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Beschluss

19 K 6018/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0326.19K6018.24.00
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Tenor
  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenlast richtet sich vorliegend nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund hatte, noch nicht zu entscheiden und der Kläger diesen Grund kannte oder kennen musste. Ein zureichender Grund ist u. a. bei einer fehlenden Mitwirkung oder der Vorlage unvollständiger Unterlagen durch den Kläger anzunehmen, sofern der Beklagte ihm mitgeteilt hat, welche Informationen bzw. Unterlagen er noch benötigt. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 161 Rn. 42; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 75 Rn. 8. Gemessen daran durfte der Kläger vorliegend noch nicht mit einer Entscheidung vor Klageerhebung rechnen. Die Beklagte hatte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung. Sie hat zuletzt mit Schreiben vom 9. September 2024 erkennbar zum Ausdruck gebracht, zeitnah über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden, sobald dieser die angeforderte weitere schriftliche Bestätigung des Zahnarztes einreicht. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte grundsätzlich erst bei Vorlage der gesamten Begründung bzw. der ergänzenden Unterlagen insgesamt über einen Widerspruch entscheidet. Die zuletzt angeforderte Bestätigung hat der Kläger jedoch nicht eingereicht, sondern am 18. September 2024 Klage erhoben. Nach dem sodann anzuwendenden § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dies zugrunde gelegt ist die getroffene Kostenentscheidung ermessensgerecht. Denn die Klage hätte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bzw. der erledigenden Ereignisse voraussichtlich insofern keinen Erfolg gehabt, als nach § 75 Satz 3 VwGO ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Beklagte noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.