Beschluss
1 L 2530/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0319.1L2530.24.00
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Leitsätze
- 1.
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach Folgenabwägung in einem telekommunikationsrechtlichen Eilverfahren.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach Folgenabwägung in einem telekommunikationsrechtlichen Eilverfahren. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. Gründe Den wörtlichen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Beschluss der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur vom 27. November 2024 (Az. BK11-24-004) bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur vom 27. November 2024 (Az. BK11-24- 004) anzuordnen, nicht zu vollziehen, versteht das Gericht gem. § 88 VwGO dahingehend, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8135/24 der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur vom 27. November 2024 (Az. BK11-24-004) vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 1 L 2530/24 anzuordnen. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung hat keinen Erfolg. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens zu sichern. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Eilantrags mit einer genaueren Betrachtung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände unter Würdigung des gesamten bisherigen Vorbringens kommt wegen des sehr engen zeitlichen Rahmens des Zwischenverfahrens nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 16 B 1162/24 –, Rn. 8, juris, m.w.N. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 8135/24 ist jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, sodass es im Rahmen der vorliegenden Zwischenentscheidung auf eine Folgenabwägung ankommt. Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beigeladene einen Anspruch auf offenen Netzzugang gegenüber der Antragstellerin hat. Auch scheint angesichts des jüngst der Kammer übermittelten E-Mail-Verkehrs zwischen Beigeladener und Antragstellerin sowohl die Streckenführung als auch die technische Art der Anschlussgewährung einvernehmlich geklärt oder auf dem Wege dahin. Im Wesentlichen streitig und Gegenstand des beklagten Beschlusses vom 27. November 2024 (Az. BK11-24-004) sind die mit Ziffer 1 festgesetzten Entgelte, zu welchen dieser offene Netzzugang gewährt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch eine vorübergehende Leistungsgewährung zu den festgesetzten Entgelten ein unumkehrbarer Nachteil entsteht. Auch die Kostenhöhe ist nicht dergestalt, dass deren vorübergehende Tragung einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin verhindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um ein Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz in Höhe von mehreren Milliarden Euro handelt, zu welchem die hier zu erwartenden Kosten nicht außer Verhältnis stehen. Eine Existenzgefährdung ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Verpflichtung in Ziffer 3 des Beschlusses vom 27. November 2024 (Az. BK11-24-004), mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, der Antragsgegnerin ein Angebot über optionale Entstörungsmöglichkeiten mit besseren Konditionen zur Entstörung, die den im Angebot gegenüber der Gemeinde W. vom 9. März 2020 zugesagten Service Leveln „Standard Advanced“ und „Premium“ entsprechen, zu unterbreiten, ist nicht ersichtlich, dass aus der Angebotsunterbreitung der Antragstellerin ein unumkehrbarer Nachteil entstünde. Sollte das Gericht im Eilbeschluss die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit später anordnen oder im Hauptsacheverfahren den streitgegenständlichen Beschluss insoweit aufheben, dürfte ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB vorliegen und dadurch ein Lösen vom unter dem Eindruck des angedrohten Verwaltungszwangs bis dahin möglicherweise geschlossenen Vertrags möglich sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 217 Abs. 3 TKG.