Beschluss
7 L 89/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0319.7L89.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. November 2024 gegen die Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln sowie der Arzneimittel M. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. November 2024 gegen die Zulassungen der Arzneimittel M. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln begehren, folgt dies bereits daraus, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 die sofortige Vollziehung lediglich der Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln angeordnet hat. Im Übrigen fehlt es ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Verfahren allenfalls die Antragstellerin zu 2. als Inhaberin einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Z. vorläufigen Rechtsschutz ersuchen kann, den Antragstellerinnen jedenfalls an der in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Antragsbefugnis. § 42 Abs. 2 VwGO setzt im – vorliegend gegebenen – Falle eines an einen anderen gerichteten Verwaltungsakts voraus, dass die Verletzung eigener Rechte durch dessen Vollzug zumindest möglich sein muss. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner denkbaren Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. So liegt der Fall hier. Subjektive Rechte der Antragstellerinnen im vorbezeichneten Sinne können sich im vorliegenden Verfahren im Grundsatz lediglich aus den Vorschriften des Arzneimittelrechts ergeben. Namentlich die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung von Arzneimitteln sind indes im Regelfall objektiv-rechtlicher Natur. Sie vermitteln Dritten keine subjektiv-öffentlichen Rechte und dienen dem in § 1 AMG ausgedrückten Zweck, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen. Nicht geschützt sind damit die Wettbewerbsinteressen Dritter. Neben diesen objektiv-rechtlichen Bestimmungen kommen als drittschützende Normen in Konkurrenzsituationen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur die – vorliegend nicht maßgeblichen – Bestimmungen des § 24b Abs. 1 AMG in Betracht, die den Interessen derjenigen pharmazeutischen Unternehmen dienen, die innovative Arzneimittel entwickeln und auf den Markt bringen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Feststellung der Zulassungsfreiheit eines von einem Apotheker hergestellten Defektur-Arzneimittels den Inhaber der Zulassung eines vergleichbaren Arzneimittels in seinen Rechten verletzen kann. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 C 4.18 –, juris. Diese Rechtsprechung betrifft den Sonderfall eines Wettbewerbsvorteils, der sich daraus ergibt, dass gegenüber einem Konkurrenten die Zulassungsfreiheit seines Arzneimittels behördlich festgestellt wird. In diesem Fall soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die Erteilung der Arzneimittelzulassung auch dem Schutz der Interessen des Zulassungsinhabers vor einer Umgehung des Zulassungsverfahrens durch Mitbewerber dienen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die besonderen Aufwendungen, die nicht nur mit dem Zulassungsverfahren selbst, sondern auch mit den fortlaufenden Überwachungspflichten verbunden seien. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 C 4.18 –, juris, Rn. 19. Dies rechtfertigt indes nicht den Schluss auf eine generelle Überprüfungsmöglichkeit jeglicher regulatorischer Entscheidungen auf Seiten eines Dritten durch einen Wettbewerber. Mag man der arzneimittelrechtlichen Zulassung als solcher eine Schutzfunktion in bestimmten Einzelfällen zuerkennen, so sagt dies nichts aus zu der Frage, ob sich ein weitergehender Drittschutz aus Normen ergibt, die (ausschließlich) dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen. VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 7 L 1768/22 –, juris, Rn. 38 ff. Um derartiger Vorschriften geht es vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union sieht Art. 3 Abs. 3 lit. b) der Verordnung 726/2004 dann, wenn das in Art. 10 der Richtlinie 2001/83 vorgesehene Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums ein Referenzarzneimittel betrifft, das gemäß dem in dieser Verordnung vorgesehenen zentralisierten Verfahren zugelassen wurde, ausdrücklich vor, dass „die Zusammenfassung der Produktmerkmale […] in allen einschlägigen Punkten der des von der [Union] genehmigten Arzneimittels [entspricht]“. Als Ausnahme von diesem Grundsatz der Entsprechung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Generikums und derjenigen des Referenzarzneimittels regelt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 in Bezug auf Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Generika (gleichlautend mit Art. 3 Abs. 3 lit. b) der Verordnung 726/2004) allerdings, dass „die Teile der Zusammenfassung der Merkmale des Referenzarzneimittels, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen und die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen, nicht enthalten sein [müssen]“. Diese Bestimmung räumt somit – so der Gerichtshof für die Europäische Union weiter – der Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt, die Möglichkeit ein, vom Grundsatz der Entsprechung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Generikums und derjenigen des Referenzarzneimittels in der Weise