Urteil
8 K 1208/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0321.8K1208.24A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00. November 0000 in Mogadischu geboren, habe sein Heimatland im Juli 2015 verlassen und sei am 23. September 2016 in die Bundesrepublik eingereist. Er stellte am 27. Oktober 2016 einen Asylantrag und gab in Rahmen seiner Anhörungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, dem Clan der Gabooye anzugehören und vor seiner Ausreise zuletzt in Afgooye, Shabellaha Hoose, gelebt zu haben. Sein Vater, der als Arzt gearbeitet habe, sei verstorben, seine Mutter und drei Geschwister befänden sich noch in Somalia. Er habe die Mittelschule abgeschlossen, jedoch keine Ausbildung gemacht, sondern Schuhe repariert und auf Plantagen gearbeitet. Er habe Somalia verlassen, weil seine Familie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit vom Clan der Hawiye benachteiligt worden sei. Ihnen sei Geld weggenommen worden und als er, der Kläger, sich in eine Frau vom Stamm der Hawiye verliebt habe, die von ihm schwanger geworden sei, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit Bescheid vom 23. März 2017 – N01 – erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Zuge eines Regelüberprüfungsverfahrens stellte des Bundesamt am 21. Mai 2021 fest, dass keine Gründe für eine Schutzaberkennung ersichtlich seien. Am 9. März 2023 erhielt das Bundesamt durch die Staatsanwaltschaft Bonn – N02 – Kenntnis davon, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 5. Oktober 2022 – N03 – wegen versuchten gewaltsamen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden war. Nach den Feststellungen des Strafgerichts habe der Kläger in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2021 in stark alkoholisiertem Zustand die ihm aus Begegnungen in einem Kiosk zuvor schon bekannte Geschädigte versucht sexuell zu nötigen. Als diese den Kiosk, in welchem sie zuvor mit ihren beiden Freundinnen Alkohol konsumiert und zu Musik getanzt habe, allein verlassen habe, sei der Kläger ihr gefolgt und habe sie auf dem Nachhauseweg eingeholt. Er habe sie gefragt, ob sie ihn erneut – wie bereits zwei Mal in der Vergangenheit – bekoche, was die Geschädigte abgelehnt habe. Nachdem die Geschädigte ihm gesagt habe, er möge nach Hause gehen, da sie früh morgens arbeiten müsse, habe der Kläger sie an den Schultern gefasst und an eine Hauswand gedrängt. Er habe versucht, das Gesicht der Geschädigten mit seinem Gesicht zu erreichen. Infolge des jeweiligen Alkoholkonsums seien beide sodann zu Boden gegangen, wo der Kläger bäuchlings auf der Geschädigten zu liegen gekommen sei. Er habe vergeblich versucht, die eng anliegende Leggins der Geschädigten herunterzuziehen. Sodann seien zwei Zeugen der sich wehrenden und um Hilfe rufenden Geschädigten zu Hilfe geeilt und hätten die kurz darauf eintreffende Polizei verständigt. Durch den Sturz auf den Boden habe die Geschädigte eine Prellung sowie eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins erlitten. Aufgrund gesicherter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers und seiner erstmaligen Straffälligkeit wurde eine positive Sozialprognose zur Strafaussetzung auf Bewährung gestellt. Das Bundesamt leitete in der Folge am 15. November 2023 ein Aufhebungsverfahren zur Überprüfung der Schutzzuerkennung ein und führte in einem Vermerk aus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG für den Widerruf vorlägen, da der Kläger aufgrund der Straffälligkeit gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und eine Wiederholungsgefahr vorliege. Letztere ergebe sich bereits aus der Tat selbst und der aus den Urteilsgründen hervorgehenden Schilderung der Geringschätzung selbstbestimmten Verhaltens durch den Kläger. Hieraus ergebe sich seine erkennbare kriminelle Energie und Gefährlichkeit, insbesondere da bei einem Rückfall Rechtsgüter von hohem Wert betroffen seien. Daran ändere es nichts, dass der Kläger erstmals straffällig geworden sei. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalt- und Sexualdelikten entspreche einem Grundinteresse der Gesellschaft, zumal der Kläger aus einem Kulturkreis stamme, in welchem Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht gelebt werde. Aus den Darstellungen im Strafurteil zu den subjektiven und objektiven Tatumständen lasse sich zudem ein Persönlichkeitsbild des Klägers zeichnen, welches eine Wiederholungsgefahr nahelege. Es sei ableitbar, dass er in entsprechender Motivationslage irrational agiere und grundlegende Verhaltensregeln zum menschlichen Miteinander außer Acht lasse. Mit Schreiben vom 16. November 2023 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Bescheids vom 23. März 2017 aus den vorgenannten Gründen an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Februar 2024 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 23. März 