Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. März 2022 und seines Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2022, soweit dort eine Gebühr über die Höhe von 250,00 Euro hinaus festgesetzt wurde, verpflichtet, über eine Gebührenreduktion nach § 2 Satz 1 der Informationsgebührenverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt. Er berichtete erstmals am 11. Februar 2020 über das Medikament „Cytotec“. Das Medikament und dessen Wirkstoff Misoprostol sind zur Vorbeugung und Behandlung von Schleimhautschädigungen und zur Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren zugelassen. Zusätzlich wurde es im Wege eines sogenannten „off-label-use“ zur Geburtseinleitung verwendet. Die Berichterstattung des Klägers bewirkte, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) zahlreiche Meldungen zu schwerwiegenden Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dieser Verwendung von Cytotec erreichten. Auch andere Medien nahmen die Berichterstattung des Klägers auf und wandten sich mit eigenen Rechercheanfragen an das Bundesamt. Am 16. März 2020 versandte das Bundesinstitut unter der Überschrift „Cytotec (Misoprostol): Risiken im Zusammenhang mit einer Anwendung zur Geburtseinleitung außerhalb der Zulassung (‚off-label-use‘)“ einen sog. Rote-Hand-Brief an alle Angehörigen der Heilberufe zur Warnung vor den gemeldeten Nebenwirkungen. Im Februar, März und April 2020 erfolgten weitere Berichte des Klägers zum Thema. Am 12. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Bundesinstitut auf der Grundlage des IFG, ihm sämtliche schriftliche Kommunikation zukommen zu lassen, die von Vertretern des Bundesinstituts in Bezug auf das Medikament Cytotec und/oder dem Wirkstoff Misoprostol nach dem 1. Januar 2020 stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 6. November 2020 bestätigte das Bundesinstitut den Eingang des IFG-Antrags und wies auf den hohen Verwaltungsaufwand, den die IFG-Anfrage hervorrufe, hin. Ferner wies es darauf hin, dass für die Bearbeitung aufwandsbezogene Gebühren bis zu einer Höhe von 500,00 Euro erhoben würden. Das Bundesinstitut gab dem IFG-Antrag statt und übersandte eine Vielzahl von Dokumenten an den Kläger. Am 17. Dezember 2020 erfolgten weitere Berichte des Klägers zum Thema Cytotec. Das Bundesinstitut übersandte dem Kläger in der Folge weitere Dokumente. Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 wandte sich der Kläger erneut an das Bundesinstitut und teilte diesem mit, dass es dem IFG-Antrag nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Er bat darum, ihm sämtliche Kommunikation sowie alle Dokumente zu den genannten Themen zukommen zu lassen. Dabei sei die Anfrage nicht auf die vom Bundesinstitut als aktenrelevant eingestufte Kommunikation beschränkt. Mit per E-Mail übersandten Schreiben vom 8. Februar 2021, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, übersandte das Bundesinstitut weitere Dokumente und führte darüber hinaus aus, dass das IFG nur einen Anspruch auf Herausgabe von amtlichen Informationen begründe. Vom Begriff der amtlichen Information seien Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil der Akten werden sollten, nicht erfasst. Rechtsbehelfe gegen dieses Schreiben legte der Kläger nicht ein. Am 24. August 2021 berichtete eine Journalistin unter der Überschrift „Cytotec zur Geburtseinleitung: Bundesgesundheitsministerium waren Probleme lange vor der offiziellen Warnung bekannt“ über das Thema. In dem Artikel wird ausdrücklich auf Unterlagen Bezug genommen, die „Reporterinnen von F. [...] über das Informationsfreiheitsgesetz“ erhalten hätten. Unter dem 15. März 2022 erließ das Bundesinstitut einen Gebührenbescheid und setzte gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro fest. Zur Begründung führte das Bundesinstitut im Wesentlichen aus, dass die vom Gebührentatbestand erfasste individuell zurechenbare öffentliche Leistung als aufwändig eingeordnet worden sei. Ferner listete es 24 Stunden Zeitaufwand auf und gab einen „Personalkostensatz“ von 104,- Euro an. Anschließend erfolgte die Berechnung „24 x 104 € = 2496 €“. Die Begründung endete mit der Wendung: „Hier Höchstgebühr 500 €“. Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger am 29. März 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die festgesetzte Gebühr sei übersetzt. Es sei eine Gebührenreduzierung gemäß § 2 IFGGebV zu gewähren gewesen. Der IFG-Antrag sei zu Recherchezwecken erfolgt und damit in Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrags als Landesrundfunkanstalt. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022, zugestellt am 3. Juni 2022, wies das Bundesinstitut den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine Ermäßigung nicht zu gewähren sei. Ein hohes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung der amtlichen Informationen sei vom Kläger nicht dargetan. Journalisten seien in der Regel im öffentlichen Interesse tätig. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, weshalb ein journalistischer Antragsteller durch die Festsetzung von Gebühren für den Informationszugang bei einem erheblichen Aufwand verursachenden Antrag unzumutbar belastet oder in dem Grundrecht auf Pressefreiheit beeinträchtigt werde. Auch die Garantie der Pressefreiheit gebiete eine Freistellung oder Reduzierung der Gebühren nicht. Der Kläger hat am 30. Juni 2022 Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, woraus sich die Festsetzung der Höchstgebühr ergebe. Der behauptete Zeitaufwand von 24 Stunden sei nicht dokumentiert. Auch werde der Personalkostenansatz von 104,- Euro beanstandet. Erläuterungen hierzu fehlten. Im Übrigen habe die Beklagte eine Ermäßigung der Gebühr aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtsfehlerhaft nicht gewährt. Die Beklagte verkenne die öffentliche Bedeutung der Recherche zu dem Medikament Cytotec. Die Berichterstattung sei nicht nur in besonderer Weise in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden, sondern habe auch zu behördlichen Maßnahmen geführt. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich, 1. den Gebührenbescheid N02 der Beklagten vom 15. März 2022 zum Geschäftszeichen N03 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 1. Juni 2022 zum Geschäftszeichen N04 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, im Hinblick auf das IFG-Verfahren gem. Geschäftszeichen N03 einen Gebührenbescheid in Höhe von € 250,00 zu erlassen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, das Bundesinstitut habe anhand der Vergleichbarkeit mit anderen Anfragen, des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen, der Anzahl der Themengebiete, der Anhörung Drittbeteiligter und des Umfangs der Schwärzungen den IFG-Antrag des Klägers als aufwändigen Vorgang eingestuft. Es hätten Informationen zum Schutz öffentlicher und privater Belange geschwärzt werden müssen. Dies habe einer vorausgehenden Prüfung und entsprechender Ausführung einer Mitarbeiterin des Bundesinstituts sowie einer späteren Kontrolle der Sachbearbeiterin des Antragsverfahrens bedurft. Die EMA sei als Drittbeteiligte angehört worden und habe der Weitergabe der PRAC-PSUR Assessment Reports nur unter der Prämisse zugestimmt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt würden. Der Umfang der herausverlangten und zu sichtenden Unterlagen zu vier verschiedenen Themengebieten, die Beteiligung der Vielzahl an internen Abteilungen sowie des BMG und der EMA liege oberhalb des üblichen Aufwands. Der Gebührenbescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig, da die Voraussetzungen einer Gebührenreduzierung gemäß § 2 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) nicht vorlägen. Der Kläger könne sich auch mit Blick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 11 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) nicht auf eine Gebührenbefreiung berufen. Daneben liege ein tatbestandliches öffentliches Interesse nicht vor. Nicht zuletzt lägen alle IFG-Anfragen an das Bundesinstitut im öffentlichen Interesse, weshalb § 2 IFGGebV bei entsprechend weiter Auslegung im Regelfall anwendbar sei. Vorliegend bestehe kein öffentliches Interesse an den durch den IFG-Antrag erlangten Auskünften selbst, weil ein Bezug zwischen Auskunft und nachfolgender Berichterstattung des Klägers nicht ersichtlich sei. Käme es nicht auf die konkrete Verwendung der Informationen an, müssten IFG-Anträge der Presse stets gebührenreduziert beschieden werden. Die Höhe des Personalkostenansatzes basiere auf einer institutseigenen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), welche in der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) als zulässige Methode zur Kostenermittlung erwähnt sei. Auf den konkreten Personalkostenansatz komme es vorliegend nicht an, weil nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der Verwaltungsaufwand für die Einordnung in den Gebührenrahmen entscheidend gewesen sei. Das öffentliche Interesse müsse in dem Informationszugang selbst begründet liegen, was hier nicht der Fall sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesinstituts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Die Klage ist gem. § 91 VwGO in zulässiger Weise geändert worden. Auf die in Richtung einer (zusätzlichen) Verpflichtungsklage sowie – in Form der Eventualklagehäufung – einer Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO geänderte Klage hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 eingelassen. Unabhängig davon war die Klageänderung vorliegend auch sachdienlich, da der bisherige Verfahrensstoff verwertbar bleibt und die Klageänderung eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Die Klage hat nur nach dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Unter Berücksichtigung des gem. § 88 VwGO maßgeblichen objektiven Rechtsschutzbegehrens des Klägers war vorliegend die Anfechtungsklage statthaft, soweit der Kläger geltend macht, der streitbefangene Bescheid sei aufgrund der festgesetzten Gebührenhöhe rechtswidrig. Soweit er geltend macht, die Beklagte habe das ihr nach § 2 Abs. 1 BGebG zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, war indes die Verpflichtungsklage statthaft. Denn bei der Entscheidung über die Gebührenreduktion handelt es sich um eine gegenüber der Gebührenfestsetzung selbständige Entscheidung der handelnden Behörde im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsakts, der im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juni 1982 – 8 C 90.81 –, juris Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Halle (Saale), Urteil vom 27. August 2018 – 8 A 383/18 –, juris Rn. 38. Danach war die nach dem Hauptantrag zu 1. als Anfechtungsklage zulässige Klage hier unbegründet. Der Gebührenbescheid ist hinsichtlich der Gebührenfestsetzung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der auf Grundlage von § 10 Abs. 1, 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) ergangene Gebührenbescheid weist keine Rechtsfehler hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Gebührenhöhe auf. Die Beklagte hat die Gebührenfestsetzung rechtsfehlerfrei auf Nr. 1.3 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage 1 zur IFGGebV gestützt. Es lag ein im Einzelfall deutlich höherer Verwaltungsaufwand im Sinne der Tarifstelle vor. Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem IFG der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal- und Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab. Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 –, juris Rn. 21. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesinstituts enthaltenen Unterlagen, die im Rahmen des IFG-Verfahrens an den Kläger herausgegeben worden sind, mussten zahlreiche Schwärzungen vorgenommen werden. Darauf, ob jede einzelne Schwärzung rechtlich geboten war, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn dass sämtliche Schwärzungen rechtlich nicht geboten waren, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Damit ist das Regelbeispiel der Tarifstelle erfüllt. Ein im Einzelfall deutlich höherer Verwaltungsaufwand ist hier auch darin begründet, dass die IFG-Anfrage auf „sämtliche schriftliche Kommunikation [...], die von Vertretern des BfArM in Bezug auf das Medikament Cytotec und/oder dem Wirkstoff Misoprostol nach dem 1. Januar 2020 stattgefunden hat [...]“, gerichtet war. Bei einer derart offenen, nur in zeitlicher Hinsicht eingegrenzten IFG-Anfrage muss die Behörde in einem ersten Schritt zunächst ermitteln, welche Abteilungen, Referate oder sonstigen Stellen mit dem Thema betraut waren und somit überhaupt über entsprechende amtliche Informationen verfügen könnten. In einem zweiten Schritt sind diese Abteilungen, Referate oder sonstigen Stellen damit zu beauftragen, die entsprechenden amtlichen Informationen herauszusuchen und der für die IFG-Anfrage zuständigen Stelle zu übermitteln. Ob eine derart offene IFG-Anfrage bereits regelmäßig einen im Einzelfall deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne der Tarifstelle begründet, kann hier dahinstehen. Auch die Festsetzung der Höchstgebühr von 500,- Euro ist danach zunächst nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsaufwand ist bei der Ausübung des Rahmenermessens lediglich zu berücksichtigen. Er ist mit anderen Worten als relevanter Aspekt in die Abwägung einzustellen. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23.19 – juris,Rn. 14 ff., 17. Anders als bei Tarifstellen, bei denen die Gebühr die durch die Amtshandlung entstandenen Kosten abzudecken hat (nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips), ist bei Rahmengebühren der entstandene Verwaltungsaufwand nicht umfassend zu dokumentieren; für eine rechtsfehlerfreie Ausübung des Rahmenermessens genügt insoweit eine überschlägige Ermittlung des entstandenen Verwaltungsaufwands. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – der Verwaltungsaufwand deutlich über der Kappungsgrenze von 500,- Euro liegt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die in Ansatz gebrachten 24 Zeitstunden der mit der IFG-Anfrage betrauten Sachbearbeiterin nicht im Einzelnen dokumentiert sind; dem Verwaltungsvorgang lässt sich zudem in der Tat nicht entnehmen, wie sich die 24 Zeitstunden (und 18 Minuten) auf die jeweiligen Tätigkeiten der Sachbearbeiterin im Rahmen der Bearbeitung des IFG-Antrags aufteilen. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die veranschlagten 24 Zeitstunden in der Weise zu hoch angesetzt worden wären, dass sich das Abwägungsergebnis, nämlich die Festsetzung der Höchstgebühr, als rechtswidrig erweisen würde. Der Umfang des im Verwaltungsvorgang dokumentierten Verwaltungsverfahrens lässt es ohne Weiteres als plausibel erscheinen, dass die zuständige Sachbearbeiterin in Summe etwa drei volle Arbeitstage mit der Bearbeitung aufgewendet hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass hierbei nur die Personalkosten einer einzigen Sachbearbeiterin berücksichtigt worden sind. Wie sich dem Verwaltungsvorgang jedoch entnehmen lässt, waren im Laufe des Verwaltungsverfahrens jedoch verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesinstituts tätig, so dass auch insoweit ein Zeitaufwand von 24 Zeitstunden nicht grundsätzlich als überzogen erscheint. Auch den Stundensatz von 104,- Euro hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Dass die institutseigene Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) fehlerhaft wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon wirkte sich auch ein rechtlich erheblicher Bemessungsfehler nicht zugunsten des Klägers aus. Denn auch bei einem geringeren vertretbaren Stundensatz lägen die Personalkosten deutlich jenseits der Kappungsgrenze in Höhe von 500,00 Euro. Auch der Verpflichtungsantrag im Sinne des Vornahmeantrags zu Ziffer 2. ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Gebührenbescheides in Höhe von 250,00 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der auf Grundlage von § 10 Abs. 1, 2 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 IFGGebV ergangene Gebührenbescheid beruht hinsichtlich der begehrten Gebührenreduktion nach § 2 IFGGebV auf einer Ermessensentscheidung der Behörde, sodass es jedenfalls an der für das mit dem Antrag begehrte Vornahmeurteil erforderlichen Spruchreife fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23.19 –, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2021, 497 Ls. 1; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 10 Rn. 96a. Dies gilt auch dann, wenn man für den Fall der Verwirklichung des Tatbestands § 2 IFGGebV eine Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich der Entschließung zur Vornahme einer Gebührenreduktion annimmt. Denn auch danach verbleibt ein Auswahlermessen hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Gebührenreduktion, dessen konkrete Ausübung der behördlichen Entscheidung vorbehalten bleiben muss. Es war danach über den Hilfsantrag zu entscheiden. Ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO konnte hier nicht bereits auf den im Sinne eines Vornahmeurteils formulierten klägerischen Hauptantrag zu 2. ergehen. Ein Verpflichtungsantrag, dem die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null zugrunde liegt, enthält zwar in aller Regel als Minus den Antrag, die Behörde zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15.95 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53.19 –, juris Rn. 10. So liegen die Dinge hier indes nicht. Denn die Möglichkeit einer solchen rechtsschutzintensiven Auslegung des klägerischen Hauptantrags zu 2. wird durch den schriftsätzlich formulierten Hilfsantrag des Klägers vereitelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte einen vollständig ins Leere gehenden Hilfsantrag formuliert, soweit das Bescheidungsbegehren bereits im Hauptantrag enthalten wäre. Eine solche Absicht ist ihm nicht zu unterstellen, soweit das sachliche Rechtsschutzinteresse des Klägers auch durch den formulierten Hilfsantrag gewahrt werden kann. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 7. August 2013 – 10 B 13.1231 –, juris Rn. 26. Die Klage ist nach dem Hilfsantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vornahme einer Gebührenreduktion gem. § 2 Satz 1 IFGGebV, deren konkrete Höhe im Auswahlermessen des Bundesinstituts steht. Der Tatbestand des § 2 Satz 1 IFGGebV ist hier erfüllt, sodass eine wiederum im Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung über den Umfang der Gebührenreduktion vorzunehmen war. Ein öffentliches Interesse gem. § 2 Satz 1 IFGGebV liegt hier vor. Das IFG definiert den Begriff des öffentlichen Interesses nicht. Von seinem Vorliegen ist auch im Rahmen der Informationsgebührenverordnung auszugehen , wenn die individuell zurechenbare Leistung in besonderer Weise dem Wohl der Allgemeinheit dient oder an einer Veröffentlichung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVKostG, § 11, Rn. 2. Dies kann etwa der Fall sein, wenn mit dem Informationszugangsantrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das hinsichtlich der Transparenz amtlicher Informationen nach der Zwecksetzung des IFG besteht. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – 12 B 13.12 –, juris Rn. 40. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. An der konkreten Amtshandlung, mithin der Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte, die zwischen November 2020 und Januar 2021 durch Übermittlung verschiedener Dokumente an den Kläger stattgefunden hat, besteht ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift. Zwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass dem Umstand, dass der Kläger eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist und daher schon seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend nur dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist, bei der Anwendung von § 2 Satz 1 IFGGebV für sich genommen keine Bedeutung beizumessen ist. Andernfalls liefe der Anwendungsbereich der Vorschrift bei IFG-Anfragen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt leer. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass für die IFG-Anfrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt die Anwendung von § 2 Satz 1 IFGGebV grundsätzlich nicht in Betracht käme. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2022 ausgeführt wird, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung nicht dargetan sei, geht dies am Zweck der Norm vorbei. Ob aus Gründen des öffentlichen Interesses die Gebühr zu reduzieren ist, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen und nicht vom IFG-Antragsteller darzutun. Auch die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach die Presse die zugänglich gemachten Informationen mit der Publikation in der Regel wirtschaftlich auswerte und die Gebührenerhebung daher kein Hindernis für den Informationszugang der Presse darstelle, überzeugt im Ergebnis nicht. Für die hier in Rede stehende Variante des öffentlichen Interesses sind Art und Ausmaß einer wirtschaftlichen Verwertung der Informationen vielmehr regelmäßig unerheblich. Es ist vielmehr geboten, die verfahrensgegenständliche IFG-Anfrage des Klägers in den Kontext der gesamten medialen Berichterstattung über die Nebenwirkungen des Medikaments „Cytotec“ zu stellen. Der Kläger hat dabei mit Recht darauf hingewiesen, dass seine Berichterstattung Anfang 2020 nicht nur ein breites mediales Echo, sondern auch konkrete behördliche Reaktionen („Rote-Hand-Brief“) hervorgerufen hat. Diese waren zudem von dem in der Berichterstattung thematisierten konkreten Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen des Wirkstoffs motiviert. Es bestand danach ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Satz 1 IFGGebV in zwei Hinsichten. Zum einen war unter Berücksichtigung des Zwecks des IFG, durch Transparenz hinsichtlich amtlicher Informationen die Bedingungen für eine demokratische Willensbildung innerhalb der Bevölkerung zu schaffen, die Reaktion und Verfahrensweise der öffentlichen Institutionen des Gesundheitswesens im hier betroffenen Einzelfall von erheblichem Interesse. So wurde in der Berichterstattung des Klägers auch die Frage behandelt, zu welchem Zeitpunkt das zuständige Bundesministerium Kenntnis von den schwerwiegenden Nebenwirkungen des Medikaments erlangte. Zum anderen betrafen die in der Berichterstattung thematisierten schwerwiegenden Nebenwirkungen im Falle des off-label-use von Cytotec unmittelbar Gesundheitsgefahren für Dritte und somit gewichtige Verfassungsgüter i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz Grundgesetz (GG). Soweit ein größerer Personenkreis durch den Informationszugang mittelbar Erkenntnisse auch über bereits erfolgte Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter zu erlangen vermag, liegt regelmäßig ein hohes öffentliches Interesse am Informationszugang vor. Diese Gesamtumstände indizieren ein öffentliches Interesse auch an der Entscheidung über den IFG-Antrag des Klägers. Daher ist wiederum die Frage unerheblich, ob, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eingewandt hat, die auf den IFG-Antrag herausgegebenen Unterlagen konkret zu einer weiteren Berichterstattung geführt haben. Denn das durch die vorangegangene Berichterstattung indizierte öffentliche Interesse dürfte unabhängig von der konkreten Verwendung der später herausgegebenen Unterlagen bestehen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Satz 1 IFGGebV vor, ist der Behörde auf Rechtsfolgenseite wiederum Ermessen eingeräumt. Während das Entschließungsermessen aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hier auf null reduziert ist, gilt dies nicht für das Auswahlermessen. Das bedeutet, dass die konkrete Höhe der zu gewährenden Ermäßigung im Wege der Ermessensausübung vom Bundesinstitut zu bestimmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. In Ermangelung eines eigenständigen wirtschaftlichen Gewichts des Rechtsschutzinteresses des Klägers in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. liegt ein Unterliegen zur zu einem geringen Teil i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen einer Gebührenreduktion im Informationsfreiheitsrecht nach § 2 Abs. 1 IFGGebV in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.