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Urteil

27 K 4995/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0326.27K4995.21A.00
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Tenor

Die Beklagte wird und Aufhebung der Ziffern 2., 4. 5., 6. und 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.09.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird und Aufhebung der Ziffern 2., 4. 5., 6. und 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.09.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1999 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger vom Volke der Fulla und islamischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am 28.11.2015 aus seinem Heimatland aus und über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen 2016 zunächst nach Italien ein. Von dort aus reiste er erstmals im Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14.02.2019 im Wesentlichen vor, er habe bis vor seiner Ausreise in Bambeto, einem Ort bei Conakry, gelebt. Bis 2009 habe er mit seinem Vater, der für die UFDG aktiv gewesen sei, und seiner Mutter dort zur Miete gewohnt. Diese seien bei dem Stadionmassaker am 28.09.2009 ums Leben gekommen. Der Vermieter habe sich um ihn gekümmert und ihn mit Essen versorgt. Guinea habe er verlassen, weil er 2015 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen in Guinea verhaftet worden sei. Er habe bei den Wahlen für die UFDG gearbeitet. Die Wahlen seien von der RPG gefälscht worden und er habe sich geweigert, zu unterschreiben, dass die Wahlen korrekt abgelaufen seien. Draußen hätten die Anhänger der RPG gewartet, Steine geworfen und mit Schlaghölzern geschlagen. Dann sei die Polizei gekommen und habe alle ins Gefängnis gesteckt. Er sei mit der Waffe auf den Kopf geschlagen worden. Danach habe er immer Kopfschmerzen gehabt. Er sei lange im Gefängnis gewesen, habe aber dann fliehen können, weil Mitgefangene ein Loch in die Wand der Zelle gemacht hätten. Die Wärter hätten manche erschossen oder festgehalten, aber ihm sei es gelungen, wegzulaufen. Ein alter Mann habe ihm geholfen, ihn versteckt und einen LKW-Fahrer gefunden, der ihn mitgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Mit Bescheid vom 26.12.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen und ordneten die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Der Kläger wurde am 28.05.2019 nach Italien überstellt, reiste jedoch am 01.07.2019 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellt erneut einen Asylantrag. Im weiteren Verlauf stellt das Bundesamt fest, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und über den Antrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden sei. Mit Bescheid vom 02.09.2021 hob das Bundesamt den Bescheid vom 26.02.2019 auf (Ziffer 1.) und lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 3.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 4.). Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 5.). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Guinea aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 6.). Das Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Unabhängig von der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte drohe dem Kläger bei einer Rückkehr keine flüchtlingsschutzauslösende Verfolgungsgefahr, da er die Möglichkeit habe, in einem anderen Landesteil von Guinea – vornehmlich in der Hauptstadt Conakry - seinen Wohnsitz zu nehmen und dort unbehelligt zu leben (§ 3e Abs. 1 AsylG). Conakry sei die größte Stadt Guineas und das wirtschaftliche Zentrum des Landes mit 1.775.130 Millionen Einwohnern. Aufgrund der Größe und im Schutz der Anonymität sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger verfolgt werden könne, als äußerst gering und damit als unbeachtlich anzusehen. Nach eigenen Angaben verfüge der Kläger über keine Identitätspapiere und seine Personalien seien bei seiner Verhaftung nicht aufgenommen worden. Es habe gegen ihn weder einen Haftbefehl vorgelegen noch habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Es sei auch ist nicht zu erwarten, dass ihm von Regierungsanhängern eine Verfolgung drohe. Es sei nahezu auszuschließen, dass er von den Leuten, die vor dem Wahlbüro auf ihn gewartet hätten, wiedererkannt werden würde. Der Vorfall habe sich vor knapp sechs Jahren ereignet, so dass der zeitliche Abstand gegen eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure spreche. Darüber hinaus sei die gewaltfreie Betätigung der politischen Opposition grundsätzlich nicht eingeschränkt. Guineas Oppositionsparteien seien im Parlament stark vertreten, staatliche Einschränkungen von oppositionellen Partei-Aktivitäten hätten in den vergangenen Jahren tendenziell abgenommen. Schwierigkeiten aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volk der Peul seien ebenso wenig zu erwarten, da in Conakry fast alle Volksgruppen vertreten seien. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter seien nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht erfüllt. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit, einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Er sei in einem jungen, arbeitsfähigen und integrativen Alter. Da er keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, könne erwartet werden, dass der Kläger durch Aufnahme einfacher Tätigkeiten ein kleines Einkommen erzielen und sich somit eine Lebensgrundlage (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums schaffen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 28.09.