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Urteil

6 K 2294/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0325.6K2294.22.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.02.2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.02.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Inlandsgültigkeit einer italienischen Fahrerlaubnis. Der Kläger war spätestens seit Zustellung der Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom 29.10.2015 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen einer gerichtlichen Sperrfrist durfte ihm eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf des 08.06.2017 erteilt werden. In Italien ist dem Kläger am 27.06.2019 ein Führerschein mit der Führerscheinnummer „N01“ ausgestellt worden. Auf der Rückseite des Führerscheins ist die Schlüsselzahl 71 eingetragen. Seit 2020 ist der Kläger auch wieder in Deutschland gemeldet. Mit Ordnungsverfügung vom 15.02.2022 stellte die Beklagte fest, dass die mit dem vorgenannten Führerschein ausgewiesene italienische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig sei und untersagte dem Kläger das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abgeben, um darin vermerken zu lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei. Insoweit drohte der Beklagte eine kostenpflichtige Einziehung an und ordnete die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Ungültigkeitsfeststellung an. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass dem Kläger mit der Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom 29.10.2015 gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 lit. 3 StVG das Recht aberkannt worden sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Zwar habe der Kläger seit dem 27.06.2019 einen italienischen Ersatz-Führerschein. Diese erneute Ausstellung des alten Führerscheins führe aber – anders als die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis – nicht zu einer unionsrechtlichen Anerkennungspflicht. Zur Wiederanerkennung einer Fahrberechtigung in Deutschland bedürfe es eines Antrags gemäß § 28 Abs. 5 FeV. Der Bescheid sei erforderlich, weil der Kläger weiterhin in Deutschland Kraftfahrzeuge führe, obwohl er hierzu nicht berechtigt sei. Der Kläger hat am 13.04.2022 Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachgesucht. Das erkennende Gericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 24.11.2022 (6 L 641/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.05.2023 (16 B 1303/22) den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei dem streitgegenständlichen Führerschein handle es sich nicht um einen Ersatz-Führerschein, sondern um eine neue Fahrerlaubnis. Nach italienischem Recht seien Fahrerlaubnisse nur zehn Jahre gültig; sofern keine Verlängerung beantragt werde, erlöschten sie anschließend automatisch. Im Fall des Erlöschens müsse die Fahrprüfung wiederholt werden. Seine Fahrerlaubnis sei in Italien bis 2007 gültig gewesen, danach aber nicht verlängert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er dort keine Fahrerlaubnis mehr gehabt. Ihm sei nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung am 27.06.2019 in Italien eine neue Fahrerlaubnis erteilt und der streitgegenständliche Führerschein ausgehändigt worden. Er habe seinen Wohnsitz von 2018 bis 2020 nach Italien verlegt. Obwohl er seit 2020 wieder in Deutschland gemeldet ist, sei er nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anerkennung seiner Fahrerlaubnis zu stellen, weil er sich überwiegend in Italien aufhalte. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides und verweist ergänzend auf die auf dem Führerschein aufgedruckte Kennziffer „71“, welche die Schlüsselzahl für einen Ersatz-Führerschein sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 6 L 641/22 und 16 B 1303/22 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2022 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, auf Grund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen. Formelle Bedenken sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Allerdings ist die Feststellung materiell-rechtlich zu beanstanden. Nach dem Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung, auf Grund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzung ist dem Wortlaut nach beim Kläger erfüllt, weil ihm die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom 29.10.2015 unanfechtbar entzogen worden ist. Darüber hinaus durfte dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf des 08.06.2017 erteilt werden, nachdem ihm mit Strafbefehl vom 17.11.2016 des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler u.a. eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten auferlegt worden war. Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aber keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen. In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben. So zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 – 3 C 31.16 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Der insoweit zum Tragen kommende Anerkennungsgrundsatz bezieht sich jedoch nur auf eine tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnis, wenn also bei der späteren Ausstellung des Führerscheins zuvor die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.11.2012 – 11 CS 12.1998 – juris, Rn. 17 m. w. N. Eine Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 3 C 31.07 –, juris, Rn. 17 ff. Gemessen daran durfte der Beklagte nicht die Inlandsungültigkeit der italienischen Fahrerlaubnis des Klägers feststellen. Zwar stellte sich die Sachlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Einschätzung des OVG NRW noch offen dar. Insoweit führte der Senat aus: „Es ist offen und bedarf einer weitergehenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob der am 27. Juni 2019 erfolgten Ausstellung eines italienischen Führerscheins eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zugrunde lag, die nach dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners entgegensteht. Bei summarischer Prüfung liegen derzeit sowohl Umstände, die für eine Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorheriger Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen sprechen, als auch solche vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen. Für Letzteres streitet nachdrücklich der Umstand, dass in dem Führerscheindokument des Antragstellers vom 27. Juni 2019 unter Ziffer 12 (Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form) die Angabe „71 N02“ enthalten ist. Laut Anhang I der 3. Führerscheinrichtlinie bzw. Nr. 112 der Anlage 9 zur FeV wird mit der Zahl 71 ein Duplikat des Führerscheins angezeigt („Duplikat des Führerscheins Nummer…“). Die in dem Führerschein des Antragstellers nachfolgend angeführte Nummer N02 entspricht derjenigen seines am 6. Juni 2007 ausgestellten Führerscheins. Ausweislich der Angaben in dem neuen Führerscheindokument handelt es sich mithin um ein Duplikat, also ein Ersatzdokument des alten Führerscheins. In diesem Fall wäre nicht von einer der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung entgegenstehenden Erteilung einer Fahrerlaubnis auszugehen. Die Eintragung kann nicht ohne Weiteres auf eine Ungenauigkeit der italienischen Behörden zurückgeführt werden. Die insoweit herangezogenen Indizien sind nicht derart eindeutig, dass entsprechende Schlüsse bereits ohne weitergehende Aufklärung gezogen werden könnten. Der Mitteilung der Bundespolizei – Polizeikooperationszentrum R. – vom 16. März 2020 kann nicht entnommen werden, ob der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2019 eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen vorausging oder die Ausstellung lediglich auf den Vorbesitz einer Fahrerlaubnis gestützt wurde. Dass nach einem Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer des italienischen Führerscheins und einer unterbliebenen alsbaldigen Verlängerung desselbigen zwangsläufig ein Neuerteilungsverfahren mit neuerlicher Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen zu durchlaufen ist, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Das von dem Antragsteller wiederum in Bezug genommene Rundschreiben der italienischen Behörden vom 7. August 2013, nach dem die Eintragung unter Ziffer 12 lediglich der Information dienen dürfte, die dann aber andererseits der 3. Führerscheinrichtlinie widersprechen dürfte, ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorheriger Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen spricht demgegenüber die in dem Führerscheindokument angegebene Gültigkeitsdauer bis zum 29. November 2029. Mit der Ausstellung eines Duplikats eines vorherigen Führerscheins dürfte eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer regelmäßig nicht einhergehen. Auch die Auskunft der Fahrschule Autoscuola Z. vom 21. März 2022 spricht angesichts des darin aufgeführten Ablegens von theoretischer und praktischer Fahrprüfung durch den Antragsteller zwar für ein Durchlaufen des Neuerteilungsverfahrens. Ihr Beweiswert dürfte indes nicht derart sein, dass die vorgenannt angeführten gegenläufigen Umstände hierdurch einer Klärung zugeführt würden oder in den Hintergrund gerieten. Eine Aufklärung des Sachverhalts ist durch die Anfrage des Antragsgegners an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 27. April 2022 zwar schon in die Wege geleitet worden. Eine Antwort ist nach Aktenlage indes noch nicht eingegangen.“ Zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 VwGO) steht inzwischen fest, dass der Ausstellung des italienischen Führerscheins eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Italien zugrunde lag. So geht nunmehr auch der Beklagte nach Einholung einer Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt, welches seinerseits bei den italienischen Behörden nachgefragt hat, davon aus, dass der Kläger in Italien die theoretische und praktische Prüfung zum Erhalt der Fahrerlaubnis abgelegt hat. Darüber hinaus ist nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen, dass die auf dem Führerschein des Klägers aufgedruckte Ziffer 71 hier für die Ausstellung eines Ersatzdokumentes steht. Ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Rundschreibens Nr. 98/2013 des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Transport vom 29.08.2013 wird die Ziffer 71 gefolgt von der früheren Führerscheinnummer auf allen italienischen Führerscheinen eingetragen, die nach dem 25.07.2013 ausgestellt wurden, wenn der Inhaber zu einem früheren Zeitpunkt bereits über eine Fahrerlaubnis verfügte. Hintergrund dieser Praxis sei das Problem, dass die Führerscheinnummer bei Fahrzeugen über 3,5 t auf Fahrtenschreiberkarten einzutragen sei und diese Nummer bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht mit der neuen Führerscheinnummer übereinstimme. Um eine Verpflichtung zum Austausch der Fahrtenschreiberkarten zu vermeiden, habe das Ministerium für Infrastruktur und Transport festgelegt, dass auf den neuen Führerscheinen ein zusätzlicher Code (Code 71) mit der alten Führerscheinnummer eingetragen werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Information nicht den Tatsachen entspricht, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch besteht kein Anlass zu der Annahme, dass im Falle des Klägers die Ziffer 71 doch auf ein Ersatzdokument hinweisen könnte. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung erweisen sich auch die übrigen Regelungen der Verfügung als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.