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Urteil

10 K 222/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0310.10K222.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Nach einem nicht bestandenen ersten Versuch trat er zur ersten Wiederholungsprüfung an, wobei er im schriftlichen Teil der Prüfung die Note „ausreichend“ (54 Punkte) erhielt. Am 15.09.2021 fand der praktische Teil der Prüfung statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation mit 12 von 50 Punkten sowie das anschließende Fachgespräch mit 16 von 50 Punkten, was im Gesamtergebnis zu einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ (28 Punkte) führte. Hierüber erteilte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Prüfungsbescheid. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 zurückwies. Am 12.01.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Es lägen mehrere Verfahrensfehler vor. Am Tag der Prüfung sei der gesamte Prüfungsausschuss um 35 Minuten zu spät gekommen. Die Prüfung habe um 8 Uhr beginnen sollen, tatsächlich aber erst um 8:35 Uhr begonnen. Das ergebe sich auch aus dem Prüfungsprotokoll. Die Verspätung habe seine Nervosität erheblich gesteigert. Durch das erschwerte Aufrechterhalten der Konzentration bei einem ungewissen Start habe er keine vergleichbaren Startchancen im Vergleich zu einer ordnungsgemäß startenden Prüfung gehabt. Ferner habe man den Prüfungsausschuss u.a. mit einem Prüfer besetzt, der schon in seiner vorangegangenen Prüfung zugegen gewesen sei. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, warum der ihm schon im Erstversuch nicht wohlgesonnene Hauptprüfer auch den Wiederholungsversuch durchgeführt habe. Er hätte die Befangenheit des Prüfers nicht vorab rügen müssen. Ihm sei es zentral darauf angekommen, die Prüfung schnellstmöglich durchzuführen, zumal er gewusst habe, dass eine Befangenheitsrüge die zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvierende Prüfung nicht vereinfachen würde. Der Prüfungsausschuss habe sich angesichts der Bedeutung der Prüfung unangemessen verhalten. Er sei erheblich zu spät erschienen. Zwei Prüfer hätten mehrmals laut gelacht. Ein Prüfer habe zusätzlich den Kopf in die Hände gestützt. Die kritische Haltung komme auch im Prüfungsprotokoll zum Ausdruck. Die dortigen Formulierungen („Nicht SMART“, „null motivierend“) enthielten eine starke subjektive Komponente und stellten keine sachliche Bewertung dar. Zudem lägen sachfremde Erwägungen vor. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der Prüfungsausschuss im Protokoll erkläre, dass er kein Handout vorgelegt habe. Man habe ihn gebeten, aus Umweltgründen nur das Nötigste auszudrucken und etwa auf Schnellhefter und weitreichenden Papiergebrauch zu verzichten. Das habe er umgesetzt. Es sei nicht korrekt, dass er keine Handouts dabei gehabt habe. Diese habe man von ihm nur nicht abgefordert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits behaupte, das Konzept nicht zu bewerten und andererseits ausführe, er habe auf dem zugehörigen Deckblatt einen anderen Namen angegeben. Jedenfalls hätte die Beibringung des Planungskonzepts genannt werden müssen. Völlig fehl gehe der Vortrag, wonach das Konzept im Falle einer Bewertung wegen eines anderen Namens auf einen Täuschungsversuch hätte untersucht werden müssen. Die Beklagte sage selbst, dass man das Konzept nicht bewertet habe. Man habe ihm auch nicht vorgegeben, dass sein Name im Konzept auftauchen müsse. Vielmehr habe man ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er sich den Namen des „Prüflings“ aussuchen könne. Die Ausführungen der Beklagten zu den Hinweisen zur persönlichen Schutzausrüstung seien widersprüchlich. Zunächst erkläre sie, er hätte keine Hinweise gegeben. Dann führe sie aus, er habe sehr wohl einen Hinweis gegeben. Es leuchte nicht ein, warum man diesen Hinweis nicht berücksichtigt habe. Weiter ergäben sich sachfremde Erwägungen im Hinblick auf den Abbruch der Prüfung. Der Auszubildende habe seine Vorgaben derart langsam ausgeführt, dass eine weitergehende Durchführung der Arbeiten innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht möglich gewesen sei. Für eine rechtswidrige Prüfung spreche im Übrigen auch, dass alle Teilnehmer seiner Klasse, die die Prüfung bei der Zweigstelle der Beklagten in X. durchgeführt