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Beschluss

22 L 488/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0311.22L488.25A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1618/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1618/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 204/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2024 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. So steht zur Überzeugung des Gerichts schon nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller seinen Reisepass mutwillig zerstört hat. In seiner Anhörung beim Bundesamt in Bielefeld am 5. September 2023 hat der Antragsteller in Bezug auf den Verbleib seines Reisepasses folgende Antworten gegeben: „Den Reisepass habe ich auf dem Weg vernichtet.“ Auf die Frage, weshalb er seinen Reisepass vernichtet habe, hat er geantwortet: „Das wurde uns so gesagt.“ Auf Nachfrage, wer ihm das gesagt habe, hat er geantwortet: „Die Person, die uns in Serbien empfangen hat, hat unsere Reisepässe eingesammelt und vernichtet.“ In Bezug auf die Frage, wer den Reisepass konkret vernichtet hat, sind die Antworten des Antragstellers somit widersprüchlich. Für eine eindeutige Aussage hätte es an dieser Stelle einer klarstellenden Nachfrage bedurft. So bleibt aber offen, wer den Reisepass des Antragstellers konkret vernichtet hat. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers lässt sich der Sachverhalt insoweit auch nicht der zweiten Tatbestandsalternative des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG subsumieren. Die Umstände deuten gerade nicht offensichtlich darauf hin, dass der Antragsteller seinen Reisepass selbst vernichtet hätte. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG hier auch deshalb nicht vor, weil an der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung dieser Angaben (auch) ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, rechtfertigt nach zutreffender Auffassung nicht die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise bei VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 1 L 1512/24.WI.A –, juris, Rn. 57 ff.; offen gelassen von Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 1. Oktober 2024, AsylG § 30, Rn. 31. Im vorliegenden Fall konnte die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenso sicher wie durch den zerstörten Reisepass auch durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung zum Schulabschluss, festgestellt werden. Für dieses (enge) Verständnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der fordert, dass das vernichtete oder beseitigte Dokument die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers „ermöglicht hätte“. Diese Formulierung legt nahe, dass diese Feststellung ohne das Dokument nicht (sicher) möglich ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf – 30. Kammer – weist ergänzend zu Recht darauf hin, dass auch andere Sprachfassungen der durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG umgesetzten Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. d) der Asylverfahrensrichtlinie (Englisch: „that would have helped establish his or her identity or nationality.“; Französisch: „qui aurait aidé à établir son identité ou sa nationalité.“; Spanisch: „que habría contribuido a establecer su identidad o nacionalidad.“) nahelegen, dass das vernichtete oder beseitigte Dokument einen – wie auch immer gearteten – Beitrag für Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit geleistet hätte. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2024 – 30 L 2228/24.A –, juris, Rn. 18. Auch die Gesetzesbegründung deutet auf eine solche Auslegung hin. Danach wollte der Gesetzgeber durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die „die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit“ erfassen (BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Eine Täuschung setzt aber das Hervorrufen oder Unterhalten eines Irrtums voraus, der im Falle der anderweitigen (gleichzeitigen und sicheren) Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit nicht besteht. Letztlich erscheint eine Offensichtlichkeitsentscheidung auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks unangemessen, wenn der Asylantragsteller auf andere Weise seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweist. § 30 AsylG dient dazu „eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern“ (BT-Drucks. 12/4152, S.2), was solche Fälle betreffen soll, in denen dem Betroffenen eine mangelnde Mitwirkung bzw. missbräuchliche Antragstellung zu Last gelegt werden kann. vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 30, Rn. 6. Ein solcher Vorwurf ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu machen. Die Offensichtlichkeitsentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Insbesondere ist der Vortrag des Antragstellers nicht belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).