Beschluss
10 L 746/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0407.10L746.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gesamtschule N., Standort I., A.-straße 00, 00000 N., zum Besuch der Sekundarstufe I für das Schuljahr 2025/26 mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens verfolgt die Antragstellerin, die den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2025 hinsichtlich des Vorschlags des künftigen Förderorts angreift, das Ziel, dass der Antragsgegner für ihre weitere Beschulung in der Sekundarstufe I als Förderort die Gesamtschule N. vorschlägt. Ein solcher Anspruch steht der Antragstellerin nicht zu. Der Vorschlag der Gesamtschule L. durch den Antragsgegner ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 17 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern einer Schülerin, die wie die Antragstellerin bei fortbestehendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die Sekundarstufe I übergeht, mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. An diesen Schulvorschlag sind die Eltern nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 AO-SF). Der Schulvorschlag kann sich allerdings unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) im Schulaufnahmeverfahren begünstigend auswirken. Danach ist der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Die Frage der Auswahl der vorgeschlagenen Schule steht hingegen in seinem Ermessen. Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang darauf beschränkt, ob der konkrete Schulvorschlag rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Zunächst sind die allgemeinen Erwägungen des Antragsgegners zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Inklusionsrunde habe dem Schulformwunsch der Erziehungsberechtigten die höchste Priorität eingeräumt und bei einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der Körper- und Sinnesschädigungen auf eine entsprechende sächliche Ausstattung der zugeordneten Schule geachtet. Im Falle eines Überhangs habe man die zielgleich geförderten Kinder vor den zieldifferent geförderten Kindern eingereiht und im Übrigen nach der Entfernung zwischen Wohnanschrift und Wunschschule sowie hilfsweise nach der Dauer der Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln differenziert. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere begegnet es unter Berücksichtigung des vorgenannten Ermessensspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die zielgleich geförderten Kinder gegenüber den zieldifferent geförderten Kindern bevorzugt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern bei zielgleicher Förderung eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Schulaufsichtsbehörde bei zieldifferenter Förderung an die von den Eltern gewählte Schulform nicht gebunden ist, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 22. Februar 2024 – 10 L 217/24 –, juris, Rn. 47. Darin kommt zum Ausdruck, dass dem Schul- bzw. Schulformwunsch der Eltern von zielgleich geförderten Kindern in zulässiger Weise ein höheres Gewicht eingeräumt werden kann. Der Antragsgegner hat ferner die genannten Kriterien im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewendet. Er hat im Rahmen der mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erweiterten Aufnahmekapazität der Gesamtschule N. von 15 GL-Plätzen zunächst die neun zielgleich geförderten GL-Kinder berücksichtigt und dann auf der Grundlage der Entfernung sechs zieldifferent geförderte GL-Kinder hinzugenommen. Zum Zuge kamen danach Kinder mit einer Wegstrecke bis zu 4 km. Die Wegstrecke der Antragstellerin zur favorisierten Gesamtschule N. beträgt aber 5,1 km (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. März 2025). Bei der weiteren näher gelegenen Verbundschule Z. ist der Antragsgegner in vergleichbarer Weise vorgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr ein Besuch der Gesamtschule L. nicht unzumutbar. Insoweit ist auf die in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) zum Ausdruck kommende Wertung zurückzugreifen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 1998 – 19 B 1445/98 –, juris, Rn. 9; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2023 – 18 L 2712/23 –, juris, Rn. 26. Danach ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der regelmäßige Schulweg der Antragstellerin würde für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet nicht mehr als drei Stunden, sondern weniger als zwei Stunden in Anspruch nehmen. Unter Einberechnung des Fußwegs von der Wohnung und zur Schule benötigt die Antragstellerin auf dem Hinweg 52 Minuten. Für den Rückweg fällt abhängig von der jeweiligen Uhrzeit des Unterrichtsendes und der Wahl einer Direktverbindung oder eines einmaligen Umstiegs eine Streckendauer zwischen 43 und 50 Minuten an. An keinem Wochentag muss die Antragstellerin die Wohnung vor 6:30 Uhr verlassen. Auf die Übersicht der zeitlichen Wegstrecken an den einzelnen Wochentagen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. März 2025 nimmt die Kammer insoweit Bezug. Mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Antragstellerin einen Ermessensfehler des Antragsgegners ebenfalls nicht auf. Der im Nachgang zum angegriffenen Bescheid eingeholte und im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Krankenblattauszug des Dr. P. vom 3. März 2025 lässt nicht erkennen, dass der Schulweg zur Gesamtschule L. für die Antragstellerin aufgrund einer geltend gemachten Gehbehinderung nicht in Betracht kommt. Dem Auszug zufolge hatte sich die Antragstellerin am 24. Februar 2025 zur Verlaufskontrolle wegen zuletzt im November 2024 aufgetretenen Patellaluxationen vorgestellt. Nach dem ärztlichen Befund waren Schulsport und Fahrradfahren ohne Einschränkung möglich, noch bevor für März 2025 eine OP zur Stabilisierung des rechten Knies vorgesehen gewesen ist. Ausführungen zu Einschränkungen hinsichtlich der Bewältigung des Schulwegs enthält der Auszug nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.