hätten, durchgefallen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2021 zu verpflichten, ihm einen weiteren Versuch zur ersten Wiederholungsprüfung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Der Prüfungsausschuss habe sich nicht um 35 Minuten verspätet. Sie habe den Kläger für 8 Uhr geladen. Das bedeute nicht, dass man tatsächlich um diese Uhrzeit habe beginnen sollen. Um 8:15 Uhr habe man den Kläger in den Raum gerufen und begrüßt sowie die Unterlagen einschließlich des Personalausweises und des 3-G-Nachweises überprüft und den Ablauf der Prüfung erörtert. Anschließend habe der Kläger Zeit gehabt, die Prüfung vorzubereiten und aufzubauen, was wegen der erforderlichen Utensilien einige Zeit in Anspruch genommen habe. Es habe ein kompletter Arbeitsplatz für das Schneiden eines Gewindes hergerichtet werden müssen. Die Prüfung habe dann um 8:35 Uhr begonnen. Unabhängig davon würde eine Beeinträchtigung eines Kandidaten selbst dann nicht vorliegen, wenn die Prüfung aufgrund eines Organisationsmangels verzögert begonnen hätte. Eine allgemein mögliche und verzögerungsbedingte Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit löse keine Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids aus. Die Konzentration des Klägers sei nicht gestört worden. Es sei ferner irrelevant, dass der Hauptprüfer schon bei dem ersten Versuch des Klägers als Prüfer tätig gewesen sei. Man habe bei einem Wiederholungsversuch keinen Anspruch auf den Ausschluss eines im ersten Versuch beteiligten Prüfers. Dazu hätte der Kläger eine Befangenheit rügen müssen, um die Mitwirkung des Prüfers zu verhindern. Das hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan, obwohl man ihn auch vor dem Beginn der Prüfung gefragt habe, ob es Einwände gegen den anwesenden Prüfungsausschuss gebe. Die beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses könnten sich zudem an ein herabwürdigendes, häufiges oder auffälliges Lachen während der Prüfung nicht erinnern. Der Kläger habe kein Handout vorgelegt, was selbstverständlich in die Bewertung eingeflossen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass auf ein Handout verzichtet werden sollte. Es scheine eine Verwechslung zwischen dem im Protokoll genannten Handout und dem Planungskonzept, das der Kläger übergeben habe, vorzuliegen. Das Handout sei dem Auszubildenden auszuhändigen, damit dieser das Gelernte nachlesen und in das Berichtsheft übertragen könne. Demgegenüber flössen die Konzepte zur Planung nicht in die Bewertung ein. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass auf dem Deckblatt nicht der Name des Klägers, sondern ein anderer Name angegeben sei. Bei einer Bewertung des Planungskonzepts hätte man diesen Umstand zumindest auf das Vorliegen eines Täuschungsversuchs untersuchen müssen. Der Prüfungsausschuss halte an seiner Bewertung der Prüfung fest. Neben dem Verhalten des Klägers als Ausbilder und seiner verbalen Ausdrucksweise stünden erhebliche Mängel beim Thema Arbeitssicherheit im Raum. Der Kläger habe während der Unterweisung keine persönliche Schutzausrüstung getragen und auch dem 17-jährigen Auszubildenden insoweit keinen Hinweis gegeben. Der Hinweis sei erst gekommen, als der Auszubildende die Übung habe nachmachen wollen. Zudem sei die Methode während der Durchführung nicht vollständig gewesen und man habe die Prüfung nach dem Ablauf der zur Verfügung stehenden Zeit abbrechen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2021 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Einräumung eines weiteren Versuchs der ersten Wiederholungsprüfung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen nach der AEVO. Vielmehr hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger diese erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AEVO besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Sie ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 AEVO bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der praktische Teil der Prüfung im Fall des Klägers mit „ungenügend“ bewertet worden ist. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt für den Rechtsschutz gegen eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung, dass der zu prüfenden Person eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, eine Prüfungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistung geht. Insoweit steht den prüfenden Personen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten dahingehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die prüfenden Personen dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist davon auszugehen, wenn die prüfenden Personen bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 11. Ein solcher Beurteilungsfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger vorbringt, der Prüfungsausschuss sei zu spät zur Prüfung erschienen, führt dies nicht zur Annahme eines durchgreifenden Verfahrensfehlers. Aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG resultiert, dass jeder Prüfling das Recht darauf hat, seine Prüfungsleistung erbringen zu können, ohne durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört zu werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfling seine „wahren“ Fähigkeiten und Leistungen abrufen kann und gegenüber anderen Prüflingen nicht schlechter gestellt wird. Demgegenüber hat der Prüfling keinen Anspruch darauf, eine Prüfung völlig frei von störenden äußeren Einflüssen zu absolvieren. Die Prüfung muss lediglich unter „normalen“ Bedingungen stattfinden. Ob solche „normalen“ Bedingungen oder erhebliche Störungen vorliegen, ist dabei eine Frage der Umstände des Einzelfalls, die nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines „normal empfindsamen“ Prüflings zu beantworten ist. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Gerichtsbescheid vom 09.02.2022 – 6 K 7359/19 –, juris, Rn. 35 ff. m. w. N.; vgl. auch Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 467 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab lag eine erhebliche Störung der Prüfung des Klägers nicht vor. Ausweislich des von den Beteiligten insoweit nicht angegriffenen Protokolls hat die Prüfung um 8:35 Uhr begonnen (vgl. Bl. 18 der Beiakte 1). Zwar sollte der Kläger offenbar schon um 8 Uhr anwesend sein. Der Prüfungsausschuss hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass man ihn um 8:15 Uhr in den Raum gebeten habe. Dort habe man den Kläger begrüßt, sich gegenseitig vorgestellt, die Unterlagen einschließlich des Personalausweises und des 3-G-Nachweises überprüft und die Formalitäten sowie den Ablauf der Prüfung erläutert. Anschließend habe der Kläger seine Durchführung vorbereitet, was die Einrichtung eines kompletten Arbeitsplatzes für das Schneiden eines Gewindes beinhaltet habe. Sodann habe die Prüfung begonnen (vgl. Bl. 4 und 7 der Beiakte 1). Dabei kommt es nicht auf die exakte Uhrzeit an, zu der der Prüfungsausschuss den Kläger in den Raum gebeten hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Prüfung nicht tatsächlich erst um 8:15 Uhr beginnen sollte und die Beklagte den Kläger nur mit der Ladung vorsorglich um ein etwas früheres Erscheinen gebeten hat. Angesichts des vorgenannten erheblichen Vorlaufs vor der eigentlichen Prüfung ist es nachvollziehbar, dass der Kläger allenfalls über einen Zeitraum von etwa 15 bis 20 Minuten auf seine Prüfung warten musste. Eine solche Verzögerung liegt nach objektiven Kriterien auch unter Berücksichtigung der besonderen emotionalen Belastungssituation eines Prüflings im jederzeit möglichen sowie zumutbaren Rahmen und führt nicht zu einer relevanten Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Prüflingen. Soweit sich der Kläger auf eine Befangenheit der Prüfer beruft, kann ein durchgreifender Verfahrensfehler ebenfalls nicht angenommen werden. Nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindsamkeiten den Schluss rechtfertigen, dass diese Prüferin bzw. dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14.10.2022 – 19 A 339/22 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 31.08.2021 – 19 A 1452/20 –, juris, Rn. 11. Dabei trifft den Prüfling nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben eine dahingehende Mitwirkungsobliegenheit, einen Verfahrensmangel wie eine Besorgnis der Befangenheit einer Prüferin bzw. eines Prüfers unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Mitwirkungsobliegenheit dient in zweierlei Hinsicht der Wahrung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche und ihm nicht zustehende Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen soll es der Prüfungsbehörde möglich sein, den gerügten Mangel zeitnah zu überprüfen und noch rechtzeitig zu korrigieren oder zu