OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 229/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0415.19L229.25.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des

Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die landesweit ausgeschriebene und nach A 13 bewertete Stelle „Leitung Kriminalkommissariat 4“ in der Kreispolizeibehörde des Z. mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen nach A13 LBesG NRW zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW und § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Auf dieser Grundlage ist die streitige Auswahlentscheidung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht von der Besetzung der oben genannten Stelle „Leitung Kriminalkommissariat 4 (A 13)“ ausgeschlossen. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen konstitutiven Anforderungsprofil, das der Antragsteller zwar hinsichtlich der in der Ausschreibung genannten Anforderungen einer II. Fachprüfung der Besoldungsgruppe A 13 oder A 12 LBesO A NRW mit den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A13 LBesO A NRW und einer mindestens zweijährigen Vorverwendungszeit in einer Führungsfunktion entsprechend der Zielgruppenzuordnung für die Führungsfortbildung I erfüllt. Er erfüllt jedoch nicht die Anforderung einer „mindestens dreijährigen Vorverwendungszeit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung oder mindestens dreijährigen Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr sowie des erfolgreichen Abschlusses der zentralen Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung, soweit die Teilnahme hieran verpflichtend ist“. Kommt der Antragsteller daher für die Stellenbesetzung nicht infrage, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens im Weiteren nicht an. Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes für eine beamtenrechtliche Stellenbesetzung auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils nicht erfüllen. Der Dienstherr ist auch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstpostens an den Grundsatz der Bestenauswahl gebunden. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens nicht vereinbar. Zwar entscheidet der Dienstherr grundsätzlich über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. In diesem Rahmen darf der Dienstherr für die Stellenbesetzung (z. B. im Wege der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung) auch ein Anforderungsprofil aufstellen. Wenn er hingegen - wie hier - mit der Dienstpostenvergabe eine Beförderung verbindet, ist seine Organisationsgewalt beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Beförderungsdienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 , § 19 Abs. 4 LBG NRW). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich führt eine an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung zu einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe mit entsprechender Missbrauchsgefahr. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 f., 23-31 m. w. N.; Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris, Rn. 33. Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikations-anforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 34 m. w. N. Erfüllt ein Bewerber auch nur eine der zulässigen zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht, so bleib seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist. Nach diesen Maßstäben steht das hier streitige in der Stellenausschreibung aufgestellte oben genannte konstitutive Anforderungsprofil im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner hat ebenso eingehend wie überzeugend dargelegt, dass und warum die Ausnahmevoraussetzungen für die Aufstellung des Anforderungsprofils hier gegeben sind. Der Antragsgegner verfolgt mit der auf dem Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen – 403-01.26.04.09 – vom 25.11.2024 über die landeseinheitliche Festlegung der formalen Voraussetzung für Stellenaus-schreibungen von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO A NRW (LG 2.1) und hier der Anlage 5 – Direktion Kriminalität – beruhenden Einschränkungen des Bewerberkreises ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Er hat hierzu unter Verweis auf die mit Antragserwiderungsschriftsatz vom 17.02.2025 vorgelegte, dem Erlass zugrundeliegende Begründung des Ministeriums vom 21.10.2024 betreffend die Führungsfunktion Leiter(in) KK in A 13 nach LBesO A NRW zusammenfassend ausgeführt: Der Bereich der Kriminalitätsbekämpfung durch die Kriminalkommissariate stelle innerhalb der Organisation der Polizei einen Sonderbereich dar, der nicht zuletzt aufgrund der stetig voranschreitenden Spezialisierung der Kriminalpolizei nicht mit den Aufgaben der Schutzpolizei vergleichbar