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Urteil

12 K 4154/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0401.12K4154.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der den Kläger betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der den Kläger betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und reiste zusammen mit seiner Ehefrau am 23.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 24.05.2022 Asylanträge stellten. Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger vor, gegen ihn sei 2020 eine Akte eröffnet worden, nachdem er auf Instagram über Politiker und Behörden geschrieben habe, die Bestechungsgeld genommen oder andere Fehler gemacht hätten. Auch über Menschenrechtsverletzungen habe er berichtet. Als er festgenommen worden sei, sei das Konto gelöscht und sein Telefon beschlagnahmt worden. Anderweitig habe er die Inhalte nicht gespeichert. Ob man sie noch anschauen könne, wisse er nicht. Er sei dann wohl auf die Intervention seines eine hohe Position in der iranischen Justiz einnehmenden Onkels auf Bewährung freigelassen worden. Bis zur Ausreise im März 2022 sei nichts konkret geschehen. Er habe mit seiner Ehefrau ihre Hochzeitsreise nach Europa angetreten. Als er in Deutschland gewesen sei, sei ein Video erschienen, von dem er nicht wisse, wann es aufgenommen worden sei, und das er nicht gesehen habe. Darin habe er über die islamische Republik und über seine Überzeugungen zum christlichen Glauben gesprochen. Wegen dieses Videos sei seiner Mutter von seinem Onkel mütterlicherseits gesagt worden, dass er – der Kläger – sich bei der Behörde melden solle, nachdem seine Bewährung aufgehoben und die Akte mit der Akte seines Bruders zusammengeheftet worden sei. Sein Bruder sei ebenfalls Christ geworden. Durch seine Mutter wisse er, dass er Probleme bekomme, wenn er in den Iran zurückkehre. Das habe ihr sein Onkel gesagt. Mit dem Christentum sei er durch seinen Bruder in Kontakt gekommen. Als sein anderer Bruder gestorben sei, habe er 2019 Depressionen bekommen. Er habe mit seinem Bruder gesprochen, der vom christlichen Glauben erzählt habe. Er habe dadurch eine innere Ruhe bekommen. Deshalb sei er darauf gekommen, sich taufen zu lassen. Im Iran sei er bei keiner Kirche gewesen. Außer den Gesprächen mit seinem Bruder habe er keinen weiteren Kontakt zum Christentum gehabt. Die Bibel habe er nicht gelesen. Am besten am Christentum gefalle ihm die Beziehung untereinander. Sie sei so wie zwischen Vater und Sohn. Feiertage kenne er einige. Die Geburt Jesu werde Weihnachten gefeiert; an Ostern hätten sie Eier versteckt. Er sei seit Dezember 2021/Januar 2022 Christ. Vor dem Kontakt zum Christentum habe er keine richtige Religion gehabt. Der Islam sei eine aggressive Religion, die immer Kriege anzettele. Alle Moslems seien im Krieg. Seine Ehefrau, deren Verfahren unter dem Aktenzeichen 12 K 2917/25.A fortgesetzt wird, gab beim Bundesamt an, ihre Familie akzeptiere es nicht, dass ihr Ehemann konvertiere. Derzeit habe sie keine Probleme mit der Familie. Der Kläger gab weiter an, vor ihrer Ausreise hätten sie in Teheran in einem Eigentumshaus gelebt, das aktuell leer stehe. Nach der Schule habe der Kläger IT Ingenieurswesen studiert. Die letzten zwei Jahre sei er Informatikleiter einer Firma gewesen. Die Klägerin habe die Fachrichtung IT und Software studiert und sodann bei einer Firma programmiert. Das Bundesamt lehnte mit dem Kläger am 07.07.2022 zugestelltem Bescheid vom 22.06.2022 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) ab, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5) und erließ ein auf 30 Monate befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6). Mit der dagegen am 12.07.2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei in der Internationalen Freikirche I. und M. getauft worden, wozu er eine entsprechende Taufbescheinigung vom 10.07.2022 einreicht. Er engagiere sich in seiner Kirchengemeinde und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Er nehme auch an verschiedenen kirchlichen Veranstaltungen teil. Bereits im Iran sei er zu der inneren Überzeugung gekommen, Christ zu werden. Er glaube aus vollem Herzen an Jesus Christus. Er sei nicht mehr bereit, auf den Bestandteil des Glaubens in seinem Leben zu verzichten. Es sei ihm ein tiefgehendes Bedürfnis, den Glauben durch den Besuch von Gottesdiensten zu leben und in Gesprächen stetig zu vertiefen. Darüber hinaus liege die Mission in jedem öffentlichen Bekenntnis zur Heilbotschaft Jesu Christi; das beginne bei der Teilnahme am Gottesdienst, der stets