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Widerruf auf § 73 Abs. 5 AsylG beruhe und die für den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG maßgebliche konkrete Wiederholungsgefahr gegeben sei. Der Kläger habe eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung mit Verletzungsfolge bei dem Opfer vorgenommen. Zwar komme das Amtsgericht Siegburg zu der Einschätzung, dass eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege, dies könne jedoch die notwendige eigene Entscheidung des Bundesamts nicht überlagern, da ein anderer Prognosemaßstab einschlägig sei. Während die strafrechtliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Aussetzung zur Bewährung den Maßstab der Resozialisierung im Blick habe, seien bei der Widerrufsentscheidung ausschließlich ordnungsrechtliche Aspekte zum Schutz der Gesellschaft zu berücksichtigen. Restrisiken könnten hierbei nicht in gleichem Maße hingenommen werden und es sei eine noch längerfristige Prognose über die Bewährungszeit hinaus anzustellen. Da gerade bei Sexualstraftätern eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit anzunehmen sei und gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden, falle die Prognose zulasten des Klägers aus. Dies gelte umso mehr, als nicht ersichtlich sei, dass der Kläger sich mit seiner Tat auseinandergesetzt habe, da er weder im strafgerichtlichen Verfahren noch bei der hiesigen Anhörung Stellung genommen habe. Auch die weitere Ermessensausübung falle zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Zwar sei der Kläger seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig und besitze nunmehr eine Niederlassungserlaubnis sowie sei berufstätig, dies führe jedoch nicht zu einer positiven Sozialprognose. Insbesondere hätten diese Aspekte ihn nicht von einer Straffälligkeit abgehalten. Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien nicht gegeben, zudem sei auch hier auf § 60 Abs. 8 AufenthG zu verweisen. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot seien für den jungen, arbeitsfähigen Kläger nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Februar 2024 zugestellt; er hat am 4. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, die nach der Rechtsprechung des EuGH notwendige spezifische Einzelfallprüfung nach strafrechtlicher Verurteilung habe nicht stattgefunden. Das Bundesamt gehe zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr allein aufgrund der Umstände der Tat aus. Es habe hierbei bspw. außer Acht gelassen, dass das AG Siegburg von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund von Alkoholkonsum vor der Tatbegehung ausgegangen sei und er, der Kläger, nunmehr keinen Alkohol mehr trinke. Er sei weder zuvor noch seitdem straffällig gewesen und habe den Alkoholkonsum nach der Tat vollständig eingestellt. Die Strafaussetzung zur Bewährung habe die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen müssen, was diese jedoch unterlassen habe. Jedenfalls aber liege ein Abschiebungsverbot vor, nicht zuletzt aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2024 aufzuheben , hilfsweise, ihm unter entsprechender Bescheidaufhebung subsidiären Schutz zu gewähren, sowie äußerst hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend führt sie an, der Widerruf könne auch auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG gestützt werden, da die seine Schutzzuerkennung tragenden Umstände nunmehr weggefallen seien. Mit Beschluss vom 29. November 2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn – N04 – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 getroffene Widerrufsentscheidung ist rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Der Widerruf kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weder auf § 73 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8b AufenthG noch auf § 73 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Das Gericht hat vollumfänglich über sämtliche in Betracht kommenden Aufhebungsgründe von Amts wegen zu entscheiden, ohne dass eine etwaige fehlende Anhörung des Betroffenen zu einem oder mehreren davon (neben der nach § 73b Abs. 6 AsylG grundsätzlich erfolgten Anhörung des Klägers im Schreiben vom 16. November 2023) zu einer durchschlagenden Rechtswidrigkeit des Bescheids führte (bzgl. gebundener Entscheidungen wie in § 73 Abs. 1 AsylG vgl. auch § 46 VwVfG). Gegenstand des Verfahrens ist insoweit insgesamt die Widerrufsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 14. Februar 2024. Auf die Anfechtungsklage des Klägers ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids uneingeschränkt zu überprüfen. Eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf einen von mehreren möglichen Widerrufsgründen würde der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts widersprechen, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen unteilbaren Verwaltungsakts umfassend zu prüfen. Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat. Zum anderen hat es die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht oder erst später angeführt worden sind. Denn die Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO u. a. seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er unter einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Eine gegen einen solchen Aufhebungsbescheid gerichtete Klage ist also nicht schon dann begründet, wenn der im Bescheid allein angeführte Grund nicht vorliegt, sondern nur dann, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Aufhebungsgründe ausscheiden. Nur diese Sichtweise wird im Übrigen der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gerecht, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris, Rn. 9, m. w. N. In materieller Hinsicht ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung gestützt auf § 73 Abs. 5 AsylG (hierzu 1.), § 73 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) oder eine sonstige in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage (hierzu 3.) vorliegen. 1. Die Widerrufsentscheidung kann nicht auf § 73 Abs. 5 AsylG gestützt werden. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Alternative in § 3 Abs. 4 AsylG in Form des § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG (vormals § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG) kann von einer Schutzzuerkennung abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Allein das Vorliegen einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 60 Abs. 8b AufenthG mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr führt nicht automatisch zum Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere darf bei der Entscheidung über den Widerruf nicht allein maßgeblich auf das Strafmaß nach nationalem Recht abgestellt werden, sondern es ist eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris, Rn. 51 ff.; zur dahingehenden Ermessensentscheidung auch BT-Drucks. 20/12805, S. 30. Die in § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG getroffene Regelung beruht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung hängt dabei von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen davon, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 – 17 K 8033/21.A –, juris, Rn. 11 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris, Rn. 43. Hierfür muss, wovon auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgegangen ist, über die rechtskräftige Verurteilung hinaus im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden. Eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers muss ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris, Rn. 14. Dies erfordert es, im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer – etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände – künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Auch der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Abgesehen davon, dass die für die Widerrufsentscheidung zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris, Rn.17. Für den asylrechtlichen Widerruf sind folglich ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Sie sind, da Resozialisierungsgesichtspunkte bzw. den obigen Überlegungen vergleichbare Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich erforderliche Prognose – im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB – eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A –, juris, Rn. 51 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 5 V 3043/18 –, juris, Rn. 31. Das Gericht hat (ebenso wie das Bundesamt) eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Auch ist das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18 f. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 – 17 K 8033/21.A –, juris, Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris, Rn. 64. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8b AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schon die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens oder die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 StGB die Annahme stützt, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Der Änderungsgesetzgeber hat – im Gegensatz zum zwingenden Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG – insbesondere wegen der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat. Überdies kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 L 766/20.A –, juris, Rn. 54. Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr zur Straftatbegehung in der Person des Klägers zur Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung kommt das Gericht nicht zu der Einschätzung, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Klägers in Zukunft nach dem anzulegenden Maßstab ernsthaft droht. Zwar wohnt der hier in Rede stehenden Straftat ein erheblicher Unwert inne, indem der Kläger sich mehrfach über den geäußerten Willen der ihm zuvor bereits persönlich bekannten Geschädigten hinweggesetzt und mehrere Versuche der Tatvollendung unternommen hat. Auch die nicht unerheblichen Verletzungsfolgen vor allem körperlicher Art, die die Geschädigte in Form der Schlüsselbeinfraktur sowie einer Prellung erlitten hat, lässt das Gericht bei der anzustellenden Prognose nicht außer Acht. Gleichwohl ist in Abwägung aller Umstände des Tat- sowie Nachtatverhaltens, welches dem Gericht insbesondere aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn sowie der Ausländerakte des Klägers bekannt ist, festzustellen, dass der Kläger – anders als in der Rechtsprechung behandelten vergleichbaren Fällen – keine vorsätzliche und gezielte Gewaltanwendung bis hin zur Brutalität eingesetzt hat. Vgl. insoweit VG München, Beschluss vom 11. Januar 2021 – M 31 S 20.33463 –, juris, Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 L 766/20.A –, juris, Rn. 58; VG Augsburg, Urteil vom 4. Juni 2019 – Au 5 K 18.32006 –, juris, Rn. 3, 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 – 17 K 8033/21.A –, juris, Rn. 43 f. Auch wenn dies das Verhalten des Klägers in keiner Form zu rechtfertigen vermag, ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Verletzungsfolgen der Geschädigten vor allem dem – zudem beiderseits alkoholbedingten – Zu-Boden-Gehen geschuldet waren. Ein in gesteigertem Maße rücksichtsloses, tückisches oder gar besonders gewaltbereites Vorgehen des Klägers, welches einen etwaigen „aussetzerartigen“ Kontrollverlust auch in Zukunft indizieren würde, ist dabei den strafgerichtlichen Feststellungen zum Tathergang nicht zu entnehmen. Aus den Umständen der Tatbegehung kann nach dem Verständnis des Gerichts eine erkennbare kriminelle Energie und Gefährlichkeit in dem Maße, wie von dem Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid angenommen, nicht entnommen werden. In Gesamtschau der weiteren Umstände ist zudem in die Prognoseentscheidung mit einzustellen, dass es sich nicht um die Ausnutzung des Überraschungsmoments gegenüber einer dem Kläger völlig fremden Person gehandelt hat, wie dies in anderen Fällen verschärfend herangezogen wurde. Vgl. etwa VG Regenburg, Urteil vom 9. August 2021 – RO 4 K 18.32906 –, juris, Rn. 61. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass auch und gerade die zuvor bestehende bekanntschaftliche Verbindung zwischen dem Kläger und der Geschädigten die Ausnutzung eines gewissen Vertrauensverhältnisses darstellt. Aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger über sein Verhalten selbst erschüttert ist und sich dieses nicht erklären kann. Die hierzu beitragenden – wiederum das Verhalten keineswegs entschuldigenden – alkoholbedingten Umstände bei der Tatbegehung, die auch das Strafgericht in Form einer Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB berücksichtigt hat, würdigt das Gericht entsprechend dahingehend zugunsten des Klägers, als dass dieser die Problematik seines Alkoholkonsums eingesehen hat und dem nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung dauerhaft entgegenwirkt. Ein kulturbedingt abweichend gelebtes Verständnis zur Gleichberechtigung von Mann und Frau oder aber generell frauenverachtende Tendenzen des Klägers konnte das Gericht zudem weder den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft noch seinen Angaben oder seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Zudem waren die ergänzend heranzuziehenden – wenn auch nicht für sich ausreichenden – Umstände der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der Ersttätereigenschaft und positiven Sozialprognose des Strafgerichts sowie der seither andauernden strafrechtlichen Unauffälligkeit des Klägers – wenn auch noch unter dem Druck der laufenden Bewährungszeit – in die Prognose mit einzustellen. Jene positive Sozialprognose setzt sich insoweit fort, als dass der Kläger nunmehr seit mehreren Jahren in demselben beruflichen Umfeld kontinuierlich eingebettet ist und jedenfalls weitere Integrationsbemühungen durch konstantes Erlernen der deutschen Sprache fortführt. Vor dem Hintergrund all jener geschilderten Umstände der Tatbegehung sowie des seitdem nunmehr etwa 3,5 Jahre andauernden strafrechtlich unauffälligen Nachtatverhaltens des Klägers vermag auch der von der Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass gerade bei Sexualstraftätern grundsätzlich von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist, hier nicht durchzuschlagen. Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 12a K 582/20.A –, juris, Rn. 35. 