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Verweis auf die vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H. B., vom 18.02.2022, 22.04.2023 und 17.12.2024 vorträgt, er habe zumindest einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er leide an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - (F41.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1). Daraus folgend führe eine Rückkehr nach Guinea und der Abbruch der begonnenen traumaspezifischen Therapie zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr für ihn. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. I. sowie der schriftlichen Ausführungen der Trauma- und Sozialberatung für junge Zugewanderte, „U.“, vom 14.02.2022 und 13.04.2023 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2021 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. I. vom 18.02.2022 nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2023 verwiesen. Mit Beschluss vom 03.09.2024 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört sowie Herr Dr. med. H. I. als sachverständiger Zeuge zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung bzw. der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 002 bis 004) sowie des zuständigen Ausländeramtes (Beiakte 001) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 02.09.2021 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO – 1 .). Die Ziffern 4. bis 7. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - 2. ). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19.01.2023 ‒ 1 C 35.21 ‒, juris, Rn. 19 und vom 04.07.2019 ‒ 1 C 33.18 ‒, juris, Rn. 10 f. Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen, vgl. zu letzterem Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, Rn. 66, juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen, vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f. und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 31/18 -, juris, Rn. 16. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten mithin von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn.15 m.w.N. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU- Asylverfahrensrichtlinie). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris, Rn. 19, juris, und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung begründet. Die Einzelrichterin ist nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch aufgrund es persönlichen Eindruckes, den sie von dem Kläger gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vorverfolgt aus Guinea ausgereist ist. Er hat im Wesentlichen stimmig, detailliert und glaubhaft geschildert, dass er sich für die UFDG, für die schon sein Vater aktiv war, engagiert hat und 2015, als er bei den Präsidentschaftswahlen für die UFDG als „Wahlbeobachter“ in seiner Heimatstadt Conakry tätig gewesen sei, von Sicherheitskräften inhaftiert worden sei, nachdem er sowie eine weitere Person, die für eine andere Partei anwesend gewesen sei, sich geweigert hätte, durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass die Wahlen korrekt abgelaufen seien. Mitglieder der RPG, die ebenfalls anwesend gewesen seien, hätten Wähler beeinflusst, die RPG zu wählen. Vor dem Wahllokal hätten sich Anhänger der RPG versammelt, Beleidigungen gerufen und gedroht. Dann seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn und die andere Person mitgenommen und ins Gefängnis gebracht. Als er sich dort dagegen gewehrt habe, in eine Zelle gebracht zu werden, sei er mit einem Gewehr so heftig auf den Hinterkopf geschlagen worden, dass er seitdem unter Kopfschmerzen leide. Zudem sei er während der Inhaftierung immer wieder geschlagen worden. Bei der Schilderung dieser Ereignisse, vor allem der Übergriffe auf ihn nach seiner Verhaftung, war der Kläger erkennbar emotional. Es fiel ihm sichtlich nicht leicht, über diese Geschehnisse zu berichten. Darüber hinaus stimmt sein Vortrag – auch bezüglich des Randgeschehens - im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, die vor über sechs Jahren stattfand, überein. Der Kläger war in der Lage, auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Ereignissen im Jahr 2009, als er ohne seinen Vater und dessen Frau als Zehnjähriger alleine zurückblieb, und zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2015 zu schildern und Widersprüche überzeugend aufzulösen. Kritischen Fragen ist er nicht ausgewichen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers wird ferner durch die Aussage des sachverständigen Zeugen, des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H. B., gestützt. Dieser hat bei seiner Befragung zu dem psychischen Gesundheitszustand des Klägers überzeugend dargelegt, warum er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger hinsichtlich seiner Erlebnisse in Guinea von tatsächlich Erlebtem gesprochen habe. Auch das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen und dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt, sondern die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes abgelehnt, weil dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Dass die Inhaftierung des Klägers an die Tätigkeit des Klägers für die UFDG und damit an dessen politische Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfte ergibt sich bereits daraus, dass nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur er und die andere Person, die sich geweigert hatte, durch eine Unterschrift die Korrektheit der Wahl zu bestätigen, verhaftet wurde. Zudem stellen die bei der Verhaftung des Klägers und während seiner Inhaftierung erfolgten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, besteht die Vermutung, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr des Klägers erneut