abzuweichen, dass sie den Umfang ihres Antrags auf Indikationen oder Dosierungen beschränkt, die nicht durch das Patentrecht geschützt sind. Der Grund für diese Ausnahme besteht nach dem Gerichtshof für die Europäische Union darin, den Markteintritt von Generika nicht bis zum Ablauf aller Patente zu verzögern, die die vielfältigen Indikationen oder Dosierungen des Referenzarzneimittels abdecken können, ohne dass die Anforderungen abgeschwächt werden, denen Arzneimittel in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – C-423/17 –, juris, Rn. 38 ff. Ausgehend davon können sich die Antragstellerinnen (in Ansehung des übereinstimmenden Wortlautes der Vorschriften) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 den Vorgaben des § 11a Abs. 1d AMG widersprechen. Denn § 11a Abs. 1d AMG greift erklärtermaßen die Vorschrift des Art. 11 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG auf, BT-Drs. 15/5316, S. 35, weswegen deren Schutzzweck ersichtlich mit demjenigen der Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmt. § 11a Abs. 1d AMG dient demgemäß ebenso wie Art. 11 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG gerade nicht dem Schutz desjenigen, der ein Referenzarzneimittel im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b) der Verordnung 726/2004 in Verkehr bringt. Vielmehr erweitert die Regelungen ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union die Möglichkeiten des Inverkehrbringens von Generika. Dass § 11a Abs. 1d AMG (auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG) Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 3 Abs. 3 lit. b) der Verordnung 726/2004 lediglich in begrenztem Umfang zulässt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Soweit damit auch eine Begünstigung desjenigen einhergehen sollte, der ein Referenzarzneimittel im Sinne dieser Vorschrift in Verkehr bringt, handelt es sich nämlich allenfalls um einen im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unbeachtlichen Rechtsreflex. Diesbezüglich vermögen die Antragstellerinnen auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass § 42 Abs. 2 VwGO aus Gründen des Art. 47 Abs. 1 der Grundrechte-Charta einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Voraussetzung für eine derartige Auslegung wäre eine vom Unionsrecht zugebilligte Rechtsmacht, an der es in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union – wie gezeigt – indes fehlt. Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union, wonach Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das im Rahmen eines auf der Grundlage des Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG eingereichten Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums eines anderen Herstellers als Referenzarzneimittel verwendet wird, das Recht hat, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der eine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Generikums erteilt wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen, soweit es darum geht, gerichtlichen Schutz eines Rechts zu erlangen, das Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG diesem Inhaber zuerkennt, können sich die Antragstellerinnen diesbezüglich nicht mit Erfolg zu berufen. Denn der Gerichtshof für die Europäische Union hat zwar ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf „insbesondere“ anerkannt, wenn der Inhaber der Genehmigung verlangt, dass sein Arzneimittel nicht zu dem Zweck verwendet wird, gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels zu erhalten, für das sein eigenes Arzneimittel nicht als Referenzarzneimittel im Sinne des Art. 10 Abs. lit. a) der Richtlinie 2001/83/EG angesehen werden kann. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – C-104/13 –, juris, Rn. 40. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof für die Europäische Union indes – wie gezeigt – Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG Bedeutung lediglich dergestalt beigemessen, den Markteintritt von Generika nicht bis zum Ablauf aller Patente zu verzögern. Die Antragstellerinnen können überdies auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat, eine Befugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO auch deswegen anzuerkennen, weil eine Feststellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG über die Zulassungsfreiheit eines hergestellten Arzneimittels privatrechtsgestaltende Wirkung auf das wettbewerbsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entfaltet. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 C 4.18 –, juris, Rn. 23 ff. Weder ist eine solche privatrechtsgestaltende Wirkung von den Antragstellerinnen geltend gemacht worden, noch ist eine solche in Anbetracht des Umstandes, dass die Beigeladenen namentlich in ihren an das medizinischen Fachpersonal gerichteten Fachinformationen deutlich darauf hinweisen, dass der Wirkstoff G. nicht mit Nahrungsmitteln einzunehmen und im Falle von Schluckbeschwerden ein anderes Arzneimittel mit G. anzuwenden ist, siehe dazu auch LG München, GRUR 2025, 316 (318), sonst ersichtlich. Etwas anderes folgt überdies auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach angesichts des Umstands, dass unzulässige Angaben als werbliche Hinweise eingestuft werden könnten und verlängerte Zulassungen einer Anlassprüfung in der Regel nicht mehr unterliegen, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fraglich ist, ob einem Mitbewerber jede Möglichkeit abgesprochen werden kann, in Altfällen prüfen zu lassen, ob die Fachinformation des Konkurrenten den Vorschriften des § 11a AMG entspricht. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 3 C 22.18 –, juris, Rn. 31. Dies folgt bereits daraus, dass vorliegend ein vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommener Altfall nicht gegeben ist. Ungeachtet dessen ist der Antrag der Antragstellerinnen auch unbegründet. Die im Bescheid vom 19. November 2024 gegebene Begründung für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 genügt offensichtlich den diesbezüglich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO abgeleiteten Anforderungen. Die hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom 19. November 2024 gegen die Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 wiederhergestellt wird, fällt zulasten der Antragstellerinnen aus. Die gerichtliche Ermessensentscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse der Antragstellerinnen, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an deren Vollziehung (Vollziehungsinteresse) sowie im hier gegebenen Fall des § 80a VwGO auch das (private) Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zu 1. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1. das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil der Wiederspruch der Antragstellerinnen vom 19. November 2024 gegen die Zulassungen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln vom 12. Juli 2024 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn bei summarischer Prüfung ist der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verstoß gegen § 11a Abs. 1d AMG nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift können für Zulassungen von Arzneimitteln nach § 24b AMG Angaben nach § 11a Abs. 1 AMG entfallen, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände eines Patents beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das Patentrecht fallen. Auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG ermöglicht die Vorschrift – wie gezeigt – Abweichungen vom Grundsatz des Art. 3 Abs. 3 lit. b) der Verordnung 726/2004, dass die Zusammenfassung der Produktmerkmale eines auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenen Arzneimittels in allen einschlägigen Punkten derjenigen eines genehmigten Referenzarzneimittels entsprechen muss. Der von den Antragstellerinnen beanstandete Passus in den Fachinformationen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln erweist sich gemäß § 11a Abs. 1d AMG als zulässig. Dabei kann dahinstehen, inwieweit § 11a Abs. 1d AMG gegebenenfalls einer unionsrechtskonformen Auslegung deswegen bedarf, weil nach dieser Vorschrift nicht nur Angaben nach § 11a Abs. 1 AMG entfallen können, „die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen“ beziehen, sondern auch solche, die „andere Gegenstände eines Patents“ betreffen, wohingegen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG lediglich auf Teile der Zusammenfassung der Merkmale des Referenzarzneimittels Bezug nimmt, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen. Denn die von den Antragstellerinnen beanstandete Formulierung in den Fachinformationen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln betrifft eine Dosierung in diesem Sinne. Dies folgt daraus, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG mit dem Begriff der Dosierung – in Ansehung der unionsrechtlich anzutreffenden Begriffsvielfalt – auch Streichungen einer „Darreichungsform“ oder „Stärke“ eines Arzneimittels umfasst. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 4. Oktober 2018 – C-423/17 –, juris, Rn. 76. Die in den Fachinformationen des Referenzarzneimittels der Antragstellerinnen enthaltene Angabe, dass bei Patienten, die keine Hartkapseln schlucken können, der Inhalt jeder Hartkapsel mit einem Teelöffel Apfelmus vermischt werden kann und sofort eingenommen werden sollte, betrifft eine solche Darreichungsform und demgemäß eine Dosierung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Deswegen erweist sich deren Streichung in den Fachinformationen der Arzneimittel C. 50 mg, 150 mg und 200 mg Hartkapseln gemäß § 11a Abs. 1d AMG als zulässig. Dem könnten die Antragstellerinnen schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 11a Abs. 1d AMG lediglich zur Streichung von im Einzelnen näher bezeichneten Angaben im Sinne von § 11a Abs. 1d AMG berechtigt. Denn bei summarischer Prüfung kann der an die Stelle der von der Beigeladenen zu 1. gestrichenen Angabe der Fachinformationen des Referenzarzneimittels der Antragsstellerinnen getretene Wendung, dass im Falle von Patienten mit Schluckbeschwerden einschließlich pädiatrischer Patienten andere Arzneimittel mit G. anstelle von C. oder G. E. verwenden sollten, keine über eine bloße Streichung hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat im Hinblick auf die in Rede stehenden arzneimittelrechtlichen Zulassungen der Beigeladenen jeweils die Hälfte des nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in einer diesbezüglichen Hauptsache anzusetzenden Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.