kompensieren. Die Mitwirkungslast endet je nach den Umständen des Einzelfalls zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2021 – 19 A 3347/20 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Nach diesem Maßstab kann ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht festgestellt werden. Es begründet zunächst keine Besorgnis der Befangenheit, dass der Hauptprüfer schon bei dem ersten Prüfungsversuch des Klägers als Prüfer tätig war. Aus dem Umstand, dass ein Prüfer die Leistungen eines Prüflings in einer Prüfung für nicht ausreichend gehalten hat, lässt sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht schließen, dass er auch bei einer folgenden Wiederholungsprüfung wieder dieser Auffassung sein wird. Es gibt auch keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, wonach ein Erstprüfer nicht mehr an einer Wiederholungsprüfung desselben Prüflings beteiligt sein darf. Vor diesem Hintergrund kann eine Besorgnis der Befangenheit in der vorliegenden Konstellation nur bei Hinzutreten weiterer individueller Umstände begründet sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2021 – 19 A 1452/20 –, juris, Rn. 14 ff. An solchen individuellen Umständen fehlt es. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts nur wenig substantiiert erklärt, der fragliche Prüfer sei ihm wegen seiner Art und wegen seines Verhaltens schon in der ersten Prüfung nicht wohlgesonnen gewesen. Demnach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger vor dem Beginn der Prüfung auch eine Befangenheitsrüge nicht erhoben hat. Die Notizen des Prüfungsausschusses im Prüfungsprotokoll lassen eine Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen. Die Bemerkung „Nicht SMART“ sollte kein Hinweis auf eine fehlende Cleverness des Klägers sein. Mit ihr wollte der Prüfungsausschuss vielmehr zum Ausdruck bringen, dass der Kläger die sog. SMART-Regel nicht erklären konnte. Vgl. hierzu den Artikel „SMART-Regel / SMART-Methode“ im Organisationshandbuch des Bundesverwaltungsamts (abrufbar unter: https://www.orghandbuch.de/Webs/OHB/DE/OrganisationshandbuchNEU/4_MethodenUndTechniken/Methoden_A_bis_Z/SMART_Regel_Methode/SMART_Regel_Methode_node.html , Stand: 11.03.2025): „Die SMART-Regel ist eine Methode, mit deren Hilfe sich Ziele auf ihre klare und konkrete Formulierung hin überprüfen lassen. Die Ziele müssen Spezifisch, Messbar, Attraktiv, Realistisch und Terminiert sein.“ In der Bemerkung, das Auftreten des Klägers sei „null motivierend“ gewesen, liegt zudem eine negative, aber sachliche Bewertung. Der Prüfungsausschuss hat dies im Übrigen auch insoweit nachvollziehbar gemacht, als dass er erläutert hat, der Kläger habe nicht wirklich mit dem Auszubildenden interagiert und ihn insbesondere nicht durch Fragen oder eine Aufforderung zur Erläuterung aktiviert (vgl. Bl. 5 und 9 der Beiakte 1). Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Prüfungsausschusses und dabei insbesondere ein mehrmaliges lautes Lachen moniert, bedarf es keiner näheren Aufklärung der tatsächlichen Geschehnisse. Jedenfalls hätte der Kläger eine daraus folgende Besorgnis der Befangenheit der betroffenen Prüfer im Rahmen seiner vorgenannten Mitwirkungsobliegenheit unverzüglich geltend machen müssen. Zwar wird es einem Prüfling in einer mündlichen bzw. praktischen Prüfung regelmäßig unzumutbar sein, auf ein insoweit relevantes Verhalten einer prüfenden Person unmittelbar mit einer Befangenheitsrüge zu reagieren. Es wird jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkzeit erwartet werden können, dass der Prüfling jedenfalls in den auf die Prüfung folgenden Tagen die Besorgnis der Befangenheit geltend macht. Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2021 – AN 2 K 20.00272 –, juris, Rn. 54. Das hat der Kläger nicht getan. Er hat auf die von ihm vorgetragenen Verhaltensweisen der Prüfer nicht in den Tagen nach der Prüfung vom 15.09.2021, sondern erst nach knapp zwei Monaten in der Widerspruchsbegründung vom 05.11.2021 erstmals im Ansatz hingewiesen (vgl. Bl. 11 der Beiakte 1: „Bezeichnenderweise fielen die Prüfer in der Prüfung vor allen Dingen dadurch auf, dass sie häufig in der Prüfung lachten.