Urteil
12 K 88/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0401.12K88.23A.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 03.11.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 03.11.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger über Frankreich am 24.06.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Er meldete sich als Asylsuchender und stellte einen förmlichen Asylantrag am 27.07.2022. Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 04.08.2022 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, zum Christentum konvertiert zu sein und aufgrund seiner Teilnahme an Hauskirchentreffen durch den iranischen Staat bedroht worden zu sein. Mit Bescheid vom 03.11.2022, dem Kläger nicht vor dem 22.12.2022 zugestellt (vgl. Bl. 172 BA001), lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Vortrag des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft. Der Vortrag sei vage, pauschal und lasse nicht den Rückschluss auf tatsächliches Erleben durch den Kläger zu. Auch sei der Vortrag in sich widersprüchlich, etwa was die zeitlichen Angaben des Klägers zu den Wochen und Monaten vor seiner Flucht angehe. Der Kläger hat gegen Bescheid am 06.01.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Ihm drohe wegen seiner Konversion zum Christentum im Iran Verfolgung. Seine Teilnahme an Hauskirchentreffen sei den iranischen Behörden mitgeteilt worden, woraufhin er verprügelt und bedroht worden sei. Er sei in der Bundesrepublik zwischenzeitlich getauft worden und habe sich der „International Church Y.“ angeschlossen. Seine Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ 1 stehe seiner Rückkehr in den Iran ebenfalls entgegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03.11.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03.11.2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 03.11.2022 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der International Church Y. vom 00.04.2023 (Bl. 38 GA) und 30.01.2025 (Bl. 88 GA) ist der Kläger am 00.04.2023 im Anschluss an einen Taufkurs getauft worden und aktives Gemeindemitglied, das regelmäßig an den Gottesdiensten sowie einer persischen Kleingruppe teilnimmt und sich ehrenamtlich in der Gemeinde engagiert. Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 13.08.2024 ist der Kläger an Typ-1 Diabetes erkrankt und bedarf intensivierter Insulintherapie (Bl. 63 GA). Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Fernbleibens der Beklagten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil Letztere mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Regelungen der Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 03.11.2022 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, m. w. N. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). In Bezug auf den Verfolgungsgrund der Religionsfreiheit (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element der religiösen Identität des Ausländers sein muss. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – C-71/11 u. a. – juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 63. Die Tatsache, dass sie die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren, müssen Asylsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen von Asylsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung der Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 30. Es bedarf bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität der Schutzsuchenden geben können. Dazu gehören etwa die religiöse Vorprägung der Betroffenen und ihrer Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 35. Bei iranischen Asylsuchenden ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 22.04.2024 – 6 A 242/21.A –, juris, Rn. 93 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der dort wie auch bei dem Bundesamt durchgeführten Anhörungen fest, dass der Kläger eine ernsthafte und identitätsprägende Konversion zum Christentum vollzogen hat. Die Einzelrichterin ist weiterhin davon überzeugt, dass er deshalb das Bedürfnis hat, seinen Glauben mit anderen Gläubigen auszuüben und auch bei einer Rückkehr in den Iran ausleben zu wollen. Ungeachtet einer etwaigen Vorverfolgung ist er jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Sinne von Nachfluchttatbeständen zur vollen Überzeugung des Gerichts und nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zum Christentum konvertiert. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er insgesamt glaubhaft geschildert, wie sein Prozess der Hinwendung zum Christentum abgelaufen ist und welche Motivation dem Glaubenswechsel zugrunde lag. Er hat zudem anschaulich und authentisch darüber berichtet, welche Veränderungen der neu angenommene Glaube auf seinen Alltag, seine Einstellung zum Leben einschließlich seiner chronischen Erkrankung und auf das Miteinander mit anderen Menschen hervorgerufen hat (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls). Bei dem Kläger sind vor allem besonders profunde Kenntnisse über den Inhalt des christlichen Glaubens und der Bibel vorhanden (vgl. S. 3 bis 5 des Sitzungsprotokolls). Der Kläger hat seine intensive Beschäftigung mit der christlichen Vorstellung von Sünde und Vergebung, Mann und Frau, den Unterschieden zum Islam und dem christlichen Verhältnis zwischen Gott und den Menschen erkennen lassen, was er zudem mit persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen verknüpfte. Er hat zudem substantiiert vorgetragen, weiterhin Glaubensgruppen und den Gottesdienst zu besuchen. Schließlich hat der Kläger glaubhaft und übereinstimmend mit der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, des Pfarrers seiner Gemeinde, angegeben, dass und in welcher Weise er sich in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde einbringt (vgl. S. 3 f. und 6 f. des Protokolls). Belegt wurde dies darüber hinaus durch die vorgelegten Bescheinigungen der Kirchengemeinde. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen aufgrund der Prägung seiner Identität seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran auch öffentlich leben wollen würde, ist davon auszugehen, dass ihm dort Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG drohen würden. Im Iran kann der mit der Konversion einhergehende Abfall vom islamischen Glauben eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 15.07.2024 (Stand 03.04.2024), Seite 13, 23. Anderweitiger Schutz durch Akteure gemäß § 3d AsylG oder durch die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 147 f.; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, BVerwGE 171, 300 = juris Rn. 14. So liegt der Fall hier. Die drohende Verfolgung geht vom Staat aus, dessen starke Zentralregierung über ihre mächtigen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden das gesamte Staatsterritorium kontrolliert. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 149 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15.07.2024 (Stand 03.04.2024), S. 20; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation - Iran, 13.4.2023, S. 9. Nach allem können auch die akzessorischen Regelungen in Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.