Beschluss
23 L 562/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0321.23L562.25A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1888/25.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die – vorliegend nach § 75 AsylG ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dabei nimmt das Gericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 – 2 BvR 939/20 –, juris Rn. 19 ff., nicht nur eine summarische Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes vor. Der Bescheid vom 25. Februar 2025, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ziffer 1. die Asylanträge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und unter Ziffer 2 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat sowie die Antragsteller unter Ziffer 3 zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat (mit Ausnahme von Syrien) angedroht hat, ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz. Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtgrundlage in § 35 AsylG. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien den Antragstellern am 12. September 2022 (Antragsteller zu 1) bzw. am 26. April 2024 (Antragsteller zu 2- 6) subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Schutzstatus besteht auch fort. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus gleichsam automatisch entziehen, sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen Antrag auf Verlängerung seiner – nach § 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere im Fall von Flüchtlingsschutz fünf Jahre und im Fall von subsidiärem Schutz drei Jahre gültigen – Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zu Aberkennung oder Aufhebung des gewährten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 29 ff. in Auseinandersetzung mit der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Januar 2022 S. 2. Soweit Bulgarien in der Vergangenheit insbesondere in den Jahren 2018 bis 2020 Schutzgewährungen beendet hat, waren die Zahlen in 2021 und 2022 mit 105 bzw. 41 Statusinhabern stark rückläufig. 2023 erfolgte keine Aberkennung des Status mehr, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 18. April 2024, S. 113. Ausgehend hiervon ist nicht anzunehmen, dass den Antragstellern im jetzigen Zeitpunkt eine Aberkennung ihres Schutzstatus droht. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht um. Daher schlägt es auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch, wenn aus europarechtlichen Gründen das Berufen eines Mitgliedstaates auf die Schutzgewährung durch einen anderen Staat ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH) oder Art. 3 EMRK zu erfahren, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed) –, juris Rn. 34 m.w.N. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81 f., und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 84 u. 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 85 u. 98. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. C-541/17 (Hamed und Omar) –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 52 m.w.N. Nach der bisherigen Rechtsprechung hat die Kammer Familien mit betreuungsbedürftigen, kleinen Kindern der Gruppe der vulnerablen Personen zugerechnet. Wesentlich war dabei die Erwägung, dass die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren aufgrund von Sicherheitsmängeln und der nicht hinreichend sichergestellten separaten Unterbringung dieser Familien die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringt. Ausdrücklich offen gelassen hat die Kammer die Frage, ob und inwieweit es nach dem Verlassen der Unterkunft einer Familie mit betreuungsbedürftigen Kindern möglich ist, selbst die Aufwendungen für Unterkunft und Nahrung zu erwirtschaften, auch wenn angesichts des Alters der Kinder nur ein Elternteil erwerbstätig sein kann und eine familiäre Unterstützung und Einbindung in aller Regel nicht gegeben ist, vgl. Beschluss vom 15. Juli 2024 – 23 L 1188/24.A –. An dieser generellen Zuordnung zur Gruppe der vulnerablen Personen hält das Gericht nach erneuter Sachprüfung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall eine Vulnerabilität begründen, nicht mehr fest. Als entscheidend sieht das Gericht dabei nunmehr den Umstand an, dass Familien mit kleinen Kindern spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht mehr in Aufnahmezentren wohnen müssen, sondern – so wie es die Antragsteller in Bulgarien auch tatsächlich praktiziert haben – eine eigene Unterkunft anmieten und so die Sicherheit ihrer Kinder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung selbst steuern können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage droht arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53ff, vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 ff., vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 76 ff., vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 67 ff. und vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 46 ff.; ebenso OVG Sachsen, Urteile vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A –, juris Rn. 42 ff., und vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 36 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff., VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris Rn. 16, sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 69 ff. