , in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 155 TKG Rn. 15, wonach aus dem Antrag erkennbar sein müsse, in welchen geförderten Ausbaugebieten der Antragsteller in welcher Form (Bitstrom, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Leerrohr) den Zugang beanspruche. Der Zugangsantrag setzt demnach hinsichtlich des bevorzugten Zugangsprodukts und des räumlichen Bereichs, zu dem Zugang begehrt wird, einen gewissen Grad an Konkretisierung voraus. Wie die Antragsgegnerin in den Rn. 126-133 des Beschlusses vom Grundsatz her zutreffend herausgearbeitet hat, erfordert dies aber nicht denselben Detailgrad wie ihn § 138 Abs. 1 Satz 2 TKG für die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze vorsieht (oder § 154 Abs. 1 Satz 2 TKG für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite). So ist beispielsweise denkbar, dass es einem Zugangsnachfrager nicht auf ein bestimmtes Zugangsprodukt ankommt. Auch bedarf es – anders als die Antragstellerin meint – nicht der Angabe konkreter Anfangs- und Endpunkte, sofern der räumliche Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, bestimmbar ist. Vgl. auch Kind , in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 155 TKG Rn. 16, der eine detaillierte Projektbeschreibung für überflüssig hält, weil diese im Rahmen der Mitnutzung nach § 138 TKG vor allem der Prüfung möglicher Ablehnungsgründe diene, die es im Anwendungsbereich des § 155 TKG nicht gebe. Davon ausgehend waren die Anfragen der Beigeladenen für einen Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG nicht hinreichend konkretisiert. Es fehlt jegliche Angabe zum bevorzugten Zugangsprodukt. Die Beigeladene begehrt pauschal den Zugang zur passiven Infrastruktur der Antragstellerin. Zwar beantragt sie unter anderem die Erteilung von Informationen zu Leerrohren, gleichzeitig aber auch über (jede andere) Art der passiven Netzinfrastrukturen. Dass es ihr nicht auf ein bestimmtes Zugangsprodukt angekommen wäre oder es ihr, wie später im Streitbeilegungsverfahren beantragt, um Zugang zu Leerrohren ging, war aus den Anfragen – anders als die Beigeladene und Antragsgegnerin (Rn. 140 des Beschlusses) meinen – nicht erkennbar. Der räumliche Bereich, zu dem die Beigeladene Zugang begehrte, war ebenfalls nicht hinreichend konkretisiert. Dass ihr Projektgebiet geografisch eindeutig bestimmt ist und die Antragstellerin ihre in diesem Gebiet vorhandenen Infrastrukturen kennt, ändert daran nichts. Denn der Beigeladenen ging es wie ausgeführt ersichtlich nicht um Zugang zu sämtlichen in diesem Gebiet vorhandenen Infrastrukturen der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung über die Frage, ob die Angabe eines so großflächigen Gebiets mit unzähligen Zugangsmöglichkeiten noch ein bestimmbarer räumlicher Bereich im vorgenannten Sinne sein kann.“ VG Köln, Beschluss vom 15. August 2024 – 1 L 372/24 –, juris Rn. 38 ff. Daran hält die Kammer nach erneuter Prüfung und unter Würdigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der neueren Literatur, vgl. Louven, „Zur Durchsetzung des förderrechtlichen Informationsanspruchs im Streitbeilegungsverfahren“, N&R 2024, 290; Wilmes-Horváth/Gartner, „Zum Umfang des Anspruchs auf offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG“, IR 2024, 253; Wilmes-Horváth/Schriever/Gartner, „TK-Regulierung: Quo vadis?“, IR 2024, 290, fest. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin in Bezug genommenen 50.000 Trassendatensätze über Leerrohre und Leerrohr-Verbände auf die Förderdokumentation beziehen und nicht – wie im Eilbeschluss angenommen – auf die Datenlieferung an den ISA. Dies hat die Klägerin auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung angegeben, wobei die Beklagte angemerkt hat, dass diese Zahlen im Beschlusskammerverfahren nicht überprüft worden seien. Klarzustellen ist auch, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Klägerin Kombinationen von Leerrohrstrecken ausarbeiten muss. Die konkrete Streckenplanung obliegt der Beigeladenen. Sie hängt von ihrer eigenen Ausbauplanung und damit einhergehenden technischen und wirtschaftlichen Erwägungen ab. Auf Nachfrage der Kammer hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Umplanung ihres Förderprojekts noch nicht stattgefunden habe, da die ihr vorliegenden Informationen über die Infrastrukturen der Klägerin nach wie vor unvollständig seien. Zudem bestünden Rechtsunsicherheiten, etwa in Bezug auf § 155 Abs. 2 TKG aber auch wegen des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin hat eingewandt, dass nicht ersichtlich sei, welche Informationen der Beigeladenen zum jetzigen Zeitpunkt noch fehlten. Des Weiteren ist der Beklagten und der Beigeladenen zwar zuzugeben, dass § 150 Abs. 2 BGB im Kontext des bilateralen Zugangsverfahrens nach § 155 Abs. 1 TKG wohl nicht zwingend voraussetzt, dass das zu legende Angebot nur in Gänze angenommen werden kann. Die Beigeladene hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich an die Angebotslegung üblicherweise Verhandlungen anschlössen, die im Ergebnis vom ursprünglichen Zugangsantrag und -angebot abweichen könnten. Die Beklagte hat zudem auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Angebot auch dahin verstanden werden könne, dass es nur in Teilen annahmefähig sei, weil etwa zwischen mehreren angebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung bestehe oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen sei, die angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Einheit angeboten seien. Ebenso könne die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthalte, den Vertrag noch nachträglich zugunsten des Annehmenden zu ändern. Vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14 –, juris Rn. 51. Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG übertragen. Mit der Anrufung der nationalen Streitbeilegungsstelle beantragt der Zugangsnachfrager „eine verbindliche Entscheidung“ (§ 149 Abs. 1 Halbs. 1 TKG) über den „Netzzugang“ (§ 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG). Im Erfolgsfall stellt die Bundesnetzagentur nicht nur fest, dass dieser Zugang zu gewähren ist („ob), sondern legt gemäß § 149 Abs. 4 TKG auch die Bedingungen des „jeweils beantragten Netzzugangs“ fest („wie“). Vgl. zum Entscheidungsinhalt auch Leitzke , in: Säcker/Körber, Kommentar TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 149 TKG Rn. 17. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig auf die Durchsetzung des tatsächlich begehrten Netzzugangs gerichtet. Hiermit nicht zu vereinbaren ist die Annahme der Beklagten und der Beigeladenen, dass der Zugangsverpflichtete im Rahmen von § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG zu einer erkennbar überschießenden Angebotslegung verpflichtet werden könne und es dem Zugangsnachfrager anschließend freistehe, lediglich jene Strecken auszuwählen, die seinem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Auch im Übrigen hält die Kammer an der Auffassung fest, dass die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht vorlagen, weil es an einem vorherigen, ordnungsgemäßen Zugangsantrag der Beigeladenen an die Klägerin fehlte. Den aus Sicht der Beklagten und der Beigeladenen eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 1. Februar 2023 hat das Gericht bereits im Eilbeschluss gewürdigt. Insoweit verbleibt die Kammer dabei, dass nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern es darauf ankommt, wie die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist. Soweit die Beigeladene vorträgt, ihr Schreiben sei nicht auslegungsbedürftig, weil sie und die Klägerin übereinstimmend von einem Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG ausgegangen seien und nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 219/16 –, juris Rn. 29, der übereinstimmende Parteiwille jeder anderen Interpretation vorgehe, stimmt die Kammer dem nicht zu. Die Klägerin hat die Anfrage der Beigeladenen von vornherein als zu unbestimmt abgelehnt und damit zu erkennen gegeben, nicht von einem ordnungsgemäßen Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG auszugehen. Entscheidend ist für die Kammer außerdem weiterhin, dass der räumliche Bereich, zu dem die Beigeladene Zugang begehrte, nicht hinreichend konkretisiert war. Anders als die Beklagte und die Beigeladene meinen, kommt es dabei vorliegend nicht darauf an, dass das Projektgebiet der Beigeladenen in der dem Schreiben vom 1. Februar 2023 beigefügten Karte (Beiakte Heft 2, Bl. 63) anhand der zugehörigen GIS-Daten eindeutig abgrenzbar und damit „bestimmt“ war. Vielmehr war – wie im Eilbeschluss ausgeführt – von vornherein erkennbar, dass sich das tatsächliche Zugangsbegehren der Beigeladenen letztlich auf einzelne, noch zu benennende Strecken beschränken würde. Zwar bedarf der Zugangsantrag – entgegen der Auffassung der Klägerin und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten in den Rn. 126-133 des angefochtenen Beschlusses – nicht der Benennung konkreter Anfangs- und Endpunkte. Mit Blick darauf, dass der Zugangsantrag den Zugangsverpflichteten in die Lage versetzten soll, die Anspruchsvoraussetzungen des § 155 TKG zu prüfen, und zudem die Grundlage für die bilateralen Zugangsverhandlungen bildet ebenso wie für den sich ggf. anschließenden Streitbeilegungsantrag nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG, bedarf es aber jedenfalls eines gewissen Grads an Konkretisierung. Dieser lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Davon ausgehend genügen die räumlichen Angaben der Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht, um den Bereich, zu dem sie tatsächlich Zugang begehrt, hinreichend zu konkretisieren. Wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt wurde, verkennt die Kammer nicht, dass Informationsdefizite auf Seiten des Zugangsnachfragers einer Konkretisierung des Zugangsantrags entgegenstehen und die Durchsetzung des Zugangsanspruchs erheblich erschweren, wenn nicht sogar vereiteln können. Gleichwohl hält die Kammer mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut an ihrer Auffassung fest, dass mit einem – wie hier – auf „Zugang“ gerichteten Streitbeilegungsantrag nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG keine förderrechtlichen Informationsansprüche durchgesetzt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die Entscheidung von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. StRspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 6 B 71.23 –, juris Rn. 7 und 10, sowie vom 9. Juli 2019 – 6 B 2.18 –, juris Rn. 7. So liegt der Fall hier. Der Frage der Auslegung des Schreibens vom 1. Februar 2023 kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Die Frage, ob Informationsansprüche im Wege eines auf Zugang gerichteten Streitbeilegungsantrags nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG durchgesetzt werden können, lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Bevollmächtigten mit der genannten Qualifikation gegenüber dem Verwaltungsgericht zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besondere Regelung in § 67 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 8 VwGO wird hingewiesen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr das Verwaltungsgericht nicht abhilft, das Bundesverwaltungsgericht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.