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Beschluss

7 L 378/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0402.7L378.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 338/25 wird angeordnet, soweit sich diese gegen die im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltene Auflage richtet, wonach die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) mit der H. Klinik F. zu kooperieren hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 338/25 wird angeordnet, soweit sich diese gegen die im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltene Auflage richtet, wonach die Antragstellerin in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) mit der H. Klinik F. zu kooperieren hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg, soweit diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltene Auflage begehrt, wonach sie in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) mit der H. Klinik F. zu kooperieren hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen hat, dass die Verpflichtung zur Kooperation eine dauerhafte qualitativ hochwertige Versorgung in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) sicherstellen soll. Denn dies stellt nicht in Frage, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2024 im Grundsatz auch ohne die enthaltene Auflage sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könnte, weswegen dagegen auch vorläufiger Rechtsschutz in zulässiger Weise begehrt werden kann. Insoweit fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners aus. Die im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltene Auflage erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dies folgt jedenfalls daraus, dass es dieser an der gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 verwendet den Begriff der Kooperation beziehungsweise denjenigen der Kooperationsvereinbarung in verschiedener Hinsicht. Eine nähere Konkretisierung dieser Begriffe lässt sich dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 indes nicht entnehmen. Allenfalls lässt sich darauf schließen, dass eine Kooperation auch im Sinne der im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltenen Auflage den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung voraussetzt. Welchen Inhalt eine solche Vereinbarung haben muss, lässt die im Bescheid vom 16. Dezember 2024 enthaltene Auflage hingegen offen. Den Begriff der Kooperation verwendet überdies zwar auch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen. Eine eindeutige Konkretisierung erfährt der Begriff dabei allerdings ebenfalls nicht. Des Weiteren kann zur näheren Bestimmung auch nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW zurückgegriffen werden. Denn insoweit findet der Begriff der Zusammenarbeit Verwendung, die zudem dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten dient. Maßgeblich tritt überdies hinzu, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren dem Begriff der Kooperation einen nicht abschließend bestimmbaren Inhalt beigemessen hat. Er hat ausgeführt: „Um eine mit Blick auf die Leistungen in dieser Leistungsgruppe möglichst routinierte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung abzusichern und dauerhaft zu gewährleisten, soll auf ärztlicher Ebene mit der H. Klinik F. – z.B. durch Hinzuziehung von Personal der H. Klinik F. oder durch interdisziplinäre, trägerübergreifende Tumorkonferenzen kooperiert werden. Neben höherer Expertise in der Viszeralchirurgie hält die H. Klinik F. weitere Expertise in verwandten Leistungsgruppen (insbesondere 20.1) vor, die über Kooperationsbeziehungen ebenfalls zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung beitragen können.“ Dies lässt erkennen, dass auch der Antragsgegner mit dem Begriff der Kooperation unterschiedliche Möglichkeiten der Gestaltung verknüpft. Demgemäß vermag die Antragstellerin entgegen der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht ohne weiteres zu erkennen, was im Einzelnen von ihr gefordert wird. Soweit die Antragstellerin begehrt, in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) Leistungserbringung nicht ausschließlich bei gynäko(-onko)logischen Patientinnen erbringen zu dürfen, bleibt der Antrag der Antragstellerin demgegenüber ohne Erfolg. Der Antragstellerin fehlt diesbezüglich nicht bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – wie die Antragstellerin meint – ihre vormalige Aufnahme in den Krankenhausplan von dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 unberührt geblieben wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Aufnahme in einen Krankenhausplan nur so lange wirksam, bis diese aktualisiert wird. Eines förmlichen Widerrufs einer früheren Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan bedarf es nicht. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 –, juris, Rn. 43. Ausdrücklich bestimmt der Bescheid vom 16. Dezember 2024 ganz in diesem Sinne, dass die Antragstellerin ab dem 1. April 2025 mit dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. Die diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid vom 16. Dezember 2025 erweist sich im Hinblick auf die lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) im Falle der Antragstellerin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1, 6 KHGG NRW. Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass im Falle der Antragstellerin eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) lediglich im Hinblick auf gynäko(-onko)logischen Patientinnen erfolgt ist. Zwar folgt dies eindeutig weder aus dem Tenor des Bescheides noch der diesem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen. Eine Beschränkung im vorstehenden Sinne folgt indes aus der Begründung des Bescheides, die zur Bestimmung der Regelung des Bescheides heranzuziehen ist. Ausgehend davon ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erkennbar, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW einer einschränkenden Auslegung bedarf und deswegen nicht als Rechtsgrundlage für eine lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) im Falle der Antragstellerin in Betracht kommt. Selbst wenn der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift eine bestimmte Regelungsabsicht verfolgte, hat die von der Antragstellerin befürwortete Auslegung der Vorschrift nämlich weder einen Niederschlag in ihrem Wortlaut gefunden, noch findet sich ein systematischer Anhalt, der für eine solche Auslegung von § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW spricht. Vielmehr verweist die Vorschrift ganz allgemein auf die Möglichkeit einer Einschränkung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses im Hinblick auf einzelne Leistungsgruppen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG geboten ist. Dass § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW ausschließlich Einschränkungen des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses ermöglichen will, wenn dieses die diesbezüglichen Strukturvorgaben nicht erfüllt, und hingegen keine Bedarfssteuerung zum Zwecke der Leistungskonzentration ermöglicht, erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG im Allgemeinen nicht. Dies gilt umso mehr, als § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW ausdrücklich auch eine Einschränkung im Hinblick auf Leistungsgruppen ermöglicht und die Vorschrift auch seit dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW Bestand hat. