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Beschluss

22 L 716/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0411.22L716.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 2672/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. „Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) gestützt werden. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris, Rn. 14 ff. „Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N. Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil indes nicht. Das Bundesamt hat ausgeführt, dass sich die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Asylantrags deshalb geradezu aufdränge, weil dem Antragsteller „genau gar nichts passiert“ sei, nachdem er der Militärbehörde mitgeteilt habe, an der Militärübung, zu der er angeblich habe eingezogen werden sollen, nicht teilnehmen zu wollen. Das Bundesamt schließt also aus dem Umstand, dass dem Asylantragsteller aufgrund eines bestimmten Verhaltens nichts weiter passiert sei, auf die Belanglosigkeit des Vortrags. Dies erscheint methodisch fragwürdig. Denn Maßstab von § 3 Abs. 1 AsylG ist, ob die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist, was dann der Fall ist, wenn die Gefahr einer Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass dem Asylantragsteller – bislang – nichts geschehen ist, mag darauf hindeuten, dass die Verfolgungsgefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist; die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit kann sich indes regelmäßig nicht auf den Umstand beschränken, ob dem Asylantragsteller bisher bereits „etwas passiert“ ist. Die Prüfung der „Belanglosigkeit“ nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat vielmehr den Vortrag als solchen in den Blick zu nehmen. Hiervon ausgehend ist der Vortrag des Antragstellers, dass er gegen seinen Willen an einer Militärübung teilnehmen solle, belanglos. Denn dieser Vortrag führt auch bei Wahrunterstellung nicht zu einer Schutzzuerkennung. Eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung stellt die Strafverfolgung oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann dar, wenn der Militärdienst innerhalb eines Konflikts abgeleistet werden soll und Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dafür ist in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nichts ersichtlich. Mit Blick auf die Region Bergkarabach besteht aktuell kein militärisch ausgetragener Konflikt. Dass der Antragsteller, wie er behauptet, im Ukraine-Krieg zum Schutz russischer Städte eingesetzt werden könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Aserbaidschan hat sich im Ukraine-Krieg stets neutral verhalten und insbesondere die territoriale Integrität der Ukraine betont. Darüber, dass die aserbaidschanischen Streitkräfte auf der Seite Russlands kämpfen würden, gibt es – soweit ersichtlich – keine Berichte. Im Gegenteil sind die Beziehungen zwischen Aserbaidschan und Russland nach dem Absturz der Maschine J2-8243 der Azerbaijan Airlines am 25. Dezember 2024 erheblich abgekühlt. Wie der „Focus“ am 6. Februar 2025 berichtet hat, unterstützt Aserbaidschan die Ukraine mit humanitärer Hilfe. Vgl. „Aserbaidschan hilft Ukraine erneut mit Millionenspende“ vom 6. Februar 2025, abgerufen auf www.focus.de am 11. April 2025. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).