öffentlich sei, und gehe weiter in Gesprächen mit dem Nächsten über den Glauben. Ein Eingriff in dieses Recht sei bereits ein Eingriff in das Wesen der Religionsfreiheit und die Religionsausübung. Beides wäre dem Kläger bei einer Rückkehr nicht nur verwehrt, sondern er wäre unweigerlich den Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher Akteure hilflos ausgeliefert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf den Iran Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Internationale Freikirche I. und M. hat dem Kläger unter dem 09.02.2025 bescheinigt, nach einem intensiven Vorbereitungskurs der Gemeinde am 00.07.2022 getauft worden zu sein, regelmäßig anwesend zu sein sowie an Online-Bibelstudien und Gottesdiensten teilzunehmen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Die zulässige Klage ist begründet, weil der Bescheid des Bundesamts vom 22.06.2022 im angefochtenen Umfang rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen bzw. in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Asylantragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Das kann nach dieser Vorschrift “insbesondere auch“ ein Verhalten des Ausländers sein, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Aus der Formulierung “insbesondere auch“ folgt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die Überzeugung schon im Heimatland bestanden hat. Das Gericht berücksichtigt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 28 AsylG die Berufung auf Nachfluchttatbestände insofern eine Sonderstellung innerhalb der Asylgründe hat, als eine Berufung auf Umstände, die der Schutzsuchende nach der Ausreise aus eigenem Entschluss geschaffen hat, nur eingeschränkt möglich sein soll. Anders als § 28 Abs. 1 AsylG, der nur auf das Asylrecht aus Art. 16a GG Bezug nimmt, bezieht sich § 28 Abs. 1a AsylG ausdrücklich auf die §§ 3 und 4 AsylG. Ein – hier vom Kläger geltend gemachter – Glaubenswechsel steht einer Berufung als Grund einer künftigen Verfolgung im Heimatland daher nicht dann von vornherein entgegen, wenn ein solcher Glaubenswechsel aus eigenem Entschluss nach der Ausreise erfolgt ist. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung ("wegen"), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (“real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – und vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 –, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falls die “reale Möglichkeit“ (“real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A –, beide juris. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Er läuft im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Verfolgungshandlungen wegen der Annahme der christlichen Religion ausgesetzt zu sein. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Das trifft auf die christliche Religion zu. Nach der höchstrichterlichen und unionsrechtlichen Rechtsprechung liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwer wiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 20 - 30 m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bei der Untersuchung, ob dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland eine schwer wiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, darf eine von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft – von Missbrauchsfällen abgesehen – nicht infrage gestellt werden. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies nicht der Fall, ist festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 25 - 28 und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11. Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen durch die Betätigung seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 25, 28, 32. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11 und Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 26, 30. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27, 34; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 13. Damit sich der Schutzsuchende erfolgreich auf eine Verfolgung wegen einer Glaubenskonversion berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 m. w. N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei kann von einem erwachsenen Schutzsuchenden erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 39. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens, wie z.B. die Teilnahme an Gottesdiensten, Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 ,, juris, Rn. 35. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Schutzsuchenden, seiner Persönlichkeitsstruktur, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteile vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35 und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 39. Zudem gilt, dass die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen kann – wenn auch nicht zwingend muss –, dass indes der Umkehrschluss nicht in jedem Fall zulässig ist. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann vielmehr auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 38. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Bei iranischen Asylsuchenden ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen bzw. unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.04.2024 – 6 A 242/21.A –, juris, Rn. 93 ff. und vom 06.09.2021 – 6 A 139/19.A – juris, Rn. 60 - 62; Beschluss vom 19.05.2021 – 6 A 3129/19.A –, juris Rn. 11. Ungeachtet der Frage, in wie weit der Kläger sich bereits im Iran der christlichen Religion zugewandt hat, ist der Kläger jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Sinne eines Nachfluchttatbestands zur vollen Überzeugung des Einzelrichters und nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zum Christentum konvertiert. Der Kläger hat sich ernsthaft dem Christentum zugewandt, und die von ihm geltend gemachten christlichen Aktivitäten werden von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen. Das hat der der persönliche Eindruck des Einzelrichters vom Kläger aufgrund seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben. Der Wechsel des Glaubens des Klägers in Gestalt der Abkehr vom Islam bereits im Iran bei nachfolgender Zuwendung zum Christentum ist glaubhaft. Dazu hatte er bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er sei durch seinen Bruder mit dem Christentum in Kontakt gekommen, das ihn während seiner depressiven Verstimmung nach dem Tod eines anderen Bruders sehr berührt habe. Seine darüberhinausgehenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sind damit kongruent. Er hat anschaulich erläutert, dass er grundsätzlich immer ein religiöser Mensch gewesen sei, sich aber im Iran vom Islam abgewandt habe, von dem er einen jahrelangen Abstand gebraucht habe, und sich zunächst aufgrund der Gespräche mit seinem zum Christentum konvertierten Bruder und dann vollends durch den Taufvorbereitungskurs in Deutschland dem Christentum zugewandt habe. Er ist ausweislich der vorgelegten Taufbescheinigung der Internationalen Freikirche I. und M. am 00.07.2022 getauft worden. Diese Gemeinde hat dem Kläger bescheinigt, die Gottesdienste zu besuchen und derzeit zudem an einem online-Bibelkurs teilzunehmen. Auch nach dem Eindruck von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger es mit der christlichen Religion ernst meint. Der Kläger hat erläutert, dass und weshalb ihm der christliche Glaube wichtig ist. Das nimmt der Einzelrichter ihm aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ohne weiteres ab. In seine jetzige Gemeinde ist der Kläger eingebunden. Das wird ihm von Seiten der Freikirche I. und M. bescheinigt. Das Vaterunser konnte er – auf Farsi – ohne Zögern korrekt wiedergeben. Die christlichen Hochfeste und deren Bedeutung kann er benennen, wie im Hinblick auf Weihnachten schon in seiner Anhörung vor dem Bundesamt deutlich wurde. Außerdem liest der Kläger in seiner eigenen, in Farsi geschriebenen Bibel. Er ist nicht nur mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut, sondern bewegt sich innerhalb christlicher Themen sehr sicher, wie seine Anhörung vor dem Einzelrichter anschaulich bestätigt hat. Er hat zudem eine vertiefte Kenntnis von der Beschreibung sowie Bedeutung des Abendmahls. Er hat ferner teils profunde Kenntnisse insbesondere von der Bibel, wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist. Ihm sind nicht nur Stellen im Neuen Testament, sondern auch im Alten Testament geläufig. Vor allem beeindruckt, dass der Kläger selbstständig Beziehungen zwischen verschiedenen Lehraussagen und Bibelstellen sowie von Bibelstellen untereinander herstellen kann. Das zeugt davon, dass er seinen Glauben verinnerlicht hat. Die Unkenntnis des Klägers davon, dass Jesus laut Bibel auf dem Hügel Golgatha, wie der Kläger richtig ausführte, in Jerusalem gekreuzigt wurde, weshalb auch dort seine Auferstehung stattgefunden habe, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, weil es sich dabei letztlich um einen rein geographischen Umstand handelt und auch in das Christentum hineingeborene, ihren Glauben praktizierende Menschen nicht alles über ihre Religion wissen. Jedenfalls ist der Kläger ersichtlich besonders beeindruckt davon, dass