2. Auch ein Widerruf auf Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 5 AsylG scheidet vorliegend aus. Hiernach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn objektiv keine Verfolgungssituation mehr besteht. Der Bestand eines internationalen Schutzstatus ist von dem Fortbestand der den Schutzstatus begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt neben der Verfolgungsgefahr die Schutzlosigkeit des von ihr Betroffenen. Eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus ist dann nicht geboten, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben oder wenn Handlungen des Asylberechtigten dartun, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Vgl. Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, 43. Edition, Stand 131. Oktober 2024, § 73 Rn. 8 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 7 (zu Art. 16a GG). Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgezählten Fallgruppen stellen spezielle Widerrufsgründe für Asylberechtigung und insbesondere Flüchtlingsschutz dar, wodurch Art. 11 Abs. 1 und 2 der Anerkennungsrichtlinie umgesetzt wird. Vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 40; Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 28. Hiervon ausgehend kann der Widerrufsbescheid nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylG gestützt werden. Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht kommenden Widerrufsgrundes aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG sind nicht erfüllt. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr auf seinen Schutzstatus berufen, wenn er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dieser Tatbestand ist unionsrechtskonform auszulegen. Bei der Prüfung dieses Widerrufsgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gem. Art. 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Die Flüchtlingseigenschaft erlischt hiernach nur, wenn die Umstände, auf Grund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 56 f. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommen. Ändern sich hiernach die der Anerkennung zu Grunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 − 10 C 25.10 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. (zum seinerzeitigen § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Durch die Änderung der Umstände müssen die Ursachen, die zur der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, dauerhaft beseitigt worden sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u. a. –, juris, Rn. 66 ff. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 24. Hierbei müssen sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 8 ff. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Mögliche Widerrufsgründe können dabei aus der Person des Flüchtlings begründet sein, wenn er etwa seine politische Überzeugung wechselt; auch ein Glaubenswechsel kann in Betracht kommen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. September 2022 – W 8 K 22.30325 –, juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 13a K 2986/19.A –, juris, Rn. 75. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Weder liegen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne der vorstehend ausgeführten hohen Anforderungen dafür vor, dass der Kläger nicht länger Flüchtling ist, noch, dass er es nie gewesen ist. Soweit der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf abstellt, dass aufgrund der Ausreise des Klägers aus Somalia und des dadurch abgebrochenen Kontakts von ihm und seiner Familie zur seinerzeitigen, dem Clan der Hawiye angehörenden Geliebten nunmehr die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Clanverfolgung entfallen lasse, wegen derer der Flüchtlingsschutz im Bescheid vom 23. März 2017 zuerkannt wurde, ist dem nicht zu folgen. Denn die maßgebliche Sachlage hat sich weder hinsichtlich der Erkenntnislage zur Clanverfolgung in Somalia gegenüber dem Zeitpunkt der Schutzzuerkennung im März 2017 signifikant verändert noch liegen nunmehr Tatsachen in der Person des Klägers und seinem individuellen Verfolgungsschicksal vor, die eine grundlegende Veränderung annehmen lassen. Die gegenüber der zum Zeitpunkt der Schutzzuerkennung im März 2017 bekannte Erkenntnislage zum Clanwesen in Somalia hat sich nicht wesentlich verändert. Bereits seinerzeit galten die Gabooye, denen der Kläger nach eigenen Angaben angehört, als berufsständischer Minderheitenclan in der somalischen Gesellschaft. Diese wurden bereits 2017 in der Gesellschaft diskriminiert, lebten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sahen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden waren, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Ihr Los war überwiegend ein Leben in tiefer Armut mit überproportionaler Betroffenheit von generell im Land herrschender Gewalt. Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – waren traditionell beschränkt, wenngleich jenes Tabu bereits seinerzeit bisweilen aufgeweicht worden war. