Beschluss
22 L 262/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0305.22L262.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 870/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat die qualifizierte Antragsablehnung im Ergebnis zu Recht auf § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat. Es handelt sich um eine – von den Gründen für die Ausreise weitgehend unabhängige – qualifizierte Antragsablehnung, die der Sanktion eines Fehlverhaltens des Ausländers dient und ihn daran hindern soll, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Asylantrag in den Genuss eines gestatteten Aufenthalts zu kommen. Das Fehlverhalten, das in Umsetzung des Artikel 31 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2013/32/EU zur qualifizierten Antragsablehnung führt, ist ein Missbrauch des Asylverfahrens zum Zwecke der Verhinderung einer Aufenthaltsbeendigung. Erforderlich für die Annahme einer die qualifizierte Ablehnung rechtfertigenden Verwerflichkeit ist eine Zweck-Mittel-Relation, die bei wertender Betrachtung den Schluss trägt, dass der Asylantrag nur gestellt wurde, um eine absehbare Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder zu behindern. Diese Zweck-Mittel-Relation erfordert nicht, dass der Antragsteller kein Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus hätte oder (wie im Fall des Artikel 31 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU) keine Umstände vorbrächte, die einer eingehenden inhaltlichen Prüfung bedürften, sondern setzt – allein – voraus, dass sich der Zeitpunkt der Antragstellung nach den Gegebenheiten als missbräuchlich darstellt. Dies ist, wie das Bundesamt jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei dem vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Antragsteller reiste nach eigenem Vortrag bereits im März 2023 mit einem polnischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, um zunächst für etwa ein halbes Jahr in Polen und anschließend wieder in der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten. Der Antragsteller verwendete hierbei einen Personalausweis, der auf einen lettischen Staatsangehörigen mit dem Namen V. Z. ausgestellt war. Im November 2024 konfiszierte die Duisburger Polizei dieses Personaldokument. Dem Antragsteller wurde von der Polizei eröffnet, dass zwei Gesetzesverstöße vorlägen, nämlich einmal illegaler Aufenthalt und einmal die Verwendung gefälschter Dokumente. Die Stadt Duisburg schrieb den Antragsteller dann am 19. November 2024 zur Festnahme aus. Am 28. November 2024 äußerte der Antragsteller gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg ein Asylgesuch. Einen förmlichen Asylantrag stellte er am 5. Dezember 2024. Bei wertender Betrachtung stellt sich die Asylantragstellung damit als nur zum Zwecke der Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, dar. Der Antragsteller hätte bereits im März 2023, spätestens aber seit September 2023, also nach seiner Rückkehr aus Polen, jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Hinzu kommt, dass er ein Asylgesuch erst geäußert hat, als er von der Polizei über seinen illegalen Aufenthalt belehrt und nachdem ihm das auf einen lettischen Staatsangehörigen lautende Personaldokument abgenommen worden ist. Es drängt sich bei dieser Sachlage daher auf, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Asylantragstellung in erster Linie eine Reaktion auf die Maßnahmen der Duisburger Polizei sowie auf die Ausschreibung zur Festnahme durch die Duisburger Ausländerbehörde war. Dem ist der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Ungeachtet dessen erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet daneben auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als rechtmäßig. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Ein Vorbringen kann unter anderem dann als belanglos angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Soll die „Belanglosigkeit“ allein auf einen Substantiierungsmangel gestützt werden, muss sich dieser jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollender Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Der Vortrag des Antragstellers erweist sich als derart gravierend unsubstantiiert, dass das Offensichtlichkeitsurteil allein darauf gestützt werden könnte. In seinem gesamten Vortrag hat der Antragsteller kein Ereignis, das asylrechtliche Relevanz aufweisen würde, hinreichend konkret dargestellt. Er hat weder Ort noch Zeit konkret benannt. Im freien Sachvortrag hat der Antragsteller vorgetragen, dass „aufgrund der Menschen“ seine Psyche angeschlagen gewesen sei. „Kleine Kinder“ sowie „Leute“ hätten auf ihn herabgesehen. Die „Lösung“ sei gewesen, dass seine Mutter ihren Schmuck habe verkaufen müssen. Auch auf entsprechende Nachfragen trug der Antragsteller nichts Konkretes vor. Dies gilt auch und insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konversion zum Christentum. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich hier auf den Satz: „Warum ich den Islam verlassen habe, wurde ich gefragt.“ Weiter führt er aus, dass er „jeden Tag“ Auseinandersetzungen „mit Menschen“ gehabt habe. Auf Nachfrage, inwieweit die Situation in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise „eskaliert“ sei, hat der Antragsteller vorgetragen, dass er nicht nach Hause habe gehen können, weil er sich mit seinem Vater gestritten habe. Auch außerhalb seiner Heimatstadt habe es „Schikanen“ gegeben. „Die“ hätten „immer die Autos beschädigt“, und er habe für den Schaden aufkommen müssen. Dem gesamten Vortrag des Antragstellers lässt sich selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht einmal ansatzweise eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr entnehmen. Auch der Vortrag des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die von seinem Prozessbevollmächtigten angeführten Entscheidungen des VG Düsseldorf und des VG Magdeburg betreffen die Situation von Konvertiten im Iran und lassen sich daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die sonstigen Ausführungen in der Antragsschrift vom 5. Februar 2025 und im Schriftsatz vom 28. Februar 2025 im Verfahren 22 K 870/25.A verhalten sich schon nicht zur Situation in Aserbaidschan. Vielmehr werden allgemeine Ausführungen zur Situation in islamischen Ländern gemacht. Auch werden allgemeine Ausführungen zur Situation in der Türkei gemacht und dass dies „beispielsweise Aleviten oder auch viel stärker Armenier“ betreffe. Was diese Ausführungen mit den vorliegenden Fall zu tun haben, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).