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien obdachlos werden würden. Es bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine konkreten Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen allein bezüglich Menschen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in Bulgarien aufhalten, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 18. April 2024, S. 50. Dies gilt sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien. Notfalls können aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in den Zentren für temporäre Unterbringung übergangsweise unterkommen. Ferner ist gesetzlich vorgesehen, dass Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zum Gesundheitssystem haben, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 18. April 2024, S. 86. Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Antragsteller zu 1 oder der Antragstellerin zu 2 nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben ein Recht auf Berufsausbildung, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 18. April 2024, S. 85 f.,118 f.; Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 4,3 % nach 5,3 % im Jahr 2021; Ende Dezember 2023 lag sie bei 4,2 % und im April 2024 lag sie bei 4,5 Prozent, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemployment-rate; statista, Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im April 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 88 f.; GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de. Dies gilt auch in Ansehung mangelnder Sprachkenntnisse, welche die Suche nach einer Arbeitsstelle für den Antragsteller erschweren könnten. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz und der IOM Bulgaria, angeboten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 92 f. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, werden die Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, eine Arbeit aufzunehmen. Beide Antragsteller haben zum Ausdruck gebracht, es gehe ihnen um die Zukunft ihrer Kinder. Deshalb sei ihr Ziel von Vornherein Deutschland gewesen. Ein Wahlrecht, in welchem Land ein Asylgesuch – ggf. nach bereits erfolgter Schutzgewährung erneut – geprüft werden soll, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die medizinischen und sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, in dem bereits Schutz gewährt wurde. Wie oben ausgeführt, haben anerkannt Schutzbedürftige in Bulgarien in gleicher Weise Zugang zu Arbeit und Berufsausbildung, soziale Unterstützung und medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. So trägt die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation vor, sie nehme immer mal wieder Medikamente gegen Magenbeschwerden und gegen Migräne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Medikament (gegen Alltagsbeschwerden) in Bulgarien nicht verfügbar sind. Auch ist nicht erkennbar, dass der behinderte Sohn der Antragsteller zu 1) und zu 2) einer medizinischen Behandlung bedarf, die nicht auch in Bulgarien erreichbar ist. Die Antragsteller sind mithin gehalten, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind u.a. Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen. Des Weiteren bietet etwa das bulgarische Rote Kreuz Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen an. Des Weiteren werden unter anderem auf der vom Bulgarian coucil of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform www. Refugee-integration. Bg/en, zuletzt aufgerufen am 26. Februar 2025, Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten. Aus der Unterrubrik „Ausbildung“ ergibt sich, dass in Bulgarien der vollständige Zugang zu kostenloser Bildung an regulären Schulen gemäß den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen garantiert ist, vgl. hierzu auch aida, Country Report: Bulgaria, update 18. April 2024, S. 85 f.,118 f. Dem Schulbesuch voran geht für 5-6-jährige Kinder der Besuch der Vorschule, der kostenfrei ist. Lediglich für den Besuch eines Kindergartens werden Gebühren erhoben. Angesichts der auch in Bulgarien bestehenden Schulpflicht ist das Vorbringen der Antragsteller zu 1) und zu 2) dazu, dass die Kinder keine Schule hätten besuchen können, nicht nachvollziehbar. Dies beruht offenbar darauf, dass die Antragsteller von vornherein beabsichtigten, nach Deutschland weiterzureisen. Hierfür sprechen auch die Erklärungen der Antragstellerin zu 2) im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt. Denn dort hat sie erklärt, in der Schule habe man ihr gesagt, sie könnten ruhig nach Deutschland reisen. Aufgrund der Gleichstellung mit bulgarischen Staatsbürgern verfängt auch der Vortrag zu den unzureichenden Weiterbildungsmöglichkeiten nicht. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Die Antragsteller haben auch keine individuellen Gründe mit Blick auf Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Namentlich erwächst ein solches Abschiebungsverbot nicht daraus, dass eine erwachsene Tochter der Antragsteller zu 1) und zu 2) in Deutschland lebt, da kein besonderes Hilfe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages, zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).