Christen sich selbst als Sünder sehen, denen aber von Gott durch den Kreuzestod Jesu Vergebung zuteil wird. All dies zeigt, dass er sich in dieser Thematik sicher bewegt. Authentisch hat der Kläger vermitteln können, dass er über Bibelstellen, die Gegenstand einer Predigt waren, auch im Alltag vertieft nachdenkt und sich darüber mit seiner Ehefrau austauscht. Dass der Kläger sein Leben dauerhaft auf die christliche Religion ausgerichtet hat, wird nicht nur daran deutlich, dass er die Gottesdienste seiner christlichen Gemeinde besucht sowie an einem online-Bibelkurs teilnimmt, sondern auch daran, dass er glaubhaft angegeben hat, auch außerhalb des Gottesdienstes zu beten. Durch seine authentischen Angaben ist deutlich geworden, dass er davon ausgeht, dass er aufgrund seiner Taufe eine innige Beziehung zu Gott eingegangen ist, die er nicht aufzugeben bereit ist. Aus all dem folgt, dass der Kläger sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und weiter auseinandersetzt, ihn in seinen Lebensalltag integriert, sich als Teil seiner Kirchengemeinde versteht und seinen Glauben praktiziert. Aus all diesen Umständen zusammen hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Glaubenswechsel des Klägers nunmehr seine religiöse Identität prägt und sein jetziger Glaube sich in seinem Leben auch auswirkt. Deshalb ist der Einzelrichter ferner davon überzeugt, dass es für den Kläger wesentlich ist, auch im Iran in Gemeinschaft mit Christen zu sein und beten sowie sich über christliche Inhalte austauschen zu können. Das folgt aus seiner Antwort, er würde im Fall einer Rückkehr in den Iran versuchen, dort an christlichen online-Versammlungen teilzunehmen, sowie aus seinen Angaben auf die Frage des Einzelrichters, was es für den Kläger bedeuten würde, in den Iran zurückkehren zu müssen und gegebenenfalls seinen christlichen Glauben zu verheimlichen. Letzteres ist für den Kläger undenkbar, weil er angegeben hat, dass ihm dies Schuldgefühle bereiten würde und er aus innerer Überzeugung nicht bereit ist, das durch die Taufe geknüpfte Band zwischen sich und Gott aufzugeben. Angesichts des Umstands, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen aufgrund der Prägung seiner Identität seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran auch öffentlich leben wollen würde, ist davon auszugehen, dass ihm dort Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG drohen würden. Im Iran kann der mit der Konversion einhergehende Abfall vom islamischen Glauben eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15.07.2024 (Stand: 03.04.2024) – Lagebericht –, S. 13 f. Auch ein unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungener Verzicht auf eine Glaubensbetätigung würde für den Kläger eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellen, weil seine Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise unverzichtbar ist. Anderweitiger Schutz durch Akteure gemäß § 3d AsylG oder durch die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür besteht, dass dem Asylantragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 147 f.; BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300 = juris Rn. 14. So liegt der Fall hier. Die drohende Verfolgung geht vom iranischen Staat aus, dessen starke Zentralregierung über ihre mächtigen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden das gesamte Staatsterritorium kontrolliert. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 149 f.; AA, Lagebericht S. 20. Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht. Die diesbezüglichen Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids gehen für ihn ins Leere, sind aber klarstellungshalber aufzuheben. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft braucht hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheids) auch gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AsylG keine Entscheidung mehr zu ergehen. Die Folgeentscheidungen in Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids entbehren dagegen wegen der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 83c AsylG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG einer rechtlichen Grundlage und sind deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die mangels erfolgter Klageerhebung hinsichtlich der Asylanerkennung in Bestandskraft erwachsene Ablehnung des Bundesamts wirkt sich nicht kostenmäßig aus, weil der Kläger auf derselben rechtlichen Prüfungsstufe die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfochten hat. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.