realisieren werden. Stichhaltige Gründe, die diese Vermutung widerlegen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann im Fall des Klägers trotz der politischen Veränderungen in seinem Heimatland seit seiner Ausreise ausnahmsweise nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich in Guinea politisch (für die UFDG) betätigen könnte, ohne Gefahr zu laufen, erneut eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu erleiden. Die UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée, auf Deutsch: Union der Demokratischen Kräfte Guineas) ist eine politische Partei in Guinea, deren Vorsitzender, Cellou Dalein Diallo, bei den Präsidentschaftswahlen 2010 und 2015 gegen den Staatspräsidenten Alpha Condé antrat und verlor. Als Alpha Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei denen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahl, aber am 05.09.2021 kam es zu einem Staatsstreich, bei dem Angehörige des Militärs Alpha Condé absetzten und die Regierung auflösten. Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, erklärte im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement – CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst und wurde am 01.10.2021 als Interimspräsident vereidigt, vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, Gesamtaktualisierung am 29.09.2023, Seite 5. Die Übergangsregierung regiert mit Gewalt und Einschüchterung. Im Jahr 2022 griffen Sicherheitskräfte häufig von der Opposition organisierte Kundgebungen und Proteste an. Nach Medienberichten ließen die Behörden am 26.03.2022 unter anderem das Haus des Vorsitzenden der UFDG im Regierungsviertel abreißen. Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen und die Regierung löste am 08.08.2022 die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC (Front National pour la Défense de la Constitution, auf Deutsch: Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung) auf, nachdem sie im Juli ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer eingeleitet hatte und diese verhaftet worden waren. Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest, vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, Gesamtaktualisierung am 29.09.2023, Seite 23 und 24. In einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Lage von Parteimitgliedern der UFDG von 22.11.2024, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, heißt es: „African Arguments erwähnt in einem Artikel von September 2024, dass das CNRD drei Jahre nach der Machtübernahme eine zunehmend autoritäre Richtung einschlage. (…) Cellou Dalein Diallo und die innerhalb der ethnischen Gruppe der Peuhl dominierende UFDG seien eines der Haupthindernisse für den Machterhalt der Junta, weshalb auch sie schnell ins Visier genommen worden seien. In den ersten Monaten des Jahres 2022 habe das CNRD eines von Diallos Häusern beschlagnahmt und die Gerichte hätten wegen 20 Jahre zurückliegender Korruptionsvorwürfe Ermittlungen eingeleitet. Seitdem lebe Diallo im Exil in Senegal (…). Das Ziel des CNRD scheine darin zu bestehen, die Kontrolle über die Partei zu übernehmen oder sie zumindest zum Scheitern zu bringen“, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Parteimitgliedern der UFDG, Seite 2, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2118035.html. In der Anfragenbeantwortung wird außerdem ein Bericht von Amnesty International aus Mai 2024 angeführt, in dem zwei Fälle von illegaler Gewaltanwendung erwähnt würden, die mit der UFDG in Verbindung stünden. Ein UFDG-Aktivist sei von Polizei- und Sicherheitskräften auf den Kopf geschlagen worden, als er zu einer Demonstration habe gehen wollen, um diese zu beobachten. Er habe stark geblutet, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Parteimitgliedern der UFDG, Seite 3, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2118035.html. Zwar handelte es sich bei dem Betroffenen nach dessen eigenen Angaben um den Leiter einer UFDG-Sektion, mithin um ein Mitglied der Parteiführung und nach der Anfragenbeantwortung konnten nur wenige Informationen zur Lage von „einfachen“ Mitgliedern der UFGD gefunden werden, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Parteimitgliedern der UFDG, Seite 3 und Seite 1, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2118035.html. Daraus lassen sich aber im vorliegenden Fall keine stichhaltigen Gründe dafür herleiten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr keine erneute Verfolgung drohen würde, wenn er sich im selben Maße wie vor seiner Ausreise für die UFDG engagieren würde. Denn nach dessen glaubhaften Angaben hat er vor seiner Ausreise Veranstaltungen der Partei mitgeplant und war 2015 als Wahlbeobachter für die Partei tätig, wodurch er sich von „einfachen“ Parteimitgliedern unterschieden hat. Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig jedoch nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem anderen Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Asylsuchenden kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 14. So liegt der Fall hier. Soweit die Beklagte den Verweis auf internen Schutz im Wesentlichen darauf stützt, dass es den Verfolgungsakteuren im Fall der Rückkehr des Klägers nicht möglich wäre, ihn zu identifizieren, weil seine Personalien nicht aufgenommen worden seien, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers über die Umstände seiner Inhaftierung Gegenteiliges. 2. Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Regelungen der 4. bis 7. des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Über den Hilfsantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.