“). Es bestehen ferner keine ausreichenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger geltend gemachten sachfremden Erwägungen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Erwägung des Prüfungsausschusses, der Kläger habe kein Handout vorgelegt. Hierzu haben die Prüfer nachvollziehbar vorgetragen, im Rahmen der praktischen Durchführung erwarte man ein Handout für den Auszubildenden, damit dieser das Gelernte nachlesen und in sein Berichtsheft übertragen könne. Zwar habe der Kläger ein Planungskonzept vorgelegt. Dieses richte sich jedoch an die Prüfer und sei nicht Bestandteil der bewerteten Leistungen (vgl. Bl. 5 und 7 der Beiakte 1). Ein Beurteilungsfehler kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Soweit der Kläger zunächst vorgebracht hat, man habe ihn aus ökologischen Gründen gebeten, auf einen weitreichenden Papiergebrauch zu verzichten (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte), bestand kein Anlass zu der Annahme, dass deshalb auch auf das Handout für den Auszubildenden verzichtet werden sollte. Soweit der Kläger im weiteren Verlauf vorgebracht hat, er habe das Handout bei sich geführt und sei nur nicht danach gefragt worden (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte), ist es nachvollziehbar, dass in einer Ausbildersituation von ihm erwartet wird, das Handout von sich aus dem Auszubildenden auszuhändigen. Im Übrigen konnte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung an die genauen Geschehnisse um das Handout nicht mehr konkret erinnern. Soweit er unter Bezugnahme auf einen Abschnitt im Prüfungsprotokoll (vgl. Bl. 18 der Beiakte 1: „Angemessener Medieneinsatz, Arbeitsmittel, Lernhilfen“) eine Bewertung seines Planungskonzepts fordert, bezieht sich dieser Abschnitt mehr auf den Einsatz von Medien oder Hilfsmittel in der praktischen Ausbildungssituation. Es zeugt weiter nicht von sachfremden Erwägungen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage der Stellungnahme eines Prüfers erklärt hat, im Falle einer Bewertung des Planungskonzepts hätte der Umstand der Angabe eines anderen Namens zumindest auf das Vorliegen eines Täuschungsversuchs untersucht werden müssen (vgl. Bl. 2 und 7 der Beiakte 1). Ein solcher Schluss liegt nicht fern, da der Kläger ein Planungskonzept vorgelegt hat, das in der Fußzeile jeder Seite den Namen „D. J.“ nennt und eine Person mit diesem Namen auch im Deckblatt als Prüfungsteilnehmer aufführt (vgl. Bl. 21 ff. der Beiakte 1). Soweit der Kläger vorbringt, man habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er sich einen Namen aussuchen könne, geht daraus trotzdem nicht nachvollziehbar hervor, warum er für ein eigenes Planungskonzept nicht seinen eigenen Namen gewählt hat. Soweit der Prüfungsausschuss den Umgang des Klägers mit der persönlichen Schutzausrüstung bemängelt hat, lässt dies ebenfalls nicht auf sachfremde Erwägungen schließen. Der Prüfungsausschuss hat insoweit erklärt, der Kläger habe bei der Demonstration der Arbeitsschritte keine persönliche Schutzausrüstung getragen und den Auszubildenden darauf erst hingewiesen, als dieser zur Tat schreiten wollte (vgl. Bl. 5, 7 und 9 der Beiakte 1). Dabei ist es im Rahmen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss wegen der Vorbildfunktion eines Ausbilders verlangt, dass der Kläger entweder selbst bei der Demonstration die erforderliche persönliche Schutzausrüstung trägt oder aber zumindest den Auszubildenden hierauf nicht erst unmittelbar vor dessen eigenem Tätigwerden hinweist. Es deutet nicht auf sachfremde Erwägungen hin, dass der Prüfungsausschuss die praktische Durchführung nach 12 Minuten abgebrochen hat. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Präsentation bzw. die praktische Durchführung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AEVO eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten soll und vorliegend für die Durchführung nach dem eigenen Planungskonzept des Klägers nur eine Dauer von 10 Minuten vorgesehen war (vgl. Bl. 24 der Beiakte 1). Soweit der Kläger zuletzt vorbringt, alle Teilnehmer seiner Klasse, die die Prüfung bei der Zweigstelle der Beklagten in X. absolviert hätten, seien durchgefallen, lässt dies weder einen konkreten Verfahrensfehler noch einen Beurteilungsfehler im vorliegenden Fall erkennen. Insbesondere bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Mutmaßung, man wolle wohl künftige Prüflinge davon abhalten, sich einer Prüfung an einem externen Standort zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.