sei. Die besondere Stellung der Kriminalpolizei komme bereits durch den Zusatz „Kriminal-“ in der Dienstbezeichnung zum Ausdruck. Während die Schutzpolizei vor allem die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand habe, ziele die Aufgabe der Kriminalpolizei konkret auf die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten ab. Die Arbeit in den Kriminalkommissariaten erfordere spezielle Kenntnisse für die Ermittlungsarbeit der Beamtinnen und Beamten, welche sich die Kriminalpolizistinnen und -polizisten in Fortbildungen und Erfahrungen in verschiedenen Ermittlungsgruppen über Jahre hinweg aneigneten. Die Spezialisierung der Kriminalpolizei spiegele sich in der Untergliederung in die Kriminalkommissariate 1 bis 5 wieder. Jedes dieser Kriminalkommissariate zeichne sich durch eine hohe Spezialisierung aus. So würden im Kriminalkommissariat 4 unter anderem die folgenden Sachraten bearbeitet: Überwachung des Glücksspiels, Verstöße gegen das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz, Illegale Beschäftigung, Milieukriminalität, Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung, Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbindungsbeamte organisierte Kriminalität, Personenfahndung, Führung von V-Personen, Erkennungsdienst sowie Kriminalaktenhaltung, Datenstation. Speziell für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bedürfe es aus kriminalfachlicher Sicht zwingend bestimmter Voraussetzungen, über welche eine Funktionsstelleninhaberin bzw. ein Funktionsstelleninhaber bereits mit Übernahme des Dienstpostens verfügen müsse. Ohne kriminalfachliche Vorverwendungszeiten könnten Vorgesetzte nicht der Verpflichtung zur Fachaufsicht und Fürsorge gegenüber Mitarbeitenden sowie gegenüber dritten Personen gerecht werden, zu der sie rechtlich verpflichtet seien. Eine vorgesetzte Person könne nicht die Recht- und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen seiner Nachgeordneten überprüfen sowie Risikosituationen in scheinbar alltagsüblichen Kriminalsachverhalten erkennen und steuern, wenn diese selbst nie ermittelt habe. Die erforderlichen Kenntnisse könnten nur in einer Vorverwendungszeit in der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung erlangt werden. Insbesondere die Leitung der Sachraten der Milieukriminalität sowie der Führung von V-Personen bedürfe eines vertieften kriminalfachlichen Wissens. Fehlentscheidungen oder Fehleinschätzungen von Situationen könnten gerade in diesem Bereich zu erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten sowie von Mitarbeitenden führen. Eine verantwortungsbewusste Übernahme von operativen Leitungsaufgaben könne nicht allein durch Schulungen, Fortbildungen oder Einweisungen gewährleistet werden. Sie bedürfe aufgrund der Vielschichtigkeit der auftretenden Situationen eigener Erfahrungen und Vertiefungen entsprechend einer mehrjährigen – mindestens dreijährigen – Vorverwendungszeit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Vorgesetzte, welche die Fachaufsicht über Ermittlerinnen und Ermittler ausüben sowie in eigener Verantwortung operative Leitungsaufgaben übernehmen würden, müssten über ein solches vertieftes Vorerfahrungswissen in der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung verfügen, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Dieses vertiefte Fachwissen könne auch nicht durch die bloße polizeiliche Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II erlangt werden. In dem Resümee zur Begründung des Ministeriums vom 21.10.2024 heißt es dazu, erfahrungsgemäß benötige eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter beim Einstieg in die Laufbahn K zunächst ein Jahr, um als Sachbearbeiter in der Praxis – unter Anleitung und Beaufsichtigung seiner Vorgesetzten – die ersten, sicheren Ermittlungsschritte in der fachpraktischen Arbeit umsetzen zu können. Vertieftes Erfahrungswissen stelle sich grundsätzlich erst in den folgenden Jahren ein. Insofern sei eine vor Verwendungszeit in der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung von mindestens drei Jahren ein notwendiger und noch vertretbarer Zeitrahmen, um überhaupt eigenverantwortlich die Fachaufsicht über andere Ermittlerinnen und Ermittler übernehmen und Einsätze leiten zu können. Auf dieser Grundlage ist das streitige Anforderungsprofil auch nach Auffassung der Kammer ausnahmsweise sachlich zulässig. Mit Blick auf die Spezialisierung der Kriminalpolizei im Allgemeinen und die besonders hohen Spezialisierungs-anforderungen im hier in Rede stehenden Kriminalkommissariat 4, das wie ausgeführt mit Ermittlungstätigkeit unter anderem im Bereich der Milieukriminalität und – ausweislich der vom Antragsgegner mit Erwiderungsschriftsatz vom 