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, waren aber sehr selten. Diese Konstellation war deshalb besonders problematisch, da dann die Kinder „Mehrheits-Frau“ der Minderheit des Mannes angehören werden. Der umgekehrte Fall hingegen war weniger problematisch, da die Kinder eines „Mehrheiten-Mannes“ trotz einer „Minderheiten-Mutter“ dem Mehrheitsclan angehören. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia, vom 25. April 2016 (Update vom 19. Januar 2017), S. 64; SEM, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, vom 31. Mai 2017, S. 43. Auch nach aktuellen Erkenntnismitteln steht in Somalia immer noch Diskriminierung oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Bei der Frage von Mischehen kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine „Mehrheitsfrau“ einen „Minderheitenmann“ heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia, vom 16. Januar 2015 (Version 7), S. 215 ff., 223; EASO, Somalia Actors, COI Report vom 1. Juli 2021, S. 47 f. Hinzu tritt, dass sich auch das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers, wegen dessen die Beklagte seinerzeit mit Bescheid vom 23. März 2017 den Flüchtlingsschutz zuerkannt hat, nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit derart verändert hat, dass von einem anhaltenden Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit auszugehen wäre. Zwar hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu der dem Clan der Hawiye angehörenden Frau und seinem gemeinsamen Kind mit dieser. Auch die Familie des Klägers weiß nach seiner Schilderung nichts über deren Verbleib und aktuellen Aufenthaltsort, zumal seine Familie inzwischen in Somaliland wohnt. Der Kläger gab jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia den Kontakt zu jener Frau und seinem Kind wieder aufnehmen zu wollen bzw. den dahingehenden Versuch zu unternehmen. Gerade mangels bekannten Aufenthaltsortes wäre der Kläger zur Kontaktaufnahme und evtl. (Wieder-)Herstellung einer Familieneinheit i. S. d. Art. 8 EMRK auf eine Ausnutzung von Kontakten in seiner Heimatstadt Afgooye angewiesen, wo sich die seinerzeit von dem Bundesamt angenommenen Verfolgungshandlungen abspielten. Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Diskriminierungen des Minderheitenclans des Klägers und da davon auszugehen ist, dass das Kind des Klägers dessen Clanzugehörigkeit angenommen hat bzw. annehmen musste, ist keine Veränderung zur Situation bei Ausreise ersichtlich. Unter der seitens des Bundesamts bei der Zuerkennungsentscheidung getroffenen und nach den obigen Maßstäben relevanten Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Clanzugehörigkeit wegen der Liebesbeziehung mit einer Frau aus dem Clan der Hawiye mitsamt gemeinsamem Kind einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung mit seiner Ausreise entflohen ist, kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand infolge der Aufklärung in der mündlichen Verhandlung nicht von einer dauerhaften Beseitigung dieser Gefahr ausgegangen werden. Insoweit reicht insbesondere eine lediglich andere rechtliche Einschätzung einer bekannten – und insoweit unveränderten – Ausgangslage nicht aus, um einen auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG gestützten Widerruf zu begründen. 3. Andere Rechtsgrundlagen, die die Aufhebungsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf § 49 VwVfG scheidet aus, da diese Norm neben § 73 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 10, 21. Auch eine Umdeutung i. S. d. § 47 VwVfG der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für eine derartige Rücknahmeentscheidung jeweils nicht vor. Eine Rücknahme gestützt auf § 73 Abs. 4 AsylG scheidet aus. Hiernach ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben ursächlich für die Erstentscheidung gewesen sind. Die Unrichtigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt das Bundesamt. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 912/20.F.A –, juris (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Anhaltspunkt hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass eine Umdeutung der in Ziffer 1 getroffenen Entscheidung in eine Rücknahme auf der Grundlage von § 48 VwVfG vorgenommen werden könnte, hat die Beklagte nicht für sich in Anspruch genommen und lässt sich für den vorliegenden Fall auch sonst nicht feststellen. Vgl. allgemein hierzu bzw. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 20 ff. (zu § 73 AsylVfG); vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – 34 K 160/22 A –, juris, Rn. 23 f. und 39, m. w. N., sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris, Rn. 58, 77 ff. Kritisch insgesamt Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 13 ff. Da Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die im Bescheid vom 23. März 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage der in den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Entscheidungen. Diese sind verfrüht ergangen. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.