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Beschluss

5 L 2536/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0218.5L2536.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes    verpflichtet, die mit Bescheid vom 11.12.2023 erlassene    Wohnsitzverpflichtung für die Stadt E. aufzuheben.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beigeladene.2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die mit Bescheid vom 11.12.2023 erlassene Wohnsitzverpflichtung für die Stadt E. aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beigeladene.2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die mit Bescheid vom 11.12.2023 erteilte Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt E. aufzuheben, hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf der Antragstellerin insbesondere nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für die Antragstellerin dadurch, dass man sie auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 -, juris; ferner Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn.14, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Fall der Antragstellerin festgestellt werden, dass ihr dadurch, dass man sie auf die Durchführung des bereits unter dem Aktenzeichen 6 K 8403/24 bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Derartige Nachteile resultierten daraus, dass die Antragstellerin sich im Stadium einer fortgeschrittenen Schwangerschaft befindet und ihre Mutterschutzfrist bereits am 25.03.2025 beginnt. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache, mit der im nächsten Jahr nicht zu rechnen wäre, ist ihr nicht zumutbar. Überdies besteht auch eine für die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung für die Stadt E. glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Wohnsitzauflage kommt hier jedenfalls § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. c) AufenthG in Betracht. Danach ist eine Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG auf Antrag des Ausländers zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. Eine Härte liegt nach der Vorschrift insbesondere dann vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII mit Ortsbezug beeinträchtigt würden (lit. a)) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde (lit. b)) oder für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen (lit. c)). Die Antragstellerin, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2023 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, wurde mit Bescheid der Bezirksregierung U. vom 11.12.2023 (Az. N01) der Stadt/Gemeinde E. zugewiesen. Diese Zuweisung stellt eine Härte im Sinne § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, weil die Zuweisung im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. c) AufenthG mit unzumutbaren Einschränkungen verbunden ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Anwendungsbereich der Härteklausel eröffnet ist. Zwar hat der Gesetzgeber in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. c) AufenthG geregelt, wann der Beendigung der Beeinträchtigung der Familieneinheit der Vorrang gegenüber einer Wohnsitzregelung zur Förderung der Integration einzuräumen ist. Insbesondere ist die Wohnsitzbeschränkung eines Ausländers auf Antrag aufzuheben, um ihm nach der Geburt das Zusammenleben mit seinen minderjährigen ledigen Kindern zu ermöglichen. Danach hätte nach der gesetzlichen Regelung hier nicht die Antragstellerin, sondern der Vater des Kindes einen Anspruch darauf, mit der Antragstellerin und dem zu erwartenden Kind in E. zu leben. Bei dem Vater handelt es sich allerdings um einen deutschen Staatsbürger, mit der Folge, dass auch das Kind nach § 4 StAG mit Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erhält. Weder der Vater des Kindes noch das Kind sind daher überhaupt verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Gleichfalls muss es der Antragstellerin ermöglicht werden, mit Blick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit i.S. einer allgemeinen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob sie bei ihrem Mann leben will oder ihr Mann bei ihr in E.. In dieses Grundrecht wird durch die Wohnsitzeinschränkung eingegriffen, wenn die gesetzliche Regelung dazu führt, dass der Familienwohnsitz in E. zu sein hat. Dieser sich aus dem Gesetz ergebende Eingriff wäre aber nur dann verhältnismäßig und daher gerechtfertigt, wenn die sich aus dem Eingriff ergebende Einschränkung unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer Härteregelung aufgehoben werden kann. Vgl. dazu Nds.OVG, Beschluss vom 02.08.2017 – 8 ME 90/17 – juris Rn. 26. Für die Frage, ob in der Verweigerung der Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung der Antragstellerin eine Härte zu sehen ist, ist nicht erforderlich, dass eine Aufrechterhaltung der Wohnsitzbeschränkung „schlechthin unvertretbar“ ist, weil sie mit grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen im Widerspruch stünde (außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG) oder wie bei einer besonderen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sondersituation vorliegt, die sich besonders nachteilig auf den Ausländer auswirkt . Hailbronner, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rn. 51; Berlit, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 12a AufenthG, Rn. 57. Vielmehr reicht es aus, wenn persönliche Belange beeinträchtigt werden, die im Vergleich zu den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Ob die Voraussetzungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. BT-Drs. 18/8615, S. 46. In Betracht kommen berechtigte persönliche Interessen aller Art, insbesondere familiäre Gründe, sozial- und integrationspolitische Erwägungen für besonders schutzbedürftige Personengruppen – etwa Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf – oder Gründe der Sicherheit bzw. des Gewaltschutzes. Eine Härte kann aber auch vorliegen, wenn absehbar ist, dass sich die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG alsbald ändern werden. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine drei Jahre währende Dauerverpflichtung handelt. Zum anderen ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach das Ziel einer Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick zu halten ist. Ist erkennbar, dass Integrationsbemühungen am Zuweisungsort nicht fruchtbar sein können, weil eine Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzverpflichtung absehbar ansteht, können auch vorhersehbare Änderungen eine bereits im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Härte rechtfertigen. Vgl. dazu Berlit, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 12a AufenthG, Rn. 62 für den Fall, dass die Privilegierung nach Absatz 1 Satz 2 später entfällt und Absatz 1 Satz 1 nachträglich zur Anwendung kommt oder die Drei-Jahresfrist beinahe abgelaufen ist. Dies vorangestellt kann sich die Antragstellerin auf eine Härte im Sinne einer unzumutbaren Einschränkung berufen. Die Antragstellerin hat eine Ehe nach religiösem Ritus geschlossen und strebt eine häusliche Gemeinschaft einer der Familiengründung sehr nahekommenden Verbindung an. Sie befindet sich zudem im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft. Der Vater des Kindes, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, hat die Vaterschaft bereits anerkannt und die Eltern haben eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben. Angesichts des alsbald eintretenden Mutterschutzes hat sie nach den Wertungen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG als werdende Mutter spätestens dann einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Ungeachtet der Frage, ob für das Vorliegen unzumutbarer Einschränkungen zusätzlich zu verlangen wäre, dass „in Fällen werdender Mütter“ schwangerschaftsbedingte Beschwerden im Einzelfall drohen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.05.2018 – 19 C 18.640 – Rn. 11, n.v.; VG Bayreuth, Beschluss vom 15.08.2018 – B 6 K 17.987 – juris Rn. 49, ist vorliegend maßgeblich auch auf die gesetzgeberischen Wertungen des § 12a AufenthG abzustellen, wonach die Vorschrift der Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland dienen soll. Dabei sollen nach den obigen Maßstäben auch absehbare Änderungen der Zuweisungskriterien Beachtung finden. Der Antragstellerin, deren Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und dem es daher freistehen wird, zu seinem Vater zu ziehen, wird spätestens mit der Geburt des Kindes gemäß § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. c) AufenthG zu gestatten sein, dem Kind nachzufolgen. Eine nachhaltige Integration der Antragstellerin am Zuweisungsort E., an dem sie im Übrigen bereits seit fast einem Jahr nicht mehr lebt, ist angesichts des am 06.05.2025 anstehenden Geburtstermins und des Zuzugswunsches weder wahrscheinlich noch zu erwarten. Die fehlende Zustimmung des Beigeladenen steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen. Zwar darf die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG gemäß § 72 Abs. 3a Satz 1 AufenthG nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsortes erfolgen. Hier hat der Beigeladene die Zustimmung verweigert. Nach § 72 Abs. 3a Satz 2 AufenthG ist die Zustimmung aber zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegen. Dies ist hier – wie oben gezeigt – der Fall. Eine rechtswidrig entgegen den Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 AufenthG verweigerte Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Beigeladenen ist für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht bindend, denn es prüft hier eigenständig und unabhängig von der Behördenentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. c) AufenthG vorliegen. Da es sich um eine gebundene Vorschrift handelt, die weder dem Antragsgegner, noch dem Beigeladenen eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztverantwortlichkeit (z.B. Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum) einräumt, ist eine – wie hier – rechtswidrig versagte Zustimmung jedenfalls durch die gerichtliche Entscheidung, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 AufenthG bejaht, ersetzt. Vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 07.05.2018 – OVG 3 N 118.18 – juris. Die Kammer kann offen lassen, ob der Antragstellerin auch ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG zugestanden hätte. Danach ist eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Ausländers aufzuheben, wenn ihm ein Integrationskurs nach § 43 AufenthG zeitnah zur Verfügung steht. Das Gesetz stellt an die Verfügbarkeit eines Integrationskurses nach dem reinen Wortlaut keine weitergehenden Anforderungen. Ob insoweit die Regelung des Abs. 1 Satz 2 Alt. 4., mit der die Vorschrift des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG korrespondiert, vgl. NK-AuslR/Münch, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 31, beck-online, analog anzuwenden ist, wonach der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Absatz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt werden kann, ist unklar. Nach der Teilnahmebestätigung des Berufsbildungszentrums H. & T. nimmt die Antragstellerin jedenfalls seit dem 23.07.2024 voraussichtlich bis zum 25.03.2025 an einem Integrationskurs in B. (ca. 12 km von ihrem Wohnort M. entfernt) teil, nachdem sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs durch das damals zuständige Jobcenter E. gem. § 44a Abs. 1 Satz Nr. 2 AufenthG verpflichtet wurde und sie sich gem. § 7 Abs. 1, 2 IntV bei dem zugelassenen Kursträger angemeldet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Im vorliegenden Fall ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang dem Beigeladenen aufzuerlegen, auch wenn er selbst keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb grundsätzlich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3, Halbsatz 1 VwGO. Der zweite Halbsatz des § 154 Abs. 3 VwGO, wonach § 155 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt, zeigt, dass die Regel, dass derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der sie durch sein Verschulden verursacht hat, der grundsätzlich fehlenden Kostentragungspflicht bei fehlendem Sachantrag vorgeht. Wie gezeigt, hat die Beigeladene den Rechtsstreit durch ihre rechtswidrig verweigerte Zustimmung zum Wohnsitzwechsel, an die der Antragsgegner nach § 72 Abs. 3a AufenthG gebunden war, verursacht. Bei sorgfältiger und sachgerechter Prüfung unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin und nicht nur der eigenen fiskalischen Belange hätte sie dies ohne weiteres erkennen können. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.