Beschluss
25 L 536/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0317.25L536.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 1775/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.02.2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides liegen vor. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und wenn – wie hier – der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG – offensichtlich nicht vorliegen . Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris und vom 30.07.2003 – 2 BvR 1880/00 – juris. So liegt der Fall hier. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihres Asylantrages allein auf gesundheitliche Gründe berufen, was allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen könnte. Auf ein solches bezieht sich der „Offensichtlichkeits“-Tenor gerade nicht. Gründe, die geeignet sind, ein Abschiebungsverbot für die Antragsteller darzulegen, sind nicht erkennbar. Auch diesbezüglich verweist das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides. Ergänzend wird ausgeführt, dass insbesondere die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle der Antragsteller nicht erfüllt sind. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 – juris, Rn.15. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus einer unzureichenden Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ergeben. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris, Rn. 5. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufentG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend von diesem Maßstab ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von dem Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auszugehen. Die Antragsteller haben eine schwerwiegende Erkrankung ihrerseits nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt zunächst an aktuellen ärztlichen Unterlagen. Für die Antragstellerin zu 2) liegen lediglich Dokumente aus Armenien – eine Übersetzung der Entscheidung der medizinisch-sozialen Expertise vom 16.05.2022, eine Epikrise von März/April 2018 sowie das Ergebnis einer Magnetresonanztomographie vom 11.03.2023 – vor, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Diese vermögen aufgrund ihres Alters keine Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) zu treffen. Betreffend den Antragsteller zu 1) benennt der im Verwaltungsverfahren vorgelegte vorläufige Arztbrief des Klinikums F. vom 13.12.2024 keine akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. So konnte eine hämodynamisch relevante koronare Herzerkrankung ausgeschlossen werden. Auch Herzrhythmusstörungen waren nicht feststellbar. Unabhängig davon ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine drohende wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1) alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien weder dargetan noch sonst erkennbar. Selbst nach Ablehnung der von armenischen Ärzten vorgeschlagenen Operation durch den Antragsteller zu 1) verschlechterte sich dessen Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich. Im Gegenteil war er sogar in der Lage, die Reise nach Deutschland auf sich zu nehmen. Zudem ist die Erkrankung des Antragstellers zu 1) in Armenien behandelbar. Nach eigenen Angaben ist er vor seiner Ausreise aus Armenien dort auch über mehrere Jahre hinweg behandelt worden. Dies entspricht den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, wonach die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 16; Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Version 12, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2023), S. 35. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Finanzierung der Behandlung einschließlich etwaiger Medikamente dem Antragsteller zu 1) aus eigener Kraft gelingen würde. Bereits vor seiner Ausreise aus Armenien war er offensichtlich finanziell in der Lage, sich behandeln zu lassen. Dass er sich die Fortsetzung der Behandlung in Armenien zukünftig nicht würde leisten können, trägt er nicht substantiiert vor, zumal er auch dazu in der Lage war, die nicht unerheblichen Kosten für die Ausreise der gesamten Familie aufzubringen. Ein Abschiebungsverbot für die Antragstellerin zu 3) ist weder ersichtlich noch haben die Antragsteller dazu substantiiert vorgetragen. Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch nicht aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Abschiebungsandrohung sowie der Ausreisefrist an sich. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragsteller entgegenstünden, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, bestehen nicht. Das Bundesamt hat überdies die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und – im Falle eines fristgerechten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – bis zur Bekanntgabe einer Ablehnung des Eilantrages ausgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.