03.04.2025 vorgelegten Dienstanweisung „Führung und Einsatz von Vertrauenspersonen“ auch in Bezug auf die hier ausgeschriebene Leitungsfunktion – mit der Führung von V-Personen befasst ist, ist für eine derart hervorgehobene Führungsposition eine mehrjährige Vorverwendungszeit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgaben-wahrnehmung zwingend erforderlich, um – darauf aufbauend – in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung des Dienstbetriebes eine wirkungsvolle Leitung des Kriminalkommissariat mit seinem besonderen Zuschnitt zu ermöglichen. Die erfolgreiche Teilnahme an der zentralen Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung ist als Voraussetzung für eine (weitere) Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung integrativer Bestandteil der dortigen Tätigkeit, Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 404-27.29.06 – vom 21.02.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 132). Dass der Antragsgegner bei der Aufstellung des vorgenannten Anforderungsprofils einer „mindestens dreijährigen Vorverwendungszeit im Bereich der kriminal-polizeilichen Aufgabenwahrnehmung“ mit einer alternativ dazu ausreichenden „mindestens dreijährigen Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat der Direktion Verkehr“ das Bewerberfeld wiederum etwas erweitert hat, belastet den Antragsteller nicht zusätzlich und stellt das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen hier nicht infrage. Der Antragsgegner hat dazu zudem schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt: Auch in den Ermittlungskommissariaten in der Direktion Verkehr würden Strafermittlungen durchgeführt. Dabei handele es sich zwar schwerpunktmäßig um Verkehrsstraftaten, jedoch seien verschiedenste Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten mit zu ermitteln. Dies ergibt sich auch aus dem der Kammer bereits in einem anderen Verfahren vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Antragsgegners (Stand November 2021). Danach gehört zum Aufgabenbereich des Verkehrskommissariats die Kriminalitätsbekämpfung, die wiederum die Annexzuständigkeit bei Mischsachverhalten u.a. in Bezug auf die Gefangenenbefreiung, Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Bedrohung, Missbrauch von Ausweispapieren etc. umfasst. Die für die Funktion der Leitung des Kriminalkommissariats 4 ausweislich der vorgenannten Erlassbegründung des Ministeriums vom 21.10.2024 geforderte maßgebliche eigene, praktische Erfahrung in der Durchführung von Ermittlungen bezüglich verschiedenster Ermittlungssachverhalte und die dadurch geprägten Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe, sieht der Antragsgegner danach auch durch die Tätigkeit in dem Ermittlungskommissariat der Direktion Verkehr als gegeben an. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Antragsteller erfüllt auch diese alternative Voraussetzung nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang zudem ohne Erfolg darauf, dass sich die Unzulässigkeit des Anforderungsprofils auch daraus ergebe, dass laut eingangs benanntem Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes NRW vom 25.11.2024 für den Fall, dass eine Ausschreibung im ersten Schritt nicht zu einer Stellenbesetzung geführt habe, sie in einem zweiten Schritt ohne die formalen Voraussetzungen erfolgen könne, um den Kreis der Bewerber/innen zu erweitern. Zum einen heißt es im Erlass weiter „Dies ist über das LAFP NRW im Einzelfall mit dem Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen abzustimmen“. Zum anderen erklärt sich die Eröffnung dieser Möglichkeit ohne Weiteres aus der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die es zu wahren gilt. Die weiteren Einwände des Antragstellers betreffend die Ausschreibung bzw. Besetzung von Dienstposten der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich A 9 bis A 11, auf denen u.a. eine Vorverwendungszeit zu erlangen wäre, sind im vorliegenden Verfahren betreffend die Besetzung der nach A 13 bewerteten Stelle „Leitung Kriminalkommissariat 4“ und die Beförderung nach A 13 LBesG NRW, in dem es (nur) um die Zulässigkeit der Anforderung von Vorverwendungszeiten geht, nicht relevant. Entsprechendes gilt in Ansehung der Zulässigkeit der hier geforderten Vorverwendungszeit für den Einwand, er habe, da er sich bereits im Statusamt A 12 befinde, nie mehr die Möglichkeit, in den Bereich K zu wechseln. Damit kann zugleich auch die inhaltliche Richtigkeit der darauf erwidernden Ausführungen des Antragsgegners, dass dieser Einwand nicht zutreffe, hier dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat die Hälfte des Jahresbruttogehalts des angestrebten Amtes zugrundegelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.