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Urteil

22 K 3527/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0219.22K3527.20A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1993 in P. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit türkischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 20. September 2019 verließ er die Türkei und reiste am 7. Oktober 2019 über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 19. Oktober 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 6. November 2019 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er sei kurz vor seinem Abschluss 2015 von der Polizeiakademie suspendiert worden. Die Akademie in C. sei durch die türkische Regierung geschlossen worden, da alle Auszubildenden als Gülenisten angesehen worden seien. Er habe danach in G. Politikwissenschaften studiert, das Studium habe er abgeschlossen. Er sei aufgrund des Besuchs der Akademie in das Visier der Sicherheitskräfte geraten. Auch habe er für die Gülenbewegung an religiösen Unterhaltungen teilgenommen; diese seien eine Mischung aus Lern- und Unterhaltungsgruppen während seiner Zeit auf dem Polizeigymnasium und der Polizeiakademie sowie auch noch später im Studium gewesen. Im März 2017 sei sein Vater eine Woche in Untersuchungshaft und anschließend 11,5 Monate im Gefängnis gewesen. Sein Vater sei im Februar 2018 zunächst entlassen worden. Dann, im Mai 2018, sei er auch festgenommen worden, eine Woche sei er in Untersuchungshaft gewesen. Morgens gegen 6 oder 7 Uhr seien die Polizisten gekommen. Er habe seinen Jogginganzug angehabt und sollte sich dann anziehen. Seine Eltern seien ins Wohnzimmer gebracht worden. Dann hätten die Polizisten die Wohnung durchsucht, die Telefone beschlagnahmt und die Festplatten mitgenommen, obwohl sie gesetzlich nur berechtigt gewesen seien, die Festplatten zu kopieren. Seine Mutter habe aus Angst angefangen zu weinen und gerufen, dass er unschuldig sei. Ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei in ein Auto gebracht worden. Für die Nachbarn sei das sehr merkwürdig gewesen, da sie sonst nichts mit der Polizei zu tun gehabt hätten. Er habe dann zunächst eine medizinische Untersuchung bekommen und sei dann in die Polizeistation P. gebracht worden. Dort habe er die Woche in einer Zelle mit zwei anderen Personen verbringen müssen. Es sei nicht einmal genug Platz zum Schlafen gewesen, Der Boden sei auch nicht sauber gewesen. Das Licht sei immer an gewesen, so dass man nicht habe schlafen können. Während seiner Untersuchungshaft sei er zweimal verhört, aber körperlich nicht misshandelt worden. Es sei psychisch ein großer Druck ausgeübt worden. Ihm sei die Nutzung von ByLock vorgeworfen worden. Er habe ByLock tatsächlich nur ein bis zwei Monate lang genutzt, auch für Absprachen mit den Lerngruppen. Nach einer Woche sei er einem Richter vorgeführt worden. Dann sei er aufgrund einer unzureichenden Beweislage entlassen worden, allerdings sei die Klage noch anhängig gewesen. Danach habe er beschlossen, P. zu verlassen und sei nach U. gegangen. Dort habe er in einer Wohngemeinschaft gelebt und in einem Restaurant gearbeitet. Im April 2019 habe er bei UYAP eine Zeugenaussage entdeckt, weswegen er anschließend ausgereist sei. In der Zeugenaussage werde er namentlich erwähnt und als Teil der religiösen Unterhaltungen bezeichnet. Er habe mit der Ausreise aber noch abgewartet, da ihm die Lage in Griechenland zu unsicher gewesen sei. Zwei Tage vor der Ausreise sei er nach P. zurückgegangen, um persönliche Gegenstände zu holen. Das Risiko sei er eingegangen, da die Polizisten immer in den Morgenstunden kommen würden. Inzwischen sei eine Anklageschrift und eine weitere Zeugenaussage bei UYAP aufgetaucht. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert zu werden. Viele andere, die auch von der Polizeiakademie suspendiert worden seien, seien hier anerkannt worden. Seine Eltern seien Lehrer gewesen, jedoch mit dem KHK-Dekret vom 1. September 2016 suspendiert worden. Mit Bescheid vom 17. April 2020 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 7. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, bereits das Herunterladen der ByLock App begründe eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung. Ihn erwarte in der Türkei kein rechtsstaatliches Verfahren. Zwischenzeitlich sei er durch die 11. Große Strafkammer in P. am 00. Juni 2020 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dass in der ersten Übersetzung des Urteils gestanden habe, dass er bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, sei ein Übersetzungsfehler. Tatsächlich sei er nicht anwesend gewesen, sondern nur sein Anwalt. Ferner habe das Berufungsgericht die ursprüngliche Verurteilung wegen Formfehler aufgehoben und die Akte wieder zur 1. Instanz zurückgeschickt. Die Akte werde daher derzeit vor der 11. Großen Strafkammer in P. neu verhandelt. In dem letzten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00. Juni 2024 werde nochmals auf den Haftbefehl hingewiesen und die Tatsache, dass dieser noch nicht habe vollstreckt werden können. Die Verhandlung sei dann auf den 00. Januar 2025 vertagt worden. Während sein Vater immer noch im Gefängnis sei und in Kürze nach der Beendigung der Haftstrafe aus dem Gefängnis entlassen werde, sei seine Mutter ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt worden. Ihr Verfahren befinde sich vor dem Berufungsgericht. Der Kläger legt verschiedene Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Verhandlungsprotokoll mit Verurteilung durch die 11. Große Strafkammer in P. vom 00.06.2020 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten - Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft P. vom 00. Mai 2018 - Verhandlungsprotokolle vom 00. März 2023, 00. Mai 2023 und 00. Juni 2024 der 11. Großen Strafkammer in P. - E-Devlet Auszug zu einem Berufungsverfahren vor der 2. Strafkammer des Bezirksgerichts in P. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung verschiedene Dokumente zur Akte gereicht. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des Inhaltes der Dokumente wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung inklusive der Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.). Auch im Übrigen ist der Bescheid aufzuheben (dazu II.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar: Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren – wie vorliegend aufgrund der Zurechnung zur Gülen-Bewegung – ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst schreibt in seiner Länderkurzinformation Türkei zur Gülen-Bewegung aus Oktober 2024, die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und -Anhänger dauere weiterhin an. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei: Gülen-Bewegung, Stand: Oktober 2024, Seite 4, abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-tuerkei-10-24-guelen.html?nn=403794. Im Hinblick auf die ByLock Nutzung heißt es dort: ByLock war eine verschlüsselte Nachrichten-App, die es ihren Benutzerinnen und Benutzern ermöglichte, schriftliche und gesprochene Nachrichten zu auszutauschen. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. So sei ByLock nach türkischen Behördenangaben von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten. Dabei werde dieser „Beweis“ auf zwei verschiedene Arten verwendet: Zum einen würde eine Liste der Personen, welche die App heruntergeladen und genutzt haben, verwendet. Zum anderen könne ByLock als zusätzliches Beweismittel in den Fällen eingeführt werden, in denen die Anklage wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ erhoben wird. Die Staatsanwaltschaft beantrage dann die Nutzungshistorie der verdächtigen Person, denn hinsichtlich der Applikation ByLock wurde durch die Generalversammlung des türkischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2017 festgehalten, dass die Bindung der Person zur Organisation mit Beweisen (technischen Daten) unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt. Der Zugriff auf das ByLock-System mit dem Ziel des Nachrichtenaustausches und der Geheimhaltung der Organisation, die User-ID, das Passwort und die Gruppenmitglieder müssen zwingend anhand eines ByLock-Feststellungsprotokolls und mit Dokumenten, die CGNAT-Aufzeichnungen enthalten, bewiesen werden. Außerdem entschied im September 2017 das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock ein ausreichendes Beweismittel für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung darstellen würde. Bereits im Oktober 2017 entschied es jedoch auch, dass eine Sympathie für die Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft sei und daher keinen ausreichenden Beweis für eine Mitgliedschaft darstelle. Ein weiteres relevantes Urteil bezüglich ByLock erfolgte im Juni 2020. Das Verfassungsgericht urteilte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, dass die Nutzung von ByLock ein ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung wäre. Schließlich legte 2021 der Kassationsgerichtshof Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. So kann dieses Kriterium nur dann gegen Angeklagte verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen würden, dass der oder die Angeklagte selbst, und nicht jemand anderes, die Anwendung verwendet hat. Gerichte unterer Instanzen haben sich stellenweise nicht an diese Leitlinie gehalten und daher wurden Urteile gegen Angeklagte, welche für die Zugehörigkeit zu der Gülen-Bewegung von den unteren Instanzen verurteilt worden waren, im Nachgang vom Verfassungsgerichtshof oder dem Kassationsgericht aufgehoben. Das Verfassungsgericht entschied bspw. am 12.04.2023, dass ein untergeordnetes Gericht es versäumt hatte, zu prüfen, ob die ByLock-App tatsächlich von einem mutmaßlichen Anhänger der Gülen-Bewegung und nicht von einer anderen Person verwendet worden war. Folglich hob das Verfassungsgericht das Urteil der unteren Instanz auf, in dem der Angeklagte der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurde. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei: Gülen-Bewegung, Stand: Oktober 2024, Seiten 6 und 7, m.w.N., abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-tuerkei-10-24-guelen.html?nn=403794. In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Mitglied in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu sein, drohen. Es steht ferner zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die bisher gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf dem klägerischen Vortrag sowie der im Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung verifizierten Unterlagen, insbesondere auf der vorgelegten Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft P. vom 00. Mai 2018, der Verurteilung durch die 11. Große Strafkammer in P. vom 00. Juni 2020 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den Verhandlungsprotokollen vom 00. März 2023, 00. Mai 2023, 00. Juni 2024 und 00. Januar 2025 der 11. Großen Strafkammer in P. sowie dem der 11. Großen Strafkammer P. von der Abteilung für organisierte Kriminalität am 00. Februar 2025 übersandten Ermittlungsbericht inklusive der verschiedenen Anlagen (inklusive ByLock Report). Die Echtheit der von dem Kläger überreichten Dokumente steht fest. Sie wurden nach Einloggen des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einem vom Gericht bereit gestellten Laptop direkt im UYAP System aufgerufen und angezeigt und eines der Dokumente auch noch einmal zusätzlich anhand des UYAP-Codes verifiziert. Ferner weist der Kläger verschiedene „gefahrerhöhende“ Umstände auf, die eine Verurteilung beachtlich wahrscheinlich machen. Nicht nur hat er an der durch die türkische Regierung wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung geschlossenen Polizeiakademie studiert und dabei auch an Gülen Lerngruppen und Gesprächskreisen teilgenommen, was auch durch den Zeugen X. V. in dem gegen den Kläger laufenden Strafverfahren ausgesagt worden ist. Auch hat er bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt glaubhaft von seiner bereits erfolgten Verhaftung im Mai 2018 erzählt, die sich so auch aus der von ihm vorgelegten Anklageschrift vom 00. Mai 2018 ergibt. Darüber hinaus sind seine Eltern wegen des KHK-Dekrets entlassen und beide bereits wegen unterstellter Mitgliedschaft bzw. Unterstützung der bewaffneten Terrororganisation FETÖ verurteilt worden. Wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente zeigen, befand sich der Vater des Klägers, Herr Y. R., wegen dieser Verurteilung in Haft und seine Revision wurde von dem 16. Strafsenat des Kassationsgerichtshofes zurückgewiesen. Auch die Mutter M. R. ist zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt worden, das Berufungsgericht hat die Berufung bereits zurückgewiesen. Dem Kläger droht aufgrund des gegen ihn aktuell noch laufenden Strafverfahrens aufgrund der Würdigung aller im Verfahren vorgebrachten Umstände ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung, die nach der oben erläuterten Erkenntnislage mit einem rechtstaatswidrigen Strafverfahren einhergeht. Der Kläger hat nachweislich ByLock genutzt, es existiert ein expliziter Bericht darüber in den Ermittlungsakten der Abteilung für organisierten Kriminalität, die dem Gericht auch vorgelegt worden ist. II. Über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG braucht nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.