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In materieller Hinsicht bestehen im Hinblick auf die lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) im Falle der Antragstellerin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht. Ausführlich zur Maßstabbildung jüngst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 35 ff. Ausgehend davon ist die die lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Zusammenfassend dazu zuletzt etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 47 ff. Für das Jahr 2024 wurde für die die lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) ein Gesamtbedarf von 3.753 Fällen, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 196, sowie ein Bedarf auf der für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 197, von (wohl) 916 Fällen ermittelt. Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 20, 23. Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und die diesbezüglich lediglich eingeschränkte Zuweisung im Falle der Antragstellerin voraussichtlich als vertretbar. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Zum Ganzen ausführlich zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, Rn. 78 ff. Die Antragstellerin wurde ausgehend davon im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) ersichtlich als geeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen im vorbezeichneten Sinne erachtet. Demgemäß ist lediglich die Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu ihren Lasten ausgefallen. Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner darauf hingewiesen und im vorliegenden Verfahren vertiefend ausgeführt hat, dass die Antragstellerin mit in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) erbrachten 42 Fällen deutlich hinter denjenigen Fällen zurückgeblieben sei, die die bei der Auswahlentscheidung zunächst berücksichtigten Krankenhäuser erbracht hätten. Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht zunächst der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst. Zuletzt dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 121. Ausgehend davon vermag die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, dass anderen, nicht näher bestimmten „leistungsfähigeren“ Krankenhäusern eine Leistungsgruppe nicht zugewiesen werden dürfe, wenn auch andere Krankenhäuser die diesbezüglichen Mindestvoraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllten. Denn der Antragsgegner hat darauf hingewiesen und im vorliegenden Verfahren wiederholt, dass im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zahlreiche Krankenhäuser mehrere Auswahlkriterien erfüllt hätten und allein nach deren Maßgabe insbesondere im Hinblick auf das K. Krankenhaus L. und das Krankenhaus X.-T. eine Auswahlentscheidung im vorbezeichneten Sinne nicht möglich gewesen sei. Ebenso wenig vermag sich die Antragstellerin nach dem Vorstehenden mit Erfolg darauf zu berufen, dass sie bereits jetzt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Rektumkarzinomchirurgie festgelegte Mindestmenge erfülle. Denn dieser Umstand unterscheidet die Antragstellerin erkennbar nicht von den vom Antragsgegner im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) berücksichtigten Krankenhäusern. Überdies hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch eine Steigerung ihrer Fallzahlen nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ergab sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren insbesondere auch im Hinblick auf das Jahr 2023, dass die Antragstellerin auf erheblich weniger Fälle kam als die in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) berücksichtigten Krankenhäuser. Soweit die Antragstellerin überdies annimmt, dass das Krankenhaus X.-T. in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) nur deswegen aufgrund höherer Fallzahlen berücksichtigt worden sei, weil dessen Fallzahlen mit denjenigen des Krankenhauses X.-Y. zusammengerechnet worden seien, dringt sie auch damit nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsgegner im Hinblick auf das Krankenhaus X.-T. angestellte Prognose den Maßgaben der Rechtsprechung, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 18 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 11 f. widerspricht, hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedenfalls vorgetragen, dass die Antragstellerin mit in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt erbrachten Fällen auch hinter denjenigen Fällen zurückbleibe, die das Krankenhaus X.-T. für sich genommen erbracht habe. Dass sich von den in der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) berücksichtigten Krankenhäusern sieben in der Stadt X. befinden, deutet erneut entgegen der Auffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht auf einen Ermessensfehler hin. Es ist allein aufgrund des von der Antragstellerin geltend gemachten Umstandes weder erkennbar, dass der Antragsgegner insoweit die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 36 ff., missachtet hat, noch kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine gegebenenfalls unzulässige lokale Bündelung, dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 17 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 10 f. erfolgt ist. Dass der Antragsgegner dem G.-Krankenhaus B. eine höhere Fallzahl zugewiesen hat, als anfänglich beantragt, ist ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners schließlich dem Umstand geschuldet, dass das G.-Krankenhaus B. nachträglich die Zuweisung einer höheren Fallzahl begehrt hatte. Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) ausschließlich mit Blick auf das medizinische Erfordernis der Vorhaltung viszeralchirurgischer Expertise in dieser Leistungsgruppe vor dem Hintergrund der weiteren Leistungserbringung der Antragstellerin in der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarialkarzinome) sowie deren Zertifizierung als gynäkologisches Krebszentrum zugewiesen hat. Ermessensfehler im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner eine solche Zuweisung (lediglich) für eine umfassende gynäko(-onko)logischen Versorgung für notwendig erachtet hat, sind nicht erkennbar. Damit korrespondiert in folglich nicht zu beanstandender Weise die lediglich eingeschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) im Falle der Antragstellerin. Weder ist nach dem Vorstehenden erkennbar, dass eine solche Einschränkung – wie von der Antragstellerin vorgetragen – nicht zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen geboten ist, noch stößt es auch durchgreifende rechtliche Bedenken, dass männliche Patienten anderer Fachabteilungen trotz vorhandener onkologischer Operationsindikationen im Ergebnis nicht von der viszeralchirurgischen Expertise der Antragstellerin profitieren können. Denn eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) erfolgte im Falle der Antragstellerin – wie gezeigt – ausschließlich wegen deren gynäko(-onko)logischer Expertise. Dementsprechend ist auch ein von der Antragstellerin erblickter Widerspruch zu den im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen festgelegten Mindestvoraussetzungen für eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und den diesbezüglichen Auswahlkriterien nicht erkennbar. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner sie zwar – wie gezeigt – im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) als geeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen im vorbezeichneten Sinne erachtet hat, eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten indes nur aufgrund ihrer gynäko(-